{"status":"available","doknr":"OLD288810","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0121.18B2662.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"18 B 2662/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat \nnur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags durch \ndas Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.\n\n3\n\nDer Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller in \ndem maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befristung seiner \nAufenthaltserlaubnis,\n\n4\n\nvg. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -\n, Buchholz 402.240 § 12 Nr. 3; Senatsbeschluss vom \n10. Juli 2002 - 18 B 181/02 -,\n\n5\n\neine Rechtsposition erworben hatte, die geeignet ist, der nachträglichen \nzeitlichen Beschränkung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis nach dem Wegfall des \nErlaubniszwecks der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft durch Trennung \nvon seiner deutschen Ehefrau entgegenzuwirken.\n\n6\n\nEin Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als \neigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft \ngemäß § 19 Ausländergesetz - AuslG - besteht nicht.\n\n7\n\nDem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen \ndes hier allein geltend gemachten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Altern. AuslG für die \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des \nAntragstellers vorliegen. Eine besondere Härte im Sinne der vorgenannten Regelung \nist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats\n\n8\n\n- vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2002 - 18 \nB 1063/00 -, NWVBL. 2003, 33 = EZAR 023 Nr. 27 = \nEildStNRW 2003, 121, vom 26. Mai 2003 - 18 B \n1051/03 - und vom 22. September 2003 - 18 B \n1502/03 -\n\n9\n\nsind in diesem Zusammenhang nur solche Beeinträchtigung \nberücksichtigungsfähig, die während der Gültigkeitsdauer der nach § 19 AuslG zu \nverlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit \nihre wesentliche Prägung erhalten haben. Ein solches Erfordernis folgt bereits aus \nder systematischen Zuordnung des § 19 AuslG zum Ehegattennachzug. Darüber \nhinaus erfordert insbesondere die Zielsetzung der Norm einen derartigen \nZusammenhang. Mit ihr sollen die in Folge der Beendigung des ehebedingten \nAufenthaltsrechts verursachten Schwierigkeiten zu Gunsten des ausreisepflichtigen \nAusländers erfasst werden. Dementsprechend sind vor der Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis an den Antragsteller am 6. Juni 2001 entstandene \nBeeinträchtigungen wie die hier geltend gemachte Aufenthaltsverfestigung durch das \nseit 1996 betriebene Asylverfahren ohne Belang.\n\n10\n\nIm übrigen hat der Antragsteller die Richtigkeit der Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, das von ihm geltend gemachte Verhalten seiner Ehefrau führe \nnicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. \nAuslG, nicht in Frage zu stellen vermocht. Insbesondere ist ein mit einer \" \npsychischen Misshandlung vergleichbares\" Verhalten der Ehefrau entgegen der \nAnsicht des Antragstellers keineswegs darin zu sehen, dass sie vom Antragsteller die \nZahlung von Kosten für Miete, Strom und ein gewisses Haushaltsgeld verlangt hat, \nda es sich um Kosten des gemeinsamen Haushalts und für einen angemessenen \nUnterhalt der Familie handelte, zu deren Aufbringung beide Ehegatten einander \nverpflichtet waren (vgl. §§ 1360, 1360 a Abs. 1 und 2, 1360 b BGB) und von denen \nder Antragsteller angesichts seines erheblich höheren Einkommens ohnehin den \ngrößeren Teil zu tragen hatte. Zudem hatte der Antragsteller sich seinem eigenen \nVorbringen im Beschwerdeverfahren zufolge mit dieser Kostentragung \"abgefunden\"\nund darin folglich selbst keine Beeinträchtigung seine schutzwürdigen Belange \ngesehen. Hinzu kommt, dass er noch am 16. November 2001 einen Antrag auf \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung der ehelichen \nLebensgemeinschaft gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er das \nFesthalten an dieser Gemeinschaft bis dahin als zumutbar angesehen hat. \n\n11\n\nSoweit der Antragsteller aus der Zeit danach einen Vorfall am 23. September \n2003 anführt, bei dem seine Ehefrau ihn auf einer Baustelle in Gegenwart anderer \nPersonen beschimpft haben soll, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der \nSenatsrechtsprechung gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzung, \nMeinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen - wie hier geltend \ngemacht -, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich \ngenommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft \nunzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG machen.\n\n12\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2001 - \n18 B 1908/00 -, EZAR 023 Nr. 23= NVwZ-Beil. I \n7/2001 S. 83 und vom 24. Januar 2003 - 18 B \n2175/02 -, AuAS 2003, 170 = NVwZ-RR 2003, 527 \n(LS); vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar \n2001 - 10 ZS 00.3383 - InfAuslR 2001, 277 \n(278).\n\n13\n\nHinzu kommt hier, dass es nicht der Antragsteller war, der die eheliche \nLebensgemeinschaft beendet hat. Vielmehr hat er in der Beschwerdebegründung \nselbst eingeräumt, dass die Ehefrau für ihn überraschend die Trennung vollzogen \nund den Scheidungsantrag gestellt habe, wohingegen er wegen absehbarer \naufenthaltsrechtlicher Probleme mit dem Antragsgegner an der Ehe festhalten wollte. \nDies spricht schon für sich dagegen, dass dem Antragsteller ein weiteres Festhalten \nan der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Erwerb eines eigenständigen \nAufenthaltsrechts wegen eines vorwerfbaren Verhalten der Ehefrau unzumutbar \ngewesen ist. Die- behauptete - Schuldlosigkeit des Antragstellers am Scheitern der \nehelichen Lebensgemeinschaft ist hier ohne Belang.\n\n14\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2000 - \n18 B 1754/00 -, vom 8. Dezember 2000 - 18 B \n1521/00 -, vom 4. Mai 2001, aaO., vom 20. August \n2002, aaO. und vom 12. November 2003 - 18 B \n2137/02 -.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-21/18-b-2662-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-21/18-b-2662-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288810","retrieved":"2026-07-09 03:07:34.168330+00:00"}}