{"status":"available","doknr":"OLD288598","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0201.11A395.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-01","aktenzeichen":"11 A 395/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-\nrens.\n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.533.876,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. \n\n3\n\nDie in der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der \nRechtssache zukommende grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO (2.), greifen nicht durch. \n\n4\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, \ndass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Nicht ausreichend sind Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente des angefochtenen \nUrteils, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses begründen. Auch dann, wenn sich die Entscheidung aus \nanderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig erweist, \nscheidet eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel aus.\n\n5\n\nVgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar \nzur Verwaltungsgerichtsordnung, § 124 Rn. 147 \nm.w.Nachw.\n\n6\n\nDie Beteiligten streiten um die 30-Jahres-Frist in § 57 Abs. 2 Satz 1 \nLandbeschaffungsgesetz (LBG), der lautet:\n\n7\n\n\"Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die \ndas Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den \nTatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens \nbinnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluss, Teil A, \nunanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen.\" \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf Rückenteignung gerichtete Klage mit dem \nArgument abgewiesen, die 30-Jahres-Frist sei abgelaufen, da Teil A des \nEnteignungsbeschlusses hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke spätestens \nEnde 1963 unanfechtbar geworden sei. Das Vorbringen der Kläger wirft keine Zweifel \nan der Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Entscheidung auf. Zunächst ist \nanzumerken, dass der Zulassungsantrag (auf Seite 3 unten der Antragsschrift) den \nSachverhalt schon nicht zutreffend wiedergibt. Denn es ist gerade nicht \"Teil A \ndieses Enteignungsbeschlusses (...) von der Bundesrepublik Deutschland \nangefochten worden\". Vielmehr war die Klage ausdrücklich nur auf einen Teil von \nTeil A beschränkt, nämlich \"insoweit, ob das Grundstück... Nr. 241 gemäß § 13 Abs. \n2 LBG in das Enteignungsverfahren einbezogen wird...\" (vgl. Tatbestand des Urteils \ndes VG Düsseldorf vom 21. Juli 1966 - 8 K 425/64 - sowie Tatbestand des Urteils \ndes LG Düsseldorf vom 3. Dezember 1970 - 3 O 237/69 -). Auch die Behauptung, \ndas Verwaltungsgericht habe dem Zeitpunkt der \"vollständigen Unanfechtbarkeit\" von \nTeil A - hier der 3. August 1973 - \"überhaupt keine Bedeutung\" beigemessen \n(Antragsschrift S. 5 unten), ist unrichtig. Ginge es um den damals angefochtenen \nTeil, d.h. das Flurstück 241, käme diesem Zeitpunkt auch nach Auffassung der \nVorinstanz durchaus eine Bedeutung zu. Lediglich in Bezug auf die nicht gerichtlich \nangefochtenen Bestandteile von Teil A ist das Datum unerheblich. \n\n9\n\nAuch die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift vermögen nicht zu \nüberzeugen. Die Kläger begründen ihre Auffassung (noch kein Fristablauf) zum \neinen mit der Formulierung des § 57 Abs. 2 LBG, der auf die Unanfechtbarkeit von \nTeil A insgesamt abstelle und keine einschränkende Formulierung wie z.B. \"insoweit\" \nenthalte, die auf die Erfassung auch einer Teilanfechtung schließen lasse. Zum \nanderen halten sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts für völlig unpraktikabel, \nda danach bezüglich eines einzigen Enteignungsbeschlusses mehrere 30-Jahres-\nFristen nacheinander in Lauf gesetzt würden. Schließlich sei der \nEnteignungsbeschluss nicht teilbar, da es um eine zusammenhängende, 34324 qm \ngroße Fläche gehe, die sich katastermäßig aus 6 Flurstücken zusammensetze. \n\n10\n\nWeder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich \nindes die von den Klägern vertretene Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht hat \ndies überzeugend unter Hinweis auf § 58 LBG iVm. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \n(Möglichkeit einer Teilanfechtung) sowie unter Darlegung des Gesetzeszweckes \n(Rechtsfrieden nach Ablauf von 30 Jahren, also einem Generationenwechsel) \ndargelegt. Auch bezüglich der Teilbarkeit des Enteignungsbeschlusses schließt sich \nder Senat der Auffassung der Vorinstanz an, wobei ergänzend anzumerken ist, dass \ndie Frage der Teilbarkeit bereits durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. \nDezember 1970 (s.o.) rechtskräftig entschieden sein dürfte, denn die tenorierte \nteilweise Aufhebung des Enteignungsbeschlusses setzt die Teilbarkeit zwingend \nvoraus.\n\n11\n\nVgl. näher zu Fragen der teilweisen Bestandskraft \nvon Verwaltungsakten und der Rechtskraft: \nBVerwG, Beschluss vom 2. Januar 1997 - 8 B \n240.96 - jurisdokument.\n\n12\n\n2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage,\n\n13\n\n \"ob die 30-Jahres-Frist erst zu laufen beginnt, \nwenn der Enteignungsbeschluss, Teil A, insgesamt \nunanfechtbar geworden ist, oder ob der Fristenlauf \nauch schon bei Eintritt einer nur teilweisen \nUnanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses, Teil \nA, zu laufen beginnt\",\n\n14\n\nin Betracht. Denn die Frage, wie Rechtsvorschriften sachgerecht auszulegen und \nanzuwenden sind, bedarf dann keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, wenn \nsie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen \nInterpretationsregeln ohne weiteres beantworten lässt. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1993 - 4 NB \n15.93 - NVwZ-RR 1994, 9.\n\n16\n\nDas ist hier - wie oben dargelegt - der Fall.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 \nVwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-01/11-a-395-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-01/11-a-395-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288598","retrieved":"2026-07-09 03:07:15.803790+00:00"}}