{"status":"available","doknr":"OLD288566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0203.13B2369.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"13 B 2369/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 8185/02 VG Köln gegen die Anordnung des \nRuhens der Approbation durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. März 2002 im \nErgebnis zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nSowohl die Anordnung des Ruhens der Approbation selbst als auch die (zeitlich \nspätere) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung sind als \nEingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung \nund -wahl zu qualifizieren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer \nbehördlichen Maßnahme stellt einen selbständigen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 \nGG relevanten Eingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen des im \nKlageverfahren zu überprüfenden materiellen Verwaltungsakts hinausgeht, und \nerfordert deshalb auch eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser \nVerfassungsnorm.\n\n4\n\nBVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, \nBeschlüsse vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, \nNJW 2003, 3618, vom 16. Januar 1991 - 1 BvR \n1326/90 -, NJW 1991, 1530, und vom 2. März 1977 -\n 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105.\n\n5\n\nZwar lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl schon \nvor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr \nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu. Überwiegende öffentliche \nBelange können es nämlich ausnahmsweise rechtfertigen, den \nRechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um \nunaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die \nWege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer \napprobationsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe \nausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen \nund die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen; \ndies gilt erst recht angesichts dessen, dass die materiell-rechtlich in Frage stehende \nAnordnung des Ruhens der Approbation vom 5. März 2002 datiert und die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung am 9. April 2003 erfolgt \nist. Wegen der dem Grundrecht der Berufsfreiheit zuerkannten hohen Bedeutung \nkann dementsprechend für die Beurteilung des Sofortvollzugs nicht schon die hohe \nWahrscheinlichkeit genügen, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis \nführen wird. Vielmehr setzt eine solche Maßnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in \nVerbindung mit dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, das sie \nschon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur \nAbwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses \nErfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine \nZwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, \nden Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um \nunaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die \nWege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer \nGesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob \neine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. \nfür Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz \nersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine eigenständige Prognose der konkreten \n(Dritt-)Gefährdung anzustellen.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, \nBeschlüsse vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 - \na.a.O., vom 4. März 1997 - 1 BvR 327/97 -, vom \n16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, a. a. O., und vom \n2. März 1977 - 1 BvR 124/76 - a. a. O; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 - \nund vom 22. März 1999 - 13 B 193/99 -.\n\n7\n\nUnabhängig davon, dass die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum \nWiderruf von Approbationen und deren Anordnung der sofortigen Vollziehung \nergangen sind, wendet der Senat diese Kriterien auch bezüglich der hier in Frage \nstehenden Anordnung des Ruhens der Approbation an, weil auch beim Ruhen der \nApprobation der ärztliche Beruf nicht ausgeübt werden darf (§ 6 Abs. 3 BÄO) und \ndeshalb auch insoweit ein (vorläufiges) Berufsverbot ansteht. Danach ist der Antrag \ndes Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen die Ruhensanordnung zu Recht abgelehnt worden. Bei der diesem Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung bestehen keine \nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung bzw. gegen deren \nAnordnung der sofortigen Vollziehung.\n\n8\n\nDer Anordnung des Ruhens der Approbation stehen das gegen den Antragsteller \nergangene Strafurteil des Landgerichts Köln - B.114-18/01 - und das darin gegen \nden Antragsteller verhängte Berufsverbot für die Dauer von 3 Jahren für den \nmedizinischen Bereich, soweit es um Patientinnen geht, auch angesichts des \nverfassungsrechtlichen Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) nicht \nentgegen. Denn die Erfassung und Wertung eines sog. \"berufsrechtlichen \nÜberhangs\" begangener Straftaten, der durch eine strafgerichtliche Verurteilung nicht \nerschöpfend geahndet worden ist, nach berufs- und/oder standesrechtlichen \nMaßstäben bleibt den zuständigen Behörden unbenommen. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 \n- 2 BvR 545/68 -, BVerfGE 27, 180, 187; BVerwG, \nUrteil vom 14. Februar 1963 - I C 98/62 -, NJW 1963, \n875; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 -\n 13 B 1944/03 -, Urteile vom 13. Januar 1988 - ZA \n17/86 -, MedR 1988, 272, vom 23. August 1990 - ZA \n4/88 -, MedR 1991, 106, vom 23. August 1990 - ZA \n11/87 -, MedR 1991, 156; Hess. VGH, Urteil vom \n29. Juni 1994 - LBG 1368/94 -, MedR 1995, \n250.\n\n10\n\nEin derartiger \"berufsrechtlicher Überhang\", der approbationsrechtliche \nMaßnahmen nicht ausschließt, ist im Hinblick auf die strafrechtliche Entscheidung \ngegen den Antragsteller zu bejahen. Dabei kann dahinstehen, ob sich ein solcher \nnicht schon deshalb unmittelbar aus dem Urteil des Landgerichts Köln mit dem auf \nPatientinnen beschränkten Berufsverbot für den Antragsteller ableitet, weil die \nApprobation, die eine unbeschränkte Berechtigung zur Ausübung des Arztberufs \nbeinhaltet, nicht teilbar ist, die Bundesärzteordnung keine Möglichkeit der \nEinschränkung der Approbation vorsieht, die Approbation auch nicht unter Auflagen \nund anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden kann, \n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1997 -\n 3 C 12/95 - DVBl. 1998, 528 und vom 9. Dezember \n1998 - 3 C 4/98 -, NJW 1999, 1798 \n\n12\n\nund deshalb die Approbation auch nicht auf die Behandlung nur bestimmter \nPatientengruppen beschränkbar und dementsprechend auch nicht die Anordnung \ndes Ruhens der Approbation entsprechend eingrenzbar ist. Ein \"berufsrechtlicher \nÜberhang\" ergibt sich jedenfalls aus dem unterschiedlichen Zweck des \nstrafrechtlichen Berufsverbots und der in diesem Verfahren in Frage stehenden \napprobationsrechtlichen Maßnahme. Das Berufsverbot des § 70 StGB ist eine \ntatbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer \nWiederholung der abgeurteilten Tat; sie ist grundsätzlich zeitlich befristet und kann \nüberdies zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Anordnung des Ruhens oder der \nWiderruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit als Arzt \nsind personenbezogene, auf die Einhaltung der ärztlichen Pflichten und die Wahrung \ndes Ansehens des Arztberufs schlechthin zielende Maßnahmen; sie können nicht \nbefristet werden und sind einer Aussetzung zur Bewährung nicht zugänglich, auch \nwenn der Betroffene vorübergehend oder Zeit seines Lebens vom Arztberuf \nausgeschlossen sein und andererseits die Zuverlässigkeit und Würdigkeit auf Grund \nveränderter Umstände und nach Ablauf einer gewissen Zeit zurückgewonnen werden \nkann. Diese tatübergreifenden berufsrechtlichen Aspekte - Überhang - werden vom \nstrafrechtlichen Berufsverbot nicht abgedeckt und erlauben weitergehende \napprobationsrechtliche Maßnahmen. \n\n13\n\nDie Generalprävention vor dem Tätigwerden eines unzuverlässigen und/oder \nunwürdigen Arztes und der generelle Schutz des Arztberufs sind auch in diesem Fall \nentscheidend dafür, dass eine Maßnahme nach § 6 Abs. 1 BÄO durch ein \nBerufsverbot nach § 70 StGB nicht ausgeschlossen ist. Denn der Antragsteller hat \ndie Taten, deretwegen er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, im \nZusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt und unter Ausnutzung seiner mit dem \nArztberuf verbundenen Stellung begangen und durch den strafrechtlichen Ausspruch \nwerden die speziellen berufsrechtlichen Gesichtspunkte der Ansehens- und \nVertrauenswahrung bei den Patienten und in der Ärzteschaft nicht hinreichend \nberücksichtigt. Dies hat das Landgericht Köln im Urteil (Seite 261) ebenfalls zum \nAusdruck gebracht, indem es ausgeführt hat, \"dass die Taten für den Angeklagten \nauch neben dem von der Kammer ausgesprochenen Berufsverbot berufs- bzw. \nstandesrechtliche Folgen haben werden und dass er seinen Beruf, der seinen \nganzen Lebensinhalt darstellt, voraussichtlich nicht mehr wird ausüben können\". Dies \noffenbart - auch wenn dieser Gedanke im Rahmen der Strafzumessungserwägungen \nund nicht ausdrücklich (auch) in dem das Berufsverbot betreffenden Urteilsabschnitt \nerwähnt wird - die Erwartung des Strafgerichts, dass über die strafrechtliche \nAhndung des Verhaltens des Antragstellers hinaus weitere Maßnahmen gegen \ndiesen anstehen werden.\n\n14\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - LBG \n1368/94 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom \n9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 -, Urteile vom \n23. August 1990 - ZA 11/87 und ZA 4/88 -, a. a. O.; \nund vom 13. Januar 1988 - ZA 17/86 -, a. a. O.\n\n15\n\nDer Antragsteller hat die ihm zum Nachteil gereichenden \nTatsachenfeststellungen im Strafurteil des Landgerichts Köln auch angesichts \ndessen, dass die Verwaltungsbehörden und -gerichte nicht gehindert, andererseits \naber auch dazu angehalten sind, die in einem staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahren oder einem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen \nErkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf \nzu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für approbationsrechtliche \nMaßnahmen ergeben, im vorliegenden Verfahren gegen sich geltend zu lassen und \nkann nicht mit Erfolg auf eine Fehlerhaftigkeit des Strafurteils verweisen. Etwas \nanderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit \nder strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 \n- 1 BvR 1326/90 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom \n26. September 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913, \nBeschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, \nBuchholz 418.00, Ärzte Nr. 101; OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 -, \nUrteile vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 - und vom \n12. November 2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl. 2003, \n233; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 \n- 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553.\n\n17\n\nDerartige Anhaltspunkte ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsteller im \nStrafurteil des Landgerichts Köln nach § 174a Abs. 2 StGB verurteilt, in den \nStrafzumessungserwägungen (Seite 261 des Strafurteils) aber auf § 174c Abs. 1 \nStGB abgestellt wurde. Nach Auffassung des Senats kommt dieser Ungenauigkeit \nbei der Abfassung des Strafurteils (eine weitere Ungenauigkeit findet sich im \nAbschnitt D, rechtliche Würdigung, Seite 256 des Urteils, wo von § 174 Abs. 2 StGB \ndie Rede ist) in diesem Verfahren aber angesichts dessen, dass die jeweiligen \ngesetzlich vorgegebenen Strafrahmen des § 174a Abs. 2 StGB und des § 174c \nAbs. 1 StGB identisch sind, keine entscheidende Bedeutung zu, jedenfalls nicht in \ndem Sinne, dass die den Antragsteller betreffenden Tatsachenfeststellungen wegen -\n wie der Antragsteller meint - \"offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Strafurteils\" in \ndiesem Verfahren nicht verwertbar sind. \n\n18\n\nUnter Berücksichtigung und in Auswertung des Strafurteils begegnet die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken, bei summarischer Prüfung im \nRahmen dieses Verfahrens sei die Anordnung des Ruhens der Approbation des \nAntragstellers rechtmäßig, weil dieser als unzuverlässig und unwürdig zur Ausübung \ndes ärztlichen Berufs anzusehen sei. Insbesondere kann von einer Anwendung \nunzutreffender Maßstäbe keine Rede sein. Die Anordnung des Ruhens der \nApprobation nach § 6 Abs. 1 BÄO ist, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer \nPräventionsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten \nPatientenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur \nher insofern auf einen schnellen Vollzug angelegt, weil es sich um eine vorläufige \nBerufsuntersagung und um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die nach § 6 \nAbs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die \nRuhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht dient \nletztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der \nBevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit \nhandelt, und speziell dem Schutz der Patienten vor einem Tätigwerden von \nPersonen, deren Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit zur Ausübung des \nArztberufs zweifelhaft geworden ist. Der Patientenschutz und die diesen \nbezweckende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach \nauch, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam und vollziehbar werden zu lassen \nund so unverzüglich ihrem Charakter als Präventionsmaßnahme gerecht zu werden. \nDie Argumentation des Antragstellers, der Gesetzgeber gehe von der grundsätzlich \nbestehenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus und habe in § 80 \nAbs. 2 VwGO abschließend die Fälle bestimmt, in denen die aufschiebende Wirkung \nvon Widerspruch und Anfechtungsklage entfalle, und das Ruhen der Approbation \ngehöre nicht dazu, steht dem nicht entgegen. Es steht nicht die generelle sofortige \nVollziehbarkeit einer behördlichen Maßnahme in Frage, sondern die Anordnung von \nderen sofortiger Vollziehung im Einzelfall auf Grund einer Abwägung der öffentlichen \nund privaten Interessen, hier der Anordnung des Ruhens der Approbation. \n\n19\n\nAuch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegnet die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation des Antragstellers keinen \nBedenken. Würde dem Antragsteller die Möglichkeit belassen, weiterhin seinem \nBeruf als Arzt nachgehen zu können, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für \ndas Ruhen der Approbation erfüllt sind, besteht eine konkrete Gefahr für wichtige \nGemeinschaftsgüter und insbesondere eine Gefahr für die ihn aufsuchenden bzw. \nseiner Behandlung unterliegenden Patienten/Patientinnen. Diese Gefahr entfällt nicht \nwegen der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung, bis zum Abschluss des \nstrafrechtlichen Verfahrens nicht gegenüber Patientinnen und Patienten tätig werden \nzu wollen. Diese Selbstverpflichtung ist - auch wenn sich bei einem Verstoß dagegen \neine zum Widerruf der Approbation berechtigende Unzuverlässigkeit zur Ausübung \ndes ärztlichen Berufs ergeben würde - rechtlich unverbindlich, vom Antragsteller \njederzeit änderbar und ohne eine zusätzliche Untermauerung beispielsweise durch \neine entsprechende organisationsrechtliche Maßnahme einer Klinik, die ihm eine \nBehandlung von Patienten/-innen untersagt, nicht kontrollierbar. Der Antragsteller \nkönnte beispielsweise im Rahmen einer ärztlichen Vertretungstätigkeit die \nMöglichkeit erhalten, Patientenbehandlungen durchzuführen, und dadurch der \nKontrolle durch die Behörde entgehen. Der Möglichkeit des Antragstellers, nach \nAufgabe oder Änderung dieser Selbstbeschränkung wieder als Arzt tätig sein zu \nkönnen, muss dadurch begegnet werden, dass ihm eine entsprechende Tätigkeit \ndurch rechtlich wirkungsvolle approbationsrechtliche Maßnahmen, hier durch die \nAnordnung des Ruhens der Approbation mit Anordnung der sofortigen Vollziehung, \nuntersagt wird.\n\n20\n\nUnter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung auch nicht im Hinblick \ndarauf zu beanstanden, dass dem Antragsteller dadurch auch eine Tätigkeit im \nRahmen der ärztlichen Forschung verwehrt wird. Zum einen hat der Antragsteller \nbisher in keiner Weise konkretisiert, an welchen Institutionen und in welchem Bereich \ner forschend tätig werden will, so dass auch nicht geprüft werden kann, ob ihm \nmöglicherweise dafür eine Erlaubnis nach § 2 Abs. BÄO erteilt werden könnte. Des \nWeiteren gewährt auch Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, die ärztliche \nTätigkeit gerade im Rahmen und auf der Grundlage einer Approbation als Arzt \nauszuüben, \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 \n- 3 C 4.98 -. a. a. O..\n\n22\n\nAußerdem bietet der Bereich der Forschung auch genügend Arbeitsfelder, die \neine Approbation nicht voraussetzen. \n\n23\n\nZudem hat der Antragsteller bei den ihm strafrechtlich vorgeworfenen Taten über \neinen längeren Zeitraum unter Ausnutzung seiner privilegierten Stellung als Arzt \nplanmäßig zum Nachteil von Patientinnen gehandelt und diese in ihrer körperlichen \nUnversehrtheit beeinträchtigt und deren Würde missachtet. Er hat damit ein \nVerhaltensmuster und Charaktereigenschaften erkennen lassen, bei denen eine \nkurzfristige Änderung nicht zu erwarten ist und bei denen eine Tendenz zur \nMissachtung der Würde der Patientinnen erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund \nerscheint es deshalb gerechtfertigt, ihn auch schon für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens von einer Tätigkeit als Arzt auszuschließen. Angesichts \ndessen, dass das Strafverfahren seinerzeit mit einer intensiven Presseöffentlichkeit \nverbunden war und die Verhängung einer nicht unwesentlichen Freiheitsstrafe in der \nBewertung durch die Allgemeinheit weitaus stärker Ansehen und Vertrauen des \nArztes bzw. der Ärzteschaft tangiert als beispielsweise eine Geldstrafe, kann auch \nsowohl seitens der Patienten- als auch der Ärzteschaft kein Verständnis dafür \nerwartet werden, wenn der Antragsteller weiterhin seine Approbation ausnutzen \nkönnte und als Arzt tätig wäre. Ein solches Tätigwerden würde schließlich auch dem \nAnsehen der Ärzteschaft Schaden zufügen, so dass auch unter dem Gesichtspunkt \nder Reduzierung des Ansehensverlustes bzw. der Wiederherstellung des Ansehens \nder Ärzteschaft die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung \ngerechtfertigt ist. Dies kann nur durch das sofortige Greifen der Anordnung des \nRuhens der Approbation geschehen, da - wie dargelegt - die Approbation nicht \neinschränkbar und nicht teilbar ist, somit ein milderes Mittel als die Anordnung des \nRuhens der Approbation nicht zur Verfügung steht. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/13-b-2369-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174c","ref_norm":"174c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/13-b-2369-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288566","retrieved":"2026-07-09 03:07:13.290306+00:00"}}