{"status":"available","doknr":"OLD288666","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0128.1A228.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"1 A 228/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am .... geborene Kläger steht als Posthauptsekretär im Dienste der \nBundesrepublik Deutschland und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. \n\n3\n\nUnter dem 8. Dezember 1997 meldete der Kläger der Unfallkasse Post und \nTelekom einen sog. Wegedienstunfall. Er gab an, am 26. November 1997 nach \nDienstschluss auf dem Weg von seiner Dienststelle - Postfiliale E. - zu seinem \nWohnhaus verunfallt zu sein. Er sei mit seinem privaten PKW unterwegs gewesen. \nEr habe sein Fahrzeug in seiner Garage geparkt. Beim Aussteigen aus dem Wagen \nhabe er sich den linken Fuß vertreten. Er habe ein plötzliches Brennen im ganzen \nFußbereich einschließlich der Ferse verspürt. Beim Gehen habe er Schmerzen \ngehabt. Um die Schwellung zum Abklingen zu bringen, habe er Wechselbäder und \nKaltumschläge gemacht. Am 27. November 1997 habe er sich bei Herrn Dr. C. in \nBehandlung begeben. Als Zeugin des Vorfalles gab er seine Ehefrau an, die ihm das \nGaragentor geöffnet habe.\n\n4\n\nIn der Anlage zur Unfallmeldung wurde zugleich vermerkt: \n\n5\n\n \"PHS T. leidet bis heute an den Folgen eines am 5. Dezember 1996 \nzugezogenen Bruches der linken Ferse\".\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. Januar 1998 lehnte die Unfallkasse Post und Telekom die \nAnerkennung des gemeldeten Vorfalls vom 26. November 1997 als Dienstunfall ab. \nDer Aufenthalt in einer privaten Garage sei dienstunfallrechtlich nicht geschützt. Dies \ngelte auch dann, wenn die Garage keine bauliche oder räumliche Einheit mit dem \nWohngebäude aufweise, in dem der Verunfallte wohne, sondern - wie im Falle des \nKlägers - getrennt auf einem anderen Grundstück gelegen sei. Den hiergegen \nerhobenen Widerspruch wies die Unfallkasse Post und Telekom mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Juli 1998 zurück. \n\n7\n\nAm 27. August 1998 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiter verfolgt. \n\n8\n\nZur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Der \ndienstunfallrechtlich geschützte Weg nach und von der Dienststelle beginne und \nende jeweils an der Haustür, zu verstehen als Außentüre des Wohngebäudes. In \nseinem Fall befinde sich die Garage sogar noch 60 Meter von seiner Wohnung \nentfernt. Um endgültig zum Wohnhaus zu gelangen, müsse er einen Gehweg auf \ndem Grundstück seines Vaters nutzen und dann nochmals ein kurzes Stück der \nStraße folgen. Zudem habe er sein Fahrzeug erstmals zum Unfallzeitpunkt \nverlassen. Der unfallrechtlich geschützte Dienstweg, der an der Haustür des \nGebäudes ende, in dem er wohne, sei in keinem Fall unterbrochen gewesen. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 19. Januar 1998 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juli 1998 zu \nverpflichten, das Schadensereignis vom 26. \nNovember 1997 als Dienstunfall anzuerkennen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat zur Begründung im Wesentlichen angeführt, der Aufenthalt in der eigenen \n(privaten) Garage sei dienstunfallrechtlich nicht geschützt. Ob der anschließende \nWeg, den der Kläger noch habe zurücklegen müssen, um das 60 m entfernt liegende \nGebäude zu erreichen, in dem er wohne, dienstunfallrechtlich wieder geschützt \ngewesen sei, sei demgegenüber für die Beurteilung des vorliegenden Falles \nunerheblich. \n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit im \nWesentlichen der Begründung abgewiesen, eine vom Beamten genutzte Garage \ngehöre ebenso wie das von ihm genutzte Wohngebäude nicht zum \ndienstunfallrechtlich geschützten Bereich. Dies gelte nicht nur für eine bauliche und \nräumliche dem Wohngebäude angegliederte Garage, sondern auch dann, wenn sich \ndie Garage räumlich isoliert auf einem anderen Grundstück befinde. \n\n15\n\nDie vom Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2001 zugelassene Berufung hat der \nKläger am 9. Juli 2001 begründet. \n\n16\n\nEr wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und nimmt \nhierzu vor allem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, namentlich das \nUrteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - Bezug. Danach sei im Sinne der \nRechtssicherheit eine klare Abgrenzung für den Beginn und das Ende des \nunfallrechtlich geschützten Weges nach oder von dem Ort der dienstlichen Tätigkeit \nerforderlich, die es rechtfertige, die zum Abstellen von Fahrzeugen genutzten \nRäumlichkeiten nicht dem durch Wohnen gekennzeichneten häuslichen - \ndienstunfallrechtlich nicht geschützten - Bereich zuzurechnen. Die Grenze bilde in \nder Regel auch hier die Außentür des bewohnten Gebäudes. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe sich zwar am \n26. November 1997 - unstreitig - innerhalb seiner Garage verletzt. Der Aufenthalt in \neiner privaten Garage sei aber auch dann nicht dienstunfallrechtlich geschützt, wenn \nsich die Garage nicht im räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude \nbefinde, in dem der verunfallte Beamte wohne. Die Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts, die zwischen solchen Garagen unterscheide, die unmittelbar \nvom Wohngebäude zu erreichen seien, und solchen, die ohne einen solchen Zugang \nangebaut seien, führe zu einer Zersplitterung in der Bewertung von Unfällen, die vom \nAusgangspunkt immer dieselben seien, nämlich ein Schadensereignis innerhalb \neiner Garage. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein \nHeft) Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDas Passivrubrum war - wie ersichtlich - von Amts wegen zu berichtigen. Der \nUnfallkasse Post und Telekom sind zwar die Aufgaben der Unfallfürsorge für die \nBeamten übertragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 PostSVOrgG), materiell verpflichtet bleibt aber \nweiterhin die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin der Beamten, die - wie \nder Kläger - bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 \nPostPersRG). \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 1999 - 12 A \n2983/96 - und vom 22. September 1997 - 12 A \n6809/95 -. \n\n26\n\nDie Bundesrepublik Deutschland wird allerdings in vorliegenden \nZusammenhängen wirksam durch die Unfallkasse Post und Telekom vertreten. Von \nden Nachfolgeaktiengesellschaften der Deutschen Bundespost wird die \nBundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG (nur) im Rahmen \nihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten. Für den Bereich der Unfallfürsorge, \nnamentlich der hier in Streit stehenden Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall \nnach § 31 BeamtVG liegt die Zuständigkeit demgegenüber bei der Unfallkasse Post \nund Telekom als eigenständiger Körperschaft, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 \nPostSVOrgG in den Angelegenheiten des - hier einschlägigen - § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nPostSVOrgG die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde wahrnimmt. \n\n27\n\nDie zulässige, namentlich den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 4 \nVwGO in seiner hier gemäß § 194 Abs. 2 VwGO noch anzuwendenden bis zum 31. \nDezember 2001 gültigen Fassung genügend begründete Berufung hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist \nunbegründet.\n\n28\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des unter dem 8. Dezember \n1997 gemeldeten Vorfalls vom 26. November 1997 als Dienstunfall durch die \nBeklagte. Die entgegenstehenden Bescheide der Unfallkasse Post und Telekom vom \n19. Januar 1998 und 28. Juli 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n29\n\nNach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung \nberuhendes örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes \nEreignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst im \nSinne dieser Vorschrift gilt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der hier \nmaßgeblichen zum Unfallzeitpunkt gültigen Fassung (a.F.),\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1982 - 6 C \n90.78 -, DVBl. 1982, 1191, \n\n31\n\nauch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach \nund von der Dienststelle (entspricht heute § 31 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BeamtVG). \nDanach stellt der Vorfall vom 26. November 1997 keinen Dienstunfall dar.\n\n32\n\nZwar ist es - wovon auch die Beklagte ausgeht - am 26. November 1997 in der \nGarage des Klägers zu einem Schadensereignis i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG \ngekommen. Der Kläger vertrat sich, als er seinerzeit sein Fahrzeug verlassen wollte, \nden linken Fuß, was zu einem starken Brennen im Fuß und zu einer Schwellung \nführte. Das Umknicken des Fußes stellt ohne Weiteres ein auf äußerer Einwirkung \nberuhendes Ereignis im Sinne der Vorschrift dar, weil auch eigene Bewegungen \neiner Person mit ihren nächsten Folgen als eine \"äußere gewaltsame Veranlassung\" \nbetrachtet werden können. \n\n33\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Stand: Januar 2004, § 31 BeamtVG \nRn. 17, m.w.N.\n\n34\n\nDas Ereignis hat auch einen Körperschaden - Brennen im Fuß und \nbehandlungsbedürftige Schwellung - verursacht. Ausreichender Anhalt dafür, dass \njener Schaden seine wesentliche Ursache nicht im Umknicken des Fußes gehabt \nhat, besteht nicht. Ob dies auch für eventuelle fortbestehende Beschwerden gilt, \nerscheint allerdings mit Blick auf die Vorverletzung des Klägers durch einen \nFersenbruch fraglich. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil es im vorliegenden \nZusammenhang ausreicht, dass jedenfalls die erste Schwellung als Schaden dem \nEreignis zugerechnet werden kann. \n\n35\n\nEine Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG scheidet gleichwohl aus. \nDenn es fehlt dem Unfallereignis an dem erforderlichen Zusammenhang mit dem \nDienst. Er stellte sich insbesondere nicht als sog. Wegeunfall i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 BeamtVG a. F. dar. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger sich auf dem \nHeimweg vom Dienst befand und beabsichtigte, nach dem Abstellen seines \nFahrzeugs in der Garage seinen Heimweg zu seinem 60 m entfernt liegenden \nWohnhaus zu Fuß fortzusetzen. \n\n36\n\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. bezieht den sog. Wegeunfall in den \nDienstunfallschutz ein. Die Bestimmung erfasst Unfälle, die sich ereignen, während \nder Beamte einen Weg \"nach und von der Dienststelle\" zurücklegt, dessen \nwesentliche Ursache im Dienst liegt, d.h. einen Weg, der einen funktionalen \nZusammenhang mit dem Dienst aufweist. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1970 - II C \n39.68 -, BVerwGE 35, 234. \n\n38\n\nEs soll das Risiko abgedeckt werden, dem sich der Beamte aussetzt, wenn er \naus Anlass der von ihm geschuldeten Dienstleistung den seiner Einflussnahme \nunterliegenden persönlichen privaten Lebensbereich verlässt. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1966 \n- VI A 697/66 -, DÖD 1967, 116; Schütz/Maiwald, \na.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 106; Schnellenbach, \nBeamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. 646 f. \n\n40\n\nRisiken, denen sich der Beamte aus sog. eigenwirtschaftlichen oder sonstigen \npersönlichen Gründen unterwirft, und die den erforderlichen wesentlichen \nZusammenhang mit dem Dienst lösen, werden demgegenüber nicht erfasst. \n\n41\n\nUnfallrechtlich geschützt ist danach ein Beamter dann und solange er sich auf \ndem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seinem regelmäßigen \nhäuslichen Wirkungskreis befindet (räumliche Komponente) und der zurückgelegte \nWeg in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst steht, etwa der Aufnahme des \nDienstes oder der Rückkehr aus dem Dienst in den privaten Bereich dient \n(funktionale Komponente). \n\n42\n\nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1967 - VI C \n29.65 -, BVerwGE 28, 105, und vom 4. Juni 1970 - II \nC 39.68 -, a.a.O.; vgl. zum entsprechenden § 8 SGB \nVII: Schmitt, in SRH, 3. Auflage 2003, C. 15 Rz. 126. \n\n43\n\nBefindet sich der Beamte - räumlich - innerhalb seines privaten häuslichen \nWirkungskreises, besteht kein Dienstunfallschutz mehr. Die mögliche Fortdauer \neines ursächlichen Zusammenhangs für Wege innerhalb dieses Bereichs ist rechtlich \nnicht erheblich. \n\n44\n\nVgl. Schmitt, a.a.O., Rz. 125.\n\n45\n\nEntsprechend wird eine - grundsätzlich rechtlich relevante - Verknüpfung mit der \ndienstlichen Tätigkeit auch beendet bzw. ggf. auch (nur) unterbrochen, wenn und \nsolange der Beamte in seinen häuslichen Bereich zurückkehrt oder auf dem Weg \neinen anderen Teil seines häuslichen Wirkungskreises betritt. \n\n46\n\nDie Abgrenzung eines dienstunfallrechtlich geschützten Weges von dem \ndienstunfallrechtlich nicht mehr geschützten privaten Bereich ist nach objektiven \nMerkmalen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Einbeziehung des \nWegeunfalls in den Dienstunfallschutz vorzunehmen. Wird der Weg zum Dienst aus \ndem häuslichen Wohnbereich angetreten oder dort beendet, beginnt und endet der \nWeg regelmäßig an der Außen(haus)türe des Hauses, in dem sich die Wohnung des \nBeamten befindet.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1967 - III C \n33.64 -, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 646. \n\n48\n\nEntscheidend für die Beurteilung im Einzelfall ist aber eine wertende \nBetrachtung, ob nach der Verkehrsauffassung eine Räumlichkeit/Örtlichkeit \nverlassen oder betreten wird, die zum typischen privaten Lebensbereich des \nBeamten gehört, innerhalb derer sich ein funktionaler Zusammenhang zum Dienst \nregelmäßig löst und deren Gefahrenquellen dem Beamten unter \nunfallfürsorgerechtlichen Gesichtspunkten deshalb zuzurechnen sind. \n\n49\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., 646 f.; Schütz/ \nMaiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 106; zum \nErfordernis einer wertenden Betrachtung vgl. auch: \nBSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - 24/02 R -, ZBR \n2004, 63.\n\n50\n\nDavon ausgehend besteht innerhalb einer privaten Garage unabhängig von ihrer \nräumlichen Lage zum eigentlichen Wohnbereich des Beamten und auch unabhängig \ndavon, ob sie in seinem Eigentum steht oder nur von ihm angemietet worden ist, kein \nDienstunfallschutz. Bei einer Garage handelt es sich um eine Räumlichkeit, die zum \ntypischen privaten Lebensbereichs gehört. Die dort vorhandenen Gefahrenquellen \nkann der Kläger ohne weiteres erkennen und aus eigenem Recht beseitigen. Ihre \nNutzung ist in erster Linie eigenwirtschaftlich geprägt. Dieser eigenwirtschaftliche \nBezug besteht im Grundsatz auch dann, wenn sich ein Beamter mit dem Ziel in die \nGarage begibt, mit dem dort abgestellten Fahrzeug zum Dienst zu gelangen bzw., \nvom Dienst kommend, sein Fahrzeug in der Garage abzustellen. Dabei kann es \nkeinen Unterschied machen, ob die Garage baulich mit dem Wohnhaus verbunden \nist und/oder einen unmittelbaren Zugang zum Wohnbereich hat. Die Umstände, die \neine Zuordnung der Räumlichkeit zum typischen privaten Lebens- und \nVerantwortungsbereich des Beamten rechtfertigen sind unbeschadet möglicher \nbaulicher Varianten vielmehr vergleichbar. \n\n51\n\nVgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1996 \n- 8/V E 506/94 -, DÖD 1997, 208.; Schnellenbach, \na.a.O., Rn. 647, Fußnote 169. \n\n52\n\nAuch Überlegungen zum einheitlichen Gesamtweg zur Dienststelle rechtfertigen \nkeine andere Beurteilung. Der Aufenthalt in der nicht angebauten Garage stellt \nebenso wenig einen Teil eines dienstunfallrechtlich geschützten Gesamtweges zur \nDienststelle dar wie der Aufenthalt in einer vom Wohnbereich aus direkt \nzugänglichen Garage. Vielmehr wird der Dienstweg durch den Aufenthalt in der \nGarage in diesen Fällen genauso unterbrochen wie in dem Fall, in dem ein Beamter \neine angebaute durch unmittelbaren Zugang zum Wohnbereich erreichbare Garage \nnach Verlassen des Wohnbereichs durch eine Außentür durch das Garagentor \nerneut betritt.\n\n53\n\nDie gegenteilige Bewertung des Bundessozialgerichts, \n\n54\n\nvgl. einerseits für eine angebaute, aber nicht \ndirekt zugängliche Garage: BSG, Urteil vom 27. \nOktober 1976 - 2 RU 247/74 -, BSGE 42, 293, und \nanderseits für eine angebaute vom Wohnhaus zu \nbetretene Garage: BSG, Urteil vom 31. Mai 1988, - \n2/9b RU 6/87, BSGE 63, 212, \n\n55\n\ndie im Zusammenhang mit den im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften des \n(sozial)versicherungsrechtlichen Unfallschutzes (heute § 8 SGB VII) steht, \n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1970 - II C \n39.68 -, a.a.O., \n\n57\n\nvermag nicht zu überzeugen. Letztlich stützt sich jene Rechtsprechung allein auf \nden Gedanken, dass sich in den Fällen, in denen sich die Garage gerade nicht am \nHaus befindet und nicht von dort betreten werden kann, eine klare den \nAnforderungen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung für den Beginn und \ndas Ende des Weges nicht finde. Für diese Fälle rechtfertige es sich, die vom Haus \ngetrennte Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen gekennzeichneten häuslichen \nBereich zuzurechnen.\n\n58\n\nVgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU \n247/74 -, a.a.O.\n\n59\n\nDieser Ansatz erlaubt zwar zweifellos eine klare Zuordnung der einschlägigen \nFälle unter dem Blickwinkel der oben näher dargelegten räumlichen Komponente. Er \nvernachlässigt aber, dass nach Sinn und Zweck der Unfallfürsorge für das Greifen \neines Unfallschutzes zugleich ein besonderer funktionaler Zusammenhang mit dem \nDienst bestehen muss. Dieser endet indes immer dann, wenn die dem \nVerantwortungsbereich des Beamten überantwortete Privatsphäre in einer Weise \nerreicht wird, die eine Lösung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn bei insoweit \nnotwendig wertender Betrachtung der Verhältnisse im Einzelfall nahe legt. \n\n60\n\nFür die Zuordnung einer Örtlich- bzw. Räumlichkeit zum privaten Lebensbereich \neines Beamten, für den kein Dienstunfallschutz besteht, ist deswegen nicht allein das \nWohnen maßgeblich. Sie kann auch nicht davon abhängen, ob dieser Bereich eine \nTür hat oder sonst eine Pforte durchschritten werden muss. Entscheidend ist \nvielmehr, ob die regelmäßige Nutzung der Örtlich- bzw. Räumlichkeit \neigenwirtschaftlich geprägt ist und vorhandene Gefahrenquellen der Kenntnis und \nVerantwortung des Beamten unterstehen. Zudem lässt sich der vom Unfallschutz \nausgenommene Aufenthalt in einer Garage ebenso sicher mit den Kriterien des \nDurchschreitens bzw. Durchfahrens des Garagentors oder einer sonstigen Tür von \nden übrigen dienstunfallrechtlich geschützten Wegestrecken abgrenzen, die der \nBeamte im Übrigen zurücklegt, um seine Dienststelle oder sein Wohnhaus zu \nerreichen. \n\n61\n\nVgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1996 \n- 8/V E 506/94 -, a.a.O.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob ein Aufenthalt in einer privaten \nGarage zum dienstunfallrechtlich geschützten Weg nach § 31 Abs. 2 BeamtVG \ngehört, grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint, zumal auch mit Blick auf die in der \nRechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgenommene Differenzierung nach der \nräumlichen Lage der Garage. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-28/1-a-228-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-28/1-a-228-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288666","retrieved":"2026-07-09 03:07:21.599284+00:00"}}