{"status":"available","doknr":"OLD288561","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0203.6A1867.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"6 A 1867/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Vater des im Jahre 19 geborenen Klägers stand als Leitender \nKriminaldirektor (Besoldungsgruppe A 16) im Dienst des beklagten Landes. Bei dem \nAbsturz eines Hubschraubers im Rahmen der UN-Polizeimission in Bosnien-\nHerzegowina am 17. September 1997 kam er ums Leben.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 19 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen (im folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge \n(Waisengeld) des noch in der Berufsausbildung befindlichen Klägers auf 30 % von \n75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen - ausgehend von der \nBesoldungsgruppe A 16 - fest. Nachdem das Bundesministerium des Inneren und \ndas Auswärtige Amt darauf hingewiesen hatten, dass die Voraussetzungen für die \nGewährung der erhöhten Unfallversorgung gegeben seien, wurde das Waisengeld \nmit Bescheiden vom und vom 19 gemäß §§ 39, 37 BeamtVG auf 30 % von \n80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen - ausgehend von der \nBesoldungsgruppe B 3 -, insgesamt auf monatlich 2.504,74 DM ab dem 19 und \nauf 2.542,31 DM ab dem 19 , festgesetzt.\n\n4\n\nBereits mit Bescheid vom 19 hatte das Landesamt eine einmalige \nUnfallentschädigung nach §§ 46 a Satz 1, 43 Abs. 2 und 4 BeamtVG in Höhe von \n75.000,- DM festgesetzt. Dieser Bescheid enthält den Hinweis, dass \nSchadensersatzleistungen von anderer Seite (z. B. durch den Bund, UNO und \ndergleichen) auf diese Leistungen anzurechnen seien, da ein Schadensausgleich nur \neinmal gewährt werde.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 19 teilte das Auswärtige Amt dem beklagten Land \nmit, dass die Vereinten Nationen entschieden hätten, dem Kläger eine \nEntschädigung in Höhe von US $ 117.316,56 zu zahlen. Die dem Schreiben \nbeigefügte Mitteilung der Vereinten Nationen vom 19 nennt als \nRechtsgrundlage für diese Zahlung § 83 der \"UNMIBH [United Nations Mission in \nBosnia Herzegovina] Notes for the Guidance of UNCIVPOL [United Nations Civilian \nPolice] on Assignment\". \n\n6\n\nMit Schreiben vom 19 wies das Landesamt den Kläger darauf hin, dass \ngeprüft werde, ob die seitens der Vereinten Nationen geleistete Entschädigung auf \ndie gewährten Versorgungsleistungen (insbesondere die einmalige \nUnfallentschädigung) anzurechnen sei. Eine Rückforderung werde vorbehalten. \n\n7\n\nAm 19 gewährte der Kläger seinem Onkel ein Darlehen in Höhe von \n230.000,- DM. Die Rückzahlung soll mit Abschluss seines Studiums, spätestens mit \nVollendung des 27. Lebensjahres erfolgen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19 forderte das Landesamt von dem Kläger die \nRückzahlung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 127.926,55 DM. \nDieser Betrag ergebe sich aus dem in dem Zeitraum vom 19 bis zum \n19 gezahlten Waisengeld und der einmaligen Unfallentschädigung. Nach § 46 Abs. \n4 BeamtVG unterlägen diese Leistungen in voller Höhe der Anrechnung in Bezug auf \ndie von den Vereinten Nationen geleistete Entschädigung, weil diese aufgrund des \ngleichen Schadensereignisses geleistet worden sei. Angesichts der eindeutigen \nSach- und Rechtslage und im Hinblick auf die dem Kläger zur Verfügung stehenden \nMittel aus der Entschädigungsleistung der Vereinten Nationen könne nicht aus \nBilligkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen werden. \n\n9\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, \ndass die Entschädigung nicht der Anrechnung nach § 46 Abs. 4 BeamtVG unterliege, \nda sie keinerlei Versorgungscharakter habe. Dies ergebe sich daraus, dass der für \ndie Vereinten Nationen tätige Beamte völlig frei den Bezugsberechtigten bestimmen \nkönne, also auch eine nicht unterhaltsberechtigte Person. Wegen des dem Onkel \ngewährten Darlehens sei er zudem nicht mehr im Besitz des Geldes. Nach \nRückzahlung des Darlehens und Abschluss seines Studiums wolle er sich mit diesem \nGeld in eine Arztpraxis einkaufen. Im Übrigen sei zumindest unter \nBilligkeitsgesichtspunkten von einer Rückforderung abzusehen. Die Entschädigung \nder Vereinten Nationen habe das erhöhte Risiko des Beamten bei der Teilnahme an \neiner Mission honorieren sollen. Da die Teilnahme an solchen Missionen von der \nBundesrepublik Deutschland gewünscht werde, sei es unbillig, den Sinn und Zweck \ndieser Leistungen zu unterlaufen, indem man die Entschädigung durch die \nAnrechnung dem Haushalt des Entsendestaates zuführe. Die Rückforderung sei \nauch treuwidrig. Der Verstorbene sei nicht auf die versorgungsrechtlichen \nKonsequenzen der Bestimmung des Bezugsberechtigten hingewiesen worden.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19 reduzierte das Landesamt den \nRückforderungsbetrag auf 81.862,76 DM und wies im Übrigen den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Für die Anrechnung nach § 46 Abs. 4 BeamtVG komme es \nnicht auf das Leistungsziel des Dritten an, entscheidend sei allein, ob die \nLeistungsursachen - wie hier - identisch seien. Der Anrechnung unterliege lediglich \nder Erhöhungsbetrag, der sich gegenüber der Versorgung ergebe, die als Unfall-\nHinterbliebenenversorgung ohne die \"besondere Verwendung\" durch den Einsatz \ndes Vaters des Klägers in Bosnien-Herzegowina zu zahlen gewesen wäre. Der \nRückforderungsbetrag sei dementsprechend zu reduzieren gewesen. Auf den \nWegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil ihm vor \nAbschluss des Darlehensvertrages aufgrund des Schreibens des Landesamtes vom \n19 bekannt gewesen sei, dass eine Anrechnung der Entschädigung in Betracht \nkomme. Auch aus Billigkeitsgründen könne von einer Rückforderung nicht \nabgesehen werden. Der Betrag der Entschädigung übersteige deutlich den \nanzurechnenden und zurückzufordernden Betrag, die Einräumung einer \nRatenzahlung sei ebenfalls nicht geboten. \n\n11\n\nAm 1. Februar 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Im Wesentlichen hat er seine \nAusführungen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass \nsein Vater ohne Weiteres auch eine dritte Person als Begünstigten der \nEntschädigung hätte einsetzen und diese dann das Geld gemäß Absprache mit dem \nVater wiederum ihm hätte schenken können. Eine solche Schenkung wäre keine \nanrechenbare Leistung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes gewesen. Auf \ndiese finanziellen Folgen hätte der Dienstherr hinweisen müssen.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n13\n\nden Bescheid des Landesamtes für Besoldung \nund Versorgung vom 19 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19 \naufzuheben.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEs hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen und \nergänzend ausgeführt: Die teilweise Anrechnung der Entschädigung der Vereinten \nNationen sei nicht treuwidrig. Es sei unerheblich, ob sich ein Beamter bei der \nBestimmung eines Begünstigten von Entschädigungsleistungen der Möglichkeit einer \nAnrechnung auf die Versorgungsleistungen der Hinterbliebenen bewusst sei. Der \nVater des Klägers habe sich über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen \ninformieren können. Auch stünde der Kläger nicht finanziell besser da, wenn sein \nVater in Kenntnis der Anrechnungsvorschriften eine dritte Person zum \nBezugsberechtigten bestimmt hätte. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2002 als \nunbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen: Für die Anrechnung nach \n§ 46 Abs. 4 BeamtVG komme es weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach \nderen Sinn und Zweck darauf an, ob ein dem Beamtenversorgungsrecht \nentsprechender Zahlungszweck des Dritten vorliege. Ein Wegfall der Bereicherung \nergebe sich nicht daraus, dass der Kläger das von den Vereinten Nationen erhaltene \nGeld darlehensweise seinem Onkel überlassen habe. Die Zahlung der \nUnfallentschädigung habe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von \nSchadensersatzleistungen von anderer Seite gestanden, so dass der Kläger sich \nselbst bei einem Wegfall der Bereicherung aufgrund der verschärften Haftung nicht \ndarauf berufen könne. Das zuviel gezahlte Waisengeld sei zwar wohl im Rahmen der \nallgemeinen Lebensführung verbraucht worden. Aufgrund des gesetzesimmanenten \nVorbehalts, wonach Versorgungsbezüge immer unter dem Vorbehalt einer späteren \nRegelung bei rückwirkender Änderung der Einkommensverhältnisse stehen würden, \nsei ihm jedoch auch insoweit die Geltendmachung eines Wegfalls der Bereicherung \nverwehrt. Die getroffene Billigkeitsentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. \nDie Rückforderung verstoße letztlich auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und \nGlauben. Es könne vom Dienstherrn nicht gefordert werden, einen Beamten über die \nversorgungsrechtlichen Anrechnungsregeln zu informieren. \n\n18\n\nAm 2002 hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er ergänzend vorträgt: Das \nVerwaltungsgericht habe den Sinn und Zweck von § 46 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG \nverkannt. Nach der Begründung des Gesetzgebers für den gleichzeitig eingefügten § \n89 des Soldatenversorgungsgesetzes habe ein mehrfacher Leistungsbezug wegen \ndesselben Schadens verhindert werden sollen. Ein mehrfacher Leistungsbezug in \ndiesem Sinne könne nur dann vorliegen, wenn die Leistungsträger mit ihren \nfinanziellen Zuwendungen denselben Zweck verfolgen würden. Im Falle der \nEntschädigung der Vereinten Nationen bestimme aber der Beamte den Empfänger, \nso dass letztlich er es sei und nicht die Vereinten Nationen, der für eine zusätzliche \nZahlung im Zusammenhang mit seinem Unfall sorge. Die Entschädigung habe daher \nnicht den Charakter einer Geldleistung \"von anderer Seite\" i.S.d. § 46 Abs. 4 \nBeamtVG. Im Übrigen würden auch die weiteren Anrechnungsvorschriften des \nBeamtenversorgungsgesetzes ausnahmslos nur solche Leistungen erfassen, die \ndenselben Charakter und dieselbe Intention hätten, nämlich die Versorgung des \nLeistungsempfängers. Die Unbilligkeit der Rückforderung ergebe sich zwingend aus \nseinen persönlichen Verhältnissen. Er sei auf das Geld angewiesen, um seine \nAusbildung sowie den späteren Berufseinstieg zu finanzieren. Es sei auch unbillig, \nwenn durch die Anrechnung der Wille seines Vaters, eine mögliche \nEntschädigungsleistung allein ihm zukommen zu lassen, unterlaufen werde. Aus der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich sehr wohl, dass der Beamte auf die \nversorgungsrechtlichen Anrechnungsregelungen habe hingewiesen werden müssen. \nDem habe das beklagte Land wohl mittlerweile Rechnung getragen, da alle in \nBosnien-Herzegowina im Einsatz befindlichen Beamten die Gelegenheit bekommen \nhätten, ihre letztwilligen Verfügungen zu Gunsten unterhaltsberechtigter Angehöriger \nzu überdenken und gegebenenfalls zu korrigieren. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen. \n\n21\n\nDas beklagte Land beantragt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nErgänzend werde darauf hingewiesen, dass die Entschädigung der Vereinten \nNationen nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19 zumindest auch \neinen Versorgungszweck habe. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \nBezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die Rückforderung des erhöhten Waisengeldes sowie der einmaligen \nUnfallentschädigung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\n27\n\nNach § 52 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) regelt sich die \nRückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten \nBereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des \nMangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so \noffensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der \nRückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten \nDienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen \nwerden. \n\n28\n\n1.) Dem Kläger sind zuviel Versorgungsbezüge gezahlt worden. Die von den \nVereinten Nationen an den Kläger gezahlte Entschädigung (\"Kompensation\") ist auf \ndie einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 75.000,- DM (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 \nBeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) sowie auf das in \nden Monaten 19 bis 19 ausgezahlte erhöhte Waisengeld (§§ 37 Abs. 1, \n39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG) anzurechnen.\n\n29\n\nDie Anrechnung ergibt sich aus § 46 Abs. 4 BeamtVG. Danach werden auf \nlaufende und einmalige Geldleistungen, die nach dem Beamtenversorgungs-gesetz \nwegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen \nVerwendung im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes \n(BBesG) gewährt werden, solche Geldleistungen angerechnet, die wegen desselben \nSchadens von anderer Seite erbracht werden (Satz 1). Hierzu gehören insbesondere \nGeldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder \nüberstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden; ausgeschlossen ist \ndie Anrechnung der Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen \nder Beamten beruhen (Satz 2).\n\n30\n\na) Für die Auslegung der Vorschrift sind neben ihrem Wortlaut die \nEntstehungsgeschichte sowie ihre rechtssystematische Einordnung in das \nBeamtenversorgungsrecht von Bedeutung:\n\n31\n\nDie Vorschrift ist durch Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes über dienstrechtliche \nRegelungen für besondere Verwendungen im Ausland vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. \n1394) in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden. Nach der Begründung \nder Bundesregierung zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 221/93, S. 20 [zu Nr. 6], 25 [zu \nNr. 8]) soll durch die Anrechnung von Drittleistungen die Möglichkeit geschaffen \nwerden, einen mehrfachen Leistungsbezug wegen desselben Schadens \nauszuschließen; Zuwendungen von privater Seite wie Spenden oder auf eigenen \nBeiträgen beruhende Versicherungsleistungen sollen nicht angerechnet werden. Der \nGesetzgeber wollte damit grundsätzlich alle Drittleistungen erfassen, die wegen \ndesselben Schadens (Leistungsgrund) erfolgen und nicht auf eigenen Beiträgen des \nBeamten beruhen. Demgegenüber ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift \nnoch aus der Begründung des Gesetzgebers, dass ein bestimmter Leistungszweck \nVoraussetzung für eine Anrechnung sein soll.\n\n32\n\n§ 46 Abs. 4 BeamtVG fügt sich mit dieser weiten, nicht auf den Leistungszweck \nabstellenden Auslegung in die Gesamtkonzeption der Beamtenversorgung ein. Das \nBeamtenversorgungsgesetz konkretisiert für den Bereich der Versorgung das in Art. \n33 Abs. 5 des Grundgesetzes verankerte Alimentationsprinzip. Danach hat der \nBeamte bzw. haben seine Hinterbliebenen einen Anspruch auf amtsangemessene \nVersorgung. Das Alimentationsprinzip belässt dem Dienstherrn allerdings einen \nweiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Regelung der Versorgung im Einzelnen; \ner darf Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt \nerscheint. So wird in ständiger Rechtsprechung \n\n33\n\n- vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, \nBand 76, 256, juris Rechtsprechung \nNr. KVRE100698701; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 10. März 1987 - 2 C 21.85-, \nDeutsches Verwaltungsblatt 1987, 1155, juris \nRechtsprechung Nr. WBRE101888704, mit weiteren \nNachweisen - \n\n34\n\ndie Verfassungsmäßigkeit der Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56 BeamtVG) bejaht. \nSinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, die als Ganzes zu betrachtende öffentliche \nHand nicht durch den Unterhalt für einen Beamten bzw. seine Hinterbliebenen \ndoppelt zu belasten und die Überversorgung eines Beamten zu vermeiden. Ein \nhergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass beim Zusammentreffen von \nVersorgungsbezügen mit weiteren Einkünften aus einer (anderen) Kasse der \nöffentlichen Hand die Versorgungsbezüge ungekürzt belassen werden müssen, \nbesteht nicht. Gleiches gilt für die Anrechnung nach § 46 Abs. 4 BeamtVG. Die nach \ndieser Vorschrift anzurechnenden Leistungen von dritter Seite stammen letztlich \nebenfalls aus öffentlichen Kassen und werden aufgrund eines Schadensereignisses \ngeleistet, welches im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten \neingetreten ist. Sachlich gerechtfertigt ist diese Anrechnung auch deshalb, weil kein \nGrund dafür erkennbar ist, einem Beamten, der bei einer besonderen Verwendung \nnach § 58 a Abs. 1 und 2 BBesG einen Dienstunfall erleidet und deshalb nach § 46 a \nSatz 1 und 2 BeamtVG eine erhöhte laufende Versorgung (§ 37 BeamtVG) und eine \neinmalige Unfallentschädigung (§ 43 BeamtVG) erhält, besser zu stellen als einen \nBeamten, der im Inland einen Dienstunfall erleidet und daher grundsätzlich keine \nzusätzlichen Leistungen aus einer öffentlichen Kasse erhält (vgl. § 46 Abs. 1 und 2 \nBeamtVG). \n\n35\n\nSoweit der Kläger auf eine anderslautende Rechtslage bei Leistungen der \nLandesversicherungsanstalten im Zusammenhang mit im Ausland erlittenen Unfällen \nvon Versicherungsnehmern verweist, ist dies für die Auslegung des § 46 Abs. 4 \nBeamtVG ohne Bedeutung, weil es sich um außerhalb des Systems der \nbeamtenrechtlichen Versorgung stehende Regelungen handelt.\n\n36\n\nb) Die Vorschrift ist auf den Kläger anzuwenden:\n\n37\n\nDie von Seiten der Vereinten Nationen an den Kläger ausgezahlte \nEntschädigung ist \"wegen desselben Schadens\" erbracht worden wie die von dem \nbeklagten Land gewährten erhöhten Versorgungsbezüge. Nach § 83 der \"UNMIBH \nNotes for the Guidance of UNCIVPOL on Assignment\" zahlen die Vereinten Nationen \nim Falle des Todes eine Entschädigung. Leistungsgrund ist also ebenso wie bei den \nversorgungsrechtlichen Ansprüchen des Klägers der tödliche Unfall des Vaters \nwährend seines (dienstlichen) Einsatzes im Rahmen der Mission der Vereinten \nNationen in Bosnien-Herzegowina. Im Übrigen hat die von den Vereinten Nationen \ngeleistete Entschädigung auch Versorgungscharakter. Dies ergibt sich bereits aus \nder Höhe der Entschädigungssumme, die erkennbar nicht nur die unmittelbar durch \neinen Todesfall entstehenden Kosten abdecken, sondern in erster Linie der \nLebensführung und dem Unterhalt des Berechtigten dienen soll. Insoweit teilt der \nSenat die von dem Auswärtigen Amt in seinem Schreiben vom 19 geäußerte \nEinschätzung. Der Versorgungscharakter fehlt auch nicht deshalb, weil der Vater des \nKlägers den Bezugsberechtigten selbst bestimmen konnte. Dieses Recht ändert \nnichts an dem Charakter der Leistung.\n\n38\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers wurde die Geldleistung auch \"von anderer \nSeite\" gewährt. Auch wenn dem Beamten - wie hier dem Vater des Klägers - die \nMöglichkeit gegeben worden ist, den Bezugsberechtigten selbst zu bestimmen, \nverbleibt es dabei, dass die Entschädigung von den Vereinten Nationen und nicht \nvon dem Beamten finanziert und gewährt wurde. \n\n39\n\n2.) Der Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsleistungen kann ein \nWegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegengehalten werden. Eine \nBereicherung ist weggefallen, wenn sich weder der konkrete \nBereicherungsgegenstand noch dessen Wert im Vermögen des Empfängers \nbefinden. Zu diesem Zweck ist die Vermögenslage des Versorgungsempfängers im \nZeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Rückforderung mit der Vermögenslage \nbei Erhalt der zuviel gezahlten Bezüge zu vergleichen.\n\n40\n\nVgl. May in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, Stand: August 2003, Rn. 27 \nzu § 52 BeamtVG.\n\n41\n\nDanach führte die mit Vertrag vom 19 , etwa einen Monat nach Auszahlung der \nEntschädigung durch die Vereinten Nationen, erfolgte Gewährung eines Darlehens in \nHöhe von 230.000,- DM an den Onkel des Klägers nicht zu einer Entreicherung, weil \nder Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme zuzüglich der \nZinsen hat und daher eine Minderung seines Vermögens nicht eingetreten ist.\n\n42\n\nOb demgegenüber hinsichtlich eines Teils des zuviel geleisteten Waisengelds \nvon einem Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und insoweit von \neiner Entreicherung auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Festsetzung von \nVersorgungsbezügen steht nach ständiger Rechtsprechung \n\n43\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1997 -2 C \n26.95-, Der Öffentliche Dienst 1997, 274, juris \nRechtsprechung Nr. WBRE410003602, und vom \n24. September 1992 - 2 C 18.91 -, Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band \n91, 66, juris Rechtsprechung Nr. WBRE310552602; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 2. Dezember 1981 - 1 A \n1315/80 -, Schütz/Maiwald, a. a. O., ES/C III 3.2 \nNr. 1; May in: Schütz/Maiwald, a. a. O., Rn. 38 zu \n§ 52 BeamtVG -\n\n44\n\njedenfalls unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass bei einer Änderung \nder Sachlage eine Änderung der Bezüge eintreten kann. Dabei ist es unerheblich, ob \ndem Leistungsempfänger dieser Vorbehalt bekannt ist; er hat sich über die \nversorgungsrechtlichen Regelungen von sich aus zu informieren, so dass eine \nKenntnis dieses Vorbehalts vorauszusetzen ist. Der Kläger haftet daher nach § 820 \nAbs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft.\n\n45\n\n 3.) Das Landesamt hat auch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 \nBeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Insbesondere ist nicht \nersichtlich, dass der Entscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt oder \nabwägungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen worden sind. Dies hat das \nVerwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Die Berufungsbegründung \ngibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.\n\n46\n\nDie konkreten Lebensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheids geboten es nicht, von einer (sofortigen) Rückforderung der \nzuviel gezahlten Versorgungsbezüge abzusehen. Der Kläger wäre ohne weiteres zur \nZahlung des zurückgeforderten Betrages in Höhe von 81.862,76 DM in der Lage \ngewesen, wenn er nicht seinem Onkel in Kenntnis der anstehenden Rückforderung \nein Darlehen in Höhe von 230.000,- DM gewährt hätte. Dass er durch die Gewährung \ndes Darlehens möglicherweise einen finanziellen Engpass herbeigeführt hat, \nbrauchte das Landesamt daher nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Mit den \nlaufenden - nicht erhöhten - Versorgungsbezügen sowie dem ihm nach Rückzahlung \nverbleibenden Betrag der Entschädigung der Vereinten Nationen konnte er sein \nStudium finanzieren und auch seinen sonstigen Verpflichtungen nachkommen. Es ist \nnicht zwingend Sinn und Zweck von Versorgungsbezügen, dem Kind eines \nverstorbenen Beamten den optimalen Berufseinstieg durch Bereitstellung von Mitteln \nfür einen Einkauf in eine ärztliche Praxis zu ermöglichen. \n\n47\n\nDer Ansicht des Klägers, die Rückforderung bedeute deshalb eine unbillige \nHärte, weil hierdurch der Wille des Verstorbenen, die Entschädigung allein ihm \nzukommen zulassen, missachtet werde, kann nicht gefolgt werden. Sie ist bereits \nvom Ansatz her unzutreffend, weil von dem beklagten Land nicht die Zahlung eines \nTeils der Entschädigung, sondern die Rückzahlung von Versorgungsbezügen \ngefordert wird. Im Übrigen wird es der Regelfall sein, dass der verstorbene Beamte \neine von dritter Seite geleistete Entschädigung im vollem Umfang seinen \nHinterbliebenen zukommen lassen will. Die mit erheblichen finanziellen Nachteilen \nverbundene Anrechnung nach § 46 Abs. 4 BeamtVG entspricht in keinem Fall den \nInteressen des Beamten und seiner Hinterbliebenen. Der Kläger wird daher weder \nhärter getroffen als sonstige Hinterbliebene eines Beamten in vergleichbarer \nSituation noch handelt es sich um eine vom Gesetzgeber nicht erkannte atypische \nSituation. Zwar mag dies - so die Ansicht des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen - ein \"höchst unbefriedigendes Ergebnis\" sein, es entspricht \njedoch dem Sinn und Zweck des § 46 Abs. 4 BeamtVG und kann daher eine \nUnbilligkeit nicht begründen.\n\n48\n\nEine Unbilligkeit ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Vater des \nKlägers die Möglichkeit hatte, statt des Klägers eine dritte Person zum Empfänger \nder Entschädigung zu bestimmen. Hätte er davon Gebrauch gemacht, wäre nämlich \ndie Entschädigung nicht dem Kläger zugute gekommen. Jedenfalls wäre nicht \nsichergestellt gewesen, dass wenigstens im Ergebnis der Kläger in den Genuss der \nEntschädigung gelangt wäre. Eine zwischen dem Vater und der dritten Person \ngeschlossene Vereinbarung des Inhalts, dass der Dritte verpflichtet gewesen wäre, \ndie Entschädigung an den Kläger weiterzuleiten, wäre wohl bereits als \nUmgehungsgeschäft rechtlich unwirksam gewesen, jedenfalls hätte ein solches \nGeschäft an der Anwendung des § 46 Abs. 4 BeamtVG nichts geändert. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift wären im Übrigen auch dann erfüllt gewesen, \nwenn der Vater überhaupt keinen Bezugsberechtigten bestimmt hätte und die \nEntschädigung deshalb dem Kläger als Erben unmittelbar zugeflossen wäre. Auch \ndann hätten die Vereinten Nationen die Entschädigung dem Kläger erbracht. \n\n49\n\nFür ein Mitverschulden des Landesamtes an der Überzahlung, welches in die \nErmessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen wäre\n\n50\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C \n19.92 -, BVerwGE, Band 95, 94, juris \nRechtsprechung Nr. WBRE310698602 -\n\n51\n\nliegen keine Anhaltspunkte vor. Allein dem Kläger war, dies zeigt die Nachfrage \nseines Onkels beim Auswärtigen Amt, frühzeitig bekannt, dass er von den Vereinten \nNationen möglicherweise noch Leistungen erhalten würde. \n\n52\n\n4.) Der Rückforderung kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass \nder Vater des Klägers vor seinem Einsatz im Rahmen der Mission der Vereinten \nNationen von seinem Dienstherrn nicht über die Möglichkeit einer Anrechnung nach \n§ 46 Abs. 4 BeamtVG aufgeklärt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts \n\n53\n\n- vgl. etwa Beschluss vom 27. September 2001 \n- 2 B 8.01 -, juris Rechtsprechung Nr. WBRE \n410008989, und Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C \n10.96 -, BVerwGE 104, 55, juris Rechtsprechung Nr. \nWBRE410003089 -\n\n54\n\nobliegt dem Dienstherrn kraft seiner Fürsorgepflicht nicht allgemein eine Pflicht \nzur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtende Vorschriften, vor \nallem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei jedem Beamten vorausgesetzt \nwerden oder dieser sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann. Nur \nausnahmsweise lösen besondere Umstände eine Belehrungspflicht aus. Das mag \ndann der Fall sein, wenn sich die Notwendigkeit eines Hinweises an den Beamten so \naufdrängt, dass der Dienstherr zur Erteilung eines Rates auch ohne eine \nausdrückliche Bitte des Beamten verpflichtet ist\n\n55\n\nSolche besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar. Da er den \nBezugsberechtigten einer im Falle des Todes zu zahlende Entschädigung vorab \nbenannt hat, war dem Vater des Klägers bekannt, dass ein solcher \nEntschädigungsanspruch in Betracht kam. Es wäre ihm daher möglich und zumutbar \ngewesen, sich über die versorgungsrechtlichen Konsequenzen der Leistung einer \nEntschädigung durch die Vereinten Nationen vorab zu informieren. Eine Aufklärung \nüber die Vorschrift des § 46 Abs. 4 BeamtVG ohne entsprechenden Anlass war nicht \ngeboten. Die Tatsache, dass das Land nach dem Vortrag des Klägers nunmehr die \nin Betracht kommenden Beamten entsprechend aufklärt, zeigt lediglich, dass die \nzuständigen Stellen mittlerweile sensibilisiert sind, nicht aber, dass im Sommer 19 , \nvor dem Einsatz des Vaters des Klägers, besondere Umstände eine \nBelehrungspflicht ausgelöst haben. Abgesehen davon wäre eine Belehrung - wie der \nKläger sie sich vorstellt - darauf hinausgelaufen, dem Vater die Umgehung einer \ngesetzlichen Regelung nahe zu legen. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n57\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nund des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/6-a-1867-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":15},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/6-a-1867-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288561","retrieved":"2026-07-09 03:07:12.862232+00:00"}}