{"status":"available","doknr":"OLD288527","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0204.10B2489.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"10 B 2489/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen.\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen \nKosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese als \nGesamtschuldner, je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen \nKosten selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch \ndie innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Schriftsatz vom \n11. Dezember 2003 erfolgte bloße Bezugnahme auf die Ausführungen in der \nBeschwerdeschrift des Antragsgegners nicht den Darlegungsanforderungen aus \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Das danach bestehende Erfordernis einer \nsubstantiierten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung wird mit \neinem Verweis auf Schriftsätze Dritter nicht erfüllt. Das Beschwerdevorbringen im \nSchriftsatz der Beigeladenen vom 19. Dezember 2003 kann mangels Einhaltung der \nMonatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - der Beschluss ist den Beigeladenen am \n14. November 2003 zugestellt worden - nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre \ndie Beschwerde der Beigeladenen auch unbegründet, wie sich aus den folgenden \nAusführungen zur Beschwerde des Antragsgegners ergibt. \n\n3\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.\n\n4\n\nAus seinem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Bewertung des \nVerwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, die streitige Baugenehmigung \nvom 26. August 2002 sei mangels Angaben über die Geländehöhe an der Grenze \nzum Grundstück der Antragsteller zu unbestimmt und daher nachbarrechtswidrig, \nunzutreffend ist. \n\n5\n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW, \ndass eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben ist, wenn der \nBauschein oder die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter \nBaumaßnahmen unbestimmt sind und infolge dessen bei der Ausführung des \nBauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 1998 \n- 11 B 845/98 -, BRS 60 Nr. 207 = BauR 1999, 379, \nNWVBl. 99, S. 220 m.w.N.\n\n7\n\nDavon ausgehend hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen die \nBaugenehmigung vom 26. August 2002 in Bezug auf die nachbarrechtsrelevante \nFrage, ob die Grenzwand der Garage die gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW maximal zulässige Höhe von im Mittel 3 m einhält, für zu unbestimmt erachtet. \nDen zur streitigen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen sind entgegen den \nvom Verwaltungsgericht genannten Vorschriften der BauPrüfVO Angaben über die \nvorhandene bzw. geplante Geländehöhe vor der auf der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze geplanten Garagenwand an keiner Stelle zu entnehmen. Auch \ndie Schnittzeichnung (\"Schnitt A-A\") lässt keine Rückschlüsse auf die hier allein \nfragliche Geländehöhe an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller zu. Das \nBeschwerdevorbringen des Antragsgegners, Angaben über die Geländehöhen seien \nnur dann erforderlich, wenn eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche \ngeplant sei, geht an der Rechtslage vorbei. Ohne Angaben über die Höhe der \ngeplanten oder vorhandenen Geländeoberfläche, die als unterer Bezugspunkt die \nBemessung der Wandhöhe mitbestimmt, ist eine Prüfung der gemäß § 6 Abs. 11 \nSatz 1 Nr. 1 BauO NRW zulässigen Wandhöhe nicht möglich. Der Hinweis in der \nBeschwerdeschrift, die vorhandene Geländeoberfläche sei \"jederzeit vor Ort \nnachprüfbar\", eine \"Aufschüttung oder Abgrabung der einen oder anderen \nGrundstücksseite\" sei \"immer noch nach dem Bau feststellbar, da eine solche \nVeränderung der Geländeoberfläche nicht ohne eine Beeinträchtigung des \nNachbargrundstücks möglich (...) und im Vergleich mit der Oberfläche des \nNachbargrundstücks immer festzustellen\" sei, geht fehl. Sie verkennt die dem \nBaugenehmigungsverfahren zukommende präventive Kontrollfunktion, die eine \nregelmäßig erst nach Baubeginn bzw. -fertigstellung einsetzende Prüfung \nausschließt. Allein die gemäß der BauPrüfVO vorzulegenden Bauvorlagen, die \nBestandteil der Baugenehmigung werden, müssen eine abschließende Prüfung \nermöglichen, ob dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen. Wäre die vom Antragsgegner vertretene Ansicht \nzutreffend, könnten durch im Zuge der Bauausführung - etwa zur Verdeckung eines \nAbstandflächenverstoßes - erfolgte Veränderungen der ursprünglich vorhandenen \nGeländeoberfläche nur noch schwer oder gar nicht festgestellt werden. Angaben in \nden Bauvorlagen zur Höhe der vorhandenen und ggf. der geplanten \nGeländeoberfläche dienen auch dazu, derartige Manipulationen zu verhindern. \n\n8\n\nFür das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner \nneben den bereits angesprochenen Gesichtspunkten insbesondere auch zu prüfen \nhaben wird, ob das Vorhaben der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 19 \nAbs. 1 BauO NRW erfüllt. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-04/10-b-2489-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-04/10-b-2489-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288527","retrieved":"2026-07-09 03:07:09.761475+00:00"}}