{"status":"available","doknr":"OLD288709","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0127.2A3304.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"2 A 3304/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 5. Februar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Dezember 1998 verpflichtet, die Kläger in den \nAufnahmebescheid des Herrn B. T. - VIIIB2/SU- - vom 26. November \n1996 einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 17. April 1976 in B. -B. in Kasachstan geborene Klägerin zu 1) stellte \nam 14. Juli 1993 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In diesem gab sie an, \nihre Eltern seien der am 1. Januar 1955 geborene deutsche Volkszugehörige B. \nT. und die am 19. Dezember 1947 geborene russische Volkszugehörige \nO. T. , geborene U. . In dem dem Aufnahmeantrag beigefügten \nInlandspass der Klägerin zu 1) vom 3. November 1992 ist als ihre Nationalität \n\"Deutsche\" eingetragen. Mit dem Aufnahmeantrag wurden unter anderem eingereicht \nAbschriften bzw. Ablichtungen der am 24. Juni 1976 und 20. Oktober 1992 \nausgestellten Geburtsurkunden der Klägerin zu 1), ein Auszug aus ihrem \nGeburtsregister, eine Urkunde über die Eheschließung des Herrn B. T. und der \nFrau O. U. am 16. März 1985 sowie eine Urkunde über die Feststellung der \nVaterschaft des Herrn T. vom 20. Oktober 1992 jeweils in russischer \nSprache.\n\n3\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte die Klägerin zu 1) im Juli 1995 \nmit, sie sei die Tochter von O. U. . Sie sei von B. T. adoptiert worden, \nder nach seiner Scheidung die bis dahin ledige Mutter der Klägerin zu 1) geheiratet \nhabe.\n\n4\n\nAm 26. November 1996 erteilte das Bundesverwaltungsamt Herrn T. einen \nAufnahmebescheid. In diesem Aufnahmebescheid wurde die Klägerin zu 1) als \n\"weitere Familienangehörige des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG\" \naufgeführt.\n\n5\n\nAm 30. April 1997 stellte Herr T. den Antrag, den am 21. Dezember 1995 \ngeborenen Kläger zu 2), den Sohn der Klägerin zu 1), ebenfalls als weiteren \nFamilienangehörigen in seinen Aufnahmebescheid einzutragen.\n\n6\n\nAm 25. Mai 1997 verließen die Kläger zusammen mit den Eheleuten T. das \nAussiedlungsgebiet. Am 3. Juni 1997 wurden die Kläger als \"weitere \nFamilienangehörige\" des Herrn T. registriert.\n\n7\n\nAm 19. November 1997 stellte Herr T. den Antrag, die Klägerin zu 1) als \nseinen Abkömmling in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Zur Begründung \ngab er an, die Klägerin zu 1) stamme aus einer nichtehelichen Beziehung ihrer \nMutter. Er habe sie am 20. Oktober 1992 adoptiert.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 5. Februar 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: \nDie Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da sie nicht von einem \ndeutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme. Eine \nEinbeziehung der Klägerin zu 1) in den Aufnahmebescheid des Herrn T. sei nicht \nmöglich, da die behauptete Adoption bisher nicht nachgewiesen worden sei. Statt \neiner Adoptionsurkunde sei nur eine Vaterschaftsfeststellungsurkunde vorgelegt \nworden. Herr T. habe jedoch angegeben, nicht der leibliche Vater der Klägerin zu \n1) zu sein, sie vielmehr adoptiert zu haben.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. März 1998 Widerspruch ein und \nmachten im Wesentlichen geltend: Herr T. habe bereits seit 1979 mit der Klägerin \nzu 1) und ihrer Mutter gemeinsam in einem Haushalt gelebt. Die Klägerin zu 1) sei \nvon ihrem Stiefvater wie ein leibliches Kind behandelt worden. Auf seinen Antrag, die \nKlägerin zu 1) zu adoptieren, sei Herrn T. vom Standesamt des Kreises E. die \nmit \"Vaterschaftsfeststellungsurkunde\" überschriebene Urkunde ausgestellt worden. \nNach der Vorstellung der Familie T. sei damit die Adoption vollzogen worden.\n\n10\n\nNachdem der Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung eines \nAufnahmebescheides verweigert hatte, wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch der Kläger mit am 10. Dezember 1998 zugestelltem \nWiderspruchsbescheid vom 8. Dezember 1998 als unbegründet zurück.\n\n11\n\nAm 10. Januar 1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu \nderen Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei deutscher \nAbstammung. Sie habe im Dezember 1998 erfahren, dass sie die leibliche Tochter \ndes am 29. Juni 1937 geborenen W. P. sei. Ihr Vater sei deutscher \nVolkszugehöriger. Deutsche Sprache, Erziehung und Kultur seien der Klägerin zu 1) \nseit 1979 von ihrem Stiefvater ausreichend vermittelt worden. Die Kläger hätten auch \neinen Anspruch, als Abkömmlinge des Herrn T. nachträglich in dessen \nAufnahmebescheid einbezogen zu werden. Die Unterschiede zwischen der subjektiv \ngewollten Adoption und der objektiv erfolgten Vaterschaftsfeststellung seien nicht so \ngravierend, wie das Bundesverwaltungsamt annehme. Die Adoption dokumentiere \neinerseits die nichtbiologische Abstammung, andererseits aber die von dem \nAdoptierenden erklärte Bereitschaft, zu dem Kind Rechtsbeziehungen herstellen zu \nwollen wie ein biologischer Vater. Es handele sich auch um einen Härtefall. Zwischen \nHerrn T. und der Klägerin zu 1) habe sich ein echtes Vater-Kind-Verhältnis \nentwickelt. Die Kläger hätten mit der Bezugsperson in einer familiären \nLebensgemeinschaft gelebt. Die gemeinsame Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland sei erst vier Jahre nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgt. In \nKasachstan sei kein Familienangehöriger mehr verblieben, der für die Kläger sorgen \nkönne.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 5. Februar 1998 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember \n1998 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 2) in \ndiesen Aufnahmebescheid einzubeziehen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ndie Kläger in den dem Herrn B. T. erteilten \nAufnahmebescheid vom 26. November 1996 \neinzubeziehen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n18\n\nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) habe keinen \nAnspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Herrn \nT. , da sie nicht dessen Abkömmling sei. Sie sei unstreitig weder seine leibliche \nTochter noch seine Adoptivtochter. Die vorgelegte Bescheinigung über die \nVaterschaftsfeststellung widerspreche den Tatsachen. Im Übrigen habe die \nBezugsperson das Herkunftsgebiet vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides \nbereits endgültig verlassen. Härtegründe seien nicht geltend gemacht worden.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung \nangehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt der \nNiederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 (Bl. 100 bis 102 der \nGerichtsakte) verwiesen.\n\n20\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n21\n\nMit Beschluss vom 14. Oktober 2003 hat der Senat die Berufung zugelassen, \nsoweit mit dem angefochtenen Urteil der Hilfsantrag der Kläger auf Einbeziehung \nabgewiesen worden ist.\n\n22\n\nZur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger zusätzlich aus: Das \nVerwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass sie \nAbkömmlinge des Herrn T. seien, verneine jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer \nbesonderen Härte. Die Voraussetzungen der Einbeziehung hätten bereits bei der \nErteilung des Aufnahmebescheides an die Bezugsperson vorgelegen. Die Kläger \nseien nachträglich so zu stellen, als hätte die Beklagte von Anfang an richtig auf der \nGrundlage des kasachischen Familiengesetzbuchs entschieden, dass die Klägerin \nzu 1) durch die Vaterschaftsfeststellung Abkömmling des Herrn T. sei. Eine \nobjektiv falsche Entscheidung der Behörde indiziere eine besondere Härte.\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte \nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 5. Februar 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember \n1998 zu verpflichten, sie in den Aufnahmebescheid des \nHerrn B. T. , VIIIB2/SU- , vom \n26. November 1996 einzubeziehen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, soweit \ndie Berufung zugelassen worden ist. Den Klägern steht ein Anspruch auf \nEinbeziehung in den Herrn B. T. erteilten Aufnahmebescheid zu.\n\n29\n\nRechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten \nEinbeziehungsanspruch ist § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256.\n\n30\n\nZwar haben die Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG, da dieser voraussetzt, dass Bezugsperson und Antragsteller sich im \nZeitpunkt der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhalten.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl 2001, 1527.\n\n32\n\nDie Kläger haben das Aussiedlungsgebiet jedoch zusammen mit Herrn T. \nbereits am 25. Mai 1997 auf Dauer verlassen und ihren Wohnsitz in der \nBundesrepublik Deutschland begründet.\n\n33\n\nDen Klägern steht aber ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als \nHärtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid des \nHerrn T. zu.\n\n34\n\nDie Kläger sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Abkömmlinge des Herrn T. . \nAbkömmlinge im Sinne dieser Vorschrift sind leibliche Kinder und Adoptivkinder, \nzumindest wenn sie als Minderjährige adoptiert worden sind.\n\n35\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n10. März 1997 - 2 A 86/94 -.\n\n36\n\nZwar ist die Klägerin zu 1) unstreitig biologisch nicht die leibliche Tochter des \nHerrn T. . Sie ist dennoch, was jedenfalls von der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat nicht mehr in Abrede gestellt worden ist, dessen \nAbkömmling im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da sie rechtlich als dessen \nleibliche Tochter gilt. Nach der von den Klägern zum Aufnahmeantrag eingereichten \nUrkunde des Standesamtes des Kreises E. vom 20. Oktober 1992, die auch von \nder Beklagten und dem Beigeladenen als eine Urkunde über die Feststellung der \nVaterschaft angesehen wird und deren Echtheit zu keiner Zeit bestritten worden ist, \nwurde Herr T. als Vater der Klägerin zu 1) festgestellt. Ferner heißt es in dieser \nUrkunde, dass darüber im Registrierbuch über die Feststellung der Vaterschaft für \ndas Jahr 1992 am 20. Oktober 1992 eine Eintragung Nr. 40 gemacht wurde.\n\n37\n\nDieser Urkunde liegen offensichtlich die Art. 50 und 52 des Gesetzbuches der \nRepublik Kasachstan über Ehe und Familie, Familiengesetzbuch - FamGB - vom 6. \nAugust 1969 in der zum Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung geltenden Fassung \nzugrunde.\n\n38\n\nVg. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Loseblatt 120. Lieferung Stand 28. \nFebruar 1995, Kasachstan, S. 66.\n\n39\n\nArt. 50 FamGB, der die Feststellung der Abstammung der Kinder von Eltern, die \nnicht miteinander verheiratet sind, regelt, bestimmt: \"Die Abstammung eines Kindes \nvon Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, wird durch gemeinsame Erklärung \ndes Vaters und der Mutter des Kindes bei den Organen des Standesamtes \nfestgestellt.\" In Art. 52 FamGB (Rechte der Kinder, deren Abstammung auf \ngemeinsamen Antrag der Eltern festgestellt wurde) heißt es: \"Liegt eine Feststellung \nder Vaterschaft gemäß Art. 50 und 51 des vorliegenden Gesetzbuches vor, haben \ndie Kinder gleiche Rechte und Pflichten gegenüber beiden Elternteilen wie Kinder, \ndie von Personen abstammen, die miteinander die Ehe geschlossen haben.\" Danach \nhat die Klägerin zu 1) aufgrund der von Herr T. vor dem Standesamt \nabgegebenen Erklärung, sie sei seine leibliche Tochter, nach kasachischem Recht \nden Status eines leiblichen ehelichen Kindes erworben. Dieser Status ist auch \nverbindlich, unabhängig davon, ob die der Feststellung zugrunde liegende Erklärung \ninhaltlich richtig ist oder nicht. Denn Art. 54 FamGB bestimmt in Satz 4: \"Wer als \nVater des Kindes auf seinen Antrag oder auf gemeinsamen Antrag mit der Mutter des \nKindes eingetragen ist, kann die Vaterschaft nicht bestreiten, wenn im Zeitpunkt der \nAntragstellung bekannt war, dass er nicht der physische Vater des Kindes ist.\" Dies \nbedeutet, dass, sobald die Vaterschaft gemäß Art. 50 durch Anerkenntnis in Form \nder Erklärung beim Standesamt festgestellt ist, das Kind gemäß Art. 52 FamGB \ngegenüber beiden Eltern die gleichen Rechte und Pflichten wie eheliche Kinder hat. \nDas freiwillige Anerkenntnis durch den Vater, welches dem Kind die Gleichstellung \nmit einem ehelich geborenen Nachkommen verschafft, stellt somit ein Anerkenntnis \nmit Statusfolge dar.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar \n2000 - 2 B 2036/99 -.\n\n41\n\nDaraus folgt, dass die aufgrund der Erklärung vorgenommene Feststellung der \nVaterschaft für die Klägerin zu 1) rechtlich allgemein verbindlich ist, auch wenn \nfeststeht, dass die tatsächlichen Grundlagen für diese Erklärung nicht vorhanden \nwaren. Infolgedessen ist die Klägerin zu 1) als Abkömmling des Herrn T. im Sinne \ndes § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG anzusehen.\n\n42\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Regelungen des kasachischen \nRechts über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem Ergebnis führt, das mit \nwesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar und \ndeshalb nicht anzuwenden ist (vgl. Art. 6 EGBGB). Denn diese Regelungen \nentsprechen auch inhaltlich den §§ 1592 ff. BGB, insbesondere den §§ 1598, 1600 c \nBGB, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis nur unter engen, genau bezeichneten \nVoraussetzungen von bestimmten Personen angefochten werden kann. Erfolgt dies \nnicht, gilt das Kind als von dem Manne abstammend, der die Vaterschaft anerkannt \nhat. \n\n43\n\nDer von der Klägerin zu 1) abstammende Kläger zu 2) ist gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG Abkömmling der Bezugsperson, da er nach der \nVaterschaftsanerkennung geboren worden ist.\n\n44\n\nDie Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG liegen ebenfalls vor. Zwar war der \nAufnahmeantrag der Klägerin zu 1) primär dahin zu verstehen, dass sie ihre \nAufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte. Er enthielt \naber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht \nkam, als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. \n1 Satz 1 BVFG.\n\n45\n\nEs ist in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n- 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527,\n\n47\n\nanerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund \ndarstellen können. Der Senat hat im Anschluss an diese Rechtsprechung es \ngrundsätzlich als eine verfahrensbedingte Härte angesehen, dem Einzubeziehenden \nbezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der \nBezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem \nBundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung \ndes Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der \nAufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte \nerfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. \nDabei ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen \nVerfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens \nim Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen \nwürde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, \nobwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt \nworden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer Einbeziehung von \nAbkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, kann ein \nAufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass im \nRahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die \nEinbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt \nwird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im \nHärtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte \nAusreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde \ngrundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen \nist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden \nvon Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der \nEntscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu \nnehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. \nAllgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben \nder rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung \neines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte \nVerfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch \nbei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die \nBehörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren \nbestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb \ndes zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums \nvon unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem \nAufnahmebewerber keine verfahrensbedingte Härte dar, ihm die vorzeitige Ausreise \nder Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. März 2003 \n- 2 A 4647/01 - und vom 31. März 2003 \n- 2 A 4514/01 -.\n\n49\n\nDiese Voraussetzungen der verfahrensbedingten Härte sind hier erfüllt. Die \nBeklagte hatte anhand der Angaben der Klägerin zu 1) im Aufnahmeverfahren die \njeweils 1993 gestellten Aufnahmeanträge von Anfang an zusammengeführt, was sich \naus dem identischen Aktenzeichen ergibt. Dies folgt auch daraus, dass sie in dem \nAufnahmebescheid der Bezugsperson als weitere Familienangehörige aufgeführt ist. \nDeshalb hätte das Bundesverwaltungsamt bei richtiger Beurteilung der Rechtslage in \nAnwendung der oben dargelegten Beurteilungsmaßstäbe die Klägerin zu 1) \nrechtzeitig als Abkömmling in den Aufnahmebescheid des Herrn T. als \nBezugsperson einbeziehen können und müssen. Würde der Klägerin zu 1) unter \ndiesen Umständen bezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, \ndass Herr T. das Aussiedlungsgebiet bereits vor Abschluss ihres \nAufnahmeverfahrens durch die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides verlassen \nhat, läge darin ein Umstand, der eine verfahrensbedingte Härte bedeuten würde und \ninsoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines \nnachträglichen Anspruchs der Klägerin zu 1) auf Einbeziehung im Härtewege \nbegründet.\n\n50\n\nDabei hängt der Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung im Härtewege nicht \ndavon ab, ob im Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson oder deren \nAusreise das Bundesverwaltungsamt einen eigenen Anspruch der Klägerin zu 1) auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides für gegeben hielt und dieses deshalb davon \nausging, zunächst über diesen Anspruch entscheiden zu müssen. Denn das würde \ndazu führen, dass Personen, deren Begehren auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG das Bundesverwaltungsamt \nzeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als berechtigt ansieht oder nicht bearbeitet, \nschlechter behandelt würden als Personen, denen nach Ansicht des Bearbeiters im \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt ein solcher Bescheid nicht zu erteilen ist. Auf \nderartige Zufälligkeiten im Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann es nicht \nankommen. Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine \nhinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die \nZusammenführung der Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die \nBezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat.\n\n51\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 16. September \n2002 - 2 A 2165/02 -.\n\n52\n\nDa es allein auf die objektiven Verhältnisse ankommt, spielt es auch keine Rolle, \nwie das Verwaltungsverfahren im konkreten Fall vom Bundesverwaltungsamt \nausgestaltet oder gehandhabt worden ist. Die Rechtsprechung zum \n\"verfahrensbedingten Härtefall\" findet ihre Rechtfertigung nicht in einem \nSchuldvorwurf wegen einer unzureichenden oder - wie hier - fehlerhaften \nSachbearbeitung, sondern allein in einer Verwirklichung des aus Art. 3 Abs. 1 GG \nfolgenden Gebotes der Gleichbehandlung bei der Durchführung des \nAufnahmeverfahrens.\n\n53\n\nDem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auch die Kläger die \nErteilung des Einbeziehungsbescheides nicht im Aussiedlungsgebiet abgewartet, \nsondern dieses bereits zusammen mit der Bezugsperson verlassen haben.\n\n54\n\nDie Klägerin zu 1) war nämlich vom Bundesverwaltungsamt in dem \nAufnahmebescheid der Bezugsperson vom 26. November 1996 als sonstige \nFamilienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt worden. Die in dem \nAufnahmebescheid insoweit enthaltenen Hinweise, wonach die Klägerin zu 1) nur \ngemeinsam mit der Bezugsperson in die Bundesrepublik Deutschland einreisen \nkönne und die Zustimmung zur Erteilung eines Einreisesichtvermerkes vorliege, \nmachen deutlich, dass damit aus der Sicht des Bundesverwaltungsamtes die \nvertriebenen- und ausländerrechtlichen Grundlagen für ein Verlassen des \nAussiedlungsgebietes durch die Klägerin zu 1) allerdings nur unter der \nVoraussetzung der gemeinsamen Aussiedlung mit der Bezugsperson erfüllt waren. \nUnter diesen Umständen hat die Klägerin zu 1) auch unter Berücksichtigung des in \ndem Aufnahmebescheid weiter enthaltenen Hinweises, dass sie nach der Einreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland dem Ausländerrecht unterliege und über ihr \nBleiberecht letztlich nach ausländerrechtlichen Vorschriften zu entscheiden sei, ihren \nWohnsitz im Aussiedlungsgebiet im berechtigten Vertrauen auf eine Verteilung \ngemäß § 8 Abs. 2 BVFG und einen - jedenfalls vorläufig - gesicherten Aufenthalt im \nBundesgebiet verlassen. Wurde der Klägerin zu 1) jedoch auf diesem Wege auch mit \nZustimmung des Bundesverwaltungsamtes die legale Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland im Familienverband unter Eintragung in einen Aufnahmebescheid eines \nFamilienangehörigen vor dem endgültigen Abschluss ihres eigenen \nAufnahmeverfahrens gestattet, ist ihr die Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet unter \nAufgabe ihres im Bundesgebiet rechtmäßig begründeten Aufenthaltes allein zu dem \nZwecke, die Erteilung des Einbeziehungsbescheides abzuwarten, nicht zuzumuten. \nDeshalb würde die Versagung der nachträglichen Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides für sie eine besondere Härte bedeuten.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 1999 \n- 2 E 932/98 -.\n\n56\n\nAuch dem minderjährigen Kläger zu 2) ist eine solche Rückkehr in das \nAussiedlungsgebiet nicht zuzumuten, da er im Lichte des sich aus Art. 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes ergebenden Schutzes von Ehe und Familie einen \nverfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, die mit seinen Eltern im \nBundesgebiet bestehende Beistandsgemeinschaft ungehindert fortzusetzen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-27/2-a-3304-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-27/2-a-3304-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288709","retrieved":"2026-07-09 03:07:25.235251+00:00"}}