{"status":"available","doknr":"OLD288751","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0123.18B695.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-23","aktenzeichen":"18 B 695/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten \nGründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, \nrechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. \n\n3\n\nSoweit sich die Antragstellerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen bezieht, wird \nbereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nentsprochen. Danach muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass mit \nschlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des \nerstinstanzlichen Beschlusses eingegangen werden muss. Daran fehlt es bei der hier \nin Rede stehenden Bezugnahme. \n\n4\n\nVgl. zum Erfordernis der Beschwerdebegründung \nnur den Senatsbeschluss vom 22. März 2002 - 18 B \n503/00 -.\n\n5\n\nIm Übrigen ist das Beschwerdevorbringen, das sich inhaltlich allein mit den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 1. Hs. \n2. Alt. AuslG auseinandersetzt, nicht geeignet, die diesbezüglichen Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Antragstellerin hat weiterhin nicht \nglaubhaft gemacht, dass ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen \nBelange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen \nphysischer oder psychischer Misshandlungen durch ihren Ehegatten unzumutbar im \nSinne der vorstehenden Regelung ist. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden \nVerwaltungsvorgänge bestehen auch unter Berücksichtigung der im \nGerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, eidesstattlichen \nVersicherungen und des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nach wie vor \nzumindest erhebliche Zweifel daran, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen \nder vorgenannten Norm vorliegen. \n\n6\n\nUngeachtet dessen, dass auch im Beschwerdeverfahren die vom \nVerwaltungsgericht vermissten, überprüfbaren Einzelheiten, aus denen die Härte \nhergeleitet werden soll, weiterhin nicht hinreichend substantiiert worden sein dürften, \nscheitert das Begehren der Antragstellerin jedenfalls daran, dass ihre Einlassungen \nzum Trennungszeitpunkt unauflösbar widersprüchlich sind und deshalb ihr gesamtes \nVorbringen unglaubhaft ist. So hat sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten \nvom 29. August 2002 vortragen lassen, sich erst Ende März 2002 von ihrem \nEhemann dauerhaft getrennt zu haben. Insbesondere am 29. Januar 2001 habe es \nkeine Trennung gegeben. Zwar habe man nach einem zunächst gemeinsamen \nUmzug in die Wohnung Karl-Arnold-Straße in Iserlohn bereits kurze Zeit später \nvorübergehend in verschiedenen Wohnungen gelebt. Es habe jedoch immer wieder \nVersöhnungsversuche gegeben. Der Kontakt zu ihrem Ehegatten sei bis zu ihrem \nerneuten Einzug in die Ehewohnung im Juli 2001 nicht abgebrochen gewesen. Des \nweiteren habe sie sich von ihrem Ehegatten auch nicht an dem weiter in Rede \nstehenden 11. September 2001 dauerhaft getrennt. Im Gegensatz zu dem \nVorstehenden tragen die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. Juli 2003 \nin Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor, \nspätestens seit der Anmietung der Wohnung in der Karl-Arnold-Straße in Iserlohn im \nJanuar 2001 habe sie, die Antragstellerin, die Ehe als gescheitert angesehen. Sie sei \nauf Anraten ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten lediglich deshalb in die \nEhewohnung (im Juli 2001) zurückgekehrt, weil jene sie falsch beraten und ihr \nmitgeteilt hätten, dass sie in jedem Fall zwei Jahre mit ihrem Ehemann verheiratet \nsein müsse, um ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Da \nsich beide Erklärungen gegenseitig ausschließen und sowohl das Bestehen als auch \ndie Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von grundlegender Bedeutung für die \nFeststellung einer besonderen Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG \nsind, kann schon deshalb von der Glaubhaftmachung des Bestehens einer solchen \nHärte nicht ausgegangen werden. Der Aufenthaltszweck ist aber vom \nantragstellenden Ausländer darzulegen und ggf. wenn nicht nachzuweisen, so doch \nglaubhaft zu machen. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind, darf die \nAufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. \n\n7\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember \n1999 - 18 B 2247/98 -.\n\n8\n\nDie zur Glaubhaftmachung vorgelegte Bescheinigung der Diplom-Psychologin \nFrau C. -D. vom 28. Oktober 2002 sowie deren eidesstattliche Versicherung vom \n8. April 2003 führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie erklären in keiner Weise die \naufgezeigten widersprüchlichen Einlassungen der Antragstellerin und können schon \ndeshalb vom Ansatz her nicht als Beleg für deren Vorbringen dienen. \n\n9\n\nDarüber hinaus sind die Äußerungen der Frau C. -D. aber auch deshalb \nnicht zur Glaubhaftmachung geeignet, weil sie keine konkrete zeitliche Zuordnung \nder behaupteten körperlichen und seelischen Misshandlungen durch den Ehegatten \nermöglichen. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich, weil aus grundsätzlichen \nErwägungen jedenfalls die vor dem Juli 2001 liegenden Umstände im Rahmen des § \n19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 1. Hs. 2. Alt. AuslG nicht berücksichtigungsfähig \nsind. § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt nach gefestigter Senatsrechtsprechung voraus, \ndass die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen vorgelegen haben muss, \nworaus weiter folgt, dass eine endgültige Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin \nerworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 \nSatz 1 führt, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später \nwieder begründet wird.\n\n10\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. Oktober \n2003 - 18 B 1179/03 -. \n\n11\n\nDanach ist die eheliche Lebensgemeinschaft, ungeachtet der Einlassungen der \nAntragstellerin und ihres Ehemannes, erstmals spätestens mit dem unter dem \n24. Januar 2001 beim Amtsgericht Menden eingereichten Ehescheidungsantrag des \nEhegatten der Antragstellerin beendet worden. Denn nach der Einreichung eines \nEhescheidungsantrags durch einen Ehegatten ist die eheliche Lebensgemeinschaft \ngrundsätzlich unwiderleglich beendet und nicht etwa nur mit der Inaussichtnahme \neiner alsbaldigen Fortsetzungsmöglichkeit unterbrochen.\n\n12\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. Oktober \n2003 - 18 B 1179/03 -.\n\n13\n\nOb die im Anschluss an die behauptete Wiederbegründung der häuslichen \nGemeinschaft im Juli 2001 erfolgten Misshandlungen durch den Ehemann überhaupt \nauf eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG führen \nkönnen, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen offen bleiben. Insoweit \nkönnten sich schon erhebliche Zweifel daraus ergeben, dass die Antragstellerin \nausweislich des bereits erwähnten Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom \n15. Juli 2003 auf Anraten ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten in die \nEhewohnung nur zurückgekehrt ist, um die zeitlichen Voraussetzungen für ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zu erfüllen. \nSofern ein solches Verhalten nicht bereits als rechtsmissbräuchlich und damit \nunbeachtlich zu beurteilen ist, dürfte es aber jedenfalls deshalb unerheblich sein, weil \nunter derartigen Voraussetzungen wohl kaum von der erneuten Begründung einer \nehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG \nausgegangen werden kann. Dessen ungeachtet spricht insoweit - worauf schon das \nVerwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - gegen die behauptete \nUnzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft, \ndass die Antragstellerin noch am 2. Mai 2002 die Zurückweisung des \nScheidungsantrags ihres Ehemannes beantragt und damit zum Ausdruck gebracht \nhat, an der Ehe weiterhin festhalten zu wollen. \n\n14\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. Januar \n2004 - 18 B 2662/03 -.\n\n15\n\nDieser Antrag erklärt sich nicht einmal aus einem eventuellen Bestreben, für die \nErlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts wenigstens zwei Jahre am \nBestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten zu wollen (vgl. § 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AuslG); denn der dafür erforderliche Zeitraum war bereits am 13. April \n2002 verstrichen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-23/18-b-695-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-23/18-b-695-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288751","retrieved":"2026-07-09 03:07:28.630119+00:00"}}