{"status":"available","doknr":"OLD288667","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0128.4B1942.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"4 B 1942/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung \ngeändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, \nErlaubnisse gemäß § 33 i GewO für den Betrieb von zwei Spielhallen im Hause E. \nC. 2. , 5. L. , entsprechend ihren Anträgen vom 16. Februar 2002 zu erteilen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe greifen \ndurch. Auch die sonstigen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen \nVoraussetzungen liegen vor. \n\n3\n\nZum gerichtlichen Überprüfungsumfang bei der \nBeschwerde vgl.: OVG NRW, Beschluss vom \n18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; \nVGH München, Beschluss vom 23. Januar 2002 \n- 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118; OVG Berlin, \nBeschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ-\nBeilage 2002, I 98, 99; a.A. HessVGH, Beschluss \nvom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, AuAS 2002, 234. \n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 iVm § 920 ZPO darf eine einstweilige Anordnung nur \nergehen, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Das ist \nhier der Fall. \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr gemäß § 33 i GewO - wie beim \nAntragsgegner beantragt - Erlaubnisse für den Betrieb von zwei Spielhallen im Hause \nE. C. 2. , 5. L. , erteilt werden. Der Ansicht des Antragsgegners, die beiden dort \nbestehenden Betriebsstätten seien nicht gesondert erlaubnisfähig, so dass für beide nur eine \neinzige Erlaubnis erteilt werden könne, ist nicht zu folgen. \n\n6\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n7\n\nUrteile vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21.83 -, \nBVerwGE 70, 180 = GewArch 1985, 62, vom 30. Mai \n1989 - 1 C 17.87 -, GewArch 1989, 264, und vom \n27. März 1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244 = \nNVwZ 1990, 760, \n\n8\n\nsind benachbarte Betriebsstätten dann gesondert erlaubnisfähig, wenn sie räumlich so \ngetrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen \nBetriebsstätten optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht \ndurch die Schließung der anderen Betriebsstätte beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen \nliegen bei summarischer Prüfung vor.\n\n9\n\nAn einer schließungsbedingten wechselseitigen Beeinträchtigung der Betriebsfähigkeit \nfehlt es hier schon deshalb, weil der Betrieb der - von den Eingängen gesehen - rechts \ngelegenen Spielhalle 2 ohne weiteres auch bei Schließung der links gelegenen Spielhalle 1 \nfortgesetzt werden kann. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das für beide \nSpielstätten geschaffene Büro nur über die Halle 1 zugänglich ist. Der Betrieb der Spielhalle 2 \nerfordert kein Büro; im Übrigen ist dieses auch nicht Gegenstand der Genehmigungsanträge. \nWegen der selbstständigen Betriebsfähigkeit der Spielhalle 2 ist es unerheblich, dass der \nRettungsweg zu dem für die Spielhalle 1 erforderlichen Notausgang ebenso wie der Zugang \nzur Personaltoilette über den hinteren Bereich der Spielhalle 2 führt, die Schließung der \nHalle 2 also die Betriebsfähigkeit der Halle 1 beeinträchtigen würde. Zudem bleibt es dem \nAntragsgegner unbenommen, durch entsprechende Nebenbestimmungen sicher zu stellen, \ndass bei einer Schließung der Halle 2 der Spielbetrieb in Halle 1 nur fortgeführt werden darf, \nwenn auch weiterhin ein Notausgang und, soweit notwendig, eine Personaltoilette zur \nVerfügung stehen.\n\n10\n\nDie Sonderung der beiden Betriebsstätten tritt bei natürlicher Betrachtungsweise auch \noptisch in Erscheinung. \n\n11\n\nEher dagegen sprechen allerdings der vor dem Gebäude liegende gemeinsame Parkplatz \nsowie die an der Außenfassade angebrachte Reklame, die beide Betriebsstätten überspannt \nund dadurch deutlich macht, dass hier derselbe Unternehmer tätig wird. Die einheiltliche \nfarbliche Gestaltung der Türen und Fenster verstärkt diesen Eindruck. Relativiert wird er \nindessen dadurch, dass die Antragstellerin die Betriebsstätten durch unterschiedliche \nFassadenfarben (weiß bzw. blau) deutlich optisch gegeneinander abgegrenzt hat und jede \nBetriebsstätte über einen separaten Eingang verfügt, der unmittelbar nach außen führt. Gerade \nder letztgenannte Gesichtspunkt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n12\n\nUrteil vom 27. März 1990 - 1 C 47.88 -, aaO., \n\n13\n\nvon wesentlicher Bedeutung. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung \nauch von zahlreichen anderen, bei denen der Senat eine optische Sonderung verneint hat, weil \ndie Zugänge zu den Betriebsstätten nur über eine gemeinsame Passage zu erreichen waren. \nDie optische Sonderung kommt auch darin zum Ausdruck, dass die beiden Betriebsstätten \ninnerhalb des Gebäudes durch eine undurchsichtige - inzwischen raumhohe - Trennwand \ngegeneinander abgegrenzt sind. Diese weist eine Gesamtlänge von etwa 21 m auf, gemessen \nvon den Eingängen bis zum Beginn der Toilettenbereiche. Die Trennwand wird lediglich \ndurch den in der Mitte des Gebäudes gelegenen Aufsichtsbereich mit Kaffeetheke auf eine \nLänge von ca. 4,5 m unterbrochen. Zwar besteht hier die Möglichkeit eines ungehinderten \nDurchblicks von einer Betriebsstätte in die andere; auch können Besucher am akustischen \nGeschehen in der jeweils anderen Spielhalle teilhaben. Der Eindruck der optischen Sonderung \nbeider Spielstätten wird angesichts der Größe der Betriebsstätten, auf die es nach der \nRechtsprechung des Senats ebenfalls maßgeblich ankommt, aber nicht aufgehoben. Anders \nals in früher entschiedenen Verfahren weisen die hier in Rede stehenden Betriebsstätten \nnämlich nicht nur geringe Grundflächen auf und können deshalb auch nicht gleichsam als \nSpielkabinen eines einzigen Betriebes empfunden werden. Sie verfügen nach den \nAntragsunterlagen über Grundflächen von jeweils mehr als 2. qm.\n\n14\n\nBei alledem versteht es sich von selbst, dass dieser Eindruck nur Bestand haben kann, \nwenn die Antragstellerin eine Nutzung des Aufsichtsbereichs als Durchgang von einer \nSpielhalle in die andere ausschließt. Entsprechendes gilt für die auf Anregung der \nBauaufsichtsbehörde hinter den Toilettenbereichen eingebaute Tür, die als zweiter \nRettungsweg dient und den Durchgang von der Halle 1 in die Halle 2 zu dem dort \nbefindlichen Notausgang ermöglicht. Einer missbräuchlichen Verwendung des an dieser Tür \nbefindlichen Panikschlosses kann ohne weiteres durch eine optische Überwachung oder einen \nakustischen Signalgeber begegnet werden.\n\n15\n\nAuf die danach mögliche Erteilung von zwei Spielhallenerlaubnissen hat die \nAntragstellerin einen Anspruch, weil Gründe, die nach § 33 i Abs. 2 GewO die Versagung \nrechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. Insbesondere kann bei summarischer Prüfung keine \nRede davon sein, dass dem Geschäftsführer der Antragstellerin die für den Betrieb der \nSpielhallen erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 33 i Abs. 2 Nr. 1 iVm \n§§ 33 c Abs. 2, 33 d Abs. 3 GewO). Die in dem angefochtenen Beschluss erwähnten \nErmittlungsakten haben dem Antragsgegner vorgelegen und sind von ihm in Ablichtung im \nBeschwerdeverfahren überreicht worden. Sie ergeben keinen Anhaltspunkt für eine \ngewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin. Auch der \nAntragsgegner sieht solche Anhaltspunkte offenbar nicht; denn er ist bereit, der \nAntragstellerin jedenfalls eine einzige Erlaubnis zu erteilen. Für die vom Verwaltungsgericht \nangenommene Gesetzesresistenz des Geschäftsführers ist ebenfalls nichts ersichtlich. Die \nAntragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass der Spielhallenbetrieb mit ausdrücklicher \nDuldung des Antragsgegners aufgenommen worden ist.\n\n16\n\nDer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund liegt \nebenfalls vor. Die Antragstellerin begehrt zwar eine zeitlich befristete Vorwegnahme der \nHauptsache. Dieser Umstand steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung aber nicht \nentgegen, weil es ihr nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines möglicherweise mehrere Jahre \ndauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass ihr \nnach dem zuvor Ausgeführten die geltend gemachten Ansprüche zustehen und ihr bei einer \nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes eine nicht unerhebliche Verletzung ihres Grundrechts \naus Art. 12 Abs. 1 GG droht, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr \nbeseitigt werden kann.\n\n17\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 25. Oktober \n1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827, und vom 16. \nMai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, NJW 1995, 2477.\n\n18\n\nMüsste die Antragstellerin auf den Spielhallenbetrieb in den beiden Betriebsstätten mit \ninsgesamt 20 Geldspielgeräten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren verzichten, hätte dies für sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur \nFolge. Dies ist ihr angesichts der bereits erfolgten Investitionen nicht zuzumuten. Es kommt \nhinzu, dass die Antragstellerin sich nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag \nwährend der Planungs- und Errichtungsphase der Betriebsstätten fortlaufend mit dem \nOrdnungsamt des Antragsgegners abgestimmt hat und sie deshalb zu Recht davon ausgehen \nkonnte, die beantragten Erlaubnisse würden erteilt werden. Bei zwei Terminen am 11. und \n15. Oktober 2002 wurde ihr zudem der korrekte Ausbau der beiden Spielhallen vom \nAntragsgegner bestätigt und der Geschäftsführer der Antragstellerin aufgefordert, die zur \nAbholung bereit liegenden Erlaubnisse in den Diensträumen des Antragsgegners in Empfang \nzu nehmen. Dabei wurde ihm erklärt, dass er ab dem 15. Oktober 2002 beide Spielhallen in \nBetrieb nehmen dürfe. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-28/4-b-1942-03","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-28/4-b-1942-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288667","retrieved":"2026-07-09 03:07:21.684689+00:00"}}