{"status":"available","doknr":"OLD288851","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0120.8A126.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"8 A 126/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. -\nF. T. aus C. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das \nauf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2003 \nergangene und am 18. Dezember 2003 zugestellte Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt T. ist unbegründet. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung besitzt bei der im Prozesskostenhilfeverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden \nGründen erkennbar keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. \n§ 114 ZPO).\n\n3\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nNamentlich kommt eine Zulassung der Berufung nicht wegen \nder behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung \nhat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des \nStreitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. \nDiese Voraussetzungen treffen auf die vom Kläger angeführten \nFragestellungen nicht zu.\n\n5\n\nSoweit der Kläger es als eine wegen grundsätzlicher \nBedeutung klärungsbedürftige Aussage ansieht, dass\n\n6\n\n\"nicht assimilierte Kurden aus \nden kurdischen Siedlungsgebieten \nim Einberufungsalter, die sich der \nEinberufung entzogen und längere \nZeit illegal in der Bundesrepublik \nDeutschland aufgehalten haben, \neiner landesweiten \ngruppengerichteten Verfolgung \nunterliegen, weil sie bei der \nRückkehr/Abschiebung zumindest \neinem intensiven Verhör mit der \nGefahr asylrelevanter Übergriffe \nwegen des Verdachts, sich der \nPKK angeschlossen zu haben, \nund einer sofortigen \nzwangsweisen Überstellung in den \nGrundwehrdienst mit einem \nentsprechenden Hinweis auf den \nVerdacht sowie einem politisch \nmotivierten Strafverfahren, das \ngegen die Grundrechtsgewährung \ndes Art. 4 Abs. 3 GG verstößt, \nausgesetzt sind,\"\n\n7\n\nbestehen Zweifel, ob angesichts der umfassenden \nFragestellung überhaupt dem Darlegungserfordernis des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend Rechnung getragen worden \nist.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n14. Februar 1984 - 1 B 10.84 -, \nBuchholz 402.24 § 10 AuslG \nNr. 102.\n\n9\n\nEine zur Prüfung gestellte Frage kann namentlich dann nicht \nordnungsgemäß bezeichnet sein, wenn in komplexer Weise \nverschiedene Rechts- oder Tatsachenfragen bzw. \nbewertungsbedürftige Sachverhaltselemente in einer einheitlichen, \numfassenden Fragestellung zusammengefasst werden und dabei \nnicht deutlich wird, in welchen Elementen der Antragsteller die \ngrundsätzliche Bedeutung für den speziellen Fall der \nWehrdienstverweigerung des Klägers, der bisher lediglich dem \nMusterungsbescheid nicht nachgekommen sein will, begründet \nsein soll. Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung des Senats \ngeklärt, dass Kurden im Allgemeinen weder bei Erfüllung der \nWehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen \nBestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht \npolitische Verfolgung in der Türkei droht.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nUA S. 55 ff.\n\n11\n\nDabei hat der Senat unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel \nu.a. festgestellt, dass Kurden weder bei der Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung noch bei der Heranziehung zum Wehrdienst \noder bei der Ableistung des Dienstes in asylerheblicher Weise \nbenachteiligt werden und auch eine dem Wehrdienst \nvorausgegangene Bestrafung wegen Fahnenflucht oder \nNichtantritts des Wehrdienstes den Charakter des Wehrdienstes \nnicht in asylerheblicher Weise beeinflusst. Nach den Erkenntnissen \ndes Senats wird eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins \nAusland ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für \nseparatistische Bestrebungen ausgelegt. Es ist nicht ersichtlich, \ndass später ergangene Rechtsprechung anderer Obergerichte zu \nanderen Ergebnissen kommt.\n\n12\n\nVgl. etwa Hess. VGH, Urteil \nvom 29. November 2002 \n- 6 UE 2335/98.A -, ESVGH 53, \n185 (LS).\n\n13\n\nEbenso wenig zeigt die Antragsschrift eine maßgebliche Änderung \nder den Feststellungen des Senats zugrunde liegenden \nVerhältnisse oder sonstwie einen neuerlichen Klärungsbedarf \nauf.\n\n14\n\nAuch bezüglich der vom Kläger für grundsätzlich \nklärungsbedürftig gehaltenen Problematik zur Gruppenverfolgung \nder Kurden in der Türkei, die er wie folgt formuliert:\n\n15\n\n\"Bei der Prüfung einer \nsogenannten gruppengerichteten \nVerfolgung aufgrund unmittelbarer \nVerfolgungsschläge des Staates \nist eine flächendeckende \n\"Verfolgungsdichte\" im Sinne der \nEntscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht \nerforderlich, entscheidend ist \nvielmehr, ob jedes einzelne \nGruppenmitglied begründete \nFurcht haben kann, selbst alsbald \nOpfer von \nVerfolgungsmaßnahmen zu \nwerden. Indiz hierfür sind \ninsbesondere \nRechtsgutbeeinträchtigungen \ngegenüber anderen \nGruppenmitgliedern von gewisser \nIntensität und Häufigkeit. Hierbei \nsind auch Unterdrückungen, \nNachstellungen und \nMisshandlungen zu \nberücksichtigen, die als solche \nnoch nicht von einer Schwere sind, \ndie die Annahme politischer \nVerfolgung begründen \n(sogenannte asylrechtlich \nbeachtliche). Auf eine statistische \nVerfolgungsdichte kommt es nicht \nan, bei einer solchen Betrachtung \ngelangt man ohne Weiteres zur \nAnnahme einer sogenannten \ngruppengerichteten Verfolgung.\nFür die Annahme eines \nVerfolgungsprogramms ist nicht \nVoraussetzung, dass dieses \nunmittelbar darauf angelegt ist, alle \nAngehörigen der Minderheit in \nasylerheblichen Rechtsgütern zu \nverletzen. Es reicht auch eine \nmittelbare Verletzung einer großen \nZahl von Angehörigen der \nMinderheit mit dem Ziel einer \nAssimilierung in dem Sinne, dass \nsie von \"separatistischen \nBestrebungen\" Abstand \nnehmen\",\n\n16\n\nbestehen erhebliche Bedenken gegen eine hinreichend \nbestimmte und eindeutige Darlegung des Zulassungsgrundes \ni.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Unabhängig davon sind - wie \nder Antragsteller selbst mittelbar einräumt - die einer \nVerallgemeinerung zugängigen Maßstabskriterien, die bei der \nFeststellung einer Gruppenverfolgung anzulegen sind, in der dem \nVerwaltungsgericht übergeordneten Rechtsprechung bereits \ngeklärt, nämlich sowohl in der Rechtsprechung des Senats,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nUA S. 21 ff., S. 50; Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRdnrn. 34 - 36, 104 - 106,\n\n18\n\nals auch in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, \n200 (204 ff.); Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 107.95 -, BVerwGE \n101, 123 (125); siehe auch \nBeschluss vom 22. August 1996 \n- 9 B 355.96 - und vom 8. Januar \n1998 - 9 B 566.97 -.\n\n20\n\nDie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für \neine Gruppenverfolgung geforderte \"Verfolgungsdichte\" und die \ndabei anzustellende Relationsbetrachtung ist dabei unter \nBeachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \nBeschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 - (BVerfGE 83, \n216) erfolgt und aus ihr heraus entwickelt worden.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n9. Juli 1999 - 9 B 219.99 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 212.\n\n22\n\nErhebliche neue Gegenargumente setzt die Antragsschrift der \ngenannten Rechtsprechung zu den rechtlichen Voraussetzungen \nfür die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht entgegen und \nzeigt deshalb insoweit keinen neuerlichen Klärungsbedarf auf.\n\n23\n\nNicht von grundsätzlicher Bedeutung ist schließlich auch die \nvom Kläger sinngemäß aufgestellte Frage,\n\n24\n\n\"ob nicht assimilierte Kurden \naus den kurdischen \nSiedlungsgebieten vier Jahre nach \nBeendigung des Guerilla-Kampfes \nder PKK einer landesweiten \ngruppengerichteten Verfolgung \naufgrund eines staatlichen \nVerfolgungsprogramms ausgesetzt \nsind, nachdem der bisherige \nVorwand für die systematischen \nMenschenrechtsverletzungen und \nasylrelevanten Maßnahmen, es \nhandele sich um \n\"Terrorismusabwehr\" bzw. um \neinzelne \"Amtswalterexzesse\" \nnicht mehr durchgreifen \nkönne\".\n\n25\n\nDurch die Rechtsprechung des Senats ist auch im Tatsächlichen \nbereits geklärt, dass Kurden gegenwärtig in keinem Landesteil der \nTürkei einer Gruppenverfolgung unterliegen und ihnen dessen \nungeachtet in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen \nSicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen \neine inländische Fluchtalternative offen steht.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nUA S. 20 ff. und S. 93 ff.\n\n27\n\nWelche Entwicklung die türkische Menschenrechtspraxis, der \nUmgang mit der kurdischen Sprache, mit kurdischen Medien und \nmit kurdischen bzw. kurdenfreundlichen Parteien bzw. \nOrganisationen in den letzten Jahren genommen hat, ist insoweit \nvom Senat beachtet worden. Mit der Antragsschrift wird lediglich \neine abweichende Bewertung der veränderten Verhältnisse \ngeltend gemacht; eine weitere Verschlechterung der den \nFeststellungen des Senats zugrunde liegenden Verhältnisse macht \nder Kläger nicht glaubhaft. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof \nhat die Veränderung der Lage im Südosten der Türkei zum Anlass \ngenommen, etwa seit Beginn des Jahres 2002 keine regionale \nGruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger mehr \nanzunehmen.\n\n28\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom \n5. August 2002 \n- 12 UE 2982/00.A -, AuAS 2003, \n36 (LS).\n\n29\n\nDie Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG \nwegen der geltend gemachten Abweichung von der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des \nBundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Der Kläger hat eine \nDivergenz schon nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 AsylVfG hinreichend \ndargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nämlich nur \ndann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen \ninhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten \nRechtsprechung aufgestellten ebensolchen \nentscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz \nwidersprochen hat.\n\n30\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss \nvom 19. August 1997 \n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 \nm.w.N.; Urteil vom 31. Juli 1984 \n- 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, \n24.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung schon \ndeshalb nicht, weil sie keine vorgeblich divergierenden Obersätze \ndes angefochtenen erstinstanzlichen Urteils benennt.\n\n32\n\nVon einer weiteren Begründung wird gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-20/8-a-126-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-20/8-a-126-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288851","retrieved":"2026-07-09 03:07:37.626275+00:00"}}