{"status":"available","doknr":"OLD288734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0126.4B2469.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-26","aktenzeichen":"4 B 2469/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der \nBegründungsfrist (17. Dezember 2003) dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 \nVwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nabgelehnt, weil bei summarischer Prüfung alles für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nBescheides vom 10. Oktober 2003 spreche. Der Antragsteller sei wegen nachhaltiger \nVerletzung seiner Zahlungspflichten gegenüber öffentlichen Gläubigern sowie wegen \nFortsetzung der gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit \nunzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. \n\n4\n\nDie dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, der Antragsteller sei wirtschaftlich leistungsunfähig, wird durch dessen \nVorbringen im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Es ist unerheblich, ob die \nSteuerrückstände während des Gewerbeuntersagungsverfahrens angestiegen sind, wie das \nVerwaltungsgericht angenommen hat. Jedenfalls sind auch heute noch erhebliche Beträge \nrückständig. Zwar besteht auf Grund der am 5. November 2003 ergangenen \nEinkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 ein Guthaben in Höhe von rund \n2.700 EUR; andererseits hat der Antragsteller aber für 2000 einen Betrag von gut 1.000 EUR \nnachzuzahlen. Berücksichtigt man, dass die vom Finanzamt X. C. Ende Juli 2003 dem \nAntragsgegner übersandte Rückstandsübersicht auch Umsatzsteuer.. und Lohnsteuerschulden \naufweist, so ist bei überschlägiger Berechnung davon auszugehen, dass der Antragsteller dem \nFinanzamt heute noch mindestens 3.000 EUR schuldet. Daneben bestehen noch Rückstände \nbei der Zusatzversorgungskasse Bau in Höhe von rund 11.300 EUR. Deren Fälligkeit wird \ndurch den allgemeinen Hinweis des Antragstellers, die Rechtmäßigkeit der zugrunde \nliegenden Bescheide werde überprüft, nicht in Frage gestelt. Die Schulden bei der AOK \nRheinland beliefen sich am 8. Oktober 2003 auf 2.463 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in \nHöhe von monatlich 1 v.H. der Hauptforderung. Diese Beträge werden durch Ratenzahlungen \nin Höhe von lediglich 50 EUR monatlich getilgt. Schließlich schuldet der Antragsteller auch \nder Bauberufsgenossenschaft noch einen Betrag in Höhe von rund 4.200 EUR. Geht man zu \nseinen Gunsten davon aus, dass die Stadtkasse X. hinsichtlich ihrer Forderungen \nbefriedigt ist, so verbleibt noch immer ein rückständiger Betrag in Höhe von mehr als \n20.000 EUR. Diesen kann der Antragsteller nicht aufbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass er bereits am 18. November 2002 und dann erneut am 20. Mai 2003 die eidesstattliche \nVersicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben musste. An seiner wirtschaftlichen \nLeistungsunfähigkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass er nach seinen Angaben zu \nGunsten der Bauberufsgenossenschaft und der Zusatzversorgungskasse \nSicherungshypotheken auf seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück bestellt hat; denn \nes ist offen, ob die Verwertung des Grundstücks überhaupt zur Befriedigung der Gläubiger \nführen wird. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vorträgt, er habe bereits vor \nErlass der Untersagungsverfügung einen Auftrag in Düsseldorf angenommen, der es ihm \nermöglichen werde, regelmäßige Zahlungen auf seine Rückstände zu leisten, ist sein Vortrag \nunsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt, soweit er im Schriftsatz vom \n12. Dezember 2003 behauptet, ihm lägen derzeit zwei Anfragen von Großbaustellen vor. \n\n5\n\nBei dieser Sachlage darf der Antragsteller seine gewerbliche Tätigkeit nur fortsetzen, \nwenn er über ein sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept verfügt. Das ist \nhier aber nicht der Fall. Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nur \ndann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die \nlaufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten im Einzelnen \noffen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Antragsteller in Zukunft in \nder Lage sein wird, seine Schulden zurückzuführen. Daran fehlt es vorliegend. Über welche \nEinnahmen der Antragsteller in Zukunft verfügen wird, ist völlig offen. Auch wenn es deshalb \nmit der Bauberufsgenossenschaft letztlich doch noch zu einer Ratenzahlungsvereinbarung \nkommen sollte, ist nicht gewährleistet, dass diese auch eingehalten werde kann. \nEntsprechendes gilt für die vom Antragsteller behauptete Teilzahlungsvereinbarung mit dem \nFinanzamt. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist .. hierauf weist der \nAntragsgegner zu Recht hin .., wann eine neue Vereinbarung getroffen worden sein soll, lässt \nsich auch hier auf Grund der unsicheren Einkommenssituation des Antragstellers nicht \nprognostizieren, ob und gegebenenfalls wann eine Tilgung der Rückstände möglich sein wird. \n\n6\n\nBei diesen Gegebenheiten stellt die vom Antragsgegner getroffene Regelung weder einen \nVerstoß gegen das Übermaßverbot noch einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. \nIst die Untersagung .. wie hier .. erforderlich, so steht der Ausschluss des Antragstellers auf \nden Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung des \nArt. 12 GG in Einklang, und zwar selbst dann, wenn er und seine Familie der Sozialhilfe zur \nLast fallen sollten.\n\n7\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1982 \n.. 1 C 124.80 .., GewArch 1982, 303, und Beschluss \nvom 25. März 1991 .. 1 B 10.91 .., GewArch 1991, \n226. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-26/4-b-2469-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-26/4-b-2469-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288734","retrieved":"2026-07-09 03:07:27.485872+00:00"}}