{"status":"available","doknr":"OLD288564","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0203.13A4818.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"13 A 4818/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der \nerforderlichen Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.\n\n3\n\nGem. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung gegen \nverwaltungsgerichtliche Endurteile nur zuzulassen bei Vorliegen einer der in der \nerstgenannten Vorschrift bezeichneten fünf Zulassungsgründe. Gem. § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\"Darlegung\" ist dabei im Sinne von \"Erläutern\" und \"Erklären\" zu verstehen und \nerfordert demgemäss in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine \nDurchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nam Maßstab des erstinstanzlichen Urteils. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember \n1995 - 9 B 377.95 -; \n\n5\n\nDarlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung \nder Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend \ngemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller \nzweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er \ndie Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem substantiierte Ausführungen \ndazu machen, warum dieser Zulassungsgrund seiner Auffassung nach vorliegt.\n\n6\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § 124a \nRn. 44 ff; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 124a Rn. 65 ff; OVG NRW, \nBeschlüsse vom vom 28. Januar 2004 - 13 A 3406/03 -, vom 2. September 2002 - 13 \nA 3268/02 -, vom 15. Juli 2002 - 13 A 117/02 - und vom 20. März 1997 \n- 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232.\n\n7\n\nDiesen Darlegungserfordernissen entspricht der Zulassungsantrag des Klägers \nnicht. Der Zulassungsantrag macht neben einer weitgehenden Wiederholung des \nSachverhalts im Wesentlichen die behauptete Notwendigkeit einer anderen Sicht als \ndie des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und eines anderen \nEntscheidungsergebnisses geltend, ohne im Einzelnen dezidiert auf die Gründe der \nangefochtenen Entscheidung einzugehen und substantiiert darzulegen, warum und \nmit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO \ngegeben sein soll. Der Zulassungsantrag stellt sich wie eine Berufungsschrift dar, mit \nder zur materiell-rechtlichen Seite des Klagebegehrens eine andere Sicht als die des \nVerwaltungsgerichts dargetan wird. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Darlegung \neines Zulassungsgrundes nicht aus. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung \nseines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt nicht die Zulassung der \nBerufung.\n\n8\n\nBezüglich des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2, Nr. 1 VwGO) fehlt es auch vor dem \nHintergrund, dass insoweit die Anforderungen an die Darlegung dieses \nZulassungsgrundes nicht überspannt werden dürfen,\n\n9\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, \n552, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163,\n\n10\n\nan einer hinreichenden Darlegung. Bei diesem Zulassungsgrund, durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder \ngrob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die \nangefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur \ndarauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung \nbestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn der Erfolg der Berufung \nwahrscheinlicher ist als ihr Misserfolg bzw. dann, wenn ein einzelner tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen \nGerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt \nwerden.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, a.a.O; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O, § 124 Rn. 26 ff; Redeker/von Oertzen, \nVwGO, 13. Auflage, § 124 Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 \n- 13 A 3406/03 -, vom 2. September 2002 - 13 A 3268/02 -, vom 22. Mai 2002 - 13 A \n853/02 -, vom 4. Dezember 2000 - 13 A 3570/99 - und vom 22. Februar 2000 \n- 13 A 5055/97 -;\n\n12\n\nDementsprechend muss der Rechtsmittelführer darlegen, warum die \nangegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unrichtig ist. Dazu muss er \nsich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts \nauseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen \nGründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn \nsich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft \noder wenn die eigene Rechtsansicht wiederholt und/oder die Wertung und die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt wird, ohne im Einzelnen auf \ndie Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen und sich mit ihnen \nauseinander zu setzen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der \nAntragsbegründung schlüssige Gegenargumente gegen die Feststellungen und \nWertungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben, die einen einzelnen \ntragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung derart in Frage stellen, dass das noch zuzulassende \nRechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen wird. Hieran fehlt es bei dem \nZulassungsvorbringen des Klägers.\n\n13\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht zu bejahen.\n\n14\n\nGrundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine \nüber den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher \noder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder \nRechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der Berufung klärungsbedürftig und \nklärungsfähig ist. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre \nKlärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Der \nbloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bislang noch nicht ober- oder höchstrichterlich \nentschieden worden, reicht dafür aber ebenso wenig aus wie das allgemein \ngehaltene Vorbringen des Klägers, \"es bestehe ein erhebliches Interesse, im Bereich \nder Akteneinsicht in die Gesundheitsakten zu einer gefestigten Rechtsprechung mit \nnachprüfbaren Kriterien zu kommen\". Vor dem Hintergrund, dass das Begehren des \nKlägers an den normativen Bestimmungen des Gesundheitsdatenschutzgesetzes - \nGDSG NRW - zu orientieren ist und anerkannt ist, dass eine Akteneinsicht bei \nentgegenstehenden berechtigten Interessen Dritter nicht in Betracht kommt und \nsolche Interessen in dem angefochtenen Urteil dargestellt worden sind, und weil das \nvom Kläger geltend gemachte Auskunftsverlangen individualbezogen davon \nabhängt, inwieweit er durch eine vermeintlich fehlerhafte Verfahrensweise der \nBeklagten in seinen Rechten beeinträchtigt wurde, lässt sich daraus keine Frage mit \nAnspruch auf eine grundsätzliche Klärung in einem Berufungsverfahren ableiten.\n\n15\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) ist \ngleichfalls nicht gegeben.\n\n16\n\nEin im Sinne dieser Bestimmung relevanter Verfahrensmangel ist nur ein Verstoß \ngegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, d.h. ein Verfahrensverstoß, \nder den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses betrifft, nicht \naber ein vermeintlicher Mangel der sachlichen Entscheidung, \n\n17\n\nvgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, 3 124 Rdn. 232.\n\n18\n\nNicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und \nGrundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang \nder richterlichen Rechtsfindung bestimmen. Von dieser Art sind auch (vermeintliche) \nFehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die der Kläger auch hier mit dem \nHinweis auf ihm zur Einsicht verwehrte Aktenbestandteile geltend macht. Ein Verstoß \ngegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist dementsprechend ebenfalls \nzu verneinen, weil der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, für sein Begehren \nvorzutragen, und weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass ihm \nbestimmte Aktenbestandteile nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen \nwaren, dem materiell-rechtlichen Entscheidungsspielraum des erkennenden Richters \nunterfällt und eine vom Kläger nicht akzeptierte Wertung in diesem Rahmen keinen \nVerstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs bedeutet.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/13-a-4818-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-03/13-a-4818-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288564","retrieved":"2026-07-09 03:07:13.114365+00:00"}}