{"status":"available","doknr":"OLD288525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0204.19A94.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"19 A 94/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für \neine Zulassung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n3\n\nDie Begründung des Zulassungsantrages, mit der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 4 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden, \ngreift nicht durch, weil sich das Urteil im Ergebnis als richtig erweist. \n\n4\n\nDie Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 FeV, \n§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG liegen nicht vor. Der Beklagte konnte aus der Nichtbeibringung eines \nGutachtens über die Fahreignung auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von \nKraftfahrzeugen schließen, weil er zu Recht ein Gutachten über die Kraftfahreignung des \nKlägers auf der Grundlage des § 13 Nr. 2 Buchstabe a) FeV angeordnet hat. \n\n5\n\nGemäß § 13 Nr. 2 Buchstabe a) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung \nvon Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die \nAnordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches \nGutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine \nAlkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst \nTatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Letzteres ist hier der Fall. Es \nliegen Tatsachen vor, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs des Klägers begründen. \n\n6\n\nAlkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von \nKraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht \nhinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach \nNr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung \ndes Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- \nund Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, S. 40, \ninsbesondere in folgenden Fällen gegeben:\n\n7\n\n- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn \nwiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, \n\n8\n\n- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen \neiner Alkoholwirkung), \n\n9\n\n- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im \nZusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des \nAlkoholkonsums gekommen ist. \n\n10\n\nOb der als zweites Fallbeispiel des Alkoholmissbrauchs genannte Fall einer einmaligen \nFahrt unter hoher Alkoholkonzentration ohne weitere Anzeichen einer Alkoholeinwirkung \nvorliegend gegeben ist, kann dahinstehen. \n\n11\n\nAus der Formulierung \"insbesondere\" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungs-Leitlinien geht \nhervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen \nAuffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der \nbegründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet \nwerden. \n\n12\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2003 - 19 A 2225/03 \n-, 28. Mai 2003 - 19 A 1717/02 -, 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 \n-, 6. Mai 2003 - 19 B 602/03 und 19 E 313/03 -, 22. Oktober \n2001 - 19 B 1286/01 -, und 22. August 2001 - 19 B 871/01 -; \nvgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, \nBegutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, \n2003, S. 80 ff.\n\n13\n\nFür einen dahingehenden Verdacht in Bezug auf den Kläger spricht, dass er am \n10. September 2000 um 18.28 Uhr unter Alkoholeinfluss ohne Ausfallerscheinungen ein \nKraftfahrzeug führte. Nach den ärztlichen Feststellungen in dem \"Protokoll und Antrag zur \nFeststellung des Alkohols im Blut\" vom 10. September 2000 zeigte der Kläger um 19.15 Uhr \ntrotz der für diesen Zeitpunkt festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,4 ‰ folgendes \nErscheinungsbild: Gang: \"sicher\"; plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: \"sicher\"; \nDrehnystagmus: \"23 sek.\"; Finger-Finger-Probe: \"sicher\"; Nasen-Finger-Probe: \"sicher\". Sein \nBewusstsein wird als \"klar\" beschrieben, sein Denkablauf war \"geordnet\" und der Kläger \nzeigte \"beherrschtes\" Verhalten. Zum Gesamteindruck merkte der Arzt an, dass der \nUntersuchte äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen schien. Substantiierte \nEinwände gegen die Richtigkeit des Protokolls und der darin enthaltenen ärztlichen \nFeststellungen hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine allgemeinen Einwände gegen \nderartige Protokolle sind als solche nicht geeignet, die Richtigkeit des hier maßgeblichen \nProtokolls vom 10. September 2000 in Frage zu stellen. \n\n14\n\nDieses Erscheinungsbild eines völlig nüchternen Menschen trotz nachweislich hoher \nBlutalkoholkonzentration deutet darauf hin, dass der Kläger über eine hohe Gift- und \nTrinkfestigkeit verfügt. Er muss in der Vergangenheit noch weitaus höhere Werte als die bei \nihm am 10. September 2000 festgestellten Promillewerte erreicht haben, weil jeder, der die \nfür ihn persönlich maximal mögliche, aus freien Stücken aufnehmbare Trinkmenge erreicht, \nin diesem Zustand schwere Ausfallerscheinungen zeigt. Fehlen bei einer hohen \nBlutalkoholkonzentration Ausfallerscheinungen, so belegt dies, dass der Betroffene noch \ndeutlich unter seiner \"persönlichen Konsumhöchstgrenze\" geblieben ist, also sein \nvorausgegangenes \"Trinktraining\" besonders nachhaltig war.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 19 B \n1095/03 -; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. \nO., S. 85 (rechte Spalte).\n\n16\n\nEs besteht deshalb der begründete Verdacht, dass der Kläger Blutalkoholwerte von über \n1,6 ‰ erreichen kann. Personen, die derartige Blutalkoholwerte erreichen, leiden aber nach \nverkehrsmedizinischen Untersuchungen auch dann, wenn sie Ersttäter sind, regelmäßig an \neiner dauerhaften Alkoholproblematik, die für erhebliche von der Norm abweichende \nTrinkgewohnheiten spricht. \n\n17\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. September 1995 \n- 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165 (166), und 15. Juli 1988 \n- 7 C 46/87 -, NJW 1989, 116 (116 f.), unter Hinweis auf die \neinschlägigen verkehrsmedizinischen Untersuchungen. \n\n18\n\nOb derartige Blutalkoholwerte für sich allein ausreichen, den begründeten Verdacht auf \nAlkoholmissbrauch anzunehmen, bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner näheren \nErörterung.\n\n19\n\nAblehnend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom \n29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, NZV 2002, 582 (583), und \n24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580 (581 f.); a. A. \nSchubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., S. 82 \n(linke Spalte) und S. 85 (rechte Spalte).\n\n20\n\nEin dahingehender Verdacht besteht jedenfalls dann, wenn neben der hohen \nBlutalkoholkonzentration weitere Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass \ndem Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem Alkoholgenuss die Fähigkeit fehlt, zwischen \nAlkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen.\n\n21\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2003 - 19 A 2225/03 \n-, 28. Mai 2003 - 19 A 1717/02 -, 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 \n-, 6. Mai 2003 - 19 B 602/03 und 19 E 313/03 -, 22. Oktober \n2001 - 19 B 1286/01 -, und 22. August 2001 \n- 19 B 871/01 -.\n\n22\n\nDerartige Tatsachen liegen hier vor. \n\n23\n\nDer Kläger ist angesichts seiner anzunehmenden hohen Gift- und Trinkfestigkeit und des \ndamit einhergehenden häufigen und nachhaltigen Alkoholkonsums dem ständigen Konflikt \nausgesetzt, seine anzunehmenden erheblichen von der Norm abweichenden \nTrinkgewohnheiten mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr in \nEinklang zu bringen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach der Trunkenheitsfahrt am \n10. September 2000 hinreichende Vermeidungsstrategien entwickelt hat, die eine erneute \nTrunkenheitsfahrt verlässlich ausschließen, ohne dass es der Einholung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens bedarf, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Der bloße Hinweis auf seine Verantwortung als (künftiger) Berufskraftfahrer lässt \nnicht erkennen, dass er auch in der Lage ist, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Es \nlässt sich deshalb nicht ausschließen, dass der Kläger - nach Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis - in einer erneuten Konfliktsituation der beschriebenen Art wieder ein \nKraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Damit besteht hinreichender Anlass für die \nAnordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der Nachweis eines \nAlkoholmissbrauchs ist gemäß § 13 Nr. 2 Buchstabe a) FeV keine Voraussetzung für eine \nsolche Anordnung. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. \n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-04/19-a-94-03","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-04/19-a-94-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288525","retrieved":"2026-07-09 03:07:09.597202+00:00"}}