{"status":"available","doknr":"OLD288610","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0130.12B2699.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-30","aktenzeichen":"12 B 2699/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss abzuändern und \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \nvom 12. Dezember 2003 gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 10. Dezember 2003 \nanzuordnen sowie die Aufhebung der Vollziehung \ndieser Verfügung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Wesentlichen mit \nfolgender Begründung abgelehnt: Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. \nAngesichts des Umstandes, dass die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Bescheides maßgeblichen Tatsachen im vorliegenden Fall \nüberwiegend streitig seien, könne im summarischen Verfahren nicht festgestellt \nwerden, dass der Bescheid offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig sei, so dass \ndie Rechtslage als offen zu bezeichnen sei. Die danach auf Grund einer allgemeinen \nInteressenabwägung zu treffende Entscheidung falle zum Nachteil des Antragstellers \naus. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Betriebserlaubnis \nüberwiege das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung \nverschont zu bleiben. Der weitere Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder \nJugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft \nerhalten (§ 45 Abs. 1 SGB VIII), könne angesichts der Schwere der Vorwürfe gegen \nden Antragsteller und der weiteren Entwicklung der Situation in der Einrichtung seit \nErlass der Verfügung nicht verantwortet werden.\n\n6\n\nDie hiergegen dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nrechtfertigen unter Berücksichtigung auch der vom Antragsgegner vorgelegten \nNiederschriften über kriminalpolizeiliche Vernehmungen keine Änderung oder \nAufhebung des angefochtenen Beschlusses. Entgegen der vom Antragsteller mit \nSchriftsatz vom 27. Januar 2004 vertretenen Auffassung beschränkt diese Vorschrift \ndas Beschwerdegericht nicht auf die Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung unter Berücksichtigung des Antrages und der Begründung des \nBeschwerdeführers. Die Pflicht zur Prüfung der Gründe, die für die Aufrechterhaltung \nder angefochtenen Entscheidung sprechen, wird durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nnicht berührt.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 1 \nB 241/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 50, unter Hinweis auf \nOVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B \n315/02 -, NVwZ 2002, S. 1390.\n\n8\n\nHiervon ausgehend greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, die \nangefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2003 sei offensichtlich rechtswidrig, weil \ner die dem Bescheid zu Grunde liegenden Vorwürfe widerlegt habe, sodass die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII offensichtlich nicht \nerfüllt seien. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der vom \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen \nkann die Frage, ob das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der vom \nAntragsteller betriebenen Einrichtung (Heilpädagogisches Kinderheim) gefährdet ist \nbzw. bis zur Schließung der Einrichtung gefährdet war und ob er gegebenenfalls \nnicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden, im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit verneint werden. Was sich \ngenau im Kinderheim des Antragstellers zugetragen hat, ist nach wie vor offen und \nkann mit den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gebote stehenden \nMitteln nicht weiter aufgeklärt werden. Insbesondere lässt sich auf Grund der bisher \nvorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen, ob der für den Widerruf der \nBetriebserlaubnis maßgebliche Vorwurf zutrifft, der Antragsteller habe das in seinem \nHeim untergebrachte Kind N. W. am 14. Oktober 2003 brutal geschlagen und am \n2. Dezember 2003 geohrfeigt.\n\n9\n\nHierzu hat N. W. bei seiner Anhörung durch das Kriminalkommissariat \nF. am 3. Dezember 2003 erklärt, der Antragsteller habe ihn schon mehrfach \n„gehauen\"; vor kurzem habe der Antragsteller ihn beschuldigt, die Toilette \nverschmutzt zu haben; er sei wütend geworden, habe ihn im Badezimmer mit einem \nStock geschlagen, ihm anschließend in der Küche eine Ohrfeige gegeben und mit \nStühlen nach ihm geworfen; gestern habe der Antragsteller ihm eine Ohrfeige \ngegeben, weil er mit Pfeil und Bogen auf die Wand geschossen und dabei einen \nSpiegel beschädigt habe. Die beim Antragsteller als Erzieherin beschäftigte B. L. , \ndie den Antragsgegner schon im Oktober 2003 von dem ersten Vorfall unterrichtet \nhatte, hat bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Polizei am \n19. November 2003 ausgesagt, N. W. sei am 14. Oktober 2003 wegen der \nVerschmutzung der Toilette vom Antragsteller zur Rede gestellt worden und habe \nvon ihm mit der rechten Hand einen Schlag in den Nacken bekommen; dann habe \nder Antragsteller mit dem rechten Arm ausgeholt und dem N. auf die linke \nGesichtshälfte geschlagen; sie denke, dass er ihn mit dem Ellenbogen getroffen \nhabe; dann sei sie in den Mitarbeiterraum gegangen und habe von dort noch gehört, \ndass Stühle geflogen seien. Der beim Antragsteller angestellte Musiktherapeut \nS. T. hat bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Polizei \nbekundet, am 14. Oktober 2003 habe der Antragsteller den N. W. angeschrien, er \nsolle zugeben, dass er die Toilette verschmutzt habe; dann habe der Antragsteller \nihm eine sehr kräftige Ohrfeige gegeben, habe ihn an beiden Ohren hochgezogen \nund mehrfach hin und her geschüttelt; auch habe er ihn gegen die Fensterwand und \ngegen den Schrank gehauen; danach habe der Antragsteller aufgebracht Stühle \nzerdeppert. Bezüglich des Vorfalles vom 2. Dezember 2003 hat die im Heim \nbeschäftigte Erzieherin N. N. am 3. Dezember 2003 gegenüber der Polizei \nerklärt, der Antragsteller habe dem N. mit der flachen Hand einen Schlag gegen \nden Kopf versetzt, weil er mit Pfeil und Bogen geschossen habe.\n\n10\n\nDemgegenüber hat der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom \n5. Januar 2004 erklärt, er habe N. bei dem Vorfall wegen der verschmutzten \nToilette an die Schulter gefasst und geschüttelt, habe ihn auf einen Stuhl \nweggeschubst und einen Stuhl auf die Fliesen gehauen; er habe den Jungen aber \nniemals geschlagen, weder mit seinem Ellenbogen, mit einem Stock noch mit einem \nStuhl; bei der Angelegenheit mit Pfeil und Bogen habe er den Jungen N. nicht \ngeohrfeigt, sondern lediglich zurechtgewiesen. Die Angaben des Antragstellers \nbezüglich des Geschehens am 14. Oktober 2003 werden im Wesentlichen bestätigt \ndurch die eidesstattlichen Versicherungen der im Heim beschäftigten \nHauswirtschaftsgehilfin O. T. vom 18. Dezember 2003, der pädagogischen \nMitarbeiterin D. H. vom 20. Dezember 2003 und der Ehefrau des Antragstellers, \nH. H. -X. , vom 19. Dezember 2003 sowie deren Aussagen gegenüber der \nPolizei vom 22. Dezember 2003. Auch die Jugendlichen H. I. und O. W. , die \nseinerzeit in dem vom Antragsteller betriebenen Heim gewohnt haben, haben am 23. \nDezember 2003 gegenüber der Polizei erklärt, der Antragsteller habe den N. \nangebrüllt und auf einen Stuhl geschubst sowie einen weiteren Stuhl genommen und \nauf den Boden geworfen. Hinsichtlich des Vorfalles vom 2. Dezember 2003 hat die \nEhefrau des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Dezember \n2003 und in ihrer Aussage bei der Polizei am 22. Dezember 2003 angegeben, dass \nihr Mann mit N. über die Gefährlichkeit seines Tuns gesprochen, ihn aber nicht \ngeohrfeigt habe. Die Heimbewohnerin T. G. und die Hauswirtschaftsgehilfin \nO. T. haben gegenüber der Polizei am 22. und 23. Dezember 2003 \nebenfalls erklärt, dass der Antragsteller mit N. geschimpft habe, weil dieser mit \nPfeil und Bogen geschossen habe; geschlagen habe der Antragsteller den N. \naber nicht.\n\n11\n\nAuf der Grundlage dieser im Wesentlichen jeweils zwei Versionen des \nGeschehens zuzuordnenden Aussagen kann der Senat nicht mit hinreichender \nSicherheit feststellen, was sich an den beiden Tagen tatsächlich im Heim des \nAntragstellers ereignet hat. Entsprechendes gilt für die weiteren vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigten Verdachtsfälle. So hat die Erzieherin N. \ngegenüber der Polizei erklärt, sie habe gesehen, dass der Antragsteller dem N. \nbei einer Gelegenheit im Jahr 2002 sowie einmal einem anderen Jungen eine \n„Backpfeife\" gegeben habe. Die Erzieherin T. hat bei der Polizei angegeben, sie \nhabe schon mehrfach gesehen, dass der Antragsteller Kindern eine Ohrfeige \ngegeben habe. Die Erzieherin M. hat bei der Polizei bekundet, sie habe Ende \nSeptember, Anfang Oktober 2003 gesehen, wie der Antragsteller einem Jungen mit \ndem Ellenbogen einen Haken verpasst habe. Ferner sind in diesem Zusammenhang \ndie Aussagen der Kinder N. B. vom 23. Januar 1995 und S. W. vom 14. Oktober \n1998 zu berücksichtigen. N. B. hat gegenüber dem Jugendamt angegeben, der \nAntragsteller habe ihn im Sommer 1994 mit einem Stock so geschlagen, dass er \nStriemen am Gesäß gehabt habe, der Antragsteller habe ihm ein brennendes \nFeuerzeug unter die Finger gehalten und ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen; \ninsgesamt sei er fünf oder sechs Mal vom Antragsteller mit dem Stock geschlagen \nworden; im Januar 1995 sei er vom Antragsteller drei Mal geohrfeigt worden. Nach \nder Aussage des S. W. hat der Antragsteller ihn im September 1998 nicht nur \nselbst geschlagen, sondern auch andere Kinder zu Schlägen animiert.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat den durch diese Aussagen begründeten Verdacht, dass er \nwiederholt Kinder in seinem Heim geschlagen hat, nicht ausräumen können. Die von \nihm abgegebenen ausführlichen Darstellungen zu den Vorfällen vom 14. Oktober \n2003 und 2. Dezember 2003 sowie zur Aussage des S. W., seine - die Vorwürfe \nteilweise bestätigende - Stellungnahme zu den Angaben des N. B. und seine \nBehauptung, er habe seit 1994 nie wieder ein Kind geschlagen, reichen zur \nEntkräftung des Verdachts ebenso wenig aus wie die von ihm vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen. Denn die Einlassungen des Antragstellers sowie die \nüberwiegend von Angestellten des Heims abgegebenen eidesstattlichen \nVersicherungen beweisen nicht die Unwahrheit der den Antragsteller belastenden \nAussagen, sondern setzen diesen lediglich eine andere Darstellung entgegen, deren \nGlaubhaftigkeit nicht höher zu bewerten ist als diejenige der gegen den Antragsteller \nerhobenen Vorwürfe. In Anbetracht der Tatsache, dass verschiedene Personen \nsubstantiiert von körperlichen Züchtigungen des Antragstellers in unterschiedlichen \nSituationen berichtet haben, erscheint es auch unter Berücksichtigung der den \nAntragsteller entlastenden Aussagen möglich, dass die Vorwürfe zutreffen. Zwar ist \nseine Schuld nicht bewiesen, aber der Verdacht der Misshandlung von \nSchutzbefohlenen besteht, wie auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens \ndurch die Staatsanwaltschaft zeigt. Im Übrigen haben sowohl der Musiktherapeut \nT. als auch die Heimbewohnerin W. gegenüber der Polizei im Zusammenhang \nmit dem Vorfall vom 14. Oktober 2003 ausgesagt, dass der Antragsteller sich einen \nStock habe bringen lassen. Selbst wenn der Antragsteller den N. nicht mit dem \nStock geschlagen hat, liegt in seinem Verhalten doch zumindest eine Androhung von \nSchlägen, die ebenfalls zu verurteilen ist.\n\n13\n\nOb der Antragsteller den Jungen N. am 14. Oktober 2003 und 2. Dezember \n2003 geschlagen hat und ob die weiteren Vorwürfe zutreffen, lässt sich nach allem \nnur durch eine umfangreiche Beweisaufnahme, nämlich die Anhörung des \nAntragstellers und die Vernehmung zahlreicher Zeugen, feststellen. Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers überschreitet die Durchführung einer derartigen - nicht \netwa auf einen einfachen räumlichen und zeitlichen Sachverhalt bezogenen - \nBeweisaufnahme den Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Sie muss \ndem eventuellen Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben, sodass der \nAnregung des Antragstellers, im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung \ndurchzuführen, nicht zu entsprechen ist.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller demgegenüber in der Beschwerde auf die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweist, nach der unter \nbestimmten Voraussetzungen auch im Eilverfahren eine nicht nur summarische, \nsondern für das Verfahren erschöpfende materielle-akzessorische Prüfung und \ngegebenenfalls eine Beweiserhebung zu erfolgen habe, ergibt sich auch daraus nicht \ndie Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit \nBeweisaufnahme im vorliegenden Ver-fahren. Die vom Bundesverfassungsgericht \naufgestellten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es hat in dem in der \nBeschwerdebegründung unter anderem zitierten\n\n15\n\nSenatsbeschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, \n341/81 -, BVerfGE 69, S. 315 (363 f.),\n\n16\n\nausgeführt, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine intensivere \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes geboten \nsei, wenn die Vollziehung später praktisch nicht mehr rückgängig zu machen sei. Der \nRechtsschutzanspruch des Bürgers dürfe um so weniger zurücktreten, je schwerer \nwiegend die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme der Verwaltung \nUnabänderliches bewirke.\n\n17\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor. Die Vollziehung der kraft \nGesetzes (§ 45 Abs. 2 Satz 6 SGB VIII) sofort vollziehbaren Aufhebung einer \nBetriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII durch Schließung der \nEinrichtung in der Zeit vom 12. bis 16. Dezember 2003 schuf und schafft keine \nirreversiblen Tatsachen. Sie könnte rückgängig gemacht werden, wenn auf den \nWiderspruch oder die Anfechtungsklage des Betroffenen die Entziehung der \nErlaubnis aufgehoben würde. Dann lebte die Erlaubnis wieder auf und der \nErlaubnisinhaber könnte den Betrieb der Einrichtung fortführen bzw. wieder \naufnehmen. Das Vorbringen des Antragstellers, er werde aufgrund der laufenden \nUnterhaltskosten des Kinderheims und wegen der bestehenden Verträge, die von \nihm persönlich zu erfüllen seien, binnen kürzester Zeit in den wirtschaftlichen Ruin \ngetrieben, ist nicht hinreichend substantiiert, geschweige denn durch Vorlage von \nNachweisen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden. Da \nder Antragsteller offenbar Eigentümer des Heimgebäudes I. 7 ist und nicht \nvorgetragen hat, die Entziehung der Betriebserlaubnis zwinge ihn zum Verkauf des \nGebäudes, ist nicht ersichtlich, was einer Wiederaufnahme des Heimbetriebes \nentgegenstünde, falls Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 10. Dezember 2003 Erfolg hätten.\n\n18\n\nEine offensichtliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ergibt sich angesichts \nder Tragweite der Vorwürfe und der Bedeutung des Antragstellers für die Abläufe im \nHeim entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht im Hinblick auf den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n19\n\nIst danach die erstinstanzliche Beurteilung, es könne weder die offensichtliche \nRechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom \n10. Dezember 2003 festgestellt werden, nicht zu beanstanden, so hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht eine von den Erfolgsaussichten des gegen den \nBescheid erhobenen Widerspruchs unabhängige Interessenabwägung \nvorgenommen. Das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis, das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Schließung der Einrichtung überwiege das Interesse des \nAntragstellers an der Weiterführung des Betriebs, wird durch das \nBeschwerdevorbringen schon nicht erschüttert. \n\n20\n\nHierbei ist zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 \nSatz 6 SGB VIII eine Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO getroffen und \nsich damit grundsätzlich für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von \nRechtsbehelfen gegen Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB \nVIII entschieden hat. Besondere Umstände, die davon abweichend eine Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, sind nicht hinreichend dargetan. Wie \nbereits dargelegt, drohen dem Antragsteller keine irreversiblen Nachteile.\n\n21\n\nDie Beschwerde bemängelt auch zu Unrecht eine unzureichende \nBerücksichtigung von Grundrechtspositionen des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 \nund Art. 14 Abs. 1 GG. Dem Recht des Antragstellers auf Berufsfreiheit und der \nEigentumsgarantie stehen die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen auf \nkörperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 GG \ngegenüber, denen ein hoher Rang zukommt. Dass der Antragsteller vorläufig seinen \nBeruf als Heimleiter nicht ausüben und durch den Heimbetrieb keine Einnahmen \nerzielen kann, ist eher hinzunehmen als die bei einer Aussetzung der Vollziehung \nangesichts der oben gewürdigten Verdachtsfälle nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit auszuschließende Gefahr, dass Kinder und Jugendliche im Heim \ndes Antragstellers misshandelt und dadurch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung \nnachhaltig geschädigt werden.\n\n22\n\nSoweit der Antragsteller schließlich die unzureichende Gewährung rechtlichen \nGehörs durch das Verwaltungsgericht rügt, verhilft das der Beschwerde schon \ndeshalb nicht zum Erfolg, weil ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren \ngeheilt wäre. Hier hatte er Gelegenheit, umfassend vorzutragen und dem \nBeschwerdegericht seinen Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur \nKenntnis zu bringen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-30/12-b-2699-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-30/12-b-2699-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288610","retrieved":"2026-07-09 03:07:16.862365+00:00"}}