{"status":"available","doknr":"OLD288849","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0120.6A949.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"6 A 949/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Beklagten geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungverfahren richtet sich an den in dem Antrag \nauf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n5\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht das beklagte Land (unter \nAbweisung der weitergehenden Klage) zu Recht verpflichtet hat, über den Antrag \ndes Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage insoweit als begründet angesehen: Dem Kläger - der zum 00.00.0000 als \nLehrer im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des beklagten \nLandes eingestellt worden ist - dürfe nicht entgegengehalten werden, er habe die für \neine Verbeamtung geltende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 \ni.V.m. §§ 5 Abs. 1 a, 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - LVO -) überschritten. Er \nhabe das 35. Lebensjahr zwar schon am 00.00.0000 vollendet. Ihm komme \njedoch die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LVO zugute, nach der Ausnahmen \nim Ermessenswege zugelassen werden könnten. Gemäß einem Runderlass des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - Z B I - 22/03 - \n1157/95 - sei für den Kläger eine Ausnahme erteilt, da sich seine Einstellung in Folge \nAbleistens des Zivildienstes um nicht mehr als dessen tatsächliche Zeitdauer (20 \nMonate) verzögert habe und er zum Zeitpunkt seiner Einstellung die \nHöchstaltersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Zivildienstes, sondern \nlediglich um ca. fünf Monate überschritten habe. Der Zivildienst sei auch die \nentscheidende (unmittelbare) Ursache für die Verzögerung der Einstellung in den \nSchuldienst gewesen. Vor dem Zivildienst habe der Kläger zwar keine auf den \nLehrerberuf gerichtete Lebensplanung gezeigt. Er habe zunächst den \nBerufsabschluss eines staatlich geprüften Landwirts erreicht und danach zwei Jahre \nauf dem Bauernhof seiner Eltern gearbeitet. Das beseitige den \nKausalzusammenhang jedoch nicht. Sachverhalte, die zeitlich vor dem \nVerzögerungstatbestand lägen, unterbrächen ihn schon denklogisch nicht. Allerdings \nhabe der Kläger nach dem Zivildienst (mit der Fachhochschulreife) zunächst den \nDiplomstudiengang Mathematik mit dem Nebenfach Informatik studiert und das \nVordiplom erworben. Auch das beseitige die Kausalität der Zeit des Zivildienstes für \ndie Verzögerung der Einstellung in den Schuldienst nicht. Das Vordiplom sei (als \nfachgebundene Hochschulreife für den vom Kläger anschließend begonnenen \nLehramtsstudiengang Mathematik und Informatik, Sekundarstufe I und \nSekundarstufe II) Voraussetzung für die Ausbildung zum Gymnasiallehrer gewesen. \nSomit habe es sich bei dem Diplomstudiengang nicht um eine vermeidbare \nVerzögerung der Einstellung des Klägers gehandelt, und eine solche sei auch unter \nanderen Blickwinkeln nicht festzustellen. \n\n6\n\nDer Beklagte macht geltend: Der ministerielle Runderlass vom 18. September \n1995 greife nicht zu Gunsten des Klägers ein. Der Ursachenzusammenhang \nzwischen der durch den Zivildienst des Klägers eingetretenen Verzögerung seiner \nLehrerausbildung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze bei seiner \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst sei unterbrochen worden. Dem \nVerwaltungsgericht sei nicht darin zu folgen, dass vermeidbare Verzögerungen der \nAusbildung auf den Zeitraum nach dem Verzögerungstatbestand begrenzt seien. Er, \nder Beklagte, übe sein Ermessen im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO in \nständiger Verwaltungsübung dahin aus, dass er darauf abstelle, ob eine durchgängig \nan dem späteren Berufsziel orientierte Lebensplanung vorliege. Vor dem Ableisten \ndes Zivildienstes eingetretene Verzögerungen im schulischen oder beruflichen \nWerdegang des Klägers könnten bei der Frage der Kausalität nicht geringer bewertet \nwerden als nach dem Ableisten des Dienstes erfolgte Verzögerungen. Etwas \nanderes sei auch denklogisch nicht zu vermitteln und würde einen unzulässigen \nEingriff in den behördlichen Ermessensspielraum bei der Zulassung von Ausnahmen \nvon der Überschreitung der Höchstaltersgrenze bedeuten. \n\n7\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\n8\n\nDie seit dem erwähnten ministeriellen Runderlass vom 18. September 1995 \ngehandhabte Ermessensausübung des beklagten Landes setzt (entsprechend den \nfür die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze geltenden Maßgaben,\n\n9\n\nvgl. zu letzterem OVG NRW, Urteil vom 6. Juli \n1994 - 6 A 1725/93 -, Zeitschrift für Beamtenrecht \n1995, 202 = Recht im Amt 1995, 302) \n\n10\n\nfür die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass die Ableistung des Zivildienstes \n(wie etwa auch des Wehrdienstes) die entscheidende und unmittelbare Ursache für \ndie Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Vermeidbare Verzögerungen \nunterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der \nVerzögerung der Einstellung.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 - 6 A \n510/01 -, m.w.N. \n \nDie durch den Zivildienst eingetretene Verzögerung der Einstellung des Klägers in \nden öffentlichen Schuldienst ist jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nach \nwie vor für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ursächlich. Dem Verwal-\ntungsgericht ist darin zuzustimmen, dass eine Unterbrechung bzw. Beseitigung der \nUrsächlichkeit des geleisteten Dienstes nur durch eine vermeidbare Verzögerung der \nEinstellung erfolgt, die nach dem aufgrund des Runderlasses vom 18. September \n1995 ermessensweise zu berücksichtigenden Verzögerungstatbestand, dem \nZivildienst des Klägers, eingetreten ist. Eine Unterbrechung des \nKausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt zwingend voraus, dass das \nerste Ereignis - der Zivildienst - beim Eintreten weiterer Umstände, die den Zeitpunkt \nder Einstellung unabhängig von dem Zivildienst über die Höchstaltersgrenze \nhinausschieben, bereits stattgefunden hat.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A \n510/01 -.\n\n13\n\nDemnach ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass der Kläger \nvor dem Zivildienst mit achtjährigem Zeitaufwand einen anderen Berufswunsch \nverwirklicht hatte, ehe er sich entschloss, Gymnasiallehrer zu werden. Eine nach \ndem Vorbringen des Beklagten im Bereich der Bezirksregierung E. praktizierte \nVerwaltungsübung, die Erteilung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze im \nRahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO von einer \"durchgängig am späteren \nBerufsziel orientierten Lebensplanung\" abhängig zu ma-chen, stünde mit der durch \nden ministeriellen Runderlass vom 18. September 1995 geregelten Ermessenspraxis \nnicht im Einklang. Sie hätte andere und schärfere Voraussetzungen für die \nZuerkennung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze als die von der obersten \nDienstbehörde landesweit im Erlasswege vorgegebene Handhabung und wäre \ndeshalb ermessenswidrig.\n\n14\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist \nnicht dargelegt. Der Beklagte will in dem angestrebten Berufungsverfahren die Frage \nklären lassen, ob, wie von ihm angenommen, \"eine anderweitige Lebensplanung vor \ndem Verzögerungstatbestand den Nachteilsausgleich in Frage stellt\". Das rechtfertigt \neine Zulassung der Berufung nicht. Nach den obigen Ausführungen ist diese \nRechtsfrage jedenfalls seit dem Urteil des Senats vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 - \nobergerichtlich geklärt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b, 14 Abs. 3, 15 des \nGerichts-kostengesetzes. \n\n17\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-20/6-a-949-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-20/6-a-949-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288849","retrieved":"2026-07-09 03:07:37.440218+00:00"}}