{"status":"available","doknr":"OLD288712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0127.10B2581.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"10 B 2581/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag wird (insgesamt) abgelehnt. \n\nDie Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind \nbegründet. Hingegen ist die zulässige Beschwerde der Antragsteller unbegründet. \n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift der Antragsteller dargelegten Gründen, die der \nSenat gemäß §§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass \ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n26. Mai 2003 zur Errichtung eines 29 m hohen Werbepylons, zweier McDonalds-\nSchriftzüge und einer Cityvitrine auf dem Baugrundstück in L. -J. , \n(L1. Straße, Gemarkung J. , Flur 3, Flurstück 51) die Antragsteller in \nihren Nachbarrechten verletzt. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der \nBeigeladenen war der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, insoweit darin \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die \nBaugenehmigung hinsichtlich der Errichtung einer Cityvitrine auf der dem Grundstück \nder Antragsteller zugewandten Seite des Schnellrestaurants angeordnet worden ist. \n\n4\n\nWerbeanlagen unterfallen als solche weder allein dem Bauplanungsrecht noch \nallein dem Bauordnungsrecht. Sie sind vielmehr je nach der gesetzgeberischen \nZielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer \nbauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich. Infolgedessen ist grundsätzlich eine \nzweigleisige Prüfung erforderlich. \n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 11.69 -, \nBVerwGE 40,94 = BRS 25 Nr. 127. \n\n6\n\nDa es sich bei dem Werbepylon, den zwei Leuchtschriftzügen und der Cityvitrine \num bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt, \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1992 - 4 \nC 26.91 -, BRS 54 Nr. 127 = Baurecht 1993, 319 und \n- 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 = BRS 54 Nr. \n126\n\n8\n\nist ihre planungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 30 ff. BauGB zu beurteilen. \n\n9\n\nEntgegen den Ausführungen in der Antragsschrift der Antragsteller handelt es \nsich bei der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks jedenfalls \nnicht um ein allgemeines Wohngebiet. Der Senat schließt sich insoweit der \nzutreffenden Beurteilung des Gebietscharakters im angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts und im Beschluss des 7. Senats vom 19. Januar 2004 - 7 B \n2583/03 - an, mit dem dieser den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom \nAntragsgegner erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines McDonald's \nSchnellrestaurants abgelehnt hat. Auch für den Ausgang des vorliegenden \nVerfahrens bedarf es letztendlich keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der \nnäheren Umgebung des Baugrundstücks gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 \nBauNVO um ein Mischgebiet oder um eine Gemengelage handelt, die jedenfalls \naufgrund der vorhandenen Bebauung eine deutliche gewerbliche Prägung aufweist \nund nicht zuletzt durch die Bundesautobahn 3 und die vor dem Grundstück der \nAntragsteller endende Abfahrt von derselben sowie durch den Verkehr auf der \nL1. Straße eine hohe Vorbelastung mit Verkehrslärm aufweist. \n\n10\n\nHandelt es sich um ein Mischgebiet nach den genannten Vorschriften, sind dort \nWerbeanlagen planungsrechtlich zulässig \n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 28. April 1972, a.a.O.\n\n12\n\nDie Antragsteller haben somit - entgegen ihrem Vortrag - keinen \nGebietsgewährleistungsanspruch auf Erhalt eines allgemeinen Wohngebietes. \nVielmehr hat die Beigeladene Anspruch auf Werbung im Mischgebiet. \n\n13\n\nDen Antragstellern steht auch kein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 1 BauNVO \nzu. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und \nsonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang \noder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind \ninsbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen \nkönnen, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Das \nBundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass sich die Anwendung des § 15 Abs. 1 \nBauNVO auf die Art der baulichen Nutzung beschränkt. Die Vorschrift ist im Hinblick \nauf das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings \nkönnen nach dem Wortlaut der Vorschrift bauliche Anlagen auch ihrem Umfang \nnach der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Das bedeutet aber nicht, dass \n§ 15 BauNVO auch die Maßfestsetzungen ergänzt. Vielmehr geht die Vorschrift \ndavon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die \nGröße einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C \n3.94 -, BRS 57 Nr. 175 = NVWZ 1995, 899 ff. \n\n15\n\nDie insgesamt vier Werbeanlagen widersprechen ihrer Art nach nicht der Eigenart \ndes Baugebietes. Sie widersprechen auch nicht dem in dieser Vorschrift enthaltenen \nGebot der Rücksichtnahme. Insbesondere geht von dem 29 m hohen Pylon keine \nerdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller aus. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C \n34.85 -, BRS 45 Nr. 176. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der 29 m hohe Werbepylon solle in \neiner Entfernung von rund 37 m zum Gebäude der Antragsteller aufgestellt werden, \nder Mast als solcher weise nur einen Durchmesser von 0,45 m auf und die \nFrontalansicht des 6,24 m x 4,80 m großen McDonald's Logos sei nur mit der \nSchmalseite zum Grundstück der Antragsteller ausgerichtet, so dass eine \nunzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller ausgeschlossen \nwerden könne. Dem sind die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht \nsubstantiiert entgegengetreten. Insoweit ist es ohne Belang, ob der Werbepylon den \nAusblick auf das Siebengebirge verstellt und insoweit eine \"erdrückende Wirkung auf \ndas Landschaftsbild ausüben\" soll. \n\n18\n\nWeiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung für die vier \nWerbeanlagen zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nverstößt oder zu ihren Lasten nicht mit § 22 BImSchG zu vereinbaren wäre. Das \nVerwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Blendwirkung infolge der Beleuchtung \ndes Werbepylons durch die Auflage Nr. VIII 8. der Baugenehmigung und den \ninsoweit beabsichtigten Lux-Wert von ca. 500 hinreichend sicher ausgeschlossen ist \nund nichts anderes insoweit hinsichtlich der Dachleuchtschriftzüge zu gelten hat. \nAuch insoweit sind die Antragsteller diesen Ausführungen nicht substantiiert \nentgegengetreten. Der Senat hat auch keine Veranlassung hinsichtlich der \nLeuchtwirkung der Außenwerbeanlagen von einer nicht hinreichenden Bestimmtheit \nder Nebenbestimmung VIII 8. bezüglich nachbarrelevanter Umstände auszugehen. \nIn dieser Nebenbestimmung wird geregelt, dass \"des weiteren ....... von den \nLeuchtmitteln keine Blendwirkung für die Nachbargrundstücke ausgehen \"dürfe. \n\"Aktive Beleuchtungskörper wie Strahler und Scheinwerfer müssen entsprechend \nangeordnet und eingestellt werden\". Im Zusammenwirken mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \nBImSchG ist somit klargestellt, dass die Werbeanlagen so zu errichten und zu \nbetreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, \ndie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass nach dem Stand der \nTechnik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß \nbeschränkt werden. Welche Lichtimmissionen bezüglich des Grundstücks der \nAntragsteller zulässig sind, kann zudem ergänzend auf der Grundlage des \ngemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, \nKultur und Sport vom 13. September 2000 bezüglich Lichtimmissionen, Messung, \nBeurteilung und Verminderung (Ministerialblatt NRW S. 1283) bestimmt werden. \n\n19\n\nDer Senat teilt nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die \nAnordnung der Cityvitrine auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten \nSeite des Schnellrestaurants als rücksichtslos angesehen werden muss, da nicht \nausgeschlossen werden könne, dass hierdurch für die Antragsteller unzumutbare \nVerkehrslärmimmissionen auftreten könnten. Insoweit lässt der Senat offen, ob eine \nderartige Wirkung der Werbeanlage im Baugenehmigungsverfahren der \nWerbeanlage zu prüfen ist oder nicht vielmehr im bereits erwähnten \nBaugenehmigungsverfahren für den Betrieb des Schnellrestaurants. Der Senat \nbraucht auch nicht der Frage nachzugehen, ob - wie Antragsgegner und Beigeladene \nim Beschwerdeverfahren vorgetragen haben - die Vitrine nicht zur Aufnahme einer \nSpeisekarte bestimmt ist. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass Haltevorgänge \nan der Werbevitrine allein deshalb nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen \nder Antragsteller führen können, weil die Fahrgasse, die an der Vitrine vorbeiführt, in \nRichtung auf das Grundstück der Antragsteller mit einer ca. 3,5 m hohen \nSchallschutzwand abgeschirmt ist. Jedenfalls für die Entscheidung im Eilverfahren \ngeht der Senat davon aus, dass die unmittelbar neben der Lärmquelle angebrachte \nSchallschutzwand eine unzumutbare Belastung des Grundstücks der Antragsteller \nausschließt. Infolge dessen kommt es auf den Vortrag aller Beschwerdeführer zum \nvorliegenden Schallschutzgutachten nicht an. \n\n20\n\nSollte das hier fragliche Gebiet nicht nach § 34 Abs. 2 iVm § 6 BauNVO zu \nbeurteilen sein, hat diese Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen. Dabei \nkann der Senat offen lassen, ob sich der 29 m hohe Werbepylon in die nähere \nUmgebung einfügt. Jedenfalls verletzt er sowie die übrigen Werbeanlagen nicht das \nGebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller. Dies folgt aus den obigen \nAusführungen. \n\n21\n\nDie angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen \nbauordnungsrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der Antragsteller bestimmt sind. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Werbeanlagen - insbesondere \nder 29 m hohe Werbepylon - nicht gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 \nBauO NRW verstoßen. Dem sind die Antragsteller in ihrer Beschwerdeschrift nicht \nentgegengetreten. \n\n23\n\nEntgegen den Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift \nverstoßen die Werbeanlagen auch nicht gegen § 13 Abs. 4 BauO NRW. Das in \ndieser Vorschrift enthaltene Werbeverbot dient dem Schutz der Bevölkerung in \nWohngebieten. Nach den obigen Ausführungen liegt das Grundstück der \nAntragstellerin jedoch weder in einem reinen noch allgemeinen Wohngebiet, sondern \nin einem faktischen Mischgebiet. Sollte es sich hingegen bei diesem Gebiet um eine \nGemengelage handeln, ist die Vorschrift des § 13 Abs. 4 BauO NRW nicht \nanwendbar. Insoweit verbleibt es bei dem Verunstaltungsschutz des § 13 Abs. 2 \nBauO NRW. \n\n24\n\nAbgesehen davon ist die Regelung des § 13 BauO NRW nicht \nnachbarschützend. Es werden im öffentlichen Interesse gestalterische \nAnforderungen an Werbeanlagen gestellt, nicht im Interesse Einzelner. \n\n25\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nLoseblattkommentar, Stand: Oktober 2003 § 13 \nRdnr. 4 m.w.N.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \nMaßgeblich für die Höhe des Streitwertes ist das Interesse der Antragsteller, die \nBeeinträchtigung ihrer Rechtsgüter durch die genehmigten Werbeanlagen \nabzuwehren. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-27/10-b-2581-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-27/10-b-2581-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288712","retrieved":"2026-07-09 03:07:25.494743+00:00"}}