{"status":"available","doknr":"OLD288782","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0122.19A1876.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"19 A 1876/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine \nAufklärungspflicht verletzt, weil es ohne Durchführung einer Beweisaufnahme allein auf der \nGrundlage der Darlegungen der Beklagten davon ausgegangen sei, dass das von ihm im \nneunten Kapitel seiner Dissertation beschriebene Verfahren der enantiosselektiven Synthese \nkeinen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt darstelle; dieses Verfahren \"funktioniere\" \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Unbeschadet der Frage, ob etwaige \nVerfahrensfehler des Verwaltungsgerichts überhaupt geeignet sind, einen anderen \nZulassungsgrund als den des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen, genügen die \nAusführungen des Klägers jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO.\n\n4\n\nZu einer ordnungsgemäßen Darlegung einer Aufklärungsrüge gehört unter anderem die \nAngabe, dass und warum sich dem Verwaltungsgericht, das Umfang und Art der \nTatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt,\n\n5\n\nvgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 \n- 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268 (268), und Urteil vom \n14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227 (227); \nOVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 19 A 3293/02 -\n,\n\n6\n\ndie Erhebung weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen.\n\n7\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 \n- 11 C 11.96 -, NVwZ 1998. 628 (628), m. w. N.; OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Juni 2003 - 19 A 3293/02 -.\n\n8\n\nDiesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. \n\n9\n\nSoweit er die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des \n\"Funktionierens\" des von ihm im neunten Kapitel seiner Dissertation beschriebenen \nVerfahrens rügt, ist mit den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO nicht dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines \nSachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Allein der Vortrag des Klägers, das \nVerwaltungsgericht sei \"dem Sachvortrag des Beklagten\" gefolgt, lässt einen sich \naufdrängenden Aufklärungsbedarf nicht erkennen. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn \nZweifel an der Richtigkeit des vom Kläger angeführten - aber nicht näher konkretisierten - \n\"Sachvortrags des Beklagten\" bestünden oder sich dem Verwaltungsgericht jedenfalls hätten \naufdrängen müssen. Dahingehende Gesichtspunkte lassen sich dem Vorbringen des Klägers \naber nicht entnehmen. Im Übrigen geht sein Vortrag, das Verwaltungsgericht sei \"dem \nSachvortrag des Beklagten\" gefolgt, an den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil \nvorbei. Das angefochtene Urteil beruht auf einer eigenständigen umfassenden Würdigung \nder im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gewonnen Erkenntnisse. Allein \nder Umstand, dass sich die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts mit denen des \nBeklagten weitgehend decken, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils.\n\n10\n\nSoweit der Kläger eine fehlende Beweisaufnahme zur Frage der Manipulation der von \nihm als erfolgreich dokumentierten Versuche rügt, ist bereits nicht dargelegt, welches \nkonkrete Beweismittel der Kläger zur Klärung dieser Frage für geeignet hält. Darüber hinaus \nfehlen Ausführungen dazu, dass sich dem Verwaltungsgericht eine dahingehende \nBeweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Es hat in dem angefochtenen Urteil umfassend - \nund überzeugend - ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es sich bei den vom Kläger \nin seiner Dissertation dokumentierten Versuchen um manipulierte Experimente handelt. Mit \ndiesen Ausführungen setzt sich der Vortrag des Klägers zum Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO nicht näher auseinander. Auch sonst hat er im Zulassungsverfahren, wie \nnoch ausgeführt wird, die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit beachtlichen \nZulassungsgründen angegriffen.\n\n11\n\nDer Kläger hat auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die \nRechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO).\n\n12\n\nDie geltend gemachte besondere tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache ist mit dem \nbloßen Hinweis auf \"den Streitstoff selbst\" nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt. Ob eine Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt \nsich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der \nAntragsteller genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber \nauch in diesen Fällen nur dann, wenn er zumindest mit erläuternden Hinweisen auf die \neinschlägigen Passagen des angefochtenen Urteils eingeht.\n\n13\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, \nDVBl 2000, 1458 (1459).\n\n14\n\nDer Kläger macht demgegenüber einen besonderen Begründungsaufwand in dem \nangefochtenen Urteil nicht geltend und hat seine Auffassung, \"der Streitstoff selbst\" weise \ntatsächliche Schwierigkeiten auf, in keiner Weise erläutert. Er ist in diesem Zusammenhang \nauch nicht ansatzweise auf die tatsächlichen Feststellung oder sonstigen Ausführungen in \ndem angefochtenen Urteil eingegangen. Im Übrigen ist der Streitstoff insbesondere auf \nGrund des ausführlichen Vortrags des Klägers zwar umfangreich. Die Klärung der einzelnen \nvom Kläger angeführten und auch sonst zu berücksichtigenden Aspekte bereitet aber in den \ndurch das angefochtene Urteil vorgegebenen Grenzen weder in tatsächlicher noch in \nrechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang \nauf - schon von ihm nicht näher bezeichnete - \"wissenschaftliche, den Gegenstand der \nDiskussion bildende Fragen\" verweist, lassen sich hieraus besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht herleiten, weil weder vorgetragen und auch \nsonst nicht ersichtlich ist, dass sich im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche \n(natur-) wissenschaftliche Fragen stellen, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen \nnicht beantwortet werden können oder sonst einer im Zulassungsverfahren nicht möglichen \nKlärung bedürfen. Auch das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil auf derartige \n\"wissenschaftliche Fragen\" nicht eingegangen. Der Mangel der Dissertation des Klägers, \nkeinen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt zu bieten, ergibt sich bereits aus anderen \nGründen, auf die noch einzugehen ist.\n\n15\n\nSoweit der Kläger rügt, trotz des Verzichts der Beteiligten auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung hätte das Verwaltungsgericht angesichts der besonderen \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nicht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden dürfen, rechtfertigt dieser Vortrag ungeachtet aller weiteren \nZweifelsfragen schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \noder Nr. 5 VwGO, weil der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache auch insoweit nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat. \nDeshalb musste sich dem Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers auch \nnicht aufdrängen, im Rahmen seines Ermessens gemäß § 101 Abs. 2 VwGO trotz der \nVerzichtserklärungen der Beteiligten auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung zu \nentscheiden. Vor diesem Hintergrund bedarf insbesondere keiner näheren Erörterung, ob der \nbereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger sich wegen Verstoßes \ngegen seine Mitwirkungspflichten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) auf den geltend \ngemachten Verfahrensverstoß nicht (mehr) berufen kann, weil er von der Möglichkeit, nach \nAbgabe seiner Verzichtserklärung einen Antrag auf Durchführung der mündlichen \nVerhandlung zu stellen oder dies anzuregen, keinen Gebrauch gemacht hat.\n\n16\n\nSoweit der Kläger - ohne nähere Begründung - eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darin sieht, \"dass vom Verwaltungsgericht in dem in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierigen Verfahren ohne Durchführung einer \nselbstständigen Beweisaufnahme und damit unter Verletzung des \nUntersuchungsgrundsatzes sowie der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO sowie \nohne mündliche Verhandlung nur aufgrund eines Erörterungstermins entschieden worden \nist\", genügt der Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die Klärung der von \nihm angesprochenen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht über die Entscheidung \ndes vorliegenden Rechtsstreits hinausgehende allgemeine Bedeutung hat. Dahingehende \nAnhaltspunkte sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.\n\n17\n\nEin Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus dem \nVortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es \ndas mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1997 vorgelegte Gutachten des Patentanwaltes Dr. \nC. nicht berücksichtigt und das Gutachten auch nicht zum Anlass genommen habe, Dr. \nC. , wie beantragt, als Zeugen zu vernehmen oder ein \"anderweitiges\" \nSachverständigengutachten einzuholen. \n\n18\n\nEs kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung das \nGutachten von Dr. C. nicht berücksichtigt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kommt \neine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht. Die \nZulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO setzt nämlich unter anderem voraus, dass die angefochtene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist \nnur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht \nohne den Verfahrensfehler zu einer für den Kläger günstigen Sachentscheidung hätte \nkommen können.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1997 - 9 B \n311.97 -, vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 -, BayVBl \n1989, 249, und vom 14. August 1962 - V B 83.61 -, MDR \n1962, 924 (925); OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember \n2003 - 19 A 2961/03 -, 15. Mai 2003 - 19 A 2103/03 -, und \n5. Juli 1999 - 19 A 402/99 -.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gutachten von Dr. C. rechtfertigt \nnicht die Annahme, dass bei Berücksichtigung dieses Gutachtens zumindest die Möglichkeit \neiner dem Kläger günstigen Entscheidung in Betracht kommt. Deshalb musste das \nVerwaltungsgericht das Gutachten auch nicht zum Anlass nehmen, den Sachverhalt durch \nVernehmung von Dr. C. oder durch Einholung eines \"anderweitigen\" \nSachverständigengutachtens aufzuklären.\n\n21\n\nDer Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren das Gutachten von Dr. C. zum Beweis \nseiner Behauptung vorgelegt, seine von den Zeugen L. und F. bekundeten \nManipulationen am 10. und 11. Mai 1994 seien tatsächlich nicht erfolgt. Das \nVerwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die Bekundungen der \nZeugen glaubhaft seien, weil die Zeugen die Manipulationen des Klägers detailliert und im \nWesentlichen widerspruchsfrei beschrieben hätten, der Zeuge L. kein erkennbares Motiv \nhabe, zu Lasten des Klägers Falschaussagen zu machen, und der Kläger selbst die \nManipulationen am 10. und 11. Mai 1994 eingeräumt habe. Jedenfalls angesichts dieses \nGeständnisses ist das vom Kläger selbst in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. C. nicht \nzum Nachweis geeignet, dass er am 10. und 11. Mai 1994 keine Manipulationen \nvorgenommen hat. \n\n22\n\nDer Kläger macht zwar (auch) im Zulassungsverfahren geltend, er habe sein Geständnis \nwiderrufen. Das Verwaltungsgericht war jedoch an den Widerruf ebenso wenig gebunden wie \nan das Geständnis des Klägers.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1971 - VII C 10.68 -, \nJZ 1972, 119 (120); Kopp, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 86 Rdn \n16; Höfling/Breustedt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nJanuar 2003, § 86 Rdn 138.\n\n24\n\nBei der deshalb erforderlichen freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist das \nVerwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Geständnis des Klägers \nglaubhaft ist, während der Widerruf des Geständnisses hinsichtlich der Manipulationen am \n10. und 11. Mai 1994 \"offensichtlich prozesstaktisch bedingt\" (Urteilsabdruck S. 23) ist.\n\n25\n\nDer Kläger hat weder im Zulassungsverfahren noch sonst durchgreifende \nGesichtspunkte dafür vorgetragen, dass sein Geständnis nicht der Wahrheit entspricht. Seine \nBehauptung, das Geständnis sei unzutreffend, und seine diesbezüglichen \nErklärungsversuche sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die \nzur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und die im Zulassungsverfahren nicht \nmit beachtlichen Gründen in Frage gestellt worden sind, unglaubhaft. Für die Richtigkeit des \nGeständnisses sprechen nicht nur die Bekundungen der Zeugen L. und F. , die kein \nerkennbares Interesse an einer Falschaussage zu Lasten des Klägers gehabt haben. Hinzu \nkommt, dass der Kläger entsprechend den zutreffenden Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts zumindest bei einer weiteren Gelegenheit Manipulationen an einem \nExperiment, nämlich am Experiment von Herrn C. am 15. Juni 1994, vorgenommen und \ndiese Manipulationen ebenfalls eingeräumt hat. Darüber hinaus ist es - unstreitig - weltweit \nkeinem anderen Chemiker gelungen, das vom Kläger in seiner Dissertation beschriebene \nVerfahren erfolgreich durchzuführen, es sei denn, der Kläger war bei einem solchen \nExperiment beteiligt. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, bei denjenigen, die \nsich um eine Reproduktion seines Verfahrens bemüht hätten, handele es sich um \n\"Parteipersonen und Einrichtungen\", ist sein Vortrag pauschal und als solcher nicht geeignet, \nZweifel an der Ernsthaftigkeit und Wissenschaftlichkeit der weltweit durchgeführten Versuche \nzu begründen. Der Kläger selbst hat sich im Übrigen in keiner Weise bemüht, den \nwissenschaftlichen Nachweis der Reproduzierbarkeit seiner in der Dissertation \nbeschriebenen Versuche zu führen. Dem Vorschlag des Verwaltungsgerichts, unter neutraler \nAufsicht eine oder mehrere Versuchsreihen durchzuführen, ist er ohne nachvollziehbaren \nGrund nicht gefolgt. Der Rechtfertigungsversuch des Klägers, aus einer Vornahme neuer \nVersuche oder Versuchsreihen ließen sich keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit der \nUntersuchungen und Experimente im Rahmen der Anfertigung der Dissertation ziehen, \nüberzeugt nicht, weil das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es für \neinen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt, den die Dissertation des Klägers nicht bietet, \nauf den Nachweis der Reproduzierbarkeit der Versuche des Klägers ankommt. Deshalb wäre \nentsprechend den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu erwarten \ngewesen, dass der Kläger sich dem Vorschlag, den erforderlichen Nachweis durch Versuche \noder Versuchsreihen zu führen, gestellt hätte, wenn er tatsächlich von dem in seiner \nDissertation beschriebenen Verfahren überzeugt wäre. \n\n26\n\nEin Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich schließlich nicht \naus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt hinsichtlich des \nWiderrufs weiter aufklären müssen. Angesichts der aufgezeigten, für die Richtigkeit des \nGeständnisses sprechenden Gesichtspunkte musste sich dem Verwaltungsgericht eine \ndahingehende Aufklärung nicht aufdrängen.\n\n27\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 13 Abs. 1, 14 GKG und entspricht der Nr. 15.5 des sog. Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-22/19-a-1876-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-22/19-a-1876-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288782","retrieved":"2026-07-09 03:07:31.735978+00:00"}}