{"status":"available","doknr":"OLD288524","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0204.10B2544.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"10 B 2544/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die streitige \nBaugenehmigung der Beigeladenen vom 30. Oktober 2003 zur Errichtung einer Pkw-\nDoppelgarage auf dem in I. gelegenen Grundstück F. -M. -T. -Ring 29 \n(Gemarkung I. , Flur 19, Flurstück 508) den Antragsteller in öffentlichen \nNachbarrechten verletzt. \n\n4\n\nSoweit die Beschwerde darauf verweist, die Garage werde auf einer Fläche \nerrichtet, auf der der Bebauungsplan Nr. 18 b \"X. \" der Stadt I. die Anpflanzung \nvon zwei Bäumen bestimme, zeigt sie keine Gesichtspunkte auf, die auf eine \nVerletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers hinweisen könnten. \nBereits das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese Planfestsetzung keine \ndem Nachbarschutz dienende Bestimmung ist. Der Antragsteller ist dem in seiner \nBeschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Dass der Antragsgegner das fragliche \nallein im öffentlichen Interesse bestehende Pflanzgebot in anderen Fällen \nkonsequent durchgesetzt hat, ist für die Prüfung einer Verletzung von \nNachbarrechten durch die streitige Baugenehmigung rechtliche ohne Bedeutung. \n\n5\n\nZu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die geplante Garage der \nBeigeladenen die in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW bestimmten Längenmaße \neinhält. Nach dieser Vorschrift sind an der Nachbargrenze gebaute Garagen ohne \neigene Abstandfläche zulässig, wobei die Grenzbebauung entlang einer \nNachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten darf. In der \nRechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass der \nBegriff der Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW eine \n(gedachte) Linie meint, die das Baugrundstück von benachbarten Grundstücken, die \nkeine öffentlichen Verkehrs-(Grün-, Wasser-)Flächen sind, trennt. Dabei wird die Zahl \nder Nachbargrenzen aus Sicht des Baugrundstücks definiert. Gegebenenfalls ist - \nzur Verhinderung eines Abschirmeffekts einer Grenzbebauung - auf die natürliche \nBetrachtungsweise abzustellen, wenn aneinanderstoßende Grenzlinien gegen 180° \ntendieren und im Wesentlichen in derselben Richtung verlaufen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1988 \n - 10 A 1729/87 -, BRS 49 Nr. 123; Urteil vom \n14. Januar 1993 - 7 A 1039/91 -; Urteil vom \n10. September 1993 - 7 A 1337/92 -; Urteil vom \n12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -.\n\n7\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem \nErgebnis gelangt, dass mit Blick auf einen Winkel von 118°, mit dem die fraglichen \nGrenzlinien aufeinandertreffen, bei natürlicher Betrachtungsweise von zwei \nNachbargrenzen auszugehen ist. Dass angesichts dieser Gegebenheiten, die den \nAntragsteller zudem im weniger schutzbedürftigen Zufahrtsbereich seines \nGrundstücks treffen, von einem \"Abriegelungseffekt\" der grenzständigen \nGaragenwände keine Rede sein kann, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls in \nrechtlich nicht zu beanstandener Weise erkannt. Aus den vom Antragsteller \nübersandten Lichtbildern ergibt sich keine gegenteilige Bewertung. \n\n8\n\nDie geplante Doppelgarage verstößt nicht wegen des \"Hinterhofcharakters\", den \nsie dem Grundstück des Antragstellers nach dessen Ansicht verleiht oder wegen \neiner \"völlig entstellenden Wirkung\" bzw. wegen der \"Massivität des Wohngebäudes\" \ngegen § 15 Abs. 1 BauNVO und das darin enthaltene nachbarschützende \nRücksichtnahmegebot. Von einem durch die Garage vermittelten \n\"Hinterhofcharakter\" kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einer \n\"entstellenden Wirkung\" des Garagengebäudes. Außer der schlichten Behauptung \nführt die Beschwerde auch keine substantiierten Gesichtspunkte an, die diese \nAnsicht belegen könnten. Daneben würde, selbst wenn die streitige Garage derartige \nWirkungen hätte, damit eine Rücksichtslosigkeit nicht begründet werden können. \n\n9\n\nVgl. dazu, dass sich § 15 Abs. 1 BauNVO \ngrundsätzlich nur auf die Art baulicher Nutzung \nbezieht: BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C \n3.94 -, BRS 57 Nr. 175. \n\n10\n\nNichts anderes gilt im Hinblick auf die angebliche \"Massivität\" des \nWohngebäudes, das einer für sich betrachtet nachbarrechtskonformen Garage nicht \nwegen einer ihm nach Meinung des Antragstellers zukommenden \nnachbarrechtswidrigen Eigenschaft rücksichtslose Wirkung verleihen könnte. Im \nÜbrigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im parallelen Verfahren \ngleichen Rubrums entschieden, dass das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen \nöffentliche Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-04/10-b-2544-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-04/10-b-2544-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288524","retrieved":"2026-07-09 03:07:09.151843+00:00"}}