{"status":"available","doknr":"OLD288562","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0203.18B647.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"18 B 647/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die \nGründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass \nder Antragsteller in dem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die \nentscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. \n\n4\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 22. März \n2002 - 18 B 503/00 - und vom 27. Mai 2002 - 18 B \n941/02 -.\n\n5\n\nDas ist hier bereits nicht der Fall, soweit die Beschwerdebegründung auf das \nerstinstanzliche Vorbringen verweist. \n\n6\n\nIm Übrigen hat sich der Streitgegenstand zwar nicht durch Zeitablauf deshalb \nerledigt, weil die den Antragstellerinnen ursprünglich bis zum 14. Juni 2003 erteilten \nAufenthaltserlaubnisse ohnehin zwischenzeitlich abgelaufen wären;\n\n7\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Januar \n2001 - 18 B 1601/99 -\n\n8\n\ndenn die Antragstellerinnen haben - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgegangen ist - noch vor Erlass der Beschränkungsverfügung im Rahmen der \nAnhörung sinngemäß zugleich die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auf der \nGrundlage des § 19 Abs. 1 AuslG beantragt und damit bezogen auf den Zeitpunkt \ndes Wirksamwerdens der Beschränkungsverfügung die Voraussetzungen für die \nEntstehung einer Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG und demzufolge \nzugleich für ein Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO geschaffen.\n\n9\n\nInsoweit ist jedoch die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des hier allein in Betracht \nkommenden § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AuslG für die Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht verneint hat.\n\n10\n\nDie Antragstellerin zu 1., von der die Antragstellerin zu 2. ihr Aufenthaltsrecht \nableitet, hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr wegen der Beeinträchtigung \nihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen \nLebensgemeinschaft wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch \nihren Ehegatten unzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 \nAltern. 2 AuslG ist. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht vermissten, überprüfbaren \nEinzelheiten, aus denen die besondere Härte im Sinne der vorgenannten Regelung \nhergeleitet werden soll, sind auch im Beschwerdeverfahren, das diesbezüglich keine \nweiteren Einzelheiten aufzeigt, nicht hinreichende substantiiert worden. Die \nAntragstellerinnen verweisen vielmehr ausschließlich auf die bisher vorliegenden \nStellungnahmen, ohne - was erforderlich gewesen wäre - aufzeigen, inwiefern sich \nentgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss aus ihnen eine \nbesondere Härte ergibt. Darüber hinaus gehen die Antragstellerinnen nicht auf die - \nvom Verwaltungsgericht ebenfalls aufgezeigte - Diskrepanz in ihrem Vorbringen ein, \ndas sich im Verlaufe des Verfahrens erheblich gesteigert hat, was entschieden \ngegen die Glaubhaftigkeit der Darlegungen spricht. So haben die Antragstellerinnen \nim Rahmen der Anhörung zum Erlass der beabsichtigten Beschränkungsverfügung \nmit keinem Wort die erstmals mit der Widerspruchsbegründung und jetzt weiterhin \nbehaupteten Verhaltsweisen des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. erwähnt. Dies \nist bei der Intensität der jetzt behaupteten Beeinträchtigungen in keiner Weise \nnachvollziehbar, zumal eine Erklärung dafür von den Antragstellerinnen nicht einmal \nansatzweise abgegeben worden ist.\n\n11\n\nBezüglich der Bescheinigung der Psychologischen Beratungsstelle des \nAntragsgegners vom 17. Oktober 2002 sei angemerkt, dass jene weder \nRückschüsse auf ein bestimmtes Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. \nnoch auf eine durch das Kindeswohl (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG) \nbegründete besondere Härte zulässt. Soweit am Ende der Bescheinigung darauf \nverwiesen wird, dass eine drohende Abschiebung bei Jugendlichen in solchen \nSituationen wie derjenigen der Antragstellerin zu 2. ein erhöhtes Suizidrisiko bedingt, \nfehlt es schon an einer nachvollziehbaren konkreten Darlegung, dass dies gerade bei \nder Antragstellerin zu 2. der Fall ist. Darüber hinaus wird nicht einmal deutlich, ob \nsich ein etwaiges Suizidrisiko aus der Rückkehrverpflichtung und somit aus der \nanstehenden Veränderung der Lebensverhältnisse ergibt oder ob es allein auf die \ndrohende Abschiebung zurückzuführen ist. Letzteres würde bereits vom Ansatz her \nnicht auf eine besondere Härte im vorgenannten Sinne führen, weil eine derartige \nGefahr unabhängig von der Rückkehrverpflichtung entsteht.\n\n12\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. September \n2003 - 18 B 1502/03 -.\n\n13\n\nDie nach der Bescheinigung nahe liegende durch die drohende Abschiebung \nausgelöste Gefährdung könnte demnach allenfalls auf einen - hier nicht \nstreitgegenständlichen - Abschiebungsschutz führen. Hierzu sei vorsorglich \nangemerkt, dass nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines \nBleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland \neinhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen \nReiseunfähigkeit führt. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar \nausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es \nin diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den \ngesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und \nlässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit \ngegeben ist. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht \nnach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, \ngegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die \nnotwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer \nFlugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. \n\n14\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 \n- 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415 -.\n\n15\n\nDies kann beispielsweise auch erfordern, dass die Schutzpflicht nicht bereits mit \nder Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in \neine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert.\n\n16\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2003 - 18 B \n35/03 - m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, \n384.\n\n17\n\nDie nach allem weiterhin bestehenden Unklarheiten gehen zu Lasten der \nAntragstellerinnen, weil diese für die ihnen günstigen Umstände darlegungs- und \nbeweispflichtig sind. Hiervon sind sie auch unter Berücksichtigung der in Fällen der \nvorliegenden Art möglicherweise schwierigen Beweissituation nicht entbunden. \n\n18\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 25. März \n1999 - 18 B 634/98 -, vom 27. Mai 1999 - 18 B \n1139/98 - und vom 20. März 2003 - 18 B \n194/03 -.\n\n19\n\nDes Weiteren ist in diesem Zusammenhang die Anregung unzureichend, durch \nEinholung eines Gutachtens den Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine derartige \nBegutachtung kommt vorliegend nicht in Betracht, weil sie den in einem auf \nvorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren angemessenen Prüfungsrahmen \nüberschreiten würde und damit als Beweismittel hier nicht geeignet ist. \n\n20\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 18. Juni \n2003 - 18 B 415/02 - m.w.N.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/18-b-647-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/18-b-647-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288562","retrieved":"2026-07-09 03:07:12.951808+00:00"}}