{"status":"available","doknr":"OLD288852","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0120.6B2320.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"6 B 2320/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des \nAntragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n62.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten \nGründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller verrichtet als Studienrat Dienst an einem \nGymnasium im Bereich der Bezirksregierung B. . Er bewarb \nsich um 31 der im 2003 ausgeschriebenen \nOberstudienratsstellen im Bereich der Bezirksregierung N. . \nDiese beteiligte den Antragsteller unter Hinweis auf den \nAusschreibungstext \"Es können grundsätzlich nur \nBewerberinnen/Bewerber öffentlicher Gymnasien des \nRegierungsbezirks N. berücksichtigt werden\" nicht an den \nAuswahlverfahren. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag \neine Verpflichtung des Antragsgegners, ihn in die \nAuswahlverfahren einzubeziehen, hilfsweise die Untersagung, \ndie 31 Beförderungsstellen vorläufig anderweitig zu besetzen. \nDas Verwaltungsgericht hat beide Anträge mangels der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. \n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend: Die Praxis des \nAntragsgegners im Bereich der Bezirksregierung N. führe zu \neiner mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und \nauch mit haushaltsrechtlichen Erwägungen nicht zu \nrechtfertigenden \"Abschottung\" gegen Bewerber aus anderen \nRegierungsbezirken. Er werde in unbilliger Weise benachteiligt, \nweil er bei Beförderungen im Bereich der Bezirksregierung \nB. auch mit Bewerbern aus anderen Regierungsbezirken \nkonkurrieren müsse. Außerdem seien im Regierungsbezirk \nN. noch nach der Ausschreibung der Oberstudienratsstellen \n10 Planstellen unbesetzt gewesen; zum Schuljahresbeginn \n2003/04 seien Studienräte neu eingestellt worden. Nach der \nVerfahrensweise der Bezirksregierung N. liege es nahe, dass \ndie Haushaltsstellen bewusst überbesetzt worden seien, um mit \ndiesem Argument seine, des Antragstellers, Einbeziehung in die \nAuswahlverfahren ablehnen zu können. Aus der vom \nAntragsgegner eingereichten Stellungnahme des \nEinstellungsgeneralisten bei der Bezirksregierung N. vom \n2003 ergebe sich nicht, dass dort frei gewordene \nBeförderungsplanstellen von Gymnasiallehrern zunächst \nunterwertig besetzt worden seien. Üblicherweise würden \nStellen, die durch das Ausscheiden von Studienräten \nfreigeworden seien, wieder mit Studienräten besetzt. Frei \ngewordene Studiendirektorenstellen könnten ohnehin nicht mit \nStudienräten z.A. besetzt werden. \n\n5\n\nDieses Vorbringen bietet keinen Ansatz dafür, dass das \nVerwaltungsgericht dem Hauptantrag bzw. dem Hilfsantrag des \nAntragstellers durch eine entsprechende einstweilige Anordnung \nhätte stattgeben müssen. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie \nvor nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass der \nAntragsgegner den Antragsteller rechtswidrig von den \nAuswahlverfahren ausgeschlossen hat. Somit ist auch die \nSicherung eines dahin gehenden Anspruchs durch ein \nvorläufiges Unterbleiben der entsprechenden Beförderungen \nnicht geboten. \n\n6\n\nNach dem Vorbringen des Antragsgegners wurden bei der \nBezirksregierung N. auch Planstellen für Gymnasiallehrer, \ndie durch das Ausscheiden von Beförderungsstelleninhabern frei \ngeworden waren, in dem regulären Lehrereinstellungsverfahren \nzum Schuljahresbeginn 2003/04 zunächst an neu einzustellende \nBewerber im Eingangsamt vergeben, damit der \nUnterrichtsbedarf möglichst rasch (nicht erst wegen einer \nhaushaltsrechtlichen Beförderungssperre zum 2004) \ngedeckt werden konnte. Demgemäß sind zum Schuljahresbeginn \n2003/04 trotz einer Überziehung des Haushaltssolls der Stellen \nan Gymnasien im Regierungsbezirk N. (vgl. die dienstliche \nStellungnahme des Einstellungsgeneralisten des Dezernats der \nBezirksregierung N. vom 2003) Studienräte z.A. \neingestellt worden. Bei den ausgeschriebenen A 14-Stellen für \nOberstudienräte, die der Antragsteller für sich reklamiert, \nhandelt es sich demgemäß nicht um freie, erst noch zu \nbesetzende Planstellen. Es geht vielmehr um bereits \n\"unterwertig\" besetzte Planstellen. \n\n7\n\nDer Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser \nAngaben des Antragsgegners im Zweifel zu ziehen. Die \nEinwände des Antragstellers überzeugen nicht. Insbesondere \nlässt sich allein daraus, dass in der erwähnten dienstlichen \nStellungnahme des Einstellungsgeneralisten vom 2003 auf \neine zunächst unterwertige Besetzung von Beförderungsstellen \nin dem regulären Lehrereinstellungsverfahren zum \nSchuljahresbeginn 2003/04 nicht ausdrücklich hingewiesen \nworden ist, nicht herleiten, das Vorbringen des Antragsgegners \ntreffe nicht zu. \n\n8\n\nBei dieser Sachlage ist nach der in Verfahren der \nvorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung der \nAusschluss des Antragstellers von den Auswahlverfahren \nrechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat zwar bei der \nEntscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht \nkommenden Bewerbern er eine Beförderungsstelle übertragen \nwill, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu \nvergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Hier geht \nes jedoch nicht um die Besetzung zusätzlicher freier \nBeförderungsstellen, sondern um Beförderungsstellen, die \nbereits mit Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO \nunterwertig besetzt sind. Unter diesen Umständen unterfällt es \ndem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die \nBeförderungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit des \nPersonaleinsatzes auf Gymnasiallehrer im Bereich des \nbetreffenden Regierungsbezirks zu beschränken. In diesem \nZusammenhang weist der Antragsgegner nachvollziehbar auf \ndie Schwierigkeiten hin, die sich angesichts der gegenwärtigen \nÜberbesetzung des Schulformkapitels Gymnasium im \nRegierungsbezirk N. bei der Zulassung weiterer Bewerber \nergeben würden. Eine erfolgreiche Bewerbung des \nAntragstellers würde seine Versetzung von der Schule in X. , \nan der er arbeitet, an eines der von ihm genannten Gymnasien \nim Regierungsbezirk N. bedeuten. Das würde wegen des \nFehlens freier Planstellen für Gymnasiallehrer im \nRegierungsbezirk N. wiederum die Versetzung eines \nPlanstelleninhabers aus dem Regierungsbezirk N. heraus \nvoraussetzen bzw. zumindest nach sich ziehen müssen. Eine \nderartige Verfahrensweise könnte nicht auf den Fall des \nAntragstellers beschränkt bleiben, sondern müsste auch anderen \naußerhalb des Regierungsbezirks N. eingesetzten \nStudienräten offen stehen und jedenfalls dann kaum zu \nüberwindende Probleme aufwerfen. Rechtlich durchgreifende \nBedenken gegen die Nichtberücksichtigung der Bewerbungen \ndes Antragstellers bestehen hiernach angesichts des weiten \nUmfangs des Ermessens des Dienstherrn beim Einsatz seines \nPersonals nicht. \n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\n\n10\n\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. \nSeptember\n\n11\n\n1992 - 6 B 3122/92 - (zu Beförderungen im Zuge der\n\n12\n\nAnhebung der Wertigkeit bereits vorhandener und\n\n13\n\nbesetzter Planstellen) sowie Beschlüsse vom \n\n14\n\n21. Dezember 1992 - 6 B 3704/92 - und vom \n\n15\n\n22. Dezember 1992 - 6 B 4331/92 - (zu Beförderungen\n\n16\n\nbei einer Überbesetzung eines Schulformkapitels mit \n\n17\n\nLehrkräften und Planstellen, die mit einem \"kw-\nVermerk\"\n\n18\n\nversehen sind).\n\n19\n\nDie vom Antragsteller angeführte Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1997 \n- 2 B 10052/97 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1997, 161, \nführt zu keinem anderen Ergebnis. Die darin vertretene \nAuffassung, das Organisationsermessen des Dienstherrn trage \nden Ausschluss eines \"Außenbewerbers\" bei der Besetzung \neiner ausgeschriebenen Beförderungsstelle auch dann nicht, \nwenn alle Dienstposten besetzt seien, für die entsprechende \nPlanstellen vorhanden seien, wird vom Senat - jedenfalls nach \nsummarischer Prüfung - in dieser Allgemeinheit nicht geteilt. \nInsbesondere überzeugt nicht das hierfür angeführte Argument, \nein Beamter könne die Beibehaltung seines Dienstpostens \ngrundsätzlich nicht verlangen. Das trifft als solches zwar zu, \nändert aber nichts daran, dass es auch nach Zuweisung eines \nanderen Dienstpostens an der haushaltsrechtlichen \nVoraussetzung einer freien Planstelle fehlen würde. Das eine ist \nvielmehr von dem anderen zu trennen.\n\n20\n\nZur begrifflichen und inhaltlichen Unterscheidung vgl. \nDommach in: Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand \nNovember 2003, § 17 BHO Rdnrn. 8 und 9.\n\n21\n\nDer Umstand, dass die vorhandenen Planstellen - wenn auch \nzum Teil unterwertig - besetzt sind, kann dementsprechend im \nRahmen des Organisationsermessens des Dienstherrn nicht \nunberücksichtigt bleiben. \n\n22\n\nDer Beschluss des OVG NRW vom 13. April 2000 - 12 B \n1959/99 -, Recht im Amt 2002, 49 = DÖD 2001, 127, betraf \nkeinen vergleichbaren Fall. Der Antragsteller jenes \nKonkurrentenstreitverfahrens hatte eine Planstelle im Bereich \nder für die Stellenbesetzung zuständigen Behörde inne. Anders \nals hier ging es also nicht um eine \"Außenbewerbung\" mit der \nFolge, dass sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Planstelle \ngar nicht ergab.\n\n23\n\nAnhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch auf Seiten \ndes Antragsgegners sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die \nVermutung des Antragstellers, der Mangel an freien \nBeförderungsplanstellen für Oberstudienräte im \nRegierungsbezirk N. sei bewusst herbeigeführt worden, um \nihn aus dem Bewerberkreis ausschließen zu können, entbehrt \neiner nachvollziehbaren Grundlage. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Da es um die Sicherung von \nBewerbungsverfahrensansprüchen für 31 \nBeförderungsplanstellen ging, ist der Streitwert im Wege der \nAddition der für einen Bewerbungsverfahrensanspruch \ngeltenden Streitwerte (je 2.000,-- Euro) zu bemessen.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 \n\n26\n\n- 6 E 1227/03 -.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-20/6-b-2320-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-20/6-b-2320-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288852","retrieved":"2026-07-09 03:07:37.714078+00:00"}}