{"status":"available","doknr":"OLD288710","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0127.4A2369.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"4 A 2369/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 76.693,78 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n4\n\nDie Klägerin möchte zunächst grundsätzlich geklärt wissen, \"ob eine Unvollständigkeit in \nwesentlicher Beziehung von Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG sich \nbereits daraus herleiten lässt, dass eine Behörde Angaben intern für entscheidungserheblich \nhält, ohne dies in ihren Antragsunterlagen oder in Verfahren zum Ausdruck zu bringen und \nohne dass sich dazu eine konkrete Rechtspflicht aus sonstigen Vorschriften ergibt, ob also, \nwie das Verwaltungsgericht dies ausdrückt, eine Rechtspflicht für den Bürger als \nZuschussempfänger besteht, von sich aus bei der Verwaltung zu erfragen, welche Angaben \ndiese intern für entscheidungserheblich hält\". \n\n5\n\nDiese Frage ist, soweit das fallübergreifend möglich ist, durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach kommt es für den Ausschluss des \nVertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - für die entsprechende \nlandesrechtliche Regelung gilt nichts anderes - maßgeblich darauf an, in wessen \nVerantwortungssphäre die Unvollständigkeit der Angaben fällt. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 \n- 3 C 33.96 -, BverwGE 105, 354 ff. \n\n7\n\nLegt die Behörde auf bestimmte Informationen erkennbar keinen Wert, so würde es zu \neinem Wertungswiderspruch führen, wenn der Beteiligte wegen Unvollständigkeit seiner \nAngaben vom Vertrauensschutz ausgeschlossen würde. Dem Beteiligten ist nicht zuzumuten, \nder Behörde Angaben aufzudrängen, die sie erkennbar für rechtlich irrelevant und \nunwesentlich hält. Insofern hängt die Beantwortung der Frage nach der Vollständigkeit der \nAngaben auch von dem Verhalten der Behörde ab. Das heißt aber nicht, dass der Beteiligte \nnur zu offenbaren braucht, was ihn die Behörde ausdrücklich fragt. Vor allem bedeutet es \nnicht, dass der Ausschluss des Vertrauensschutzes schon dann entfällt, wenn die Behörde auf \ndie Angaben nicht angewiesen war oder von Amts wegen hätte ermitteln müssen.\n\n8\n\nSo BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1991 \n- 3 C 46.86 -, BVerwGE 88, 278 ff.; vgl. in diesem \nZusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 10. März \n1994 - 3 C 32.92 -, BVerwGE 95, 213, 226 ff.\n\n9\n\nAlles Weitere hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist damit einer \nfallübergreifenden Klärung nicht zugänglich.\n\n10\n\nWeiterhin hält die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig, \"inwieweit eine im \nRahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge und Infrastrukturgewährleistung privat erbrachte \nund öffentlich geförderte, aber der Preisbindung unterliegende Leistung (hier: der Einsatz des \nneu angeschafften Fahrzeugs im ÖPNV in NRW) im Rahmen des Ermessens bei der \nEntscheidung über die Rückforderung einer Subvention oder wenigstens im Rahmen des \nEntreicherungseinwands bei der Rückforderung der Subvention zu berücksichtigen ist, wenn \nsie dem Subventionszweck entsprechend während der Zweckbindungsdauer erbracht \nwurden\". \n\n11\n\nDiese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil der Beklagten bei \nder Rückforderung der Subvention (§ 49a Abs. 1 und 2 VwVfG.NRW.) kein Ermessen \neingeräumt ist. \n\n12\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, \n§ 49a Rn. 11; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 6. Auflage 2001, § 49a Rn. 37; Ehlers, \nGewArch 1999, 305, 317. \n\n13\n\nEntsprechendes gilt, soweit die Klägerin weiter die Frage aufwirft, \"ob die Rückforderung \neiner Subvention schon deshalb ermessensfehlerhaft ist, wenn der mit der Subvention von der \nVerwaltung verfolgte öffentliche Zweck - hier: die 'Verjüngung' des im ÖPNV eingesetzten \nFahrzeugbestands - unstreitig durch den Subventionsempfänger erreicht wurde\". \n\n14\n\nSchließlich will die Klägerin (hilfsweise) sinngemäß noch geklärt wissen, ob die \nErreichung des mit der Subvention verfolgten Zweckes bei der Ermessensentscheidung über \ndie Rücknahme zu berücksichtigen ist. \n\n15\n\nDiese Frage lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n16\n\nUrteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, NVwZ \n2003, 221, 223, \n\n17\n\nohne weiteres dahin beantworten, dass, sofern die Rücknahme der Bewilligung einer \nSubvention im behördlichen Ermessen steht, diese nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen \nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel zurückzunehmen ist. Etwas anderes gilt \nnur dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ein solcher Umstand kann allein \ndarin, dass die Subvention letztendlich zweckentsprechend verwendet wird, nach der Wertung \ndes Gesetzes nicht gesehen werden. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber davon Abstand \ngenommen, den Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VwVfG.NRW. in \ndas Gesetz aufzunehmen, der auf der Tatbestandsseite trotz zweckentsprechender \nVerwendung der Leistung deren nicht alsbaldige Verwendung als Widerrufsvoraussetzung \nausreichen lässt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb auch im Falle einer \nnicht alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung der Bewilligungsbescheid in der Regel \nzu widerrufen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 \n- 8 C 30.01 -, aaO.; a.A. Kopp/Schenke, aaO., § 49 \nRn. 73. \n\n19\n\n2. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bleibt erfolglos.\n\n20\n\nDie Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei von einer Entscheidung des \nbeschließenden Gerichts, \n\n21\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 \n- 25 A 1950/96 -, NVwZ-RR 1997, 585, 587, \n\n22\n\nabgewichen. Das Oberverwaltungsgericht habe ausgeführt, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 \nAlternative 2 VwVfG.NRW. greife nur ein, wenn der Begünstigte entscheidungserhebliche \nUmstände verschweige, von deren Nichtvorliegen die bewilligende Behörde erkennbar \nausgehe, oder wenn er trotz rechtlicher Verpflichtung oder behördlicher Aufforderung \nAngaben zu einem bestimmten entscheidungserheblichen Punkt unterlasse. Das angefochtene \nUrteil stehe dazu in offenem Widerspruch. \n\n23\n\nDem ist nicht zu folgen. Kennzeichnend für die Divergenzzulassung ist, dass die \nAuffassungen der Gerichte bereits in der Frage auseinandergehen, welcher abstrakte \nRechtssatz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Es ist deshalb notwendig, das ein \ninhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt \nwird, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen die Entscheidung tragenden \nRechtssatz des Oberverwaltungsgerichts widersprochen hat. Daran fehlt es vorliegend. Die \nKlägerin hat nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass das Verwaltungsgericht \nhinsichtlich der Erkennbarkeit der Verwaltungspraxis einen von der Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Es besteht auch kein \nAnhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht seinem Urteil etwa konkludent einen \nanderen Rechtssatz zu Grunde gelegt hat. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen \n(UA S. 7), den Antragsteller treffe die Pflicht, von sich aus alle Angaben zu machen, die zur \nBeurteilung des Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung seien, und (er) müsse diese auch \nohne ausdrückliche Befragung angeben, geben dafür nichts her. Auch die weitere \nBegründung, die sich zur Vorwerfbarkeit und zum Verschulden verhält, weist keinen Bezug \nzu dem vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz auf. Aus der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Irrelevanz von Vorwerfbarkeit und Verschulden können \nkeine Rückschlüsse auf eine von der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts abweichende \nRechtsauffassung gezogen werden. Verschulden und Vorwerfbarkeit sind nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem vom Verwaltungsgericht zitierten \nUrteil des OVG L. , \n\n24\n\nUrteil vom 8. Oktober 1991 - 12 A 10893/91 -, \nNJW 1992, 1781, 1783, \n\n25\n\nangeführt wird, im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG.NRW. grundsätzlich, \nalso unabhängig von dem Problem der Erkennbarkeit, ohne Bedeutung. \n\n26\n\n3. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.\n\n27\n\nDie Klägerin meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende \nAufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es über die Verwaltungspraxis der \nBeklagten bei der Handhabung des Verbots der Doppelförderung keinen Beweis erhoben \nhabe. Dem ist nicht zu folgen.\n\n28\n\nWird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz behauptet, muss u.a. dargelegt \nwerden, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der \nmündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben \nnunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder sich dem Verwaltungsgericht die \nbezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen \nmüssen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. \n\n30\n\nDaran fehlt es hier. Dem Zulassungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin \nauf eine Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Stellung von Beweisanträgen, \nhingewirkt hat. Von dieser Obliegenheit war sie entgegen ihrer Auffassung auch dann nicht \nbefreit, wenn nicht sie, sondern die Beklagte die Beweislast traf. Gemeint ist damit allerdings \nnicht die formelle Beweislast im Sinne einer Behauptungslast und Beweisführungspflicht. \nDenn diese kennt der Verwaltungsprozess im Gegensatz zum Zivilprozess nicht.\n\n31\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, \n§ 108 Rn. 11 ff. \n\n32\n\nEs kann deshalb nur um die auch im Verwaltungsprozess relevante materielle Beweislast \n(Feststellungslast) gehen,\n\n33\n\nvgl. hierzu Kopp/Schenke, aaO., BVerwG, Urteil \nvom 13. Dezember 1984 - 3 C 79.82 -, NVwZ 1985, \n488, 489. \n\n34\n\nIhr kommt im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge aber keine Bedeutung zu. Wer \ndie Feststellungslast dafür trägt, dass der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 1994 rechtswidrig \nergangen ist, ist nämlich erst dann von Belang, wenn die für die Beurteilung der \nRechtswidrigkeit maßgeblichen Tatsachen nicht aufgeklärt werden können, also unerweislich \nsind. Vorliegend geht es indessen um die rechtlich vorgelagerte Frage, ob die Klägerin auf \ndiese Aufklärung hinzuwirken hatte und hingewirkt hat. \n\n35\n\nDem Verwaltungsgericht musste sich eine Beweiserhebung zur Handhabung der \nFörderpraxis auch nicht aufdrängen. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich ausgeführt, das \nVerbot der Doppelförderung könne sich bei sachgerechter Auslegung der Förderrichtlinien \nund des Bewilligungsbescheides nicht auf die Aussonderung von Altbussen beziehen; \ndadurch wird aber nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte - wie vom Verwaltungsgericht \nangenommen - in ständiger Verwaltungsübung gleichwohl anders verfährt. \n\n36\n\nEs liegt auch kein Gehörsverstoß vor (§ 138 Nr. 3 VwGO). \n\n37\n\nDie Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen, der Beklagten seien bei \nder Ausübung des Rücknahmeermessens Fehler in Form einer Ermessensunterschreitung \nunterlaufen, nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Das trifft nicht zu.\n\n38\n\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der \nBeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Es ist hingegen \nnicht gehalten, sich mit allen von den Beteiligten vorgebrachten Gesichtspunkten in den \nEntscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen besondere Umstände \ndeutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis \ngenommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. \n\n39\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 \n- 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145, 146), und \nBeschluss vom 6. Juni 1991 - 2 BvR 324/91 -, NJW \n1992, 1031. \n\n40\n\nAllerdings ist das Gericht gehalten, sich mit einem zentralen Gesichtspunkt im Vortrag \neines Beteiligten auseinander zu setzen oder darauf hinzuweisen, weshalb es nach Ansicht des \nGerichts darauf nicht ankommt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 \n- 8 C 37.01 -, NVwZ 2003, 224, 225 m.w.N. \n\n42\n\nDiesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Urteil noch gerecht. Die Wiedergabe des \nSach- und Streitstandes im Tatbestand belegt, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen \nder Klägerin durchaus zur Kenntnis genommen hat. So wird ihr Vortrag, es sei lediglich eine \nVerwechselung der Fahrzeuge erfolgt, tatsächlich sei ein Neufahrzeug angeschafft und ein \nAltfahrzeug ausgesondert worden, ebenso wiedergegeben wie ihr Hinweis, der öffentlichen \nHand sei kein Schaden entstanden. Das weitere Vorbringen der Klägerin, die Fördermittel \nmüssten ihr belassen werden, weil sie während des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens \nkeine Subventionen erhalten und den Bus kostenunterdeckend im öffentlichen \nPersonennahverkehr eingesetzt habe, mit der Folge, dass der Wert der Subvention bei \nwirtschaftlicher Betrachtung aufgezehrt sei, hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand \nzusammenfassend dahin wiedergegeben, es sei das wirtschaftliche Interesse am Behalt der \nFörderung nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Es lässt sich entgegen der \nAnsicht der Klägerin nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht ihre Argumente nicht \nausreichend erwogen hat. Zwar enthalten die Entscheidungsgründe nur relativ kurze \nAusführungen zur Ermessensbetätigung; zu einer ausführlicheren Begründung bestand aber \nkein Anlass. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich keine eigene Ermessensentscheidung zu \ntreffen, sondern nur die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Zu einer vertiefenden \nAuseinandersetzung in den Entscheidungsgründen mit der behaupteten \nErmessensunterschreitung hätte nur dann Anlass bestanden, wenn die Klägerin die jetzt von \nihr vermissten Gesichtspunkte schon im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren \ngegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte. Das war indes nicht der Fall. \n\n43\n\n4. Die Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n44\n\nDie Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei fälschlich von der Rechtswidrigkeit des \nBewilligungsbescheides ausgegangen, weil es im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geprüft \nhabe, ob sachliche Gründe vorgelegen hätten, von sonst stets geforderten \nZuwendungsvoraussetzungen abzusehen. Solche Gründe habe es hier aber gegeben: Das \nFahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen sei ausschließlich im Linienverkehr in Nordrhein-\nWestfalen eingesetzt und in Vollzug der strittigen Subvention ausgesondert worden. Der \nBezirksregierung L. sei es im Jahre 1990 nur versehentlich als auszusonderndes Fahrzeug \nangegeben worden; tatsächlich habe man andere Fahrzeuge ausgesondert. Länderübergreifend \ndürften im Übrigen auch ausgesonderte Fahrzeuge ohne weiteres im jeweils anderen \nBundesland im Linienverkehr eingesetzt werden. Zudem diene die Aussonderung eines \nAltfahrzeuges dem Zweck, eine Überversorgung der Nahverkehrslinien im Sinne des § 13 \nAbs. 2 Nr. 2a PBefG zu verhindern. Eine Überversorgung sei in ihrem Falle aber nicht zu \nbefürchten gewesen, weil sie aus betrieblichen Gründen den Einsatz von Omnibussen im \nLinienverkehr habe reduzieren müssen und deshalb die Zahl der auszusondernden Fahrzeuge \ndie der neu anzuschaffenden Kraftomnibusse überstiegen habe. \n\n45\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hatte keine \nVeranlassung, sich mit den geltend gemachten Gründen näher zu befassen. Ob das hier \nstrittige Fahrzeug in Vollzug des Bewilligungsbescheides eingesetzt worden ist, ist für die \n- rechtlich vorgelagerte - Frage, ob die Bewilligung rechtswidrig erfolgt ist, von vornherein \nunerheblich. Mit den weiteren von der Klägerin geltend gemachten Umständen hätte sich das \nVerwaltungsgericht nur dann befassen müssen, wenn auch die Beklagte sie bei der in ihrem \nErmessen stehenden Bewilligungsentscheidung hätte berücksichtigen müssen. Dies setzt \nvoraus, dass sie der Beklagten im Zeitpunkt der Bewilligung bereits bekannt waren. Dazu \nverhält sich der Zulassungsantrag allerdings nicht.\n\n46\n\nWeiter meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das \nDoppelförderungsverbot nicht festgestellt. Tatsächlich habe die Bezirksregierung L. nicht \nden ausgesonderten, sondern den neu angeschafften Kraftomnibus gefördert. Zudem könne \ndas Doppelförderungsverbot auf Fälle des grenzüberschreitenden Einsatzes von \nKraftomnibussen keine Anwendung finden.\n\n47\n\nSie übersieht dabei, dass die Förderrichtlinien keine Rechtsnormen und deshalb einer \nAuslegung durch die Gerichte nicht zugänglich sind.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 \n- 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, vom 23. April 2003 \n- 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384, und vom 21. August \n2003 - 3 C 49.02 -, zur Veröffentlichung bestimmt. \n\n49\n\nMaßgeblich ist allein die vom Verwaltungsgericht festgestellte Verwaltungspraxis, die \neine Doppelförderung bejaht, \"wenn der auszusondernde Altbus bereits im Rahmen eines \nanderen Fördervorgangs einer entsprechenden Förderung zu Grunde lag\" (UA S. 7). Sofern \ndie Klägerin mit ihrem Vorbringen weitergehend die Auffassung des Verwaltungsgerichts \nangreifen will, die Verwaltungspraxis der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden, fehlen \nnähere Darlegungen dazu, gegen welche Rechtsvorschriften die Praxis verstoßen soll. \n\n50\n\nDas angefochtene Urteil verkenne darüber hinaus - so führt die Klägerin weiter aus - die \nrechtliche Bedeutung von Abweichungen von der tatsächlichen Verwaltungsübung. Aus der \nAbweichung von sonst stets geforderten Zuwendungsvoraussetzungen folge keineswegs ohne \nweiteres eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Denn der Subventionsgeber \nhabe in rechtlicher Hinsicht ein sehr weites Ermessen. Ein Verbot, den Zuschuss zu \nbewilligen, lasse sich deshalb nicht einfach aus einer Abweichung von einer sonst angeblich \ngeübten Verwaltungspraxis ableiten. Der Subventionsbescheid sei vielmehr nur dann \nrechtswidrig, wenn sich für die Abweichung schlechterdings kein vernünftiger Grund finden \nlasse. \n\n51\n\nDem ist nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n52\n\nUrteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, aaO., \n\n53\n\nkann der Gleichbehandlungsgrundsatz auch zu Lasten von Subventionsbewerbern \nBedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien \nunter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt \nsie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im \nEinzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten \nVoraussetzungen die Leistungen gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen \nVerstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Diese Grundsätze schließen demgemäß eine \nFörderung dann nicht von vornherein aus, wenn vom Regelfall abweichende Besonderheiten \nvorliegen. Von diesem rechtlichen Ansatz ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, wie \ndie Formulierung auf Seite 6 der Entscheidungsgründe (\"ohne sachlichen Grund\") belegt; es \nhatte aber keine Veranlassung, sich mit den von der Klägerin geltend gemachten \nBesonderheiten näher zu befassen (s.o.). \n\n54\n\nWeiter rügt die Klägerin, die Begründung des Verwaltungsgerichts, das Verbot der \nDoppelförderung könne sich nur auf die Aussonderung, nicht hingegen auf den Neukauf des \nBusses beziehen, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Feststellung hat das \nVerwaltungsgericht aber gar nicht getroffen; vielmehr hat es ausgeführt, das Verbot beziehe \nsich auch auf den als auszusondernd angegebenen Altbus. Davon abgesehen verbietet sich, \nwie bereits ausgeführt, eine Auslegung der Förderrichtlinien durch das Gericht.\n\n55\n\nDas angefochtene Urteil ist auch nicht insoweit unrichtig, als es der Klägerin gemäß § 48 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG.NRW. Vertrauensschutz versagt. Das Verwaltungsgericht hat \nseiner Entscheidung keinen falschen rechtlichen Obersatz zu Grunde gelegt (s.o. unter 2.). Zu \nRecht ist es auch davon ausgegangen, dass die Förderung des Busses durch die \nBezirksregierung L. ein entscheidungserheblicher Umstand war, den die Klägerin hätte \noffen legen müssen. Der Klägerin war, wie schon ihre eingehenden Ausführungen im \ngerichtlichen Verfahren belegen, die Förderrichtlinie und das darin enthaltene Verbot der \nDoppelförderung bekannt. Dass nach der Praxis der Behörde hier ein solcher Fall in Betracht \nkam, war nicht von vornherein ausgeschlossen. Schon deshalb war die Klägerin gehalten, \nauch ohne ausdrücklichen Hinweis der Beklagten die näheren Umstände der in Rheinland-\nPfalz erfolgten Subventionierung offen zu legen. Dementsprechend hat auch das Amtsgericht \nL. in seinem rechtskräftigen Urteil vom 4. September 1996 - 2105 Js 35748/95 - \nfestgestellt, dem Geschäftsführer der Klägerin sei bei der Antragstellung bei der \nBezirksregierung L. hinsichtlich des Kraftomnibusses bekannt gewesen, dass eine \nzweimalige Förderung entsprechend Ziffer 2.12 der Richtlinien über die Gewährung von \nZuwendungen für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs an Verkehrsunternehmen \nnicht möglich gewesen sei. \n\n56\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beständen - so meint die \nKlägerin weiter - auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht die von der Beklagten getroffene \nErmessensentscheidung für rechtmäßig befunden habe, obwohl tatsächlich eine \nErmessensunterschreitung vorgelegen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die \nFördervoraussetzungen vorgelegen hätten und ein Fehlverhalten allenfalls in der formalen \nZuordnung des auszusondernden Fahrzeugs in dem konkreten Förderverfahren zu sehen sei. \nAuch die Abweichung von Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis stelle eher einen \nformalen Rechtsverstoß dar, weil es sich bei der Verwechselung der Fahrzeuge im Jahre 1991 \nim Grunde um einen bloßen Verfahrensfehler gehandelt habe. Hinzu komme, dass sie bereits \nin erheblichem Umfang finanzielle Nachteile haben hinnehmen müssen, weil sowohl die \nBeklagte als auch die Bezirksregierung L. wegen des staatsanwaltlichen \nErmittlungsverfahrens Subventionen in sechsstelliger Höhe versagt hätten. Aus dem ihr \nvorgeworfenen Fehlverhalten habe sie keine wirtschaftlichen Vorteile gezogen und der \nöffentlichen Hand sei kein Schaden entstanden. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides \nhabe zur Folge, dass sie den im öffentlichen Interesse liegenden Linienverkehr \nkostenunterdeckend erbringen müsse. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei die Subvention im \nöffentlichen Interesse bereits aufgezehrt. All dies hätte dazu führen müssen, im \nErmessenswege von einer Rücknahme des Zuwendungsbescheides abzusehen. Sofern man \naber mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass Gegenstand der Förderung nicht nur \ndie Neuanschaffung eines Linienbusses, sondern auch die Aussonderung des Altfahrzeuges \nsei, so liege hinsichtlich der ersteren kein Verstoß gegen das in den Richtlinien enthaltene \nVerbot der Doppelbezuschussung vor. Der darauf entfallende Betrag hätte ihr deshalb \nbelassen werden müssen mit der Folge, dass die Beklagte den Bewilligungsbescheid auch nur \nzum Teil hätte aufheben dürfen.\n\n57\n\nDem ist nicht zu folgen. Wie schon oben unter 1. ausgeführt, verlangen die \nhaushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die \nRücknahme einer Bewilligung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die \njetzt von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte brauchte die Beklagte bei ihrer \nErmessensentscheidung deshalb nur zu berücksichtigen, wenn sie im Verwaltungs- bzw. \nWiderspruchsverfahren geltend gemacht worden wären und Anlass bestanden hätte, ihnen \ngemäß § 24 VwVfG nachzugehen. Daran fehlte es (s.o. unter 3.). Auch ist nicht zu \nbeanstanden, dass die Beklagte sich mit der \"Qualität\" des Fehlverhaltens der Klägerin im \nZusammenhang mit der Förderung im Land Rheinland-Pfalz nicht näher befasst hat. Sie hat \nden ohne weiteres vertretbaren Standpunkt eingenommen, dass die damalige Förderung \ntatsächlich das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen betroffen hat, deshalb eine \nDoppelförderung vorgelegen hat und diese aus Gründen der Gleichbehandlung keinen \nBestand haben kann. Eine nur teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides brauchte sie \nnicht in Erwägung zu ziehen, weil nach der Verwaltungspraxis \"die Förderung der \nNeuanschaffung eines Busses dann nicht in Frage kam, wenn der dafür auszusondernde \nAltbus bereits im Rahmen eines anderen Fördervorgangs einer entsprechenden Förderung zu \nGrunde lag\" (vgl. VG-Urteil, S. 6). \n\n58\n\nSchließlich meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht sei im Rahmen des § 49a Abs. 2 \nSatz 2 VwVfG.NRW. zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die zur Rücknahme führenden \nUmstände gekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, und habe \ndeshalb nicht geprüft, ob die Bereicherung weggefallen sei. Letzteres sei aber der Fall \ngewesen. Sie habe den fraglichen Bus im öffentlichen Interesse kostenunterdeckend \neingesetzt und nach dem zwischenzeitlich erfolgten Ende der Zweckbindungsdauer ein \nDefizit erwirtschaftet, das betragsmäßig der zurückgeforderten Subvention entsprechen \ndürfte. \n\n59\n\nDamit lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht \nbegründen. Das Urteil erweist sich insoweit, unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht \ndie richtige Schuldform zu Grunde gelegt hat, im Ergebnis als richtig, weil für - die erstmals \nim Zulassungsverfahren - behauptete Entreicherung kein Anhaltspunkt besteht. Bei Erlass des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Mai 1998 - dies wäre der im vorliegenden Zusammenhang \nmaßgebliche Prüfungszeitpunkt - war die durch den Zuwendungsbescheid festgelegte \nZweckbindungsdauer entgegen dem Vortrag der Klägerin noch nicht abgelaufen. Sie endet \nnach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides erst am 30. Juni 2004. Dass schon bis zum \nmaßgeblichen Prüfungszeitpunkt ein Defizit erwirtschaftet worden ist, will die Klägerin zwar \nmöglicherweise behaupten; ihr Vorbringen ist aber völlig unsubstanziiert und nicht näher \nbelegt. Die Formulierung in der Antragsschrift (S. 21: \"entsprechen dürfte\") macht deutlich, \ndass es sich um bloße Spekulationen handelt, denen im gerichtlichen Verfahren nicht weiter \nnachzugehen wäre.\n\n60\n\n5. Die Ausführungen im Zulasssungsantrag geben nichts dafür her, dass die Rechtssache \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n61\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin bereitet es in tatsächlicher Hinsicht keine \nüberdurchschnittlichen Schwierigkeiten, die Förderpraxis der Beklagten zu ermitteln; die \nBeklagte hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, von welchen Maßstäben sie sich hat \nleiten lassen. Weshalb es außerdem besonders schwierig sein soll festzustellen, ob die \nBedeutung des Doppelförderungsverbotes für die Klägerin erkennbar war, ist nicht dargelegt. \nEntsprechendes gilt, soweit die Klägerin Ermittlungen hinsichtlich der für die \nErmessensbetätigung maßgeblichen Tatsachen für notwendig hält. Der Senat kann auf Grund \nder Darlegungen der Klägerin auch nicht feststellen, dass die Beurteilung der über Art. 3 \nAbs. 1 GG vermittelten Außenwirksamkeit der Förderrichtlinien besondere rechtliche \nSchwierigkeiten aufweist. Maßgeblich ist - wie bereits ausgeführt - allein die \nVerwaltungspraxis der Beklagten. Die öffentlich-rechtliche Preisbindung im öffentlichen \nPersonennahverkehr und der nach Angaben der Klägerin dadurch bedingte defizitäre Einsatz \ndes mit der Subvention neu angeschafften Linienbusses sind, wie bereits unter 1. und 4. \nausgeführt, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Besondere rechtliche Schwierigkeiten \nergeben sich nach dem zuvor Ausgeführten schließlich nicht daraus, dass der fragliche Bus \nzuvor Gegen-stand eines Förderungsverfahrens in einem anderen Bundesland war. \n\n62\n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO: die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n63\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-27/4-a-2369-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-27/4-a-2369-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288710","retrieved":"2026-07-09 03:07:25.321306+00:00"}}