{"status":"available","doknr":"OLD288565","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0203.7B2622.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"7 B 2622/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. August 2003 zur \nErrichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 9, Flurstück \n165/13 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide \nInstanzen auf jeweils 3.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung \ndes Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich ein die Interessen der \nBeigeladenen am sofortigen Vollzug der Baugenehmigung überwiegendes Interesse der \nAntragstellerin, von dem Vollzug der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 8. \nAugust 2003 (zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs NEG Micon mit einer \nLeistung von 1,0 MW, einer Nabenhöhe von 70 m sowie einem Rotordurchmesser von 60 m \nauf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 9, Flurstück 165/13) jedenfalls einstweilen \nverschont zu bleiben. Es ist durch die Baugenehmigung bereits nicht sichergestellt, dass der \nBetrieb der Windenergieanlage nicht zu der Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen \nführt. \n\n4\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt nach Vortrag der Beteiligten in einem durch \nBebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Dort ist gemäß Nr. 6.1 Satz 1 e TA-Lärm \ngrundsätzlich ein Immissionsrichtwert von 50 dB (A) tags/35 dB (A) nachts einzuhalten. Ob \nvon diesem Wert auch bei einem am Rande zum Außenbereich gelegenen Grundstück \nauszugehen ist oder ob er um ein gewisses Maß erhöht werden kann, bedarf im vorliegenden \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, da durch die \nAuflage BA 0016 der Baugenehmigung vom 8. August 2003 die Antragsgegnerin der \nBeigeladenen für das Grundstück der Antragstellerin die Einhaltung der für ein reines \nWohngebiet in der TA-Lärm angegebenen Immissionsrichtwerte aufgegeben hat. Die \nAuflage, bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten, ist als bloße Zielvorgabe allein \nallerdings nicht geeignet, den erforderlichen Nachbarschutz sicherzustellen.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998\n- 7 B 956/98 -, BRS 60 Nr. 193; Beschluss vom 24. \nApril 2002 - 10 B 939/02 -.\n\n6\n\nDie Baugenehmigung enthält auch keine weiteren Regelungen, die der Antragstellerin \nunzumutbaren Lärm der Windenergieanlage ausschließen, obwohl bereits auf Grundlage der \nvon der Beigeladenen vorgelegten Immissionsprognose unzumutbare Lärmeinwirkungen \nnicht unwahrscheinlich sind. Das Schallgutachten errechnet für das Grundstück der \nAntragstellerin einen Beurteilungspegel von 34,6 dB(A) nachts. Es ist jedoch bereits nicht \nersichtlich, worauf die Antragstellerin mit der Beschwerde zutreffend hinweist, dass in die \nErmittlung des Schallleistungspegels ein Sicherheitszuschlag von 2 dB (A) einbezogen \nworden ist, um die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung gegenüber der auf \neiner Referenzmessung beruhenden Prognose auszuschließen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002\n- 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182; Beschluss vom 27. \nNovember 2003 - 22 B 292/03 -.\n\n8\n\nHinzu kommt Folgendes: Dem Schallgutachten vom 4. Oktober 2001 - dem nicht zu \nentnehmen ist, welche Qualifikation der Gutachter für sich in Anspruch nehmen kann und das \nzudem nur als Entwurf bezeichnet ist - liegt das auf einer Referenzvermessung beruhende \nschalltechnische Gutachten der X. L. -X. -L. -GmbH aus September 2000 \nzugrunde. Dieses Gutachten hat den Schallleistungspegel der stall-gesteuerten Anlage bei \nWindgeschwindigkeiten in 10 m Höhe von bis 9,5 m/s bestimmt. Eine verlässliche Aussage, \nmit welchem Schallleistungspegel bei höheren Windgeschwindigkeiten zu rechnen ist, lässt \nsich dem Gutachten nicht entnehmen. Im Gegensatz zu pitch-gesteuerten Anlagen ist bei stall-\ngesteuerten Anlagen bei einem weiteren Anstieg der Windgeschwindigkeit jedoch mit einem \nhöheren Emissionspegel zu rechnen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002- \n7 A 2127/00 -, aaO, unter Bezug auf die vom \nLandesumweltamt Nordrhein-Westfalen \nherausgegebenen \"Sachinformationen zu \nGeräuschemissionen und -immissionen von \nWindenergieanlagen\"; ferner: Nr. 1.1 der \"Materialen \nNr. 63 - Windenergieanlagen und Immissionsschutz\", \nherausgegeben vom Landesumweltamt Nordrhein-\nWestfalen.\n\n10\n\nAllein durch eine Beschränkung der Nennleistung einer stall-gesteuerten Windenergieanlage \nist der Immissionspegel nicht sichergestellt, der sich dann ergibt, wenn die Windstärke gerade \ndas für die Nennleistung erforderliche Maß übersteigt. Auch das Gutachten der X. KWK \nGmbH gibt keine Antwort auf die Frage, welche Schallleistungen erreicht werden, wenn die \nWindgeschwindigkeit größer ist als für die Nennleistung erforderlich. Dem Gutachten liegt \neine Messung der Schallleistungspegel der Anlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten \nzugrunde. Nichts aber ist zum Emissionsverhalten der Anlage für den Fall ausgeführt, dass die \nLeistung der Windenergieanlage auf einen Wert festgeschrieben werden soll, der unterhalb \ndes nach der tatsächlichen Windgeschwindigkeit Möglichen verbleibt.\n\n11\n\nDer Unsicherheit darüber, welcher Schallleistungspegel der Windenergieanlage bei den \njeweiligen Windgeschwindigkeiten jeweils zu erwarten ist, trägt die Auflage BA 0015 der \nBaugenehmigung vom 8. August 2003 keine hinreichende Rechnung. Nach dieser Auflage \nwird der \"emissionsrelevante Schallleistungspegel LWA 10 m/s auf 101 dB (A) sowie die \nTonhaltigkeit auf 2 dB (A) begrenzt\". Diese Auflage setzt dem Schallleistungspegel, den die \nWindenergieanlage erreichen darf, keine Grenze, sondern beschränkt sich auf die Vorgabe des \nmaximalen Schallleistungspegels bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s. Damit ist den \nBesonderheiten einer stall-gesteuerten Anlage nicht genügt; bei höheren \nWindgeschwindigkeiten als 10 m/s oder bei einer höheren Windgeschwindigkeit als \nerforderlich, um einem leistungsreduzierten Betrieb zu genügen, können höhere Emissionen \nerreicht werden. Darüber hinaus verhindert die Auflage im Ergebnis nicht, dass am jeweiligen \nImmissionsort höhere Immissionswerte auftreten, als sie im Schallgutachten berücksichtigt \nworden sind. In die Berechnung des Immissionswertes ist ein Schallleistungspegel von 101,0 \ndB (A) eingestellt worden, und zwar ohne einen Zuschlag für Tonhaltigkeit. Der \nImmissionswert kann sich jedoch erhöhen, wenn die Anlage tonhaltig ist; dies lässt die \nAuflage BA 0015 bis zur Größenordnung von 2,0 dB (A) zu. Dass die Lärmimmissionen der \nAnlage der Beigeladenen möglicherweise tatsächlich tonhaltig sind, ergibt sich aus dem \nPrüfbericht zur Referenzmessung und dem schalltechnischen Gutachten der \"X. \" von \nSeptember 2000 (S. 7/33), wonach keine exakte Aussage darüber getroffen werden kann, ob \nan einem Immissionsort in größerer Entfernung eine erhöhte Störwirkung gegeben ist, die mit \neinem Zuschlag zu den Immissionspegeln zu berücksichtigen wäre. \n\n12\n\nMit der nur auf das Grundstück der Antragstellerin bezogenen Auflage BA 0016 Abs. 5 \nder Baugenehmigung vom 8. August 2003 ist kein maximaler Schallleistungspegel der \nAnlage, sondern für die Nachtzeit abhängig von der Windrichtung lediglich eine \nLeistungsbegrenzung auf 757 kW festgesetzt. Da sich aus der Leistungsbegrenzung jedoch, \nwie ausgeführt, keine Prognose über den bei über (für die festgelegte Leistung erforderlichen) \n8 m/s hinausgehenden Windgeschwindigkeiten zu erwartenden Schallleistungspegel ableiten \nlässt, ergibt sich auch aus dieser Auflage keine Begrenzung der höchstzulässigen \nSchallimmissionen. Die Auflage ist ferner insoweit ungeeignet, worauf die Antragstellerin mit \nder Beschwerde zutreffend hinweist, als sie die Leistungsbegrenzung für eine \nMitwindsituation in einem Winkel von 85° bis 115° vorgibt. Nach den Stellungnahmen der \nHerstellerfirma vom 25. März und 15. Mai 2003 kann eine Leistungsbegrenzung dadurch \nerreicht werden, dass die Windenergieanlage beim Erreichen einer bestimmten \nWindgeschwindigkeit abgeschaltet wird. Ob dieser Vorgang aber bei wechselnden \nWindrichtungen bezogen auf einen schmalen Windrichtungssektor möglich ist, hat die \nAntragsgegnerin nicht geprüft und schon gar nicht ermittelt, weshalb die \nLeistungsbegrenzung nur für die Mitwindsituation von immissionserheblicher Bedeutung sein \nsollte.\n\n13\n\nNach alledem ist schon unter Berücksichtigung der oben dargestellten Unsicherheiten bei \nderzeitiger Erkenntnislage eine Aussage über die Einhaltung des Lärmrichtwerts von 35 dB \n(A) nachts auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Gewissheit \nmöglich. Ist danach der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, geht die unabhängig von \nden Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin in der Hauptsache \nvorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Sie hat einen \nAnspruch auf Einhaltung der maßgeblichen Lärmrichtwerte bereits ab Inbetriebnahme der in \nRede stehenden Anlagen. Dies sicherzustellen ist Sache der beigeladenen Bauherrin. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. \nNach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des \nOberverwaltungsgerichts ist der Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die \nErteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage einem Rahmen von \n10.000,-- EUR bis 15.000,-- EUR zu entnehmen, sofern der Abstand zwischen der \nWindenergieanlage und dem Ort, für den der Kläger Beeinträchtigungen durch die \nWindenergieanlagen geltend macht, nicht mehr als 500 m beträgt. Bei einem \ngrößeren Abstand ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren ist der für das Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert \nwegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu \nreduzieren. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2003\n- 10 B 700/03 -.\n\n17\n\nBei dem hier angegebenen Abstand von 552 m hält der Senat einen Streitwert im \nHauptsacheverfahren von 7.000,-- EUR für angemessen. Dieser Wert ist im vorliegenden \nEilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren. Die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz war \nentsprechend zu ändern (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/7-b-2622-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/7-b-2622-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288565","retrieved":"2026-07-09 03:07:13.204000+00:00"}}