{"status":"available","doknr":"OLD288779","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0122.20B2133.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"20 B 2133/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\nEs wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verneinung \nseiner Zuverlässigkeit in dem an ihn gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom \n28. Juli 2003 und der gegen den Widerruf der Zustimmung zur Erteilung der \nZugangsberechtigung an den Antragsteller in dem an die Firma V. gerichteten \nBescheid vom selben Tage aufschiebende Wirkung haben.\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.000 EUR.\n\n1\n\n Gründe\nI.\nDer 1978 geborene Antragsteller war seit dem 8. April 1998 als Teilzeitmitarbeiter \n(Lader) bei der Firma V. Q. T. (V. ) auf dem Flughafen Köln/Bonn \nbeschäftigt. Er wurde aus Anlass seiner Einstellung erstmals luftverkehrsrechtlich auf \nseine Zuverlässigkeit hin überprüft und erhielt eine Zugangsberechtigung zu den \nnicht allgemein zugänglichen Flughafenbereichen. Im Juli 2002 wurde der \nAntragsteller erneut mit positivem Ergebnis überprüft.\nErst aufgrund eines weiteren Überprüfungsantrags vom 10. Mai 2003 stellte die \nAntragsgegnerin fest, dass der Antragsteller dreimal (am 3. Januar, 15. Mai 2000 \nund 11. Februar 2001) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden war, \nnämlich zu Geldstrafen von 20 und 40 Tagessätzen und schließlich zu einer \nzweimonatigen Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen, mit Beschluss des Amtsgerichts \nC. vom 28. August 2003 auf zwei Jahre verkürzten Bewährungsfrist, die am \n5. Oktober 2003 abgelaufen ist. \nNach Anhörung des Antragstellers untersagte die Antragsgegnerin der Firma V. mit \nBescheid vom 28. Juli 2003, dem Antragsteller eine weitere Zugangsberechtigung zu \nerteilen. Mit Bescheid vom selben Tag unterrichtete die Antragsgegnerin den \nAntragsteller hiervon und verwies zur Begründung darauf, dass nicht ausgeräumte \nZweifel an seiner Zuverlässigkeit bestünden, weshalb sie seinen Antrag habe \nablehnen müssen.\nDer Antragsteller, dem noch am 28. Juli 2003 von der Firma V. gekündigt worden \nwar, legte mit Schreiben vom 8. August 2003 Widerspruch ein und stellte am selben \nTag den verwaltungsgerichtlichen Antrag,\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nVerfügung zu verpflichten, der Firma V. zu \ngestatten, ihm die Berechtigung zum Zutritt zu den \nsicherheitsrelevanten Bereichen auf Flughäfen zu \nerteilen und die Untersagungsverfügung vom 28. Juli \n2003 aufzuheben.\nDas Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. September 2003 \nabgelehnt.\nHiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller geltend macht: Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, dass er den Erlass eines begünstigenden \nVerwaltungsaktes erstrebe, sei unzutreffend. Vielmehr sei die ihm (zuletzt) im April \n2002 erteilte Zugangsberechtigung durch Rücknahme bzw. Widerruf entzogen \nworden; sein hiergegen eingelegter Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. \nRechtsirrig sei auch die Auffassung, die Feststellung der Zuverlässigkeit und die \nZustimmung zur Zugangsberechtigung würden jeweils nur ein Jahr gelten. Eine \nBefristung der Zustimmung oder der Zugangsberechtigung, die sich allenfalls aus \ndem Ausweis ergeben könne, sei ihm weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt \nworden. Im Übrigen nehme schon die Bearbeitung des Überprüfungsantrags \nregelmäßig längere Zeit in Anspruch. Er sei schließlich als zuverlässig anzusehen. \nDa die letzte Überprüfung im Jahr 2002 trotz der schon erfolgten Verurteilungen \npositiv ausgefallen sei, könnten ihm diese Verurteilungen nunmehr nicht vorgehalten \nwerden. Davon abgesehen hätten die Verurteilungen jedenfalls wegen ihres geringen \nStrafmaßes und der Verkürzung der Bewährungszeit keine Aussagekraft, zumal er \nseinen Dienst im Flughafen seit 1998 ohne Beanstandung verrichtet habe und sich \nauch privat vorbildlich führe.\nDer Antragsteller beantragt,\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \n \nfestzustellen, dass sein Widerspruch gegen die \nVerneinung seiner Zuverlässigkeit in dem an ihn \ngerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom \n28. Juli 2003 und gegen den Widerruf der \nZustimmung zur Erteilung der Zugangsberechtigung \nan ihn in dem an die Firma V. gerichteten Bescheid \nvom selben Tage aufschiebende Wirkung hat, \n \nhilfsweise, \nder Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung \nin der Hauptsache aufzugeben, seine Zuverlässigkeit \nzu bejahen und \n \nebenfalls hilfsweise, \nder Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache der Firma V. zu \ngestatten, ihm Zugang zu den sicherheitsrelevanten \nBereichen zu gewähren. \nDie Antragsgegnerin beantragt,\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\nSie erläutert das von ihr praktizierte elektronische Online-Verfahren der \nZuverlässigkeitsüberprüfung (\"OSiP\") und macht geltend, der Aussagegehalt einer \nBejahung der Zuverlässigkeit sei nach § 9 Abs. 3 LuftVZÜV auf ein Jahr beschränkt, \nerstrecke sich aber bei fristgerechter Neubeantragung bis zur Bekanntgabe des \nErgebnisses der neuen Überprüfung. Für die Zustimmungserklärung gelte aufgrund \neiner Absprache mit den betroffenen Unternehmen dieselbe Fristbetrachtung. Die \nohne erneute Befristung erteilten \"Freigaben\" würden aufgrund dieser Absprache \nentsprechend verstanden. Dieses Verständnis sei allerdings nicht an das OSiP-\nVerfahren gebunden, sondern an das Erfordernis der jährlichen \nZuverlässigkeitsüberprüfung und gelte demgemäß schon für Freigabeerklärungen \nvor Einführung des OSiP-Verfahrens.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nBezug genommen.\nII.\nDie Beschwerde ist mit dem im Beschwerdeverfahren hauptsächlich gestellten \nAntrag zulässig und begründet. Vor dem Hintergrund des von Anfang an verfolgten \nRechtsschutzziels, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere \nTätigkeit des Antragstellers bei der Firma V. auf dem Flughafen Köln/Bonn \naufrechtzuerhalten, hilfsweise sich wiederzubeschaffen, handelt es sich um eine \nzulässige Präzisierung.\nDer hauptsächlich verfolgte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen beide für das Rechtsschutzziel relevanten Verwaltungsakte \nder Antragsgegnerin festzustellen, ist statthaft und hier zur Erreichung des \nRechtsschutzziels ausreichend; eines Antrags auf vorläufige Verpflichtung der \nAntragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) bedarf \nes nicht. Der Senat legt dabei folgendes System der geltenden Gesetzes- und \nVerordnungslage zugrunde:\nDie Gewährung des Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen bzw. \nsicherheitsempfindlichen Bereichen auf Verkehrsflughäfen erfolgt in einem \nmehrstufigen Verfahren, bei dem Maßnahmen der Luftfahrtbehörde - Feststellung \ndes Ergebnisses einer Zuverlässigkeitsüberprüfung und Entscheidung, ob dem \nBetroffenen Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen bzw. \nsicherheitsempfindlichen Bereichen gestattet werden darf - und solche (hier) eines \nLuftfahrtunternehmens bzw. des Unternehmers eines Verkehrsflughafens (im \nFolgenden: Unternehmer) - Erteilung der Zugangsberechtigung und (etwaige) \nAusweisausstellung - ineinandergreifen. Den Unternehmer trifft die Verpflichtung, \nden Zutritt zu den genannten Bereichen nur berechtigten bzw. besonders \nberechtigten Personen zu gestatten und die Berechtigung gegebenenfalls auch \nwieder zu entziehen (§ 19b Abs. 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG in der \nFassung der Änderung durch Art. 19 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom \n9. Januar 2002 - BGBl. I 361). Die Luftfahrtbehörde hat bei ihrer Entscheidung nach \nden vorgenannten Bestimmungen gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVG \n(ebenfalls in der Fassung des vorgenannten Gesetzes) das Ergebnis einer \nÜberprüfung der Zuverlässigkeit der betroffenen Personen zu beachten; denn deren \nZuverlässigkeitsüberprüfung ist ihr nunmehr zwingend aufgegeben. Durch die \nLuftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV - vom 8. Oktober \n2001 (BGBl. I 2625, geändert durch Art. 19a des Gesetzes vom 9. Januar 2002) ist \ndie Zuverlässigkeitsüberprüfung, die zuvor Bestandteil der Grundlage für die \nEntscheidung über die Zugangsgestattung war, als eigenständiges, durch \nVerwaltungsakt abzuschließendes Verfahren ausgestaltet worden. Das ergibt sich \naus § 6 Abs. 3 LuftVZÜV, wonach das Ergebnis der Überprüfung bei Verneinung der \nZuverlässigkeit dem Betroffenen unter Nennung der maßgeblichen Gründe durch \neinen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben ist, sowie \naus § 9 Abs. 2 LuftVZÜV, der zur Korrektur einer erfolgten und nach § 6 Abs. 2 \nLuftVZÜV bekannt gegebenen Bejahung der Zuverlässigkeit die Regeln über \nRücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten in Bezug nimmt. Bei Feststellung \n(Bejahung) der Zuverlässigkeit und Erteilung der luftfahrtbehördlichen Zustimmung \nzur unternehmerseitigen Erteilung der Zugangsberechtigung kann dem Betroffenen \nein Ausweis ausgestellt werden, der indes keinerlei konstitutive Wirkung hat, sondern \nlediglich innerhalb des räumlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs des \nUnternehmers dem Nachweis der Zugangsberechtigung dient, § 19b Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Satzteil LuftVG; bei entsprechender Praxis des \nUnternehmers kommt im Akt seiner Ausstellung oder Einziehung allenfalls die \nExistenz korrespondierender behördlicher Erklärungen zum Ausdruck.\nVor diesem normativen Hintergrund ist es nach erfolgter Verneinung der \nZuverlässigkeit und daraus gezogener Konsequenz für die behördliche Entscheidung \nüber die Zugangsgestattung für die erstrebte (Weiter-)Beschäftigung regelmäßig \nangezeigt, Rechtsschutz in beide Richtungen und in beiden Rechtsverhältnissen zu \nsuchen. Jedenfalls muss der Betroffene auch gegen die Verneinung seiner \nZuverlässigkeit mit dem Widerspruch vorgehen, um zu verhindern, dass ihm die \nBestandskraft dieses feststellenden Verwaltungsaktes bei einem Vorgehen gegen \neine Verweigerung der weiteren Zustimmung der Behörde zur Zugangsgestattung \nentgegengehalten wird. Welche Rechtsbehelfe im vorläufigen Rechtsschutz im \nÜbrigen jeweils zu ergreifen sind - Antrag zur Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO \noder auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO - hängt von der \nkonkreten Konstellation, nämlich davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall eine \nerstmalige oder erneute Begünstigung erstrebt wird oder eine bestehende \nBegünstigung durch belastenden Verwaltungsakt entzogen worden ist. Soweit der \nSenat in seiner bisherigen Rechtsprechung allein auf § 123 VwGO verwiesen hat, \nwird das der Vielfalt der in Betracht kommenden Konstellationen nicht gerecht und \nwird daran nicht festgehalten.\nIm Falle des Antragstellers gilt Folgendes:\nDie Zuverlässigkeit des Antragstellers ist zuletzt im April 2002, also auf der \nGrundlage der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung, durchgeführt \nund mit positivem Ergebnis abgeschlossen worden. Hiervon gehen die Beteiligten \nübereinstimmend aus, ohne dass der Senat Anlass zu Zweifeln sieht. Dahingehende \nUnterlagen liegen zwar nicht vor (möglicherweise wegen des schon elektronisch \nabgewickelten Verfahrens), sodass es insbesondere - entgegen § 6 Abs. 2 \nLuftVZÜV - nicht zu einer (unmittelbaren) Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller \ngekommen ist. Da jedoch das Ergebnis der im April 2002 durchgeführten \nÜberprüfung jedenfalls der Arbeitgeberin des Antragstellers bekannt gegeben \nworden ist, ist der Verwaltungsakt letztlich auch dem Antragsteller mit Willen der \nAntragsgegnerin zur Kenntnis gekommen und wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 \nVwVfG NRW).\nDie verwaltungsaktsmäßige Feststellung aus 2002 ist nicht beachtlich erloschen. Sie \nunterliegt keiner normativen Befristung, da weder das Luftverkehrsgesetz noch die \nLuftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung eine derartige Regelung \ntreffen. § 9 Abs. 3 LuftVZÜV, der insofern allein in Betracht zu ziehen ist, gibt nur vor, \ndass und wann die Überprüfung nach einmal erfolgter Bejahung erneut \ndurchzuführen ist, berührt aber die Wirksamkeit des begünstigenden \nVerwaltungsakts der Bejahung nicht. Erst recht fehlt ein normativer \nAnknüpfungspunkt für die automatische Verlängerung der Wirksamkeit im Falle \nrechtzeitiger Neubeantragung der Überprüfung. Die gegenteilige Betrachtung der \nAntragsgegnerin, auch wenn sie sich mit derjenigen anderer Luftfahrtbehörden deckt, \nmag Erfordernissen der Verwaltungspraxis entgegenkommen; sie findet in der \nderzeitigen Rechtslage aber keine Stütze. Eine verwaltungsmäßige Befristung, wie \nsie die Antragsgegnerin aufgrund von Absprachen für Zustimmungen neuen Rechts \nannimmt - siehe dazu noch weiter unten -, ist nicht vorgetragen, sodass es zur \nBeseitigung der Feststellung eines behördlichen Ausspruchs in Form der \nRücknahme oder des Widerrufs bedarf, wie dies für jene Fälle vorgesehen ist, in \ndenen nach erneuter Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb des Jahresturnus der \nVerordnung oder auch wegen vorher aufgetauchter Zweifel Konsequenzen gezogen \nwerden müssen (vgl. insofern § 9 Abs. 2 LuftVZÜV i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW). \nEin solcher Ausspruch liegt bezogen auf die Zuverlässigkeitsfeststellung vor. Die \nFormulierung in dem an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom 28. Juli 2003, \ndass dessen Antrag \"abgelehnt\" werde, ist zwar im Konzept der Luftverkehr-\nZuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung unzutreffend; denn zu beantragen ist \nlediglich die \"Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung\", § 3 Abs. 1 LuftVZÜV, \nnicht aber ein bestimmtes (positives) Ergebnis, mag dies vom Antragsteller auch \nerkennbar angestrebt werden. Die Erklärung ist gleichwohl in der Sache eindeutig \ndahin zu verstehen - und so auch verstanden worden -, dass die Antragsgegnerin \nvon der bisherigen Feststellung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers in einer \nWeise abweichen wollte, die rechtliche Folgerungen nach sich ziehen sollte. Bei \nrichtigem Verständnis liegt darin die Rücknahme der vorangegangenen Feststellung, \ndass die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu bejahen sei (§ 48 VwVfG); denn die in \nder erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung zugrunde gelegten Tatsachen - die \nstrafrechtlichen Verurteilungen -, die schon 2002 vorlagen, aber wohl erst später in \nihrer vollen Bedeutung erkannt worden sind, führten nunmehr zu dem Schluss, dass \ndie Zuverlässigkeit zu Unrecht bejaht worden sei. Diesen normativen Ansatz verfehlt \nder Antragsteller, wenn er eine abweichende Würdigung der Verurteilung nach der \nvorangegangenen Bejahung für nicht mehr zulässig hält. Abgesehen davon dürfte \neine Bindung an die der früheren Feststellung zugrunde gelegte Bewertung auch \ndann nicht gegeben sein, wenn man die Formulierung der Antragsgegnerin als \nWiderruf nach § 49 VwVfG deutete. Für eine solche Bindung fehlt eine ausdrückliche \nrechtliche Grundlage, und ein Vertrauenstatbestand ist beim Antragsteller nicht \ngesetzt worden. Zu einer Entscheidung dieser Frage nötigt der vorliegende Fall \nindessen nicht, denn an dem objektiv zu ermittelnden Erklärungsgehalt des \nBescheides ändert sich nichts.\nDer Widerspruch des Antragstellers ist bei sachgerechter Auslegung auch als gegen \nden belastenden Verwaltungsakt der Beseitigung der früheren Feststellung gerichtet \nanzusehen. Insofern ist ebenso wie bei der Regelung, die die Antragsgegnerin \ngetroffen hat, die oben dargestellte und vom Antragsteller ausreichend betrachtete \nRechtslage als Hintergrund einzubeziehen. Danach war zur Erreichung des \nRechtsschutzziels, vorrangig zur Verhinderung der Bestandskraft, ein Widerspruch \ngegen beide Verwaltungsakte erforderlich. \nDer Widerspruch des Antragstellers vom 8. August 2003 hat aufschiebende Wirkung, \n§ 80 Abs. 1 VwGO. Deren Wegfall ist weder gesetzlich vorgegeben noch im \nkonkreten Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden. Da die \nAntragsgegnerin aus der nunmehrigen Verneinung der Zuverlässigkeit des \nAntragstellers durch Verweigerung weiterer Zustimmung im Bescheid an die Firma \nV. als Arbeitgeberin vom 28. Juli 2003 in Missachtung der aufschiebenden Wirkung \nbereits Folgerungen zu Lasten des Antragstellers gezogen hat, ist sie entsprechend \n§ 80 Abs. 5 VwGO festzustellen.\nDer Antrag hat weiter Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen den an die Firma \nV. gerichteten Bescheid vom 28. Juli 2003 wendet. Auch insoweit bietet die \nFeststellung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall ausreichenden \nRechtsschutz, weil sie hinreichend verdeutlicht, dass die Zustimmungserklärung \nweiterhin beachtlich ist, weil nachteilige Konsequenzen aus dem genannten \nBescheid nicht gezogen werden dürfen.\nDie im Anschluss an die Zuverlässigkeitsbejahung im April 2002 erklärte Zustimmung \nzur Erteilung der Zugangsberechtigung ist ein Verwaltungsakt, dessen Wirkungen \nsowohl den Unternehmer - die Arbeitgeberin des Antragstellers - wie den \nAntragsteller selbst begünstigen. Sie verschaffen dem Unternehmer die \nRechtsmacht, dem Betroffenen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Zugang zu \nbestimmten Flughafenbereichen zu gestatten. Auch dieser Verwaltungsakt hat seine \nWirksamkeit nicht unabhängig von Rücknahme oder Widerruf verloren. Normativ ist \neine zeitliche Grenze nicht vorgegeben; aus § 9 Abs. 3 LuftVZÜV kann - ungeachtet \ndes oben aufgezeigten Verständnisses - eine solche Grenze schon deshalb nicht \nhergeleitet werden, weil die Verordnung von ihrer Ermächtigungsnorm her auf \nRegelungen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung beschränkt ist und auch nach der \nSystematik des Gesetzes für die allein im Luftverkehrsgesetz (§ 19b Abs. 1 Nr. 3, \n§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG n.F.) geregelte Zustimmung nichts hergibt. Dass \ndie Zustimmung durch Verfügung individuell befristet bzw. mit einer auflösenden \nBedingung (§ 36 Abs. 2 VwVfG NRW) versehen worden war, ist nicht ersichtlich und \nvon der Antragsgegnerin nicht behauptet worden. Sie verweist vielmehr nur darauf, \ndass der Übermittlung des positiven Abschlusses des Überprüfungsverfahrens nach \neiner zwischen ihr und den Flughafen- sowie Luftfahrtunternehmen getroffenen \nVereinbarung dahin zu verstehen sei und verstanden werde, dass die Zustimmung \nfür den Zeitraum eines Jahres und bei fristgerechter Antragstellung für eine neue \nÜberprüfung nach § 9 Abs. 3 LuftVZÜV bis zum Abschluss des \nÜberprüfungsverfahrens gelte. Es mag dahinstehen, ob und inwieweit unter \nBerücksichtigung der verwaltungsmäßigen Erfordernisse zur Bewältigung von \nMassengeschäften Vereinbarungen darüber anzuerkennen sind, konkrete künftige \nAkte - wie die von der Antragstellerin genannten, elektronisch übermittelten \n\"Freigaben\" - in bestimmter Weise zu verstehen, hier also als Verwaltungsakt mit \neiner Nebenbestimmung über die Geltungsdauer zu betrachten. Fraglich ist schon, \nob ein solches Verfahren auch dann angeht, wenn sich die begünstigenden \nWirkungen des Verwaltungsaktes auf einen Dritten erstrecken, dem die Grundlagen \ndieses Verständnisses nicht mitgeteilt worden sind, der deshalb um die \nentsprechende Bedeutung einer von ihm vorzunehmenden Handlung, der \nfristgerechten Antragstellung, § 3 Abs. 1 LuftVZÜV, nicht weiß und deshalb - wie \nvorliegend der Antragsteller - der Dauer des ihm arbeitgeberseitig erteilten \nAusweises maßgebliches Gewicht für seine Position gibt. Jedenfalls aber ist es \nverfehlt, einem Verwaltungsakt eine zeitliche Grenze in der Weise zu setzen, dass es \nfür den Fall der fristgerechten Stellungnahme eines Antrags auf erneute \nZuverlässigkeitsüberprüfung nur auf den Abschluss des Überprüfungsverfahrens \nankommt, ohne dabei Bedacht zu nehmen auf die Frage der rechtlichen \nBeachtlichkeit dieses Aktes, also auf die Frage, ob an ihn bereits rechtliche \nFolgerungen geknüpft werden dürfen. Wie oben dargestellt, endet die \nZuverlässigkeitsüberprüfung mit einem Verwaltungsakt, der bei negativem Ausgang \ndurch Rücknahme oder Widerruf der früheren positiven Feststellung eindeutig \nbelastende Wirkungen hat; ein dagegen gerichteter Widerspruch hat gemäß § 80 \nAbs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, was eben bedeutet, dass aus \nihm behördlicherseits noch keine Konsequenzen gezogen werden dürfen. Diese für \nden Rechtsschutz bedeutsame Grundregel würde in nicht mehr hinzunehmender, \ndurch übergeordnete Gesichtspunkte nicht gerechtfertigter Weise unterlaufen, wollte \nman einen Automatismus zwischen der bloßen Existenz eines behördlichen Aktes \nund rechtlichen Folgerungen herstellen. Bei fristgerechter Einleitung eines neuen \nÜberprüfungsverfahrens, wie sie der Antragsteller (offenbar auf Betreiben seiner \nArbeitgeberin) beantragt hat, könnte demnach ein zwischen der Luftfahrtbehörde und \nden Unternehmen abgesprochenes Verständnis der Wirksamkeitsdauer der \n\"Freigabe\" allenfalls, bei Zurücktreten der weiteren Bedenken, für den Fall der \nVollziehbarkeit einer späteren Verneinung der Zuverlässigkeit und der damit \neinhergehenden Beseitigung einer früheren Bejahung anerkannt werden. Da dies \nnach der Darstellung der Antragsgegnerin aber gerade nicht vereinbart worden war \nund im Übrigen die entsprechende Voraussetzung der Vollziehbarkeit auch nicht \neingetreten ist, muss von einer Zustimmung ausgegangen werden, die nicht infolge \neiner Nebenbestimmung erloschen ist.\nZur Beseitigung der Zustimmung war mithin der Widerruf das gebotene und von der \nAntragsgegnerin sinngemäß ergriffene Mittel. Die wortwörtlich genommen \nunpassende Formulierung im angegriffenen Bescheid an die Arbeitgeberin, ihr werde \n\"untersagt\", dem Antragsteller die Zugangsberechtigung zu erteilen, erklärt sich aus \nder - wie dargelegt - unzutreffenden Ansicht, die Zustimmungserklärung erlösche mit \nErgehen der neuen Entscheidung. Der Wille, angemessen zu reagieren, hängt aber \nnicht von dieser Auffassung ab, weshalb der Entscheidungssatz im Zusammenhang \ndes § 19b Abs. 1 Nr. 3 LuftVG und in der Konsequenz der gesehenen \nUnzuverlässigkeit ohne weiteres als Erklärung zu deuten ist, die früher gegebene \nZustimmung werde mit sofortiger Wirkung nicht mehr aufrechterhalten (d.h. im \nRechtssinne widerrufen), verbunden mit der Anordnung, dem Antragsteller die \nZugangsberechtigung zu entziehen.\nDer Widerspruch des Antragstellers vom 8. August 2003, der als auch auf die \nRegelung gegenüber der Firma V. bezogen zu betrachten ist und zweifelsfrei von \neiner Widerspruchsbefugnis getragen wird, entfaltet insofern - da die \nAntragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieses Bescheides ebenfalls nicht \nangeordnet hat - aufschiebende Wirkung.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-22/20-b-2133-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 19b","ref_norm":"19b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-22/20-b-2133-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288779","retrieved":"2026-07-09 03:07:31.436454+00:00"}}