{"status":"available","doknr":"OLD288670","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0128.4B2218.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"4 B 2218/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren, zugleich unter Änderung der \nerstinstanzlichen Streitwertentscheidung, auf 19.000 EUR und für das Beschwerdeverfahren \nauf 14.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die vom Antragsteller \ndargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche alles für die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung vom 7. August 2003. Der Antragsteller sei unzuverlässig, weil er \nSteuerschulden in erheblichem Umfang habe auflaufen lassen. Zudem stelle die Nichtabgabe \nder erforderlichen Erklärungen eine die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden \nbegründende Verletzung steuerlicher Pflichten dar. Im Übrigen ergäben sich aus den \nVerwaltungsvorgängen weitere Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, weil \ndieser wiederholt unberechtigt Siegel von der Spielhalle bzw. einzelnen Spielgeräten entfernt, \ngegen das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und gegen das Lebensmittel- \nund Bedarfsgegenständegesetz verstoßen sowie Spielgeräte ohne ausreichende \nKennzeichnung betrieben habe. \n\n4\n\nDie dagegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. \nEs ist unerheblich, ob die den Steuerforderungen zu Grunde liegenden Bescheide \nnoch nicht \" rechtskräftig \" sind und deren Rechtmäßigkeit fraglich ist. Entscheidend \nist allein, ob die Steuerbescheide vollziehbar sind und deshalb die Steuern von \nRechts wegen entrichtet werden müssen. \n\n5\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nBeschlüsse vom 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, \nGewArch 1997, 244, und vom 22. Juni 1994 \n- 1 B 114.94 -, GewArch 1995, 111. \n\n6\n\nDafür, dass es vorliegend an der erforderlichen Vollziehbarkeit fehlt, gibt das \nBeschwerdevorbringen nichts her. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller sich gegen die vom Verwaltungsgericht aus den \nVerwaltungsvorgängen hergeleiteten Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit wendet, braucht \nder Senat dem nicht weiter nachzugehen. Bei den diesbezüglichen Ausführungen im \nangefochtenen Beschluss handelt es sich erkennbar um eine zusätzliche - selbstständig \ntragende - Begründung. Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers ändern nichts an \nder Feststellung, dass er schon wegen seiner Steuerrückstände unzuverlässig ist. \n\n8\n\nBei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse \ndes Antragstellers daran, vorerst von einer Vollziehung und den damit verbundenen \nNachteilen verschont zu bleiben.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Streitwertes \nstellt der Senat auf die Zahl der nach der Größe der Spielhalle zulässigen Geldspielgeräte - im \nvorliegenden Falle neun -, und nicht auf die Zahl der tatsächlich dort aufgestellten \nGeldspielgeräte ab. Dementsprechend ist streitwertmäßig ein weiteres Geldspielgerät mit \n1.000 EUR in Ansatz zu bringen. \n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-28/4-b-2218-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-28/4-b-2218-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288670","retrieved":"2026-07-09 03:07:21.943428+00:00"}}