{"status":"available","doknr":"OLD288638","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0129.13B2624.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-29","aktenzeichen":"13 B 2624/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nträgt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 6304/03 \nVG Köln zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist abzulehnen. \n\n4\n\nZwar ist der Antrag zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt, weil sie sich auf eine \nVerletzung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG beruft, der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - im Rahmen der Entgeltgenehmigung das Interesse der Wettbewerber des \nregulierten Unternehmens schützt, eine solche Rechtsverletzung möglich ist und sie zum Kreis der Wettbewerber \nder Beigeladenen auf dem hier relevanten Markt zählt. \n\n5\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten der \nAntragstellerin aus, weil die mit Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom \n2. September 2003 - BK 2a 03/012 - erteilte Genehmigung des Tarifs AktivPlus xxl (neu) bei der in der \nvorliegenden Verfahrensart nur möglichen Prüfungsdichte mit großer Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung im \nHauptsacheverfahren standhalten wird und es deshalb bei der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 TKG \nverbleibt. \n\n6\n\nEinen Grund für die Versagung der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung für das Entgelt \nAktivPlus xxl (neu) gibt es für den Senat gegenwärtig nicht. Dieser Tarif sieht gegen ein Überlassungsentgelt \nvon 7,94 EUR eine Flatrate an Sonn- und Feiertagen und Samstagen und im Übrigen nutzungsdauertarifierte \nCity- und Deutschlandverbindungen nach dem Tarif AktivPlus vor. Dass das Flatrate-Element oder das \nnutzungsdauertarifierte Element des Tarifs AktivPlus xxl (neu) gegen den Maßstab des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG -\n nur diese Verbotsvorschrift hat Wettbewerber schützende Wirkung und kommt für eine Rechtsverletzung der \nAntragstellerin in Betracht - verstößt, ist nicht feststellbar. \n\n7\n\nDer außerhalb der Flatrate berechnete Tarif AktivPlus ist durch bestandskräftigen Bescheid der \nRegulierungsbehörde vom 11. April 2003 - BK 2a 03/002 - genehmigt. Bereits hieraus folgt, dass nicht von \neinem gegen § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG verstoßenden Abschlag ausgegangen werden kann, jedenfalls soweit ein \nsolcher Abschlag nicht offensichtlich ist. Letzteres ist der Fall. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben \nnachvollziehbar dargelegt, dass die Dumpingpreisuntergrenze unter Anwendung der nicht zu beanstandenden \nIC+25%-Regel bei 2,15 Ct./Min. (Kosten für Zuführung und Terminierung nach Lokal-Tarif bzw. Double \nTransit-Tarif: 1,72 Ct/Min. zzgl. 0,43 Ct/Min.) liegt, während der AktivPlus-Tarif Verbindungsentgelte von \n3,2 bis 4,5 Ct./Min. vorsieht. Diese zwischen der Dumpingpreisgrenze und dem im Price-cap-Verfahren \nentwickelten Standard-Verbindungsentgelt von 4,58 Ct./Min. liegenden Entgelte sind kostendeckend und werden \nnicht mit einem Teil des Überlassungsentgelts (4,36 EUR/Mon.) querfinanziert. Dasselbe gilt für die \nVerbindungsentgelte mit Blick auf das Überlassungsentgelt von 7,94 EUR/Mon. für den Tarif AktivPlus xxl \n(neu). \nSoweit Wettbewerber der Beigeladenen die IC+25%-Regel angreifen, ist diese Kritik nicht nachvollziehbar. Im \nVerfahren BK 2a 03/002 ist die Anwendung dieser Regel von den Wettbewerbern nicht verwaltungsgerichtlich \nangegriffen worden; vielmehr haben sie den Beschluss vom 11. April 2003 bestandskräftig werden lassen. Im \nÜbrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Wettbewerber nach Ende der Markteintrittsphase \nKostensenkungspotentiale wie die Beigeladene ausnutzen und mit der Nebenkostenpauschale (25%) auch bei \ngesunkenen Interconnectionentgelten (IC) auskommen. Der Anschlusskostenbeitrag trifft die Wettbewerber \neffektiv nur wenige Monate der Tariflaufzeit und ist vernachlässigbar. \nMit der obigen Feststellung entfällt zugleich die Prämisse für die Annahme des Verwaltungsgerichts, das \nÜberlassungsentgelt für den Tarif AktivPlus xxl (neu) verstoße gegen § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG, das nach der \nFlatrate berechnete Verbindungsentgelt des Tarifs AktivPlus sei nicht kostendeckend und müsse mit dem \nÜberlassungsentgelt querfinanziert sein, so dass für die Flatrate des Tarifs AktivPlus xxl (neu) nur ein um das \nÜberlassungsentgelt des Tarifs AktivPlus reduzierter, dann nicht mehr kostendeckender Preis, also ein \nverbotswidriger Dumpingpreis verbleibe. Unabhängig hiervon erweist sich die Ausgangsüberlegung des \nVerwaltungsgerichts auch deshalb als bedenklich, weil das Verwaltungsgericht annimmt, Kunden würden \nmöglichst die Flatrate nutzen, aber keine oder jedenfalls nur wenig Leistungen im nutzungsdauerabhängigen \nTarif nachfragen. Dann läge nämlich im nutzungsdauertarifierten Bereich keine oder nur eine geringe \nUnterdeckung vor, so dass eine Finanzierung durch das Überlassungsentgelt nicht oder allenfalls nur in geringem \nUmfang erforderlich wäre und das Überlassungsentgelt ganz oder nahezu ganz zur Deckung der Flatrate zur \nVerfügung stünde. \n\n8\n\nEs spricht gegenwärtig zumindest Überwiegendes dafür, dass das somit voll zur Deckung der Flatrate \nheranzuziehende Überlassungsentgelt von 7,94 EUR/Mon. für den Tarif AktivPlus xxl (neu) ebenfalls kein \ngegen § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG verstoßender Dumpingbetrag ist. Zwar liegen insoweit die von der Beigeladenen \nder Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen dem Senat nicht vor, weil sie Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthalten. Die Antragsgegnerin hat jedoch glaubhaft vorgetragen, dass \nnach ihrer Plausibilitätsprüfung das Angebot selbst dann noch kostendeckend ist, wenn das Nutzungsverhalten \neines AktivPlus xxl (neu)-Kunden um ca 46% höher läge als bei einem bisherigen AktivPlus xxl-Kunden. Auch \ndem Senat leuchtet ein, dass die neue Flatrate allenfalls zu einer Verlagerung, nicht aber zu einer wesentlichen \nErhöhung - und zwar nahezu Verdoppelung - des Nutzungsverhaltens der Kunden führen wird bzw. inzwischen \ngeführt hat. Die Richtigkeit des Rechenvorgangs der Beschlusskammer steht außer Zweifel.\n\n9\n\nEin Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 27 Abs. 3 TKG, als welche hier nur §§ 19 \nAbs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB in Betracht kommen, ist bei überschlägiger Betrachtung nicht feststellbar. Dabei \nberücksichtigt der Senat auch, dass ein Rabattsystem wie das des Tarifs AktivPlus xxl (neu) heute \nbranchenüblich ist und nicht als missbräuchlich angesehen wird und dass auch Wettbewerber der Beigeladenen \nzu ähnlichen Rabatten in der Lage sind oder sein müssten sowie ein Wettbewerb allgemein nicht verhindert wird. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-29/13-b-2624-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-29/13-b-2624-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288638","retrieved":"2026-07-09 03:07:19.230721+00:00"}}