{"status":"available","doknr":"OLD288668","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0128.19B29.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"19 B 29/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 21. November 2003 und dagegen \nbestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr \nein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen; die \nVoraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz \n1 FeV liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung auch \nzum jetzigen Zeitpunkt noch vor. Diese Erkenntnis stützt der Senat allerdings nicht - wie das \nVerwaltungsgericht - darauf, dass auf die Nichteignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 \nFeV geschlossen werden dürfte, weil er das von ihm wegen Bedenken gegen seine \nKraftfahreignung geforderte medizinisch-psychologische Gutachten ohne zureichenden \nGrund nicht fristgerecht beigebracht hätte, sondern darauf, dass er sich als ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, weil früherer Drogenkonsum in für den \nEignungsausschluss ausreichendem Maß nachgewiesen ist und nicht ersichtlich ist, dass der \nAntragsteller derzeit keine Drogen mehr oder Drogen nur in einem der Eignung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen nicht entgegenstehenden Maß konsumiert, mithin eine \nZurückgewinnung bzw. Wiedererlangung der Fahreignung nicht angenommen werden kann. \nIst nämlich die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, ohne dass die \nFahrerlaubnisbehörde diesem die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachweislich entfallen, kommt \nes für das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, also \ndafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, grundsätzlich \nallein darauf an, dass er die Kraftfahreignung nicht zurück gewonnen hat, und ist von der \nFahrerlaubnisentziehung nur abzusehen, wenn er die Kraftfahreignung wieder erlangt hat. \nBestehen gegen die (spätere) Wiedererlangung der Kraftfahreignung Bedenken und hat \ndiese der insoweit beweispflichtige Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumt, so hat ihm die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis wegen nachweislich fortbestehender Ungeeignetheit \nzu entziehen; für vorher zu ergreifende Maßnahmen der Behörde zur Klärung von \nEignungszweifeln nach §§ 11, 13 14 FeV, insbesondere auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, für \nderen tatsächliche Annahmen diese beweispflichtig wäre, ist dann kein Raum, weil ein - von \nden genannten Vorschriften vorausgesetzter - entsprechender Klärungsbedarf hinsichtlich \nder Kraftfahreignung, dem die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen müsste, nicht besteht.\n\n4\n\nVgl. zur Ungeeignetheit wegen früheren Drogenkonsums \nund fehlender Wiedererlangung der Kraftfahreignung OVG \nNRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - 19 B 1039/03 - und \nvom 4. Juli 2002 - 19 B 1223/02 -; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 -, VRS 105 (2003), 123.\n\n5\n\nDemgemäß ist hier nicht entscheidend, ob der Antragsgegner mit Schreiben vom \n18. September 2003 an den Antragsteller zur Klärung von Eignungsbedenken überhaupt die \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet hat oder ob er ihm \nnicht, worauf die vorangegangene Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung \nwegen Fehlens der Kraftfahreignung hinweist, lediglich Gelegenheit geben wollte, die \nZurückgewinnung der Fahreignung durch ein dafür erforderlich gehaltenes medizinisch-\npsychologisches Gutachten nachzuweisen. Ebenfalls unerheblich sind demnach die Aspekte \nder Beschwerdebegründung, die der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der von ihm \nangenommenen Gutachtenanforderung und für das Vorliegen eines zureichenden Grundes, \ndas geforderte Gutachten nicht beizubringen, angeführt hat.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerwiesen, dass er jedenfalls bis 2001 Betäubungsmittel im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes konsumiert hat. Durch das rechtsmedizinische Gutachten von \nUniversitätsprofessor (EM) Dr. med. B. vom 29. März 2001 über die chemisch-\ntoxikologische Untersuchung der dem Antragsteller am 24. Februar 2001 entnommenen \nBlutprobe ist nachgewiesen, dass dieser vor der Blutentnahme Cannabinoide (Haschisch \noder Marihuana), MDMA-haltige Designer-Drogen (nach der im Blut festgestellten \nKonzentration in \"massiver Zufuhr\" und \"hochwirksam\") sowie Cocain-haltige \nBetäubungsmittel-Zubereitungen eingenommen hatte; nach dem Gutachten ergab sich aus \nden Befunden die zwingende Annahme einer Polytoxikomanie und war von einer \ngegenseitigen im additiven oder sogar potenzierenden Sinne gesteigerten Wirkung \nauszugehen. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung nur pauschal \nangedeuteten Einwände gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens dringen nicht durch. \nInsbesondere spricht nichts dafür, dass die festgestellten Befunde nicht bei der \nUntersuchung der beim Antragsteller entnommenen Blutprobe erhoben worden sind. \nAusweislich des ärztlichen Berichts über die Entnahme der Blutprobe vom 24. Februar 2001 \nhat der Probenbehälter die Kontrollnummer 108 633 bekommen; die im rechtsmedizinischen \nGutachten mitgeteilten Befunde sind bei der Untersuchung der Blutprobe erhoben worden, \ndie mit eben dieser Kontrollnummer versehen war. Eine Verwechselung von Blutproben \nerscheint daher, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nausgeschlossen. Die Befunde des Gutachtens sind auch nicht \"veraltet\", vielmehr in Bezug \nauf die Erhebung im Februar 2001 aktuell. Zur Frage, ob der Antragsteller heute noch \nBetäubungsmittel konsumiert, sagen sie naturgemäß nichts aus und werden insofern auch \nnicht herangezogen. Der Antragsteller hat ferner eingeräumt, über den Drogenkonsum am \n23./24. Februar 2001 hinaus Betäubungsmittel eingenommen zu haben. Im \nBeratungsgespräch bei der Verkehrs- und Arbeitspsychologischen Beratungsstelle B. der \nTÜV Kraftfahrt GmbH am 18. April 2001 gab er ausweislich der gefertigten und von ihm \nselbst beim Antragsgegner abgegebenen Gesprächsnotiz an, er habe mit 16 oder 17 Jahren \n(also etwa 1994) begonnen, Cannabis zu konsumieren, \"harte\" Drogen habe er erst später \n(Ende 1999/Anfang 2000) und auch nicht so lange (bis etwa Sommer 2000) genommen, \ndanach überwiegend Cannabis, Sylvester Speed. \n\n7\n\nDies zugrunde gelegt hat sich der Antragsteller im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. \n1 Sätze 1 und 2 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 und jedenfalls 9.2.2 der Anlage 4 und Nr. 3 \nder Vorbemerkung der Fahrerlaubnis-Verordnung als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen. Er hat Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes \n(ausgenommen Cannabis) im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 eingenommen, indem er im \nFebruar 2001 Kokain und MDMA (Ecstasy) wie auch zuvor von ihm so bezeichnete \"harte\" \nDrogen - nach allgemeinem Sprachgebrauch Betäubungsmittel ausgenommen Cannabis - \nkonsumierte. Angesichts des festgestellten Konsums von Kokain und des eingeräumten \nwiederholten Konsums \"harter\" Drogen kommt es auf die vom Senat bislang offen gelassene \nFrage, ob für eine \"Einnahme\" von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung mehr als nur ein einmaliger (früherer) Konsum zu verlangen \nist,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 \n- 19 B 2258/03 -, 13. Oktober 2003 - 19 E 967/03 -, 30. April \n2003 - 19 E 399/03 -, 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, \nm. w. N.,\n\n9\n\nnicht an. Der Antragsteller hat zudem über Jahre hinweg wenn nicht regelmäßig, so doch \njedenfalls gelegentlich Cannabis eingenommen, was nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ebenfalls \nden Ausschluss der Kraftfahreignung zur Folge hat, weil im Februar 2001 wie auch nach \nseiner Einlassung in der Zeit davor zusätzlicher Gebrauch von anderen psychoaktiv \nwirkenden Stoffen (Kokain und MDMA) vorlag. Gerade auch der (zumal wiederholte) \nBeikonsum von anderen Betäubungsmitteln zum Cannabiskonsum wirkt sich nach der \nWertung des Verordnungsgebers negativ auf die Kraftfahreignung aus. Dies beruht darauf, \ndass der (verbreitete) \"Mischkonsum\" verschiedener Substanzen zu gefährlichen, sich \nverstärkenden psychotropen Effekten führt, die für den Konsumenten einen Rausch mit einer \nnicht vorhersehbaren Wirkung und Auswirkung bedingen können.\n\n10\n\nVgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, \nBegutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, \nKommentar, 2003, S. 109.\n\n11\n\nDie nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung für den \nRegelfall vorgenommene Bewertung der Ungeeignetheit gilt auch im konkreten Fall. \nBesondere Umstände wie besondere Verhaltenssteuerung oder -umsteuerung, die geeignet \nsein könnten, die Bewertung in Zweifel zu ziehen, sind für die Zeit des Drogenkonsums nicht \nersichtlich.\n\n12\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen zurück gewonnen hätte, hat dieser auch im Beschwerdeverfahren nicht \naufgezeigt. Insofern kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht allein darauf \nan, dass keine aktuellen Erkenntnisse für derzeitigen Drogenkonsum vorliegen. Maßgebend \nist vielmehr, dass der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er zuverlässig und \nnachhaltig auf für den Eignungsausschluss erheblichen Drogenkonsum verzichtet.\n\n13\n\nDiesen Nachweis hat der Antragsteller nicht durch die wiederholte Behauptung erbracht, \ner nehme seit dem Vorfall am 24. Februar 2001 keine illegale Drogen mehr. Diese \nBehauptung ist als solche - ohne Untermauerung durch ein fachärztliches Gutachten - \nunzureichend, weil den Erklärungen der Betroffenen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, \netwa sie hätten den Drogenkonsum eingestellt oder seien nur gelegentliche Konsumenten, \nzumindest nicht durchgängig zu trauen ist,\n\n14\n\nvgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1999 - 3 B \n145.98 -, vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, \n345 (346), und vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV \n1996, 467 (467).\n\n15\n\nAuch die vorgelegte ärztliche Bestätigung über eine einmalige Drogenkontrolle im Urin \nvom 13. Oktober 2003 ist nicht hinreichend aussagekräftig, um die behauptete \nDrogenabstinenz zu belegen. Sie lässt nicht erkennen, dass die Drogenkontrolle zu einem für \nden Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgte. Dies ist aber eine Voraussetzung \ndafür, dass ein Drogenscreening überhaupt Aussagekraft hat, weil nur so auszuschließen ist, \ndass der Betroffene sich in seinem Konsumverhalten auf die anstehende Kontrolle einstellen \nkonnte. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist nämlich wegen des Abbaus bzw. \nAusscheidens konsumierter Drogen der Drogenkonsum anhand der Substanz bzw. ihrer \nAbbauprodukte nicht auf eine unbegrenzte Zeit in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin \nnachweisbar. Einmaliger oder gelegentlicher - nicht chronischer - Cannabiskonsum ist \nabhängig von der Konsumpraxis im Blut (nur) einige Tage, im Urin einige Tage oder (bis zu) \n1 bis 2 Wochen oder einige Wochen lang nachweisbar. Kokain ist im Blut nur kurze Zeit und \nim Urin bis zu einigen Tagen und Amfetamine sind im Urin nur bis zu 24 Stunden nach der \nEinnahme nachweisbar. Eine aussagekräftige Untersuchung setzt daher voraus, dass sie \ninnerhalb kurzer, überraschend bestimmter Frist erfolgt.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - 19 \nB 1491/02 -, und 15. März 2002 - 19 B 405/02 -, m. w. N.; zur \nNachweisdauer: Schubert/ Schneider/ Eisenmenger/ \nStephan, a.a.O., S. 115 f.\n\n17\n\nAngesichts des, wie dargelegt, nur beschränkten Zeitraums der Nachweisbarkeit von \nDrogen im Urin kann das Ergebnis der nur einmaligen Drogenkontrolle auch nur das \nKonsumverhalten in einer kurzen Zeitspanne abbilden und ist daher untauglich, eine \nDrogenabstinenz für einen längeren Zeitraum zu belegen.\n\n18\n\nUnabhängig vom Vorstehenden und selbst wenn dem Antragsteller die behauptete \naktuelle Drogenabstinenz zugestanden wird, ist der Nachweis der Wiedererlangung der \nKraftfahreignung nicht erbracht. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den \nNachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf den Konsum von \nBetäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. Nr. 9.1 der \nAnlage 4); in Bezug auf regelmäßigen Cannabiskonsum muss er auf die Einnahme ganz und \nbei nur gelegentlichem Konsum auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderer \npsychoaktiv wirkender Stoffe verzichten können, zwischen gelegentlichem Konsum und \nFahren trennen können und es darf keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust \nvorliegen oder anzunehmen sein (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Ob der Betroffene diese \nVoraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit dem (ersten) Verzicht auf Drogenkonsum \nnachgewiesen. Vielmehr ist der Nachweis eines hinreichend langen Verzichts oder - bei \nCannabis - eines nur gelegentlichen, der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht \nentgegenstehenden Konsums sowie der Nachweis erforderlich, dass die Verhaltensänderung \nhinreichend stabil ist. Hierzu bedarf es zumindest in Fällen der vorliegenden Art stets auch \neiner verkehrspsychologischen Klärung etwa im Rahmen einer medizinisch-psychologischen \nBegutachtung. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 19 B \n1039/93 -, ferner Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 19 B \n2258/03 -, offengelassen im Beschluss vom 4. Juli 2002 - 19 \nB 1223/02 -;OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002, \na.a.O.\n\n20\n\nDafür spricht auch die Wertung des Verordnungsgebers in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, \nwonach - jedenfalls auch im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - die \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn - \nabgesehen vom Fall der Abhängigkeit - zu klären ist, ob der Betroffene \"weiterhin\" \nBetäubungsmittel einnimmt, weil für eine positive Beurteilung der Frage, ob eine Einnahme \nvon Betäubungsmitteln nicht mehr erfolgt, außer der ärztlichen Frage auch entscheidend ist, \nob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist; hierzu ist eine psychologische Bewertung \nerforderlich.\n\n21\n\nVgl. Begründung zu § 14 FeV, BR-Drucks. 443/98, 261 \n(abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrs-\nrecht, 37. Aufl.,§ 14 FeV Rdn. 1)\n\n22\n\nAuch nach Nr. 3.12 1 (am Ende) der sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien setzt der \nNachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung voraus, dass zur positiven Veränderung \nder körperlichen Befunde einschließlich der Laborwerte, also zum Nachweis der aktuellen \nDrogenabstinenz ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es \nhinreichend wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige \nAbstinenz einhält. Die Frage, ob sich beim Betroffenen eine nachhaltige Einstellungs- und \nVerhaltensänderung vollzogen hat und von einer stabilen Drogenabstinenz ausgegangen \nwerden kann, ist aber grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-\npsychologischen Begutachtung zu beantworten.\n\n23\n\nVgl. Schubert/ Schneider/ Eisenmenger/ Stephan, a.a.O., \nS. 119 bis 123.\n\n24\n\nEinen diesen Anforderungen genügenden Nachweis für die Wiedererlangung der \nKraftfahreignung hat der Antragsteller nicht erbracht. Er hat auch auf das Schreiben des \nAntragsgegners vom 18. September 2003 hin ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nnicht vorgelegt, vielmehr ist nach der Mitteilung der Begutachtungsstelle für Fahreignung, an \ndie der Antragsgegner die Fahrerlaubnisakte zur Durchführung einer medizinisch-\npsychologischen Begutachtung übersandt hatte, eine Untersuchung des Antragstellers nicht \nzustande gekommen. Eine solche ist auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller im \nerstinstanzlichen Verfahren angeführte Veränderung seiner privaten Lebensumstände \nausnahmsweise entbehrlich; ob diese hinreichende Gewähr für eine stabile Verhaltens- und \nEinstellungsänderung in Bezug auf Drogenkonsum bietet, ist erst durch eine medizinisch-\npsychologische Begutachtung zu klären. \n\n25\n\nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, dass, wie der Antragsteller im Schreiben vom 30. Oktober \n2003 an den Antragsgegner ausgeführt hat, von Seiten der Begutachtungsstelle die \nDurchführung einer Begutachtung wegen nicht genügender medizinischer Unterlagen \nabgelehnt worden ist. Dem Beratungsprotokoll der Begutachtungsstelle vom 20. Oktober \n2003 ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller sich einem Beratungsgespräch, nicht \naber - vergeblich - einer Begutachtung gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die \nBegutachtungsstelle im Hinblick auf im Rahmen der Problembeschreibung wiedergegebene, \ngegen ein positives Begutachtungsergebnis sprechende Gründe (Fehlen eines \nausreichenden Abstinenznachweises und einer ausreichenden therapeutischen Aufarbeitung \nder zugrunde liegenden Problematik) und auf die Empfehlungen (wie therapeutische \nAufarbeitung, Drogenscreening, Zeitrahmen für eine Begutachtung nach einjährigem \nAbstinenznachweis) es abgelehnt hätte, einen vom Antragsteller erteilten Auftrag zur \nDurchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachten anzunehmen, sind nicht \naufgezeigt und nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung \nanführt, dass es ihm \"nichts genutzt\" hätte, wenn er nach dem (ersten) Beratungsgespräch \nam 18. April 2001 die entsprechenden Schritte (Abstinenznachweis durch ein \nDrogenscreening, medizinisch-psychologische Untersuchung nach einem Jahr) eingeleitet \nhätte, weil dies vom Antragsgegner nicht akzeptiert worden wäre, handelt es sich um eine \nreine Mutmaßung. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er durch die von ihm nicht zu vertretende \nDauer des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gehindert war oder sich gehindert sehen konnte, \nden ihm am 18. April 2001 empfohlenen Weg zu beschreiten, oder darauf vertrauen durfte, \ndass seine Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht in Frage gestellt werde. \nAngesichts des festgestellten und des eingeräumten Drogenkonsums war, wie ausgeführt, \nvon seiner Ungeeignetheit auszugehen, was ihm auch bei dem Beratungsgespräch deutlich \ngemacht worden ist. Der Antragsteller handelte dadurch, dass er, statt den Empfehlungen zu \nfolgen, lediglich den Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abwartete, im Hinblick \nauf die Wiedererlangung der Fahreignung auf eigenes Risiko.\n\n26\n\nEs bleibt dem Antragsteller im laufenden Widerspruchsverfahren unbenommen, den \nerforderlichen Nachweis seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches \nGutachten zu führen. Bis zur Vorlage eines für ihn günstigen Gutachtens über die \nmedizinisch-psychologische Untersuchung ist er aus den ausgeführten Gründen zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist schließlich die sofortige Durchsetzung \nder Fahrerlaubnisentziehung auch dringlich. Der Antragsteller ist nach dem derzeitigen Sach- \nund Streitstand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist das besondere \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung darin begründet, dass die weitere \nTeilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken \nfür so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer \nverbunden ist. Hinter diesen dringenden öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit \nmuss das private Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen) weiteren Teilnahme am \nmotorisierten Straßenverkehr zurückstehen. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies \nauch dann, wenn dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis \nberufliche Nachteile entstehen sollten,\n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ \n32/98 -, DAR 1998, 466; OVG NRW, Beschluss 25. März \n2003 - 19 B 186/03 -,\n\n29\n\nzumal er es selbst in der Hand hat, den Nachweis der Wiedererlangung seiner \nKraftfahreignung alsbald zu erbringen. Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, \ndass zwischen der letzten Auffälligkeit wegen Drogenkonsums im Februar 2001 und der \nFahrerlaubnisentziehung ein Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren liegt. Ist der \nFahrerlaubnisinhaber - wie der Antragsteller - zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, \nso entfällt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung nicht schon deshalb, weil Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde \nwie die Fahrerlaubnisentziehung nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem die \nMaßnahmen rechtfertigenden Vorfall stehen, sondern - aus welchen Gründen auch immer - \nerst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen worden sind. Auch in den letztgenannten Fällen \nbesteht (weiterhin) ein dringendes öffentliches Interesse an dem sofortigen Ausschluss des \nzum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers vom motorisierten \nStraßenverkehr, weil seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit \nunkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer verbunden ist.\n\n30\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse 3. Februar 2003 - 19 B \n232/03 -, vom 25. September 2002 - 19 B 1738/02 - und 30. \nJuni 2000 - 19 B 907/00 -.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-28/19-b-29-04","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-28/19-b-29-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288668","retrieved":"2026-07-09 03:07:21.768665+00:00"}}