{"status":"available","doknr":"OLD288563","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0203.1B1823.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"1 B 1823/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie rechtzeitig eingelegte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \ngenügend begründete Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen \nerstinstanzlichen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Versetzungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 15. April 2003 anzuordnen, \n\n4\n\nweiter verfolgt, ist zulässig. Dem steht letztlich nicht entgegen, dass der der \nSache nach durchaus nach Art einer Beschwerdebegründungsschrift verfasste sowie \nan die unter dem 28. August 2003 zuvor ausdrücklich eingelegte \"Beschwerde\" \nanknüpfende Begründungsschriftsatz des Antragstellers vom 23. September 2003 - \noffensichtlich irrtümlich - (allein) im Obersatz auf den Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO i.V.m. § 146 (a. F.?) VwGO Bezug nimmt. \n\n5\n\nDie Beschwerde ist aber unbegründet. Denn die von dem Antragsteller als \nBeschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist angebrachten Gründe, auf deren \nPrüfung das beschließende Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt \nist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. \n\n6\n\nAllerdings ist der Antrag auf Regelung der Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung vom 15. April 2003 zulässig. Denn nach Auffassung des Senats handelt \nes sich bei dieser um einen Verwaltungsakt, der einer Versetzung zumindest im \nWesentlichen vergleichbar ist, sodass vorläufiger Rechtsschutz hiergegen \nregelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen ist. \n\n7\n\nVgl. dazu näher Senatsbeschlüsse vom 1. \nSeptember 2003 - 1 B 1347/03 - und vom 27. \nOktober 2003 - 1 B 1794/03 -.\n\n8\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet, weil die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des privaten \nSuspensivinteresses des Antragstellers ausfällt. \n\n9\n\nHierfür ist maßgeblich, dass zum einen bei einer Beurteilung der \nvoraussichtlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vieles für die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung spricht und zum anderen auch eine \nvon den Rechtsmäßigkeitserwägungen unabhängige Bewertung der Interessenlage \nzum Nachteil des Antragstellers ausfällt. Durchgreifende Bedenken gegen diese im \nKern auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde \nliegende Auffassung und die dafür jeweils tragenden Erwägungen werden durch das \nBeschwerdevorbringen nicht aufgezeigt. \n\n10\n\nSoweit der Antragsteller mit Blick auf die Zuweisung von bei der Deutschen \nTelekom AG beschäftigten Beamten zur Personal- und Serviceagentur (PSA) nach \nwie vor grundsätzlich in Zweifel zieht, dass diese Maßnahme die rechtlichen \nVoraussetzungen einer Versetzung nach § 26 Abs. 1 BBG erfüllen könne, ist durch \ndie bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats - unbeschadet der dort \nauch aufgezeigten Bedenken - jedenfalls für den Bereich des vorläufigen \nRechtsschutzes hinreichend geklärt, dass \"die zunächst unbefristete, aber auch nicht \nauf Dauer beabsichtigte Zuweisung der Beamten zur PSA als neuer Dienststelle für \ndie Zeit bis zur Vermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz mit Blick auf die \nBewältigung der bereichsbezogenen, tatsächlich vorhandenen Personalüberhänge \ninnerhalb der Deutschen Telekom AG im Allgemeinen rechtlich vertretbar\" ist. \nZugleich hat der Senat allerdings ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer \nsolchen Zuweisung als Versetzung in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem \nbereits im Zeitpunkt der Zuweisung zur PSA feststeht, dass nach der Versetzung zur \nPSA keine unmittelbare (amtsangemessene) Weiterbeschäftigung erfolgen wird, \nvoraussetzt, dass in der abgebenden Dienststelle durch die geforderten \nOrganisations- und Aufgabenveränderungen solche Personalüberhänge tatsächlich \nentstanden sind, durch die dem Dienstherrn eine (amtsangemessene) \nWeiterbeschäftigung der bisher eingesetzten Beamten unmöglich oder unzumutbar \ngeworden ist. \n\n11\n\nVgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 24. \nJuli 2003 - 1 B 635/03 -, vom 1. September 2003 - 1 \nB 1347/03 - und vom 27. Oktober 2003 - 1 B 1794/03 \n-.\n\n12\n\nIn der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang in seiner \nBeschwerdebegründung allein angeführten Entscheidung des Senats vom 1. \nSeptember 2003 - 1 B 1347/03 - ist zwar der Beschwerde des Beamten im Ergebnis \nstattgegeben worden. Dies beruhte aber nicht auf grundsätzlichen strukturellen \nBedenken gegen die in Rede stehende Verfahrensweise der Antragsgegnerin, \nsondern auf einzelfallbezogenen Umständen, die in jenem Fall nicht die nach dem \noben Ausgeführten notwendige Feststellung bzw. vorläufige Einschätzung erlaubten, \ndass dem Dienstherrn eine (amtsangemessene) Weiterbeschäftigung der bisher \neingesetzten Beamten unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Der vorliegende \nFall weist hierzu indes keine hinreichende Parallele auf. \n\n13\n\nDie hier der Versetzungsentscheidung zugrunde liegende \nOrganisationsmaßnahme der Antragsgegnerin bezog sich nicht ausschließlich auf \neinen bestimmten Dienstposten/Arbeitsplatz, sondern knüpfte an einen mit der \nOrganisationsänderung im Unternehmen Deutsche Telekom AG, insbesondere der \nNeubildung des Bereichs T-Com, (allgemeiner) begründeten Personalüberhang an. \nDieser sollte strukturell (u. a.) dadurch ausgeglichen werden, dass im Prinzip die \ngesamte Gruppe, welcher der Antragsteller zuletzt zugehörte (\"Bezirksbüro Netze 23, \nMitarbeiter BF\") dem tatsächlichen Personalbedarf entsprechend angepasst, und \nzwar von bislang sechs Mitarbeitern auf fünf Mitarbeiter reduziert wurde. Wegen \neines aus der Sicht der Antragsgegnerin völlig anderen Aufgabeninhalts sollten \nlediglich die Sekretariate dabei ausgespart bleiben. Die Dienstposten/Arbeitsplätze, \ndenen AtNrn. mit den Endziffern 28, 38 und 46 zugeordnet waren, sollten dem \nProtokoll der Clearingstellen- Sitzung vom 4. Februar 2003 zufolge jedoch \ngemeinsam betrachtet werden. Dass diese einem weiten Gestaltungsspielraum \nunterliegenden Organisationsentscheidungen, wie der Antragsteller geltend macht, \nfehlerhaft wären, insbesondere die nach dem TV-Ratio zu beachtenden \nBestimmungen nicht hinreichend einhielten, wird weder im Beschwerdeverfahren \nhinreichend substanziiert aufgezeigt, noch drängt sich dies sonst im Rahmen dieses \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren schon hinreichend klar auf; die Frage muss daher \nggf. einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n14\n\nDas Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründungsschrift, die \nOrganisationsentscheidung der Antragsgegnerin hätte einen der sechs Arbeitsposten \nder Gruppe Bezirksbüro Netze XX in Wirklichkeit gar nicht entfallen lassen, weil \n\"seine\" in C. dem Clearingverfahren unterzogene Stelle am Ende durch einen \nanderen Kollegen aus H. besetzt worden sei, ist zum einen unerheblich, weil \nes nicht darauf ankommt, auf welche Standorte sich die verbleibenden fünf Stellen \nverteilen. Zum anderen ist dieses Vorbrigen aber wohl auch überholt, weil der \nAntragsteller mit (nach Ende der Beschwerdebegründungsschrift eingegangenem) \nSchriftsatz vom 21. Oktober 2003 den Sachverhalt nunmehr so darstellt, dass die \nTätigkeit des Antragstellers von dem Aufbauleiter BFt in C. übernommen worden \nsei. Dieser gehörte jedoch nicht zu der vorliegend dem Clearingverfahren \nunterzogenen Gruppe. Der Umstand, dass der formal als Mitarbeiter \"BF\" eingestuft \ngewesene Antragsteller auf Grund interner Absprache mit einem Vorgesetzten \nfaktisch Aufgaben wahrgenommen haben mag, die - wie er vorträgt - eigentlich \neinem Mitarbeiter \"BFt\" hätten zugeordnet werden müssen, ist dabei irrelevant. \nVielmehr durfte das Clearingverfahren an die Tätigkeiten anknüpfen, die den \nBeschäftigten nach der formalen (organisationsrechtlichen) Ausweisung ihrer \nFunktionen und Aufgabenbereiche zugewiesen waren. \n\n15\n\nGegen die Auswahlentscheidung innerhalb der betroffenen Gruppe hat der \nAntragsteller in seiner (fristgerecht abgegebenen) Beschwerdebegründung nichts \nerinnert. Soweit er mit ergänzendem Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 ausgeführt \nhat, es verletze die Fürsorgepflicht, wenn Kollegen mit besseren Beurteilungen nach \nden Regelungen des TV-Ratio \"identifiziert\" und daraufhin versetzt würden, \nschlechter beurteilte Kollegen hingegen nunmehr auf höherwertigen Dienstposten \neingesetzt werden könnten, ist dieses Vorbringen zum einen verspätet. Zum anderen \nist es viel zu allgemein gehalten, um - speziell auf die Person des Antragstellers \nprojiziert - darzutun, es sei ihm infolge der Versetzung zur PSA ein konkreter höher \nbewerteter Dienstposten vorenthalten worden, den er ansonsten hätte besetzen \nkönnen. Mit Blick hierauf fehlt es zugleich an gewichtigen Umständen, die im \nRahmen der allgemeinen Abwägung der Interessen ein überwiegendes \nAufschubinteresse des Antragstellers hätten rechtfertigen können. Ein solches \nüberwiegendes Interesse ist ferner auch nicht - allgemein - aus dem Umstand \nherzuleiten, dass dem Antragsteller während seiner Zeit der Versetzung an die PSA \nvorübergehend - wie hier in Recklinghausen geschehen - (auch) unterwertige \nBeschäftigungen zugewiesen werden können. \n\n16\n\nIm Ergebnis wäre nicht anders zu entscheiden gewesen, wenn einstweiliger \nRechtsschutz nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft gewesen wäre. In diesem Fall \nhätte der Senat aus den gleichen Gründen nicht die Feststellung treffen müssen, \ndass die Antragsgegnerin vorläufig nicht berechtigt wäre, aus der angefochtenen \nVerfügung Rechtsfolgen zu ziehen und von dem Antragsteller dessen Befolgung zu \nverlangen.\n\n17\n\nVgl. z. B. Senatsbeschluss vom 27. Oktober \n2003 - 1 B 1794/03 -. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/1-b-1823-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/1-b-1823-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288563","retrieved":"2026-07-09 03:07:13.032376+00:00"}}