{"status":"available","doknr":"OLD288811","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0121.20B2628.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"20 B 2628/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe\nI.\nDer 1959 geborene Antragsteller ist seit dem 1. Mai 1982 bei der Flughafen E. \nGmbH beschäftigt, zuletzt als Vorfeldoberlader. Anlässlich seines am 24. Juni 2002 \ngestellten Antrags auf erneute Überprüfung der luftverkehrsrechtlichen \nZuverlässigkeit stellte die Antragsgegnerin fest, dass gegen den Antragsteller in den \nJahren 1999 und 2002 Geldstrafen von 40 und 90 Tagessätzen wegen Betruges \nbzw. versuchten Betruges verhängt worden waren. \nNach Anhörung des Antragstellers untersagte die Antragsgegnerin der Flughafen \nE. GmbH mit Bescheid vom 13. Februar 2003, dem Antragsteller die \nBerechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen oder \nsicherheitsempfindlichen Bereichen zu erteilen. Mit Bescheid vom selben Tag \ninformierte sie den Antragsteller über diese Verfügung und wies zur Begründung auf \ndie Verurteilungen und die dadurch begründeten Zuverlässigkeitszweifel hin; der \nAntrag des Antragstellers habe daher abgelehnt werden müssen. Der Antragsteller \nhat nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom \n27. Mai 2003) Klage erhoben (VG Düsseldorf 6 K 4354/03), über die noch nicht \nentschieden ist. Den zugehörigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n(VG Düsseldorf 6 L 916/03), gerichtet auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, \nder Flughafen E. GmbH die Zustimmung zur Erteilung eines \nFlughafenausweises zu erteilen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n15. April 2003 ab.\nNachdem die Antragsgegnerin bemerkt hatte, dass es sich nicht um einen Erst-, \nsondern einen Wiederholungsantrag gehandelt hatte, widerrief die Antragsgegnerin \ngegenüber der Flughafen E. GmbH mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 \"im \nNachgang zu [ihrer] Untersagungsverfügung vom 13.02.2003\" die \nZutrittsberechtigung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Den \nAntragsteller unterrichtete sie hiervon mit Bescheid vom selben Tage \"im Nachgang \nzu [ihrer] Ablehnung vom 13.02.2003\" und erläuterte, an der Zuverlässigkeit des \nAntragstellers bestünden wegen seiner Verurteilungen von 1999 und 2002 \nbegründete Zweifel; die sofortige Vollziehung ordnete sie nicht an.\nDem Antragsteller wurde von der Flughafenunternehmerin zum 24. Oktober 2003 \ngekündigt.\nDer Antragsteller legte mit Schreiben vom 11. November 2003 Widerspruch ein und \nstellte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Bescheide vom 13. Oktober 2003, \ngerichtet an ihn und an die Flughafen E. \nGmbH, wieder herzustellen.\nDas Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom \n10. Dezember 2003 ab.\nHiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller geltend macht: Die \nanzuwendenden Vorschriften, die sich als subjektive Berufszulassungsregelungen \ndarstellten, verstießen gegen Art. 12 GG und das bei der Einschränkung von \nGrundrechten zu beachtende Zitiergebot und seien unverhältnismäßig. Praktisch der \ngesamte Personenkreis der am Flughafen E. Tätigen könne aufgrund der \nräumlichen Gestaltung des Flughafens nur innerhalb der nicht allgemein \nzugänglichen Bereiche arbeiten. Die Verordnung sei auch nicht von einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Schließlich sei er als zuverlässig \nanzusehen. Die Straftaten stünden in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen \nTätigkeit, und die Verurteilungen lägen nunmehr längere Zeit zurück. Die für eine \nMaßnahme von solcher Tragweite erforderliche Dringlichkeit, schon vor Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens zu handeln, bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe ihr \nWiderrufsermessen nicht ausgeübt. \nDer Antragsteller beantragt,\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und der \nAntragsgegnerin aufzugeben, vorläufig bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache seine \nZuverlässigkeit zu bejahen, und die aufschiebende \nWirkung seines Widerspruchs gegen den an den \nFlughafen E. gerichteten Bescheid vom \n13. Oktober 2003 wiederherzustellen. \nDie Antragsgegnerin beantragt,\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\nSie erläutert das von ihr praktizierte elektronische Online-Verfahren der \nZuverlässigkeitsüberprüfung (\"OSiP\") und macht geltend, der Aussagegehalt einer \nBejahung der Zuverlässigkeit sei nach § 9 Abs. 3 LuftVZÜV auf ein Jahr beschränkt, \nerstrecke sich aber bei fristgerechter Neubeantragung bis zur Bekanntgabe des \nErgebnisses der neuen Überprüfung. Für die Zustimmungserklärung gelte aufgrund \neiner Absprache mit den betroffenen Unternehmen dieselbe Fristbetrachtung.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte dieses und der Verfahren VG Düsseldorf 6 K 4354/03 und 6 L 916/03, \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der beigezogenen \nStrafakten der Staatsanwaltschaft E1. Bezug genommen.\nII.\nDie Beschwerde ist mit dem im Beschwerdeverfahren präzisierten Antrag zulässig, \naber unbegründet.\nDer Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel, die öffentlich-rechtlichen \nVoraussetzungen dafür zu schaffen, die bisherigen Arbeitsbereiche auf dem \nFlughafen E. auch weiterhin betreten zu dürfen, mit dem zuletzt formulierten \ndoppelten Begehren verfolgen.\nSoweit er die vorläufige Bejahung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit \nerstrebt, ist Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegeben; denn mit einem Ausspruch \nzur Vollziehbarkeit des an den Antragsteller gerichteten - die gegenteilige Aussage \nbeinhaltenden - Bescheides ist ihm nicht geholfen, sodass § 123 Abs. 5 VwGO nicht \nentgegensteht. Der Senat legt dabei folgendes System der geltenden Gesetzes- und \nVerordnungslage zugrunde:\nDie Gewährung des Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen bzw. \nsicherheitsempfindlichen Bereichen auf Verkehrsflughäfen erfolgt in einem \nmehrstufigen Verfahren, bei dem Maßnahmen der Luftfahrtbehörde - Feststellung \ndes Ergebnisses einer Zuverlässigkeitsüberprüfung und Entscheidung, ob dem \nBetroffenen Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen bzw. \nsicherheitsempfindlichen Bereichen gestattet werden darf - und solche eines \nLuftfahrtunternehmens bzw. (hier) des Unternehmers eines Verkehrsflughafens (im \nFolgenden: Unternehmer) - Erteilung der Zugangsberechtigung und (etwaige) \nAusweisausstellung - ineinandergreifen. Den Unternehmer trifft die Verpflichtung, \nden Zutritt zu den genannten Bereichen nur berechtigten bzw. besonders \nberechtigten Personen zu gestatten und die Berechtigung gegebenenfalls auch \nwieder zu entziehen (§ 19b Abs. 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG in der \nFassung der Änderung durch Art. 19 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom \n9. Januar 2002 - BGBl. I 361). Die Luftfahrtbehörde hat bei ihrer Entscheidung nach \nden vorgenannten Bestimmungen gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVG \n(ebenfalls in der Fassung des vorgenannten Gesetzes) das Ergebnis einer \nÜberprüfung der Zuverlässigkeit der betroffenen Personen zu beachten; denn deren \nZuverlässigkeitsüberprüfung ist ihr nunmehr zwingend aufgegeben. Durch die \nLuftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV - vom 8. Oktober \n2001 (BGBl. I 2625, geändert durch Art. 19a des Gesetzes vom 9. Januar 2002) ist \ndie Zuverlässigkeitsüberprüfung, die zuvor Bestandteil der Grundlage für die \nEntscheidung über die Zugangsgestattung war, als eigenständiges, durch \nVerwaltungsakt abzuschließendes Verfahren ausgestaltet worden. Das ergibt sich \naus § 6 Abs. 3 LuftVZÜV, wonach das Ergebnis der Überprüfung bei Verneinung der \nZuverlässigkeit dem Betroffenen unter Nennung der maßgeblichen Gründe durch \neinen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben ist, sowie \naus § 9 Abs. 2 LuftVZÜV, der zur Korrektur einer erfolgten und nach § 6 Abs. 2 \nLuftVZÜV bekannt gegebenen Bejahung der Zuverlässigkeit die Regeln über \nRücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten in Bezug nimmt. Bei Feststellung \n(Bejahung) der Zuverlässigkeit und Erteilung der luftfahrtbehördlichen Zustimmung \nzur unternehmerseitigen Erteilung der Zugangsberechtigung kann dem Betroffenen \nein Ausweis ausgestellt werden, der indes keinerlei konstitutive Wirkung hat, sondern \nlediglich innerhalb des räumlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs des \nUnternehmers dem Nachweis der Zugangsberechtigung dient, § 19b Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Satzteil LuftVG; bei entsprechender Praxis des \nUnternehmers kommt im Akt seiner Ausstellung oder Einziehung allenfalls die \nExistenz korrespondierender behördlicher Erklärungen zum Ausdruck.\nVor diesem normativen Hintergrund ist es nach erfolgter Verneinung der \nZuverlässigkeit und daraus gezogener Konsequenz für die behördliche Entscheidung \nüber die Zugangsgestattung für die erstrebte (Weiter-)Beschäftigung regelmäßig \nangezeigt, Rechtsschutz in beide Richtungen und in beiden Rechtsverhältnissen zu \nsuchen. Jedenfalls muss der Betroffene auch gegen die Verneinung seiner \nZuverlässigkeit mit dem Widerspruch vorgehen, um zu verhindern, dass ihm die \nBestandskraft dieses feststellenden Verwaltungsaktes bei einem Vorgehen gegen \neine Verweigerung der weiteren Zustimmung der Behörde zur Zugangsgestattung \nentgegengehalten wird. Welche Rechtsbehelfe im vorläufigen Rechtsschutz jeweils \nzu ergreifen sind - Antrag zur Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO oder auf Erlass \neinstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO - hängt von der konkreten \nKonstellation, nämlich davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall eine erstmalige oder \nerneute Begünstigung erstrebt wird oder eine bestehende Begünstigung durch \nbelastenden Verwaltungsakt entzogen worden ist. Soweit der Senat in seiner \nbisherigen Rechtsprechung allein auf § 123 VwGO verwiesen hat, wird das der \nVielfalt der in Betracht kommenden Konstellationen nicht gerecht und wird daran \nnicht festgehalten.\nIm Falle des Antragstellers gilt Folgendes:\nEine ausdrückliche und verbindliche positive Feststellung der Zuverlässigkeit, wie sie \ndie geltenden Vorschriften voraussetzen, ist für den Antragsteller bislang nicht \ngetroffen worden. Zwar ist seine Zuverlässigkeit, wie beide Beteiligte \nübereinstimmend vortragen, nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Luftverkehr-\nZuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - also nach § 29d Abs. 2 LuftVG in der \nFassung des Gesetzes vom 23. Januar 1992, BGBl. I 178 - luftfahrtbehördlich \nbeurteilt und bejaht worden; eine der Bestandskraft fähige Feststellung mit \nAußenwirkung, mit der zugleich eine Rechtsposition des Antragstellers oder eine ihn \nbegünstigende Wirkung verbunden gewesen sein könnte, war damit aber nicht \ngetroffen. Anders als nach der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung \nfanden die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach früherem Recht inzident statt, \nnämlich als Bestandteil der Grundlage für die luftfahrtbehördliche Entscheidung über \ndie unternehmerische Befugnis zur Erteilung der Zugangsberechtigung (§ 29d Abs. 1 \nLuftVG a.F.); die Überprüfungsergebnisse wurden als bloße Begründungselemente \nder behördlichen Zustimmungserklärung verlautbart, ohne eine dem § 10 Abs. 1 Satz \n2 LuftVZÜV vergleichbare Bindungswirkung zu entfalten. In der nunmehr \nverlautbarten Verneinung der Zuverlässigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2, Abs. 3 Satz \n1 LuftVZÜV) im Bescheid vom 13. Oktober 2003 kann mithin kein Erklärungsgehalt \ngesehen werden, mit dem sinngemäß eine früher eingeräumte Rechtsposition im \nSinne der Bejahung der Zuverlässigkeit durch feststellenden Verwaltungsakt \nentzogen würde, weshalb dem Antragsteller eine solche mit einer gerichtlichen \nVollziehungsregelung dieses Bescheides auch nicht wiederbeschafft werden kann. \nEin Rechtsschutzinteresse am Erreichen einer Bejahung seiner Zuverlässigkeit kann \ndem Antragsteller nicht abgesprochen werden, da - wenngleich eine gesetzliche \nBindung der Entscheidung der Luftfahrtbehörde über die Berechtigung, den Zugang \nzu gestatten, an eine formelle Bejahung der Zuverlässigkeit nicht gegebene ist - alles \ndafür spricht, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Befugnis der \nArbeitgeberin des Antragstellers, diesem den Zugang zu gestatten, daran ausrichtet. \nDem Begehren steht auch der unangefochten gebliebene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2003 im Verfahren 6 L 916/03 nicht \nentgegen. Der Streitgegenstand jenes Rechtsschutzverfahrens war ausdrücklich auf \neine Verpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der Flughafen E. GmbH \nbeschränkt, betraf also nicht die isolierte Zuverlässigkeitsfeststellung. Wie oben \nausgeführt, ist trotz der sachlichen Verknüpfung der Regelungsgehalte nach \ngeltender Rechtslage eine formelle Trennung zwischen dem Ergebnis der \nZuverlässigkeitsüberprüfung und der behördlichen Zustimmung zu beachten.\nDas Feststellungsbegehren hat in der Sache keinen Erfolg. Eine einstweilige \nAnordnung, die - wie hier - darauf abzielt, die Hauptsache - und sei es auch zeitlich \nbegrenzt - vorwegzunehmen, kann ergehen, wenn unter anderem in der Hauptsache \nein Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Daran fehlt es auch in \nWürdigung des Beschwerdevorbringens, weil Zweifel an der Zuverlässigkeit des \nAntragstellers verbleiben. \nEs ist nicht fraglich, dass für den Antragsteller die Regelvermutung der mangelnden \nZuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV eingreift; denn er ist innerhalb der \ndort genannten Frist wegen vollendeter und versuchter Straftaten rechtskräftig \nverurteilt worden. \nEbenso wenig spricht nach derzeitigem Sachstand und der bisherigen \nSenatsrechtsprechung Hinreichendes dafür, dass die Regelvermutung entkräftet ist. \nZur Handhabung einer normativen Regel für die Annahme mangelnder \nZuverlässigkeit wegen strafrechtlicher Verurteilung ist etwa zum Waffenrecht in der \nRechtsprechung geklärt, dass eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn die \nUmstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem \nmilden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers durch \ndie Straftat begründeten Zweifel an der vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit nicht \ngerechtfertigt sind. Dies erfordert eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer \nWürdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, \nwie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991 \n- 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, und \nUrteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, \nBuchholz 402.5 WaffG Nr. 72; Beschluss des Senats \nvom 16. Dezember 2003 - 20 E 1176/03 - m.w.N.; \nferner BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - 20 \nBV 02.2747, 20 CS 02.2850 -, GewArch 2003, 493, \n495 zur Anwendung dieser Grundsätze auf die \nLuftverkehr-\nZuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung.\nIm Sinne dieser Ausgangspunkte ist nicht zweifelhaft, dass die abgeurteilten Taten \ndes Antragstellers nicht von vornherein ohne Aussagewert sind hinsichtlich möglicher \nkünftiger Verhaltensweisen auch und gerade in Bezug auf die allgemeine Beachtung \nvon Vorschriften und die Wahrung von Rechten und Belangen Dritter in \nsicherheitsrelevanten Abläufen. Es handelt sich nicht um Bagatellen und es ist auch \nnicht ersichtlich, dass besondere Umstände das strafbare Verhalten des \nAntragstellers im Sinne eines einmaligen Versagens bei prinzipieller \nCharakterfestigkeit geprägt hätten. Von einem singulären Ereignis kann schon \nangesichts der Wiederholungen nicht gesprochen werden; der Zeitablauf seit der \nletzten Verurteilung gibt schließlich noch keine Veranlassung, darüber \nnachzudenken, ob die einmal begründeten Bedenken infolge späterer Entwicklungen \nausgeräumt worden sind. \nFreilich hat der Antragsteller verfassungsrechtliche und andere Bedenken gegen die \nLuftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vorgebracht (insbesondere zur \nBestimmtheit und zum Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage), die nicht von der \nHand zu weisen sind,\nvgl. auch Giemulla, die Luftverkehrs-\nZuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung unter dem \nBlickwinkel des Verfassungsrechts, ZLW 2003, 186,\nund der intensiven Überprüfung bedürfen. So ist etwa schon fraglich, ob die \nErmächtigungsnorm in § 32 Abs. 2b LuftVG a.F. bzw. in der Fassung des Gesetzes \nvom 9. Januar 2002 bestimmt genug ist, um sämtliche verordnungsrechtliche \nRegelungen abzudecken; immerhin wird gerade die Konkretisierung der materiell-\nrechtlichen Zuverlässigkeit durch eine außerordentlich scharfe und überdies (anders \nals etwa im Waffengesetz) undifferenzierte, weil auf jegliche rechtskräftige \nVerurteilung wegen vollendeter oder versuchter Straftaten abstellende, \nRegelvermutung lediglich durch die Wendung \"Einzelheiten der Überprüfung\" bzw. \n\"Zuverlässigkeitsüberprüfung\" getragen; dies wirft die Frage auf, ob damit auch \nmaterielle Aspekte der Zuverlässigkeit erfasst sind. Daran schließt sich die weitere \nFrage an, ob die erfolgte Konkretisierung der Regelvermutung dem Schutzzweck des \n§ 29d Abs. 1 LuftVG n.F. gerecht wird, der den \"Schutz vor Angriffen auf die \nSicherheit des Luftverkehrs\" vor Augen hat und durch den Hinweis auf § 29c Abs. 1 \nSatz 1 LuftVG, wo insbesondere Flugzeugentführungen und Sabotageakte als \nrelevante Gefahren genannt sind, klarstellt, dass die Norm damit nicht allgemein auf \nalle Aspekte der Sicherheit und Ordnung der Abläufe in Verbindung mit dem \nLuftverkehr abzielt. Jedenfalls also könnte es geboten sein, zumindest die Eckpunkte \nder Überprüfung so zu fassen, dass bei der Handhabung der Regelvermutung \nverfassungs- und ermächtigungskonforme Ergebnisse erzielt werden, etwa indem \nnur Verurteilungen als hinreichend aussagekräftig angesehen werden, die über das \nFehlen der allgemeinen charakterlichen Eignung hinaus spezielle Bezüge zur \n\"äußeren\" Luftsicherheit im Sinne der gesetzlichen Grundlagen aufweisen. \nDie Klärung dieser Fragen muss wegen der Komplexität der rechtlichen \nZusammenhänge und eventueller tatsächlicher Fragen zum Aussagewert von \nVerurteilungen im Hinblick auf den mit dem Erfordernis der Zuverlässigkeit verfolgten \nZweck indes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sollte die Verordnung \naus einem der vom Antragsteller angeführten Gründe nichtig sein, so fiele zugleich \ndie mögliche Rechtsgrundlage für sein Begehren wie auch die Notwendigkeit einer \nförmlichen Feststellung in sich zusammen. § 29d LuftVG n.F. scheidet als \nRechtsgrundlage aus; er verlangt zwar ebenfalls eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, \nohne dafür aber ein bestimmtes Verfahren oder eine bestimmte Form vorzusehen. \nVor allem aber sind die dargelegten Bedenken weder nach dem Gewicht noch nach \nder Zielrichtung geeignet, eindeutig auf das gegenteilige, vom Antragsteller \ngewünschte Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung schließen zu lassen.\nSoweit sich der Antragsteller mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs wiederherzustellen, gegen den an die Flughafen E. GmbH \ngerichteten Widerrufsbescheid vom 13. Oktober 2003 wendet, bleibt der Antrag \nebenfalls erfolglos. \nDer Antrag ist allerdings statthaft. Die unstreitig erteilte Zustimmung der \nLuftfahrtbehörde zur Erteilung der unternehmerseitigen Zugangsberechtigung an den \nAntragsteller war ein Verwaltungsakt, dessen Wirkungen sowohl den Unternehmer \n- die Arbeitgeberin des Antragstellers - wie den Antragsteller selbst begünstigen. Da \nnach früherer Rechtslage (§ 29d Abs. 1 LuftVG in der bis zur Neufassung durch \nArt. 19 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 geltenden Fassung) eine Befristung der \nZustimmungen nicht vorgegeben war und eine Befristung, wie sie die \nAntragsgegnerin zur Zustimmungen neuen Rechts aufgrund von Absprachen \nannimmt, für die Zustimmung nach § 29d Abs. 1 LuftVG a.F. nicht vorgetragen ist, \nstellt sich der Widerrufsbescheid als Entziehung einer Rechtsposition und ein auch \nden betroffenen Arbeitnehmer, den Antragsteller, belastender Verwaltungsakt dar, \ngegenüber dem nach erfolgter Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorläufigen \nRechtsschutz ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. \nBei der dem Senat nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen \nInteressenabwägung führt zwar allein die vorrangig angezeigte Orientierung an den \nErfolgsaussichten des Widerspruchs noch nicht zu einer Nachrangigkeit der \nInteressen des Antragstellers, jedoch müssen bei der weiteren Gewichtung seine \nBelange trotz des nicht zu verkennenden erheblichen Gewichtes zurücktreten. Die \nAntragsgegnerin hat den Zustimmungsbescheid aus der Erwägung widerrufen, der \nAntragsteller sei wegen nunmehr bekannt gewordener strafrechtlicher Verurteilungen \nnach den luftverkehrsrechtlich gestellten Anforderungen nicht mehr als zuverlässig \nanzusehen. Damit ist im Sinne der im Bescheid zitierten Regelung des § 49 Abs. 2 \nNr. 3 VwVfG NRW auf nachträglich eingetretene Tatsachen Bezug genommen, aus \ndenen die Antragsgegnerin berechtigt wäre, den Verwaltungsakt der Zustimmung \nnicht zu erlassen. Dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers zurzeit (noch) nicht \ndurch einen der Vollziehung im weiteren Sinne zugänglichen Verwaltungsakt verneint \nist, weil der Antragsteller gegen den diese Feststellung beinhaltenden Bescheid vom \n13. Februar/13. Oktober 2003 Widerspruch bzw. Klage erhoben hat, die mangels \nAnordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 1 \nVwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, ist unschädlich; denn einer förmlichen, \nvollziehbaren Verneinung der Zuverlässigkeit bedarf es zur Ausfüllung des \ngenannten Widerrufsgrundes wegen des oben schon angesprochenen Fehlens einer \ngesetzlichen Koppelung der Zustimmung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG und der Entscheidung gemäß § 6 LuftVZÜV nicht. Die \ndem Widerruf zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung \nergibt sich daraus, dass der Antragsteller nach der Wertung der Antragsgegnerin \nnicht mehr die für die Fortführung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit bietet. \nDer insbesondere durch die Pflicht zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d \nAbs. 1 LuftVG hergestellte sachliche Zusammenhang zwischen der - nunmehr in der \nLuftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung ausgestalteten - \nZuverlässigkeitsüberprüfung und der Zustimmung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, \n§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG rechtfertigt es, bei der Prüfung der \nErfolgsaussichten des Vorgehens gegen den Widerruf die Chancen bei dem \nVorgehen gegen die Feststellung zur Zuverlässigkeit einzubeziehen. Danach bleibt \ngemäß den obigen Ausführungen festzuhalten, dass nach den Vorgaben der \nVerordnung viel für die Verneinung der Zuverlässigkeit spricht und ein gegenteiliges \nErgebnis erst in Betracht zu ziehen ist, wenn sich die Verordnung insgesamt oder in \nmaßgeblichen Teilen als unwirksam erweist oder sie zur Wahrung \nverfassungsrechtlicher Grenzen, insbesondere der Verhältnismäßigkeit, nur sehr \nrestriktiv angewandt werden kann - was einer Klärung im Hauptsacheverfahren zu \nüberlassen ist. \nSoweit sich die Erfolgsaussichten insofern als offen erweisen, ist bei der \nInteressengewichtung einzustellen, dass die behördliche Überwachung der \nZugangsberechtigung und die Zuverlässigkeitsüberprüfung dem Schutz eines hoch \neinzustufenden Rechtsgutes - der Sicherheit des Luftverkehrs - dienen und die \nUntauglichkeit der in der Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht ohne weiteres auf \nder Hand liegt. Insofern spricht Erhebliches für die Zugangsverweigerung auch schon \nbei aufgrund bestimmter konkreter Umstände notwendiger näherer Prüfung. Auf \nSeiten des Betroffenen, hier des Antragstellers, ist einzustellen, dass ein drohender \nVerlust des konkret innegehabten Arbeitsplatzes ebenfalls von nachhaltiger \nBedeutung ist und zu erheblichen, über die finanzielle Seite hinausgehenden \nEinbußen führt. Allerdings kann auch nicht verkannt werden, dass der Betroffene \neinen Arbeitsplatz gewählt hat, für den seit jeher besondere Anforderungen \nhinsichtlich der Zuverlässigkeit galten und dass die bestehenden Bedenken aus \nseinem Bereich resultieren. Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die \n- arbeitsrechtliche - Frage, ob der Verlust der Zugangsberechtigung nach § 19b \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG den Verlust des Arbeitsplatzes \nzwingend zur Folge hat oder eine anderweitige Beschäftigung möglich ist, nicht \neindeutig zu beantworten ist. Zwar ist im Erörterungstermin dargetan worden, dass \nder Unternehmer praktisch jeden seiner Arbeitnehmer den Zugang zu den \ngeschützten Bereichen gewähren will und daher für jeden die Zustimmung der \nLuftfahrtbehörde beantragt. Ob dieses Anliegen mit dem Ziel der besonderen \nSicherung für bestimmte räumliche Bereiche durch Beschränkung des Kreises der \nZugangsberechtigten, wie es §§ 19b und 20a LuftVG insbesondere mit der \nDifferenzierung zwischen nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen \nBereichen zugrunde liegt, in Übereinstimmung steht, sei dahingestellt. Zwingend \njedenfalls ist eine solche Vorgehensweise nicht, sodass die Konsequenzen eines auf \nseine Zuverlässigkeit Überprüften für seinen Arbeitsplatz jedenfalls für die \nInteressenabwägung kein übergeordneter Gesichtspunkt sein müssen.\nWas das in § 49 Abs. Abs. 2 VwVfG NRW eröffnete Widerrufsermessen angeht, \nspricht zwar viel dafür, dass die Antragsgegnerin jegliche Ermessensbetätigung \nunterlassen hat. Abgesehen von der Möglichkeit, dies nachzuholen, ist der \nErmessensnichtgebrauch aber nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW \nunschädlich. Denn das Fehlen der Zuverlässigkeit ist nach der Gesetzeslage von \nsolchem Gewicht, dass substanzielle Erwägungen zum Ziehen von Konsequenzen \njedenfalls nicht anzustellen wären.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-21/20-b-2628-03","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":8},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 19b","ref_norm":"19b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29c","ref_norm":"29c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-21/20-b-2628-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288811","retrieved":"2026-07-09 03:07:34.258878+00:00"}}