{"status":"available","doknr":"OLD288637","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0129.13B2689.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-29","aktenzeichen":"13 B 2689/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nträgt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 6093/03 \nVG Köln zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist abzulehnen. \n\n4\n\nZwar ist der Antrag zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt, weil sie sich auf eine \nVerletzung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG beruft, der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, DVBl. 2003, 403 (409), im Rahmen der Entgeltgenehmigung das Interesse der \nWettbewerber des regulierten Unternehmens schützt, eine solche Rechtsverletzung möglich ist und sie zum \nKreis der Wettbewerber der Beigeladenen auf dem hier relevanten Markt zählt. \n\n5\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten der \nAntragstellerin aus, weil die mit Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom \n2. September 2003 - BK 2a 03/011 - erteilte Genehmigung des Tarifs AktivPlus basis calltime 120 bei der in der \nvorliegenden Verfahrensart nur möglichen Prüfungsdichte mit großer Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung im \nHauptsacheverfahren standhalten wird und es deshalb bei der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 TKG \nverbleibt. \n\n6\n\nEinen Grund für die Versagung der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung für das Entgelt \nAktivPlus basis calltime 120 gibt es für den Senat gegenwärtig nicht. Dieser Tarif sieht gegen ein \nÜberlassungsentgelt von 3,63 EUR ein 120-minütiges Freikontingent und ab der 121. Minute \nnutzungsdauertarifierte City- und Deutschlandverbindungen nach dem Tarif AktivPlus basis vor. Dass das \nFreikontingent-Element oder das nutzungsdauertarifierte Element des Tarifs AktivPlus basis calltime 120 gegen \nden Maßstab des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG - nur diese Verbotsvorschrift hat Wettbewerber schützende Wirkung \nund kommt für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin in Betracht - verstößt, ist nicht feststellbar. \n\n7\n\nDer ab der 121. Verbindungsminute berechnete Tarif AktivPlus basis ist durch bestandskräftigen Bescheid \nder Regulierungsbehörde vom 11. April 2003 - BK 2a 03/002 - genehmigt. Bereits hieraus folgt, dass nicht von \neinem gegen § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG verstoßenden Abschlag ausgegangen werden kann, jedenfalls soweit ein \nsolcher Abschlag nicht offensichtlich ist. Letzteres ist der Fall. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben \nnachvollziehbar dargelegt, dass die Dumpingpreisuntergrenze unter Anwendung der nicht zu beanstandenden \nIC+25%-Regel bei 2,15 Ct./Min. (Kosten für Zuführung und Terminierung nach Lokal-Tarif bzw. Double \nTransit-Tarif: 1,72 Ct/Min. zzgl. 0,43 Ct/Min.) liegt, während der AktivPlus basis-Tarif ein Verbindungsentgelt \nvon 3,2 Ct./Min. vorsieht. Dieses zwischen der Dumpingpreisgrenze und dem im Price-cap-Verfahren \nentwickelten Standard-Verbindungsentgelt von 4,58 Ct./Min. liegende Entgelt ist kostendeckend und wird nicht \nmit einem Teil des Überlassungsentgelts (2,16 EUR/Mon.) querfinanziert. Dasselbe gilt für das \nVerbindungsentgelt mit Blick auf das Überlassungsentgelt von 3,63 EUR/Mon. für den Tarif AktivPlus basis \ncalltime 120. \nSoweit Wettbewerber der Beigeladenen die IC+25%-Regel angreifen, ist diese Kritik nicht nachvollziehbar. Im \nVerfahren BK 2a 03/002 ist die Anwendung dieser Regel von den Wettbewerbern nicht verwaltungsgerichtlich \nangegriffen worden; vielmehr haben sie den Beschluss vom 11. April 2003 bestandskräftig werden lassen. Im \nÜbrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Wettbewerber nach Ende der Markteintrittsphase \nKostensenkungspotentiale wie die Beigeladene ausnutzen und mit der Nebenkostenpauschale (25%) auch bei \ngesunkenen Interconnectionentgelten (IC) auskommen. Der Anschlusskostenbeitrag trifft die Wettbewerber nur \nfür wenige Monate der Tariflaufzeit und ist vernachlässigbar.\n\n8\n\nMit der obigen Feststellung entfällt zugleich die Prämisse für die Annahme des Verwaltungsgerichts, das \nÜberlassungsentgelt für den Tarif AktivPlus basis calltime 120 verstoße gegen § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG, das ab \nder 121. Minute angesetzte Verbindungsentgelt des Tarifs AktivPlus basis sei nicht kostendeckend und müsse \nmit dem Überlassungsentgelt querfinanziert sein, so dass für das Freikontingent des Tarifs AktivPlus basis \ncalltime 120 nur ein um das Überlassungsentgelt des Tarifs AktivPlus basis reduzierter, dann nicht mehr \nkostendeckender Preis, also ein verbotswidriger Dumpingpreis verbleibe.\nUnabhängig hiervon erweist sich die Ausgangsüberlegung des Verwaltungsgerichts auch deshalb als bedenklich, \nweil das Verwaltungsgericht annimmt, Kunden würden möglichst das Freikontingent ausschöpfen, aber keine \noder jedenfalls nur wenig Leistungen im nutzungsdauerabhängigen Tarif nachfragen. Dann läge nämlich im \nnutzungsdauertarifierten Bereich keine oder nur eine geringe Unterdeckung vor, so dass eine Finanzierung durch \ndas Überlassungsentgelt nicht oder allenfalls nur in geringem Umfang erforderlich wäre und das \nÜberlassungsentgelt ganz oder nahezu ganz zur Deckung des Freikontingents zur Verfügung stünde. \n\n9\n\nDas somit voll zur Deckung des Freikontingents heranzuziehende Überlassungsentgelt von 3,63 EUR/Mon. \nfür den Tarif AktivPlus basis calltime 120 ist ebenfalls kein gegen § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG verstoßender \nDumpingbetrag. Die insoweit kostenintensivste Deutschlandverbindung in der Peak-Zeit berechnet sich nach der \nIC+25%-Formel auf 3,14 Ct./Min. (= 0,65 + 1,86 = 2,51; zzgl. 25 %), die bei durchschnittlich \n108,3 Verbindungsminuten eines Kunden im Monat einen Mindest-Kostenbetrag von 3,40 ergeben und das o. a. \nÜberlassungsentgelt nicht erreichen und selbst bei 120 Verbindungsminuten nur einen geringfügigen \nKostenbetrag ergeben, was angesichts der tatsächlichen Kosten noch gerechtfertigt ist und nicht \nwettbewerbsbeeinträchtigend wirkt. \n\n10\n\nEin Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 27 Abs. 3 TKG - als solche kommen hier nur \n§§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB in Betracht - ist bei überschlägiger Betrachtung nicht feststellbar. Dabei \nberücksichtigt der Senat auch, dass ein Rabattsystem wie das des Tarifs AktivPlus basis calltime 120 heute in \nvielen Branchen üblich ist und nicht als missbräuchlich angesehen wird und dass auch Wettbewerber der \nBeigeladenen zu ähnlichen Rabatten in der Lage sind oder sein müssten sowie ein Wettbewerb allgemein nicht \nverhindert wird. Insoweit bietet dieser Tarif keine - von einigen Wettbewerbern gesehene - Parallelen zur \nProblematik der Tarife T-Net calltime 120 und T-Online calltime 120. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-29/13-b-2689-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-29/13-b-2689-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288637","retrieved":"2026-07-09 03:07:19.149574+00:00"}}