{"status":"available","doknr":"OLD288612","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0130.12B2392.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-30","aktenzeichen":"12 B 2392/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung wird auch insoweit abgelehnt, als er auf die Übernahme \nbzw. Erstattung der Kosten des Besuchs der Privatschule D. in S. für die Zeit \nvom 15. September bis zum 31. Oktober 2003 gerichtet ist. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, tragen zu 3/5 der Antragsgegner und zu 2/5 der Antragsteller. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Nur in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang rechtfertigen die vom Antragsgegner mit der Beschwerde \ndargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Änderung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nHinsichtlich des Anordnungszeitraums vom 15. September bis zum 31. Oktober \n2003 beruft sich der Antragsgegner zu Recht darauf, dass jedenfalls gegenwärtig \nkein Anordnungsgrund mehr glaubhaft gemacht ist. Insoweit trägt er - \nunwidersprochen durch den Antragsteller - vor, dessen Mutter habe bereits für die \nMonate September und Oktober 2003 die der Privatschule D. in S. \ngeschuldeten Zahlungen geleistet. Nach der auch im Jugendhilferecht einschlägigen \nständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfesachen befassten Senate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen reicht es im Hinblick auf \ndie Besonderheiten des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 \nVwGO gerichteten Verfahrens nicht aus, dass die sachlichen und prozessualen \nVoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Beginn des \ngerichtlichen Eilverfahrens gegeben waren. Vielmehr muss die den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung rechtfertigende besondere Dringlichkeit auch zum Zeitpunkt \nder abschließenden Entscheidung im Eilverfahren noch bestehen, im Fall einer \nBeschwerde also noch im Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel. \nAllein diese Betrachtungsweise entspricht Sinn und Zweck einer einstweiligen \nAnordnung auch auf dem Gebiet des Jugendhilferechts, gegenwärtige Notlagen zu \nbeseitigen. Fehlt es an einer aktuellen Notlage, muss der Hilfe Suchende sich auf die \nVerfolgung der von ihm geltend gemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren \nverweisen lassen. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 \n- 12 B 1389/00 - und vom 21. August 2001 \n- 12 B 582/01 - FEVS 53, 285 = NVwZ-RR 2002, \n583.\n\n5\n\nSoweit der Antragsgegner sich mit seiner Beschwerde gegen die einstweilige \nAnordnung zur Übernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule D. in S. \nfür den Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres \n2003/2004 wendet, ist die Beschwerde hingegen unbegründet. Die insoweit vom \nAntragsgegner vorgebrachten Beschwerdegründe überzeugen nicht. \n\n6\n\nMit ihnen greift er nicht die vorläufige Feststellung der Vorinstanz an, auf Grund \nder gravierenden Folgen des beim überdurchschnittlich intelligenten Antragsteller \ndiagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-Syndroms mit einer bereits \nausgeprägten Störung des sozialen Verhaltens in Kombination mit einer Lese-\nRechtsschreib-Schwäche sei der Antragsteller im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII, \n§ 2 Abs. 1 SGB IX von einer seelischen Behinderung bedroht. Von dieser \nFeststellung ausgehend sind die Einwendungen des Antragsgegners gegen die \nerstinstanzliche Beurteilung, der Antragsteller habe den fraglichen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht, unbegründet. Mit ihnen macht der \nAntragsgegner geltend: Die Mutter des Antragstellers habe nicht ohne Durchführung \neines Hilfeplanverfahrens eigenmächtig den Besuch der Privatschule D. \nherbeiführen dürfen. Die Beschulung dort sei ungeeignet und nicht erforderlich. Der \nAntragsteller sei auf die Inanspruchnahme einer - durch ein schulrechtliches \nVerfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur \nEntscheidung über den schulischen Förderort zu ermittelnden - öffentlichen Schule \nund gegebenenfalls ergänzender Hilfen zu verweisen. \n\n7\n\nEntgegen diesem Vorbringen dürfte die Aufrechterhaltung des \nPrivatschulbesuchs im entscheidungserheblichen Zeitraum keine unzulässige \nSelbstbeschaffung sein. Hinsichtlich der Selbstbeschaffung in Jugendhilferecht hat \nder Senat in seinen Urteilen vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 - FEVS 55, 16 = \nZFSH/SGB 2003, 475 = NVwZ-RR 2003, 867 = ZfJ 2003, 487 = JAmt 2003, 479 und \n- 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 = ZfJ 2003, 490 = JAmt 2003, 482 = \nZFSH/SGB 2004, 541 ausgeführt: \n\n8\n\n\"Der Hilfe Suchende ist nur dann zur \nSelbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung \nberechtigt, wenn er hierauf zur effektiven \nDurchsetzung eines bestehenden \nJugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der \nöffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig \nerbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. auch \ndie am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Regelung des \n§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX), das für die \nLeistungsgewährung vorgesehene System also \nversagt hat. Ein solches 'Systemversagen', \n\n9\n\n vgl. hierzu: Stellungnahme der \nständigen Fachkonferenz 1 'Grund- \nund Strukturfragen' des Deutschen \nInstituts für Jugendhilfe und Familienrecht \ne.V., ZfJ 2003, 61 (62); Grube, ZfJ 2001, \n288, 290; Stähr, ZfJ 2002, 449, 455, \n\n10\n\nliegt vor, wenn die Leistung vom Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl \nder Hilfe Suchende die Leistungserbringung durch \neine rechtzeitige Antragstellung und seine \nhinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die \nübrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die \nLeistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation \ndarf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst \nbeschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit \nseines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die \nBedarfsdeckung aufzuschieben.\"\n\n11\n\nDem Antragsteller war es summarischer Prüfung zufolge jedenfalls nicht \nzuzumuten, die Deckung seines jugendhilferechtlichen Bedarfs länger als bis Mitte \nJuni 2003, als dem Antragsgegner die ?Ärztliche Stellungnahme? von Prof. Dr. I. -\nE. vom 19. Mai 2003 schon seit drei Wochen vorlag, aufzuschieben. \n\n12\n\nDie Mutter des Antragstellers beantragte bereits am 3. Juni 2002, also \nrechtzeitig, Leistungen der Jugendhilfe. Obwohl dieser Antrag ausdrücklich auf die \nÜbernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule D. in S. als Hilfe zur \nErziehung beschränkt war, durfte es nicht damit sein Bewenden haben, die Mutter \ndes Antragstellers auf die schulrechtliche Zuständigkeit zu verweisen. Wegen der in \ndiesem Antrag und ergänzend mit dem Widerspruch vom 25. Juli 2002 gegen den \nAblehnungsbescheid vom 28. Juni 2002 mitgeteilten Tatsachen über die \ngravierenden Fehlentwicklungen in der Person und in der Situation des \nAntragstellers hätte ein jugendhilferechtliches Verfahren zur Aufklärung des \nHilfebedarfs durchgeführt werden müssen. In dem Antrag ist von \"meinem seelisch-\npsychisch kranken Sohn\" die Rede, dessen häusliche und schulische Umstände \nausführlich geschildert werden. Dem Widerspruchsschreiben war ein zumindest auf \neine drohende seelische Behinderung hindeutender ärztlicher Bericht beigefügt. \nSchließlich war dem Antrag nicht etwa zu entnehmen, dass die Mutter des \nAntragstellers sich gegen eine umfassende Aufklärung des Hilfebedarfs und \ngegebenenfalls die Entwicklung alternativer Hilfemöglichkeiten im Rahmen eines \nHilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII sperren würde. Eine fehlende \nMitwirkungsbereitschaft lässt sich auch nicht etwa aus früherem Verhalten folgern, \ninsbesondere entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht daraus, dass die \nMutter des Antragstellers im Jahre 1996 im Rahmen der Trennungs- und \nScheidungsberatung nach §§ 17, 18 SGB VIII das Angebot des Antragsgegners \nabgelehnt hat, sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII mit dem Ziel zu \nleisten, ein für die Kinder förderliches Familiensystem wieder zu stabilisieren. Dieses \ndamalige Verhalten steht weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen \nZusammenhang mit dem durch den Antrag vom 3. Juni 2002 eröffneten \njugendhilferechtlichen Verfahren.\n\n13\n\nDie Aufklärung des Hilfebedarfs war nach überschlägiger Prüfung nicht etwa \ndeshalb entbehrlich, weil der Antragsteller noch schulpflichtig war und seine Mutter \nnoch keinen schulrechtlichen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung \ndes sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt hatte. \n\n14\n\nAllerdings lassen die Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts im Achten \nBuch des Sozialgesetzbuchs nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Verpflichtungen \nanderer unberührt. Hierzu gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der \nSchulträger und der Schulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder \nvon einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. Als eine \nFördermaßnahme sieht § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande \nNordrhein-Westfalen (SchpflG) vor, dass Schulpflichtige, die wegen körperlicher, \nseelischer \noder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des \nLernvermögens im Unterricht an der Grundschule oder einer weiterführenden Schule \nnicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf \nentsprechend sonderpädagogisch gefördert werden. Nach § 7 Abs. 4 SchpflG i.V.m. \nder Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und \ndie Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (VO-SF) - GV \nNRW 1995, S. 496 - entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag \nder Erziehungsberechtigten oder der allgemeinen Schule über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort. \n\n15\n\nOb der von einem jungen Menschen, der seelisch behindert oder von einer \nseelischen Behinderung bedroht ist, um Hilfe ersuchte Jugendhilfeträger vor einer \numfassenden Aufklärung des Hilfebedarfs die Erziehungsberechtigten darauf \nverweisen darf, zunächst ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs zu betreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.\n\n16\n\nZur Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des \nsozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 - \nOVGE 46, 11.\n\n17\n\nDem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Umstände des \nvorliegenden Falls summarischer Prüfung nach ein solches Vorgehen nicht zuließen. \nZunächst gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für Schüler, denen \nwegen der Folgen eines Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndroms eine \nseelische Behinderung droht, eine ähnlich institutionalisierte intensive Förderung im \nöffentlichen Schulwesen des Landes Nordrhein-Westfalen stattfindet wie bei \nSchülern mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie).\n \nVgl. zur Förderung von Schülern mit Legasthenie aus \ndem Blickwinkel des sozialhilferechtlichen \nNachranggrundsatzes OVG NRW, Urteil vom \n14. April 1999 - 24 A 118/96 - FEVS 51, 120.\n\n18\n\nEine derartige institutionalisierte Förderung zeigt auch die vom Antragsgegner im \nBeschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme des Schulamts für den Kreis \nB. vom 25. November 2003 nicht auf. Hier kommt hinzu, dass, worauf die \nVorinstanz schon zu Recht hingewiesen hat, der Antragsteller die (schulische) \nErprobungsstufe, die nach § 5a des Schulverwaltungsgesetzes die Klassen 5 und 6 \numfasst, bereits seit langem abgeschlossen hatte. Nach Abschluss der \nErprobungsstufe ist indes gemäß § 1 Abs. 4 VO-SF ein Verfahren nach dieser \nVerordnung nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen. Indem die über die \npersönliche Situation des Antragstellers informierte öffentliche Schule, die er \nbesuchte, keinen Antrag nach § 7 Abs. 4 SchpflG stellte, begründete sie die \nVermutung, sie halte die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls bei diesem nicht für \ngegeben. Hierauf wird in der zitierten Stellungnahme des Schulamts für den Kreis \nB. nicht eingegangen. Die dort vorgenommene Qualifizierung der H. in \nT. als möglicherweise geeignete Schule vermag deshalb diese Vermutung nicht \nzu entkräften. Unter diesen Umständen hätte es die Anforderungen an die Mitwirkung \ndes Antragstellers bzw. seiner Mutter im jugendhilferechtlichen Verfahren \nüberspannt, vor einer Kontaktaufnahme des Antragsgegners mit dieser Schule und \nvor einem Erstgespräch mit dem Antragsteller und seiner Mutter zu verlangen, dass \ndiese von sich aus die Eröffnung des schulrechtlichen Verfahrens zur Feststellung \ndes sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragte. Von der - nicht an die \nvorherige Stellung eines solchen Antrags gekoppelten - Durchführung eines \nVerfahrens zur Aufklärung des Hilfebedarfs beim Antragsteller durfte ferner deshalb \nnicht abgesehen werden, weil insbesondere angesichts der Schwere der \nFehlentwicklung beim Antragsteller auch die Notwendigkeit über den schulischen \nBereich hinausgehender Hilfen nicht ausgeschlossen werden konnte. \n\n19\n\nBei dieser Sachlage brauchte die Mutter des Antragstellers angesichts der \nweiteren Zuspitzung in der Situation des Antragstellers jedenfalls nicht länger als drei \nWochen nach Übermittlung der ?Ärztlichen Stellungnahme? von Prof. Dr. I. -\nE. vom 19. Mai 2003 zu warten, selbst einen Schulwechsel herbeizuführen. Dass \nsie ihren Sohn, den Antragsteller, tatsächlich bereits zum 1. April 2003 in der \nPrivatschule D. in S. unterbrachte, obwohl sie den Antragsgegner mit \nSchreiben vom 27. Januar 2003 gebeten hatte, die Entscheidung über ihren \nWiderspruch bis zum Vorliegen der Äußerung von Prof. Dr. I. -E. \nhinauszuschieben, dürfte einer Bewertung der Selbstbeschaffung als zulässig \nspätestens drei Wochen nach Übermittlung der Äußerung nicht entgegen stehen. \nNach dem vorgelegten Schulvertrag galten die ersten drei dem 1. April 2003 \nfolgenden Monate als Probezeit, während der beide Vertragsseiten das Recht zur \nsofortigen Kündigung hatten. Demnach wäre es der Mutter des Antragstellers \nmöglich gewesen, sich in dieser Phase jederzeit vom Schulvertrag zu lösen, so dass \nauch nach Beginn des Schulbesuchs am 1. April 2003 ein maßnahmeoffenes \nHilfeplanverfahren nicht ausgeschlossen war. \n\n20\n\nVgl. zu der Möglichkeit, dass eine zu Beginn \nunzulässige Selbstbeschaffung im Laufe der Zeit \nzulässig werden kann: Urteil des Senats vom \n14. März 2003 \n- 12 A 1193/01 - a.a.O.\n\n21\n\nMit überwiegender Wahrscheinlichkeit liegen darüber hinaus die weiteren \nVoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vor. Die Unterbringung in der \nPrivatschule D. in S. genügt nämlich bei summarischer Prüfung auch unter \nWürdigung des Beschwerdevorbringens den Anforderungen an eine Maßnahme, die \nmangels behördlich aufgezeigter Alternative beschafft worden ist. Hat ein \nJugendhilfeträger in einem von ihm durchzuführenden jugendhilferechtlichen \nVerfahren keine Alternative aufgezeigt, ist es ihm verwehrt, sich auf die eigene \nKompetenz für die Entscheidung über die im Fall des Hilfe Suchenden angezeigte \nHilfeart zu berufen und diesem entgegen zu halten, er selbst hätte eine andere Hilfe \nfür geeignet und notwendig erachtet. Vielmehr genügt es in einem solchen Fall, dass \ndie selbstbeschaffte Maßnahme zur Förderung der Wiedereingliederung in die \nGesellschaft geeignet ist und sich die selbstbeschaffte Leistung nicht als eine \nunwirtschaftlich anzusehende Hilfe erweist. \n\n22\n\nVgl. Urteil des Senats vom 14. März 2003 \n- 12 A 122/02 - a.a.O.\n\n23\n\nDass die vom Antragsteller besuchte Privatschule D. in S. geeignet ist, \ndie Wiedereingliederung des Antragstellers in die Gesellschaft zu fördern, hält der \nSenat nach überschlägiger Überprüfung der Stellungnahme des Schulleiters bzw. \nSchulträgers dieser Schule vom 12. Dezember 2003, der der Antragsgegner nicht \nsubstantiiert entgegen getreten ist, für überwiegend wahrscheinlich. Diese Schule \nerfüllt, soweit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ersichtlich, die Kriterien, denen \nnach der ?Ärztlichen Stellungnahme? von Prof. Dr. I. -E. eine ?Therapie? \nmöglichst genügen sollte. Es handelt sich um eine Ganztagsschule mit kleinen \nKlassen. Der vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die einzelfallbezogenen \nAusführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 25. Januar \n2001 - 22 B 1292/00 - vorgebrachte Einwand, der Vorteil kleiner Klassen werde \ndurch das Zusammenkommen von Schülern mit je eigener Problematik deutlich \nrelativiert, wird dadurch entkräftet, dass der Schulleiter unwidersprochen mitgeteilt \nhat, in der Lerngruppe, welcher der Antragsteller zugewiesen sei, sei er der einzige \nSchüler mit einer seelischen Behinderung. Auch begegnen die Angaben des \nSchulleiters zur Fachkompetenz seiner Mitarbeiter nach dem Akteninhalt keinen \ndurchgreifenden Zweifeln. Eine abschließende Klärung der Eignung dieser Schule \nwird allerdings erst im Hauptsacheverfahren durchgeführt werden können. \n\n24\n\nDafür, dass die Inanspruchnahme dieser Privatschule als unwirtschaftlich zu \nbeurteilen wäre, insbesondere die aufgewendeten Kosten im Hinblick auf den Bedarf \ndes Antragstellers nicht angemessen sein könnten, fehlen hinreichende \nAnhaltspunkte. Der Hinweis des Antragsgegners auf den sogenannten \nMehrkostenvorbehalt nach \n§ 5 Abs. 2 SGB VIII verfängt hier nicht, da eine Maßnahme, die mangels behördlich \nentwickelter Alternative zulässig selbst beschafft werden durfte, nicht an diesem \nMaßstab zu messen ist. \n\n25\n\nDer vom Antragsgegner gestellte Antrag, die Vollziehung der angefochtenen \nEntscheidung einstweilen auszusetzen, hat sich mit der Beschwerdeentscheidung \nerledigt.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-30/12-b-2392-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-30/12-b-2392-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288612","retrieved":"2026-07-09 03:07:17.031895+00:00"}}