{"status":"available","doknr":"OLD288781","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0122.18B38.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"18 B 38/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat \nnur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nerfolgt ist.\n\n3\n\nDie Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten zu 1. vom 16. Januar \n2003 genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die \nBegründung sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. \nDiese Begründung des Inhalts, dass mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 3. Mai 2002 die Ausweisung des Antragstellers ermessensfehlerhaft ohne \nBerücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers erfolgt sei und die \ngeneralpräventiv begründete Ausweisung wegen des geringen Grades der \nVorwerfbarkeit der Straftaten des Antragstellers unverhältnismäßig erscheine, geht \nins Leere, da durch die Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2002 die Ausweisung des \nAntragstellers überhaupt nicht verfügt wurde und folglich auch nicht Gegenstand der \nBeschlussgründe des Verwaltungsgerichts war.\n\n4\n\nSoweit in den Beschwerdebegründungen der Prozessbevollmächtigten zu 2. vom \n21. Januar 2003 und der Prozessbevollmächtigten zu 3. vom 23. Januar 2003 das \nVorliegen eines Ausweisungsgrundes im Sinne des § 46 Nr. 2 des \nAusländergesetzes - AuslG - angezweifelt wird, der der Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 iVm § 24 Abs. 2 Nr. 6 AuslG an den \nAntragsteller entgegensteht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Ausweisungsgrund \nim Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG hier eindeutig vorliegt, weil der Antragsteller nicht -\n ungeachtet der Frage der Geringfügigkeit - nur einen vereinzelten, sondern vier \nVerstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begangen hat und deshalb verurteilt \nworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n5\n\n- Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, \nBuchholz 402.240 § 46 AuslG Nr. 3 = Inf AuslR \n1997, 63 -\n\n6\n\nführt schon dies zu einem gemäß § 46 Nr. 2 AuslG beachtlichen \nAusweisungsgrund und ist überdies schon eine vorsätzlich begangene Straftat \ngrundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG. Hier hat der \nAntragsteller nicht nur eine, sondern vier vorsätzliche Straftaten begangen. Dass \nbezüglich aller dieser vier Straftaten ein Ausnahmefall vorliege, der dem \nBundesverwaltungsgericht, a.a.O., zufolge nur unter engen Voraussetzungen \ngegeben sein kann, hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise substantiiert \ndargelegt. Die Frage der Verhältnismäßigkeit oder einer Wiederholungsgefahr stellt \nsich hier nicht. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung der \nProzessbevollmächtigten zu 2. und 3. auch nicht die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung in der Verfügung vom 3. Mai 2002 in Zweifel zu ziehen \nvermocht. Entgegen seinem Vorbringen gilt sein Aufenthalt nicht gemäß § 69 Abs. 3 \nAuslG wegen eines bisher unbeschiedenen Antrags auf Verlängerung seiner \nAufenthaltsbefugnis als erlaubt. Es trifft zwar zu und ist vom Antragsgegner auch \nanerkannt worden, dass der Antragsteller am 27. November 2000 mit seinem \"Antrag \nauf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung\" zugleich die befristete \nVerlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis beantragt hat. Dieser Antrag wurde jedoch \nentgegen der Ansicht des Antragstellers ebenfalls durch die Verfügung vom 3. Mai \n2002 abgelehnt. Zwar wird in dem anordnenden Teil oder sogenannten \nEntscheidungssatz der Verfügung ausdrücklich nur der Antrag auf Erteilung einer \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Aus dem Gesamtinhalt dieser \nVerfügung, insbesondere aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch für den \nAdressaten mit hinreichender Deutlichkeit, dass - nach dem Ausschluss der \nVoraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis \nwegen vorliegender Ausweisungsgründe - das Vorliegen der Voraussetzungen \nanderer Vorschriften für die Erteilung einer - anderen - Aufenthaltsgenehmigung vom \nAntragsgegner geprüft, verneint und der entsprechende Antrag abgelehnt worden ist. \nDiese Art der Antragsbescheidung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des \n§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ist der anordnende Teil der \nVerfügung - wie hier - unvollständig oder missverständlich, so genügt es im Hinblick \nauf das Bestimmtheitsgebot, wenn sich die getroffene Regelung unmissverständlich \naus der Begründung ergibt. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C \n33.85 -, NJW 1988, 506, vom 14. Dezember 1990 - 7 \nC 5.90 -, BVerwGE 87, 241 (244) und vom \n22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 \n(1668); VGH Kassel, Urteil vom 22. September 1992 \n- 11 UE 2954/86 -, NVwZ-RR 1993, 302 (303); \nKopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 8. Auflage, \n§ 37 Rdn. 6, 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-\nKommentar, 4. Auflage, § 37 Rdn. 6.\n\n9\n\nDas ist hier der Fall. Auf Seite 3 der Verfügung vom 3. Mai 2002 erfolgt nach dem \ndie ausführliche Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis abschließenden Satz, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 35 Abs. 1 AuslG sei \"daher\" wegen vorliegender Ausweisungsgründe \nausgeschlossen, die eindeutige Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer \n- sonstigen - Aufenthaltsgenehmigung mit dem einleitenden Satz: \"Ebenso scheidet \ndie Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 AuslG \naus.\" Hier kommt der Antragsgegner nochmals auf das Vorliegen der bereits in die \nPrüfung nach § 35 Abs. 1 AuslG eingestellten Ausweisungsgründe zu sprechen, was \nnur so verstanden werden kann, dass deren Vorliegen - auch - der Erteilung einer \nanderen Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht. Dass der Antragsgegner eine \numfassende ablehnende Bescheidung des am 27. November 2000 gestellten \nAntrags auf Erteilung bzw. Verlängerung irgendeiner in Betracht kommenden \nAufenthaltsgenehmigung vorgenommen hat, ergibt sich schließlich auch aus dem an \ndie Erörterungen zu § 7 Abs. 2 AuslG anschließenden Satz: \"Weitere Vorschriften für \ndie Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung finden für Sie keine Anwendung.\"\n\n10\n\nMit dieser vollständigen Bescheidung des am 27. November 2000 gestellten \nAntrags durch die Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2002 ist die mit der Antragstellung \nbegründete Fiktion des erlaubten Aufenthalts des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 3 \nSatz 1 AuslG erloschen und steht der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. \n\n11\n\nDas nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO insbesondere im Zusammenhang mit der am 25. Juli 2003 erfolgten \nEheschließung des Antragstellers mit einer polnischen Staatsangehörigen erfolgte \nVorbringen ist gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO im vorliegenden \nBeschwerdeverfahren unbeachtlich. \n\n12\n\nLediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller und seine \npolnische Ehefrau darauf verwiesen werden können, die - nach ihrem Vorbringen für \neinen Daueraufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung in Polen \nerforderlichen - materiellen Voraussetzungen ebenso wie andere Ehepartner zu \nschaffen, von denen einer die polnische und der andere eine andere \nStaatsangehörigkeit besitzt. \n\n13\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 1. August 2001 -\n 18 B 856/01 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-22/18-b-38-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-22/18-b-38-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288781","retrieved":"2026-07-09 03:07:31.650526+00:00"}}