{"status":"available","doknr":"OLD288733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0126.7A.D114.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-26","aktenzeichen":"7a D 114/02.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 01.097 - Q. - der Stadt I. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollsteckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 01.097 - Q. - \nder Antragsgegnerin, der in ihrem Eigentum stehende Grundflächen als öffentliche \nGrünflächen bzw. Wald überplant.\n\n4\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst ein unbebautes, im wesentlichen als Acker \ngenutztes Gelände südlich der Straße Am Q. , die von der westlich gelegenen \nX. Straße (B 63) bis zur Trasse der S. -M. Eisenbahn führt. Östlich der Bahn \nbeginnt das ausgedehnte Waldgelände des Q. . Der Bereich nördlich der Straße \nAm Q. zwischen der X. Straße und der Bahntrasse ist durchgehend bebaut. \nEtwa mittig zwischen der X. Straße und der Bahntrasse verläuft von Norden nach \nSüden ein rd. 30 m breiter unbebauter Grünstreifen, über den ein Geh- und Radweg \nführt. Der Grünstreifen endet an der Straße Am Q. . Entlang der Südseite der \nStraße Am Q. erstreckt sich von der X. Straße bis zur Bahntrasse \ndurchgehend eine Zeile Wohnbebauung. Sie ist lediglich in dem im Eigentum der \nAntragstellerin stehenden Bereich unterbrochen, der dem von Norden kommenden \nGrünstreifen gegenüber liegt. Diese rd. 35 m breite Freifläche ist im strittigen \nBebauungsplan als öffentliche Grünfläche - Grünanlage - überplant. Der \nBebauungsplan erfasst darüber hinaus das weit überwiegend im Eigentum der \nAntragstellerin stehende unbebaute Gelände, das sich von den Hausgärten der an \nder Südseite der Straße Am Q. gelegenen Wohnbebauung in einer Tiefe von gut \n80 bis rd. 115 m bis zu einem von Westen nach Osten verlaufenden Graben nebst \nunbefestigtem Weg erstreckt. Das weiter südlich gelegene, gleichfalls im Eigentum \nder Antragstellerin stehende Gelände bis zu der hier einen Bogen beschreibenden \nTrasse der S. -M. Eisenbahn wird von dem Bebauungsplan Nr. 03.071 - \nBahnübergänge X. Straße - der Antragsgegnerin erfasst, der Gegenstand des \nweiteren beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahrens 7a D 113/02.NE ist.\n\n5\n\nNach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans soll die zwischen den an \nder Straße Am Q. gelegenen Wohnhäusern auf dem Grundeigentum der \nAntragstellerin vorgesehene öffentliche Grünfläche - Grünanlage - weiter nach Süden \nführen und etwa in Höhe des Grabens mit einem kreisförmig aufgeweiteten Bereich \nenden, der teilweise im Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans und teilweise \nim Geltungsbereich des Anschlussplans Nr. 03.071 liegt. Westlich neben dieser \nGrünfläche ist im strittigen Bebauungsplan nördlich des Grabens eine weitere \nöffentliche Grünfläche - Bolzplatz - vorgesehen. Im übrigen weist der Bebauungsplan \ndas südlich der Wohngrundstücke an der Straße Am Q. gelegene Gelände der \nAntragstellerin nebst zwei weiteren sich im Osten anschließenden Flurstücken (Nr. \n1514 und 1515) als Fläche für Wald aus. Hierfür enthalten die textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans dezidierte Bepflanzungs- und \nPflegevorgaben.\n\n6\n\nZiel des Bebauungsplans ist es nach seiner Begründung, dass als Ergänzung \ndes Naherholungswaldgebiets Q. der überwiegende Teil der Plangebietsflächen \nin Ableitung aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgeforstet werden \nsoll. Zudem soll der zur Zeit Am Q. endende Grünzug - dieser war als ehemals \nfür eine neue Bundesstraße (B 63n) vorgesehene Trasse von Bebauung freigehalten \nworden - verlängert und eine direkte Verbindung zwischen dem von Norden \nkommenden Geh- und Radweg und der im Rahmen des Umbaus der B 63 - dieser ist \nhauptsächlicher Regelungsgegenstand des Anschlussplans Nr. 03.071 - südlich der \nS. -M. Eisenbahn geplanten Fuß- und Radwegeführung (Richtung \nX. /Q. ) hergestellt werden.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan wurde nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens, in \ndem sich u.a. die Antragstellerin gegen die Planung gewandt hatte, vom Rat der \nAntragsgegnerin am 12. März 2002 als Satzung beschlossen. Die \nSchlussbekanntmachung erfolgte am 25. März 2002.\n\n8\n\nZu Begründung ihres am 26. September 2002 gestellten Normenkontrollantrags \nträgt die Antragstellerin insbesondere vor, der Plan sei aus mehreren Gründen \nfehlerhaft. Er verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da es sich um eine unzulässige \nNegativplanung zur Verhinderung der Schließung einer Baulücke handele. Die \nPlanziele der Sicherung einer Freiraumfunktion und der Fortführung des Radwegs \nseien nur vorgeschoben. Die Planung sei auch nicht umsetzungsfähig. Sie missachte \nferner die sog. Umwidmungssperre des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Die überplanten \nFlächen würden seit 1840 als Acker- bzw. Grünland genutzt. Es liege auch ein \ndurchgreifender Abwägungsmangel vor. Ihr - der Antragstellerin - Eigentum hätte mit \nerhöhtem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden müssen; insbesondere reiche \nes nicht aus, auf einen Bestandsschutz der landwirtschaftlichen Nutzung zu \nverweisen. Zudem sei verkannt worden, dass ihre an der Straße Am Q. \ngelegenen Grundstücksflächen aufgrund der Beurteilung nach § 34 BauGB \nBaulandqualität hätten. Der vorgesehene Radweg zerstöre auch eine sinnvolle \nNutzbarkeit der Flächen.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n10\n\nden Bebauungsplan Nr. 01.097 - Q. - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nSie trägt insbesondere vor, die strittige Planung sei städtebaulich gerechtfertigt. In \nder waldarmen Stadt I. sei Waldvermehrung ein grundlegendes städtebauliches \nZiel. Die Grünflächenplanung leite sich aus dem Konzept zur Nachnutzung der \nehemals für eine Verlängerung der A 445 (sog. B 63n) vorgesehenen Straßentrasse \nab, die jahrzehntelang freigehalten worden sei. Die Nutzung des Grünzugs (auch) für \nden Radverkehr sei Bestandteil eines derzeit in der Umsetzungsphase befindlichen \nüberregionalen Radwegenetzes, wobei der Radweg auch durch einen Waldbereich \nverlaufen könne. Die Planung sei keineswegs mit dem Ziel einer gezielten \nEntwertung von Flächen der Antragstellerin aufgestellt worden, die auch nicht als \npotenzielles Bauland zu betrachten seien. Die sog. Umwidmungssperre, bei der es \num den Schutz der Freiraumnutzungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft vor der \nInanspruchnahme durch wirtschaftlich tragfähigere Nutzungen gehe, sei nicht verletzt \nworden. Die gewählte Festsetzung Wald könne dem Gesichtspunkt des \nFreiraumschutzes am ehesten gerecht werden, zumal unter Berücksichtigung des \nBestandsschutzes die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ausgeübt werden könne. \nZudem widerspreche die auf Teilflächen des Grundeigentums der Antragstellerin \nausgeübte Nutzung als Grabeland ihrerseits der Intention der \nUmwidmungssperre.\n\n14\n\nAm 14. November 2003 hat der Berichterstatter des Senats einen \nErörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, \nweil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sach- und \nRechtslage ist vom Berichterstatter des Senats mit den Beteiligten eingehend erörtert \nworden, insbesondere auch im Hinblick auf die im Nachfolgenden noch \nanzusprechenden hier entscheidungserheblichen Aspekte. Die Beteiligten haben \nnach dem Erörterungstermin einer Entscheidung im Beschlusswege zugestimmt.\n\n18\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin, \ndie auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich bereits \ndaraus, dass der strittige Bebauungsplan ausgedehnte Eigentumsflächen der \nAntragstellerin mit Festsetzungen überplant, gegen die sich diese wendet.\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n20\n\nDer strittige Bebauungsplan leidet - zumindest - an einem beachtlichen \nAbwägungsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führt, weil der Rat der Antragsgegnerin \nbei seiner Beschlussfassung über den Plan die Bedeutung des in der Abwägung \nnach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Eigentums der Antragstellerin \nverkannt und den Ausgleich der von der Planung insoweit berührten gegenläufigen \nBelange in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser \nBelange außer Verhältnis steht. Da dieser Mangel den Bebauungsplan in seiner \nGesamtheit erfasst und sich nicht gemäß § 215a BauGB durch ein ergänzendes \nVerfahren beheben lässt, ist der Bebauungsplan antragsgemäß für nichtig zu \nerklären.\n\n21\n\nDas private Eigentum gehört \"selbstverständlich und in hervorgehobener Weise\" \nzu den nach § 1 Abs. 6 BauGB abwägungsbeachtlichen Belangen.\n\n22\n\nSo bereits: BVerwG, Urteil vom 1. November \n1974 \n- IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6 (S. 50).\n\n23\n\nSoll es zugunsten anderer für die Planung angeführter (öffentlicher) Belange \nzurückgesetzt werden, muss das private Interesse am Erhalt bestehender \nNutzungsrechte unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen \nEigentumsschutzes abwägend berücksichtigt werden. Insbesondere ist in die \nAbwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für \nden Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem \nBestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares \nGewicht zukommt.\n\n24\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 \n- 1 BvR 565/91 - BRS 62 Nr. 69.\n\n25\n\nDie Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert demgemäss auch für am \nAbwägungsgebot auszurichtende Planungsentscheidungen, dass in erster Linie \nVorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des \nEigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie \nmöglich erhalten.\n\n26\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 \n- 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 m.w.N..\n\n27\n\nBesondere Bedeutung bei der im Rahmen der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nauszurichtenden abwägenden Prüfung, ob privates Grundeigentum für andere \nNutzungszwecke in Anspruch genommen werden soll, hat die Frage, ob die \nbetroffene Fläche einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB \nzuzurechnen ist. Besteht nämlich ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen \nEntziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung \nauswirken muss.\n\n28\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 \n- 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 m.w.N..\n\n29\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Rat der Antragsgegnerin die Bedeutung \ndes hier betroffenen Grundeigentums der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht \nverkannt.\n\n30\n\nBesonders gravierend ist die Verkennung der objektiven Bedeutung des \nGrundeigentums der Antragstellerin hinsichtlich des unmittelbar südlich der Straße \nAm Q. gelegen Bereichs, der dem von Norden kommenden Grünstreifen \ngegenüber liegt und beiderseits von der südlich der Straße gelegenen \nWohnbebauung nebst Hausgärten begrenzt wird. Dieser rd. 35 m breite Bereich ist \nnach den örtlichen Gegebenheiten, die bereits ohne weiteres aus dem vorliegenden \nKartenmaterial ablesbar sind und durch den Eindruck in der Örtlichkeit, den der \nBerichterstatter des Senats vor Ort festgestellt und dem Senat an Hand der vor Ort \ngefertigten Lichtbilder vermittelt hat, verdeutlicht werden, eindeutig als Bestandteil \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit als nach § 34 BauGB \nbebaubare Baulücke zu qualifizieren. Der Bebauungszusammenhang, der sich von \nNorden an die Straße Am Q. heranschiebt, setzt sich südlich der Straße mit der \ndort vorhandenen durchgehenden Bebauung, die dem Bebauungszusammenhang \nzugehörig erscheint, fort und fängt damit die hier betrachtete Fläche des \nGrundeigentums der Antragstellerin gleichsam von drei Seiten ein. Auch wenn diese \nFläche unbebaut ist, erscheint sie nicht etwa als ein \"Finger\" des südlich der \nbebauten Grundstücke gelegenen Außenbereichs, der sich in die Bebauung \nhineinschiebt, sondern wird in ihrer planungsrechtlichen Bewertung deutlich von den \nWohnhäusern geprägt, die es von beiden Seiten \"in die Zange\" nehmen. Das \nGewicht dieser Bebauung, die sich von Westen an die Freifläche heranschiebt und \nim Osten erst nach über 200 m mit der Trasse der S. -M. Eisenbahn und dem \nöstlich hiervon gelegenen Waldgelände des Q. ihre natürliche Grenze findet, ist \nso stark, dass es die Freifläche von den südlich der Wohngrundstücke gelegenen \nausgedehnten Außenbereichsflächen gleichsam abschneidet und als Bauland im \nSinne von § 34 BauGB qualifiziert.\n\n31\n\nDieser Wertung steht der seitens der Antragsgegnerin im Erörterungstermin des \nBerichterstatters des Senats angesprochene Umstand, dass die unmittelbar östlich \nder Freifläche der Antragstellerin an der Straße Am Q. gelegenen Wohnhäuser \nerst in jüngerer Zeit entstanden sind, nicht entgegen. Entscheidend für die rechtliche \nQualifizierung von bestimmten Grundflächen als Bauland ist nicht, wann und aus \nwelchen Gründen die benachbarten Flächen bebaut worden sind, sondern allein der \nUmstand, dass sie im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt tatsächlich bebaut sind. \nDas trifft auf die östlichen Nachbargrundstücke hier schon deshalb zu, weil die dort \nvorhandenen Wohnhäuser auch bereits in der Planurkunde des strittigen \nBebauungsplans als Bestand eingetragen sind.\n\n32\n\nDie nach alledem zu bejahende Baulandqualität des zwischen den Wohnhäusern \nAm Q. gelegenen Bereichs des Grundeigentums der Antragstellerin ist von der \nAntragsgegnerin auch nicht ansatzweise berücksichtigt worden, obwohl sie sich \nbereits auf Grund des Kartenmaterials, das in dem für die Abwägung des Rats der \nAntragsgegnerin maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB) bereits vorlag, geradezu aufdrängte. Bestätigt wird diese \nFehleinschätzung durch den Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden \nNormenkontrollverfahren. So hat sie noch auf Seite 22 ihres Schriftsatzes vom \n8. August 2003 hinsichtlich des von der strittigen Planung betroffenen \nGrundeigentums der Antragsstellerin uneingeschränkt ausgeführt, es sei \n\"unangemessen, diese Flächen als potentielles Bauland zu betrachten\".\n\n33\n\nAus der Verkennung der objektiv gegebenen Bedeutung des Grundeigentums \nder Antragstellerin folgt zugleich, dass der von der Antragsgegnerin abwägend \nvorgenommene Ausgleich zwischen den berührten Belangen, nämlich den \nprivatnützigen Fortbestand der zulässigen Eigentumsnutzung zugunsten einer \nNutzung als öffentliche Grünfläche zurückzusetzen, gemessen an den auch \nverfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstäben unverhältnismäßig erscheint.\n\n34\n\nAllerdings kann privates Eigentum - je nach dem Gewicht der konkreten \nBetroffenheiten - durchaus auch für öffentliche Grünflächen in Anspruch genommen \nwerden. Hier ist das objektiv gegebene Gewicht der für die Planung angeführten \nöffentlichen Belange jedoch so gering, dass es den von der Antragstellerin \nhinzunehmenden Verlust von Bauland unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit als \nnicht vertretbar erscheinen lässt. Auf Seiten der Antragstellerin ist zu \nberücksichtigen, dass ihre hier betrachtete Grundfläche nach den aus der \nUmgebungsbebauung ablesbaren Maßstäben auch für Mehrfamilienhäuser - etwa \nwie auf den östlichen Nachbargrundstücken - nutzbar bzw. ggf. auch in mehrere \nBauplätze aufteilbar ist. Demgegenüber hat der von der Antragsgegnerin angeführte \nAspekt, den von Norden kommenden Grünstreifen über das Grundeigentum der \nAntragstellerin hinweg an den südlich der den Bebauungszusammenhang \nabschließenden Bauzeile gelegenen Außenbereich anzubinden, zwar durchaus \nbeachtliches Gewicht. Angesichts des Umstands, dass es hier nur um die kurze \nAnbindung eines mit rd. 30 m ohnehin nicht sonderlich breiten Grünstreifens an \nausgedehnte Freiflächen bzw. als Wald festgesetzte Flächen geht, sind die hierfür \nsprechenden Gesichtspunkte in erster Linie solche stadtgestalterischer Natur. Sie \nvermögen den vollständigen Entzug umfangreicher Baurechte angesichts des bereits \nangesprochenen hohen Gewichts von Bauland jedenfalls unter den hier gegebenen \nUmständen einer ohnehin gegebenen Randlage zum Außenbereich nicht zu \nrechtfertigen.\n\n35\n\nDer von der Antragsgegnerin weiter angeführte Aspekt der Schaffung einer \ndurchgehenden Wegeverbindung insbesondere für Radfahrer gebietet keine andere \nBeurteilung. Allerdings kommt der Schaffung durchgehender und zugleich auch \nattraktiver Radwegeverbindungen durchaus beachtliches städtebauliches Gewicht \nzu, das im Einzelfall auch die Inanspruchnahme privaten Baulands zu rechtfertigen \nvermag. Hier ist jedoch auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die vorgesehene \nVerbindung des im Norden bereits über den Grünstreifen verlaufenden Radwegs mit \ndem weiteren im Süden vorgesehenen Radwegenetz die Inanspruchnahme des \ngesamten hier betroffenen Baulands der Antragstellerin rechtfertigen könnte. Zwar \nmag zu berücksichtigen sein, dass Radwege nicht durch enge Bauschluchten oder \nsonst sehr eng begrenzte Bereiche geführt werden sollten, um insbesondere unter \nAspekten des Sicherheitsempfindens auch hinreichend angenommen zu werden. \nGleichwohl würden es Erwägungen dieser Art, die von der Antragsgegnerin hier \njedenfalls nicht verlautbart worden sind, nicht geboten oder auch nur sachgerecht \nerscheinen lassen, die Wegeverbindung über eine mehr als 30 m breite Freifläche zu \nführen. Welche Breite einer Geh- und Radwegeverbindung hier auf der bis zu den \nausgedehnten Außenbereichsflächen ohnehin nur kurzen Strecke von gut 50 m noch \nangemessen und damit verhältnismäßig erscheinen würde, kann letztlich \ndahinstehen. Dass dem gesamten hier betroffenen Bauland der Antragstellerin in \nvoller Breite die Baulandqualität genommen wird, steht in jedem Fall außer Verhältnis \nzu dem objektiv gegebenen Gewicht der für eine durchgehende Radwegeverbindung \nsprechenden Belange.\n\n36\n\nAbgesehen von dem vorstehend erörterten nördlichen Bereich des \nGrundeigentums der Antragstellerin, das als Bauland im Sinne von § 34 BauGB zu \nqualifizieren ist, hat die Antragsgegnerin die Bedeutung des Grundeigentums der \nAntragstellerin auch insoweit verkannt, als dieses in weitem Umfang als Fläche für \nWald ausgewiesen worden ist.\n\n37\n\nInsoweit ist davon auszugehen, dass die von dieser Überplanung betroffenen \nunbebauten Flächen dem Außenbereich zugehören und nicht als Bauland zu werten \nsind. Tatsächlich wurden sie zuletzt als Acker genutzt. Die seitens der \nAntragsgegnerin auf Seite 22 ihres Schriftsatzes vom 8. August 2003 auch bezüglich \ndes vorliegenden Verfahrens angesprochene Nutzung als Grabeland findet nach den \nörtlichen Feststellungen, die der Berichterstatter des Senats vor Ort getroffen hat, \nnicht im Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren strittigen Bebauungsplans \nstatt. Das Grabeland liegt südlich des von Westen nach Osten verlaufenden \nGrabens, der die Grenze des strittigen Plans zu dem im Verfahren 7a D 113/02.NE \nangegriffenen Bebauungsplan Nr. 03.371 bildet, mithin im Geltungsbereich jenes \nPlans.\n\n38\n\nDie Nutzbarkeit des hier betroffenen Ackerlands zu landwirtschaftlichen Zwecken \nwird unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes durch die Überplanung als Wald \nallerdings nicht aufgehoben, wie die Antragsgegnerin zutreffend ihrer Planung \nzugrunde gelegt und im Gerichtsverfahren (Seite 22 des Schriftsatzes vom 8. August \n2003) nochmals bekräftigt hat. Der durch die Verfassung gewährleistete \nBestandsschutz beschränkt sich jedoch auf den bloßen \"passiven\" Schutz der \nkonkret ausgeübten Nutzung. Er erfasst grundsätzlich keine Bestands- oder \nFunktionsänderungen, weil diese - bezogen auf bauliche Anlagen - über den \ngenehmigten Zustand hinausgehen und ein solches Hinausgreifen von den die \nEigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre.\n\n39\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 \n- 1 BvR 1713/92 - BRS 57 Nr. 246.\n\n40\n\nDie auf die Sicherung des bloßen passiven Bestandsschutzes abstellende \nSichtweise der Antragsgegnerin trägt der objektiv gegebenen Bedeutung des hier \nbetroffenen privaten Eigentums der Antragstellerin jedoch nur verkürzt Rechnung \nund stellt sich auch insoweit als Verkennung der Belange der Antragstellerin dar. Die \nbislang gegebene Außenbereichslage des betroffenen Areals hatte keineswegs zur \nFolge, dass es lediglich landwirtschaftlich, und zwar - wie bisher - nur als Acker, \ngenutzt werden durfte. Der Antragstellerin war rechtlich nicht die Möglichkeit \ngenommen, nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 BauGB auf dem betroffenen Areal auch \nandere privilegierte, primär landwirtschaftliche Nutzungen auszuüben und diese ggf. \nmit der Errichtung entsprechender privilegierter Baulichkeiten zu verbinden. Gerade \nmit Blick auf die seitens der Antragsgegnerin angesprochene isolierte \n\"Stadtrandlage, abgeschnitten durch Straßendamm und Eisenbahngleise\", kämen \nvielfältige andere Nutzungen in Betracht. Hierzu würden etwa eine Nutzvieh- oder \nPferdehaltung gehören, die ggf. mit der Errichtung zugehöriger im Außenbereich \nprivilegierter Zweckbauten verbunden wird, wie auch andere im Außenbereich \nprivilegierte Nutzungen. Alle diese Nutzungsmöglichkeiten sind der Antragstellerin \ndurch die Überplanung als Wald jedenfalls insoweit abgeschnitten, als sie mit einer \nbauplanungsrechtlich relevanten Errichtung baulicher Anlagen im Sinne von § 29 \nAbs. 1 BauGB verbunden sind. Der seitens der Antragsgegnerin berücksichtigte \nBestandsschutz trägt mithin bei weitem nicht dem Rechnung, was der Antragstellerin \nnach der bislang gegebenen Rechtslage an Nutzungsmöglichkeiten offen stand.\n\n41\n\nDie stattdessen vom angegriffenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung als \nWald stellt sich demgegenüber bei realistischer wirtschaftlicher Betrachtungsweise \nals \n- zumindest auf Jahrzehnte hin bestehender - Entzug jeglicher Möglichkeit dar, das \numfangreiche Areal in dem bislang gegebenen Umfang mit der Möglichkeit zu \nnutzen, zumindest einen gewissen Ertrag zu erwirtschaften. Es liegt auf der Hand, \ndass neu anzulegende Waldflächen - zumal wenn es sich um einen Eichen-\nHainbuchen-Wald handeln soll - eine Jahrzehnte dauernde Bewirtschaftung \nbenötigen, um allenfalls späteren Generationen gewisse Erträge aus der \nforstwirtschaftlichen Nutzung zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall kommt - aus der \nSicht der Antragstellerin - erschwerend hinzu, dass sich der strittige Bebauungsplan \nnicht etwa darauf beschränkt, schlicht \"Wald\" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b) \nBauGB festzusetzen. Die textlichen Festsetzungen geben der Antragstellerin - sowie \nden anderen am Ostrand des Plangebiets betroffenen Grundeigentümern - vielmehr \ndie kostenaufwändige Schaffung ganz bestimmter, ökologisch hochwertiger \nWaldbestände nebst Waldrand aus Sträuchern gemäß der potentiellen natürlichen \nVegetation vor.\n\n42\n\nStellt man auch insoweit die - von der Antragsgegnerin verkannte - objektive \nBedeutung des privaten Eigentums der Antragstellerin einerseits und der für die \nPlanung sprechenden - öffentlichen - Belange andererseits gegenüber, ist auch \nbezüglich der Überplanung des Grundeigentums der Antragstellerin als Wald \nfestzustellen, dass der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wurde, die zu Lasten der Antragstellerin als unverhältnismäßig \nerscheint.\n\n43\n\nZwar ist der Gesichtspunkt, in einer waldarmen Stadt den Umfang an \nWaldflächen zu vermehren, von beachtlicher Bedeutung. Die Wohlfahrtswirkungen \ndes Waldes haben ein erhebliches, auch städtebaulich relevantes Gewicht, das es \ngrundsätzlich rechtfertigen kann, jedenfalls in geeigneten Bereichen der Nutzung als \nWald unter städtebaulichen Aspekten den Vorrang vor anderen Bodennutzungen zu \ngeben. In der vorliegenden Konstellation stellt die Nutzung als Wald der hier \nbetroffenen Flächen jedoch weder die Festschreibung eines von der natürlichen \nEntwicklung bereits vorgezeichneten Zustands dar\n\n44\n\n- zu einer solchen Konstellation vgl. etwa: OVG \nNRW, Urteil vom 6. Juli 2000 - 7a D 101/97.NE - \nBRS 63 Nr. 16 -,\n\n45\n\nnoch handelt es sich um eine Nutzungsform, die aus anderen Gründen, etwa weil die \nAntragstellerin bereits einen räumlich nur zu erweiternden forstwirtschaftlichen \nBetrieb führt, eine naheliegende neue Form der Bewirtschaftung des Privateigentums \ndarstellt. Im Gegenteil mutet die strittige Planung der Antragstellerin zu, auf eigene \nKosten ökologisch hochwertigen Waldbestand im Interesse der Allgemeinheit zu \nschaffen sowie dauerhaft zu bewirtschaften und dafür auf bislang gegebene, \nzumindest in gewissem Umfang Ertrag abwerfende Nutzungsmöglichkeiten zu \nverzichten. Anders als bei der Überplanung als öffentliche Grünfläche (vgl. § 40 \nAbs.1 Satz 1 Nr. 8 BauGB) , bei der der Antragstellerin ein plankonformer Entzug der \nprivaten Nutzungsrechte zumindest wertgleich entschädigt würde, soll sie hier \nweiterhin private Eigentümerin der mit erheblichem Kostenaufwand erst \nanzulegenden Waldflächen bleiben. Der Sache nach führt die hier vorgenommene \nÜberplanung des Ackerlands der Antragstellerin als Wald dazu, dass die \nAntragstellerin nach den planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin im \nInteresse der Allgemeinheit ökologisch hochwertigen Wald schaffen und erhalten \nsoll, was ihr nicht nur zumindest auf Jahrzehnte die Möglichkeit eines gewissen \nErtrags nimmt, sondern zusätzlich mit erheblichen Investitionen verbunden ist. Dies \nträgt auch angesichts des beachtlichen öffentlichen Interesses an der Erweiterung \nvon Waldbeständen der Bedeutung privaten Eigentums nicht sachgerecht Rechnung \n, sondern ist unverhältnismäßig belastend.\n\n46\n\nDen vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht entgegen halten, die \nAntragstellerin könne und solle nicht gezwungen werden, die vom Plan vorgesehene \nSchaffung der Waldbestände auch tatsächlich zu realisieren. Ziel des \nBebauungsplans ist es nach den Ausführungen in der Begründung, dass die als \nWald überplanten Flächen \"einer Aufforstung zugeführt werden\". Der Plan ist damit \nauf eine Realisierung angelegt, die nur durch den betroffenen Eigentümer oder \nzumindest auf Grund bindender Vereinbarungen mit ihm erfolgen kann. Wollte man \ndemgegenüber das im Planaufstellungsverfahren (vgl. Seite 3 der Beschlussvorlage \nNr. 2131/02; Bl. 89 der Beiakte Heft 1) verlautbarte Abstellen auf den \nBestandsschutz, der die bisherige Nutzung \"zunächst nicht in Frage\" stelle, dahin \nverstehen, eine konkrete Planumsetzung solle ggf. auf unabsehbare Zeit \naufgeschoben werden, würde dem Plan - mit der Folge seiner Nichtigkeit - die \nstädtebauliche Rechtfertigung fehlen.\n\n47\n\nEin Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens \ndauerhafte Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegenstehen, ist nichtig. \nDiese Voraussetzungen können nicht nur dann erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung \nder Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde. Ein Fall \nder generellen (\"absoluten\") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa auch dann vor, wenn die \nPlanumsetzung - sei es auch nur aus wirtschaftlichen Erwägungen - nicht in \nabsehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte und es sich damit um eine nach § 1 \nAbs. 3 BauGB unzulässige \"Vorratsplanung\" handelt. Dies trifft etwa auch dann zu, \nwenn die Gemeinde die Verwirklichung des Plans für unbestimmte Zeit offen \nhält.\n\n48\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 21. März \n2002 - 4 CN 14.00 - BRS 65 Nr. 17 (S. 80).\n\n49\n\nDie vorbezeichneten Mängel des Bebauungsplans erfassen die Abwägung der \nAntragsgegnerin nicht nur im Vorgang - Gewichtung der Belange -, sondern auch in \ndem hier als unverhältnismäßig erscheinenden Ergebnis. Auf das Vorliegen der \nweiteren Voraussetzungen des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB kommt es daher nicht \nan.\n\n50\n\nDie Mängel sind auch nicht im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB \nbehebbar. Dieses scheidet aus, wenn der Mangel die Grundzüge der Planung \nberührt.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 \n- 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52.\n\n52\n\nLetzteres ist hier der Fall. Sowohl die Freihaltung der Lücke zwischen der \nWohnbebauung südlich der Straße Am Q. als auch die Ausweisung der neuen \nWaldflächen sind wesentliche Elemente des von der Antragsgegnerin hier verfolgten \nPlankonzepts.\n\n53\n\nEbenso wenig kommt eine Beschränkung der Nichtigerklärung durch den Senat \nauf die von den Mängeln erfassten Teilbereiche in Betracht, weil insoweit die \nVoraussetzungen für eine Teilnichtigkeit\n\n54\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29. März \n1993 - 4 NB 10.91 - BRS 55 Nr. 30 m.w.N. -\n\n55\n\nhier nicht vorliegen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n59\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-26/7a-d-114-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-26/7a-d-114-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288733","retrieved":"2026-07-09 03:07:27.400328+00:00"}}