{"status":"available","doknr":"OLD288850","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0120.1B1430.03PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"1 B 1430/03.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Gesamtpersonalrat beim F. -Bundesamt. Diese selbständige \nBundesoberbehörde für Aufgaben der F. hat ca. 1300 Beschäftigte, \nvon denen etwa 75 % Beamte sind. Es handelt sich um eine einstufige Behörde, die \neine Zentrale mit gut 300 Beschäftigten in C. und 12 Außenstellen an 15 Standorten \nhat. Die Zentrale und die Nebenstellen haben jeweils einen örtlichen Personalrat. \nFreistellungen bestehen (jeweils eine) für den örtlichen Personalrat der Zentrale \ngemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG und für den Antragsteller auf der Grundlage von \n§ 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG. Seit Anfang des Jahres 2001 streiten der Antragsteller \nund der Beteiligte über die Notwendigkeit der Freistellung namentlich des Sprechers \nder Beamtengruppe im Vorstand des Antragstellers, Herrn M. . Da eine Einigung \ninsoweit nicht außergerichtlich zu erreichen war, hat der Antragsteller im August \n2002 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und den \nBeschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim \nVerwaltungsgericht Köln vom 9. Mai 2003 - 33 K 6972/02.PVB - erwirkt, wonach der \nBeteiligte verpflichtet wird, den Sprecher der Beamtengruppe, Herrn L. -E. M. , \nvon seiner dienstlichen Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG freizustellen. \n\n4\n\nÜber die hiergegen vom Beteiligten frist- und formgerecht eingelegte und \nbegründete Beschwerde (1 A 2520/03.PVB) ist durch den beschließenden Fachsenat \nnoch nicht entschieden. \n\n5\n\nAm 16. Juli 2003 (Schriftsatz vom 14. Juli 2003) hat der Antragsteller bei dem \nbeschließenden Gericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. \n\n6\n\nEr beantragt:\n\n7\n\n1. Der Präsident des F. -Bundesamtes \nwird im Wege der einstweiligen Verfügung dazu \nverpflichtet, den Sprecher der Beamtengruppe \ndes Gesamtpersonalrates, Herrn L. -E. \nM. , von seiner dienstlichen Tätigkeit gemäß \n§ 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG freizustellen;\n\n8\n\nhilfsweise:\n\n9\n\n2. Der Präsident des F. -Bundesamtes \nwird im Wege der einstweiligen Verfügung dazu \nverpflichtet, ein zweites Mitglied des \nGesamtpersonalrats gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 \nBPersVG von seiner dienstlichen Tätigkeit \nfreizustellen.\n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Hauptsacheverfahrens 1 A \n2520/03.PVB Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie Entscheidung über ihn ergeht ohne Anhörung der Beteiligten und wegen der \nbesonderen Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden des Fachsenats.\n\n16\n\nVgl. zu dieser Kompetenz m.w.N.: Beschluss des \nFachsenats vom 19. Februar 2003 - 1 B \n391/03.PVB - sowie Beschluss vom 10. November \n1997 - 1 B 2137/97.PVB - in einem Verfahren, in \nwelchem die Parteien ebenfalls Beteiligte gewesen \nsind.\n\n17\n\nDem - in den unter I. wiedergegebenen Anträgen umrissenen - Begehren des \nAntragstellers fehlt es an einem glaubhaft gemachten Verfügungsgrund (1.) ebenso \nwie an einem glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch (2.), § 83 Abs. 2 BPersVG, \n§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 \nZPO.\n\n18\n\n1. Da das Begehren des Antragstellers insgesamt auf eine (Eil-)Entscheidung \nabzielt, die faktisch eine Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache vorwegnehmen \nsoll, hätte es hier hinsichtlich des Verfügungsgrundes - also die Eilbedürftigkeit der \nSache betreffend - des Vortrags und der Glaubhaftmachung von Tatsachen bedurft, \naus denen hätte hergeleitet werden können, dass dem Antragsteller ein nicht wieder \ngut zu machender Nachteil hinsichtlich der effektiven Erfüllung seiner Verpflichtungen \nals Gesamtpersonalrat droht, wenn der schon im Hauptsacheverfahren zwischen den \nParteien streitige Anspruch auf Freistellung eines weiteren Mitglieds des \nGesamtpersonalrats nicht sofort im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes \nsichergestellt wird. Zum überwiegend wahrscheinlichen Eintritt entsprechender \nunzumutbarer Unzuträglichkeiten für die Durchführung der Personalratsarbeit enthält \nder gesamte Sachvortrag des Antragstellers indes keinen ausreichenden Anhalt. \nNach dem bislang dem Fachsenat unterbreiteten einschlägigen Tatsachen ist es dem \nAntragsteller vielmehr ohne weiteres zumutbar, den Ausgang des \nHauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn selbst für den Fall, dass nach den \nanstehenden Neuwahlen Herr M. nicht mehr dem Vorstand des \nGesamtpersonalrats angehören würde, könnte im Verfahren zur Hauptsache die \nFreistellung einer anderen Person verlangt und in den laufenden Prozess eingeführt \nwerden: Die Parteien streiten nicht um die Person des Herrn M. , sondern um die \nFrage, ob die Arbeitsbelastung für den Sprecher der Beamtengruppe im Vorstand \ndes Antragstellers seine vollständige Freistellung erfordert. Diese Frage kann auch \nnoch nach den Neuwahlen im bereits anhängigen Verfahren zur Hauptsache einer \nendgültigen Klärung zugeführt werden. Darüber hinaus folgt die Zumutbarkeit, den \nVerfahrensausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, daraus, dass Herr M. \nseit März 2003 bis mindestens September 2003 den erkrankten \nPersonalratsvorsitzenden zu vertreten hatte und deswegen in vollem Umfang \nfreigestellt war, im Übrigen aber ihm auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 \nBPersVG Dienstbefreiung konkludent für die Zeiten erteilt wurde und wird, die zur \n(ordnungsgemäßen) Durchführung seiner Aufgaben erforderlich war. Insoweit \nunerheblich ist, dass Herr M. bei noch größerem Zeitaufwand noch bessere Arbeit \nfür den Personalrat würde leisten können. \n\n19\n\n2. Aber auch den Verfügungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht. Es fehlt insoweit an der Darlegung nachvollziehbarer Gründe für den \nAusschluss einer anderweitigen, die Arbeitsentlastung des Herrn M. \nermöglichenden Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes des \nGesamtpersonalrats, der gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG die laufenden \nGeschäfte zu führen hat. Es ermangelt dem einschlägigen Vorbringen des \nAntragstellers insbesondere an einer nachvollziehbaren Schilderung der Aufgaben, \ndie bei den örtlichen Personalräten liegen, wie z. B. Aufgabenerfüllungen betreffend \ndie Abhaltung von Sprechstunden und betreffend das volle Spektrum \nbeteiligungsträchtiger Maßnahmen und Aufgaben außerhalb des Personalwesens, \nwelche zu ergreifen und zu erfüllen den Dienststellenleitungen der Nebenstellen \nverblieben sind. Erst die detaillierte Aufschlüsselung der insoweit bei den örtlichen \nPersonalräten der Nebenstellen verbleibenden Belastungen würde annähernd \nzumindest eine qualitative Bewertung des bei Herrn M. als Sprecher der \nBeamtengruppe verbleibenden Aufgabenvolumens ermöglichen. In diesem \nZusammenhang relevant wären beispielsweise auch konkrete Angaben zum Umfang \nder Fluktuation beamteter Beschäftigter und zu eventuellen Auswahlverfahren im \nRahmen von Beförderungen oder Umsetzungen. Die eine differenzierende \nBetrachtung des Aufgabenvolumens ausschließende Erwähnung von etwa 298 \n\"Beamtenfällen\" in 19 Monaten geben in diesem Zusammenhang keinen \nausreichenden Aufschluss. Auch die übrigen Angaben des Antragstellers zu den \nBelastungen von Herrn M. , die durch dessen Amt als stellvertretender \nPersonalratsvorsitzender bedingt sein sollen, sind im Wesentlichen durch \nmangelnden Detailreichtum gekennzeichnet. Sie sind deswegen ungeeignet, die \nwirkliche Belastung des Herrn M. auch nur annähernd überprüfbar zu machen. \n\n20\n\nDie Erforderlichkeit der Freistellung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG setzt indes \ndie Klärung und nachvollziehbare Darlegung des Fehlens von Alternativen in der \nGeschäftsverteilung des Vorstandes ebenso voraus wie die Substantiierung von \nTatsachen, die den Umfang des Aufgabenvolumens des freizustellenden \nPersonalratsmitgliedes nachvollziehbar machen. \n\n21\n\n§ 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG ist in diesem Zusammenhang schon im \nAnsatz unbehelflich, weil diese Vorschrift durch die Regelung in §§ 56, 54 Abs. 1 \nHalbs. 1 BPersVG ausgeschlossen wird. Ihre auch nur entsprechende oder \nsinngemäße Heranziehung im Rahmen von § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG ist nach \ndem Wortlaut von § 54 Abs. 1 Halbs. 1 BPersVG, der eine Bestimmung zur \nentsprechenden Anwendbarkeit von § 46 Abs. 4 BPersVG offensichtlich bewusst \nnicht enthält, sowie nach der Systematik des Gesetzes nicht möglich. Denn § 46 \nAbs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG ersetzt für seinen Anwendungsbereich die \nErforderlichkeitsprüfung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, wobei allerdings in § 46 \nAbs. 4 Satz 3 BPersVG Raum für einvernehmliche abweichende Regelungen \nbelassen worden ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem von Bedeutung, dass \ndie Freistellung nach § 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG immer eine Spanne von \nBeschäftigten erfasst, die nicht zu einer entsprechenden linearen Erhöhung der \nFreistellungen führt. Dies weist mit Blick auf den Ausschluss dieser Vorschriften für \ndie Stufenvertretung und den Gesamtpersonalrat unzweideutig darauf hin, dass den \nBesonderheiten der Belastungen dieser Personalvertretungen nicht pauschalierend \nnach § 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG begegnet werden soll, vielmehr in jedem \nFall die Erforderlichkeit der Freistellung gesondert geklärt werden muss. Dies gilt \nauch für einen Fall wie hier, in welchem eine einstufige Personalvertretung für eine \nBundesoberbehörde vorgesehen ist, welche mehrere Außenstellen als selbständige \nDienststellen hat, in denen Dienststellenleitungen mit begrenzten \npersonalvertretungsrechtlich erheblichen Kompetenzen bestehen. Diese \nBehördenstruktur hat zwar wie hier zur Folge, dass der Gesamtpersonalrat mit Blick \nauf die allein bei der zentralen (Gesamt-)Dienststellenleitung verbliebenen \nKompetenz zu Personalentscheidungen einen vergleichsweise hohen \nGeschäftsanfall in diesem Bereich hat. Eine Orientierung am Mindestbedarf an \nFreistellungen, wie er durch § 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG festgelegt wird, \nscheitert aber gerade auch hier an der Notwendigkeit, hinsichtlich der Belastungen \ndes Gesamtpersonalrats diejenige der örtlichen Personalvertretung der Zentrale \nsowie der übrigen örtlichen Personalvertretungen der Nebenstellen in \"Abzug\" zu \nbringen. Ferner ist deren Mithilfe bei der Vorbereitung der Beteiligungen des \nAntragstellers an Personalentscheidungen ebenfalls als Entlastung zu verstehen und \nnicht nur, wie der Antragsteller Glauben machen will, als für ihn nur zusätzliche \nBelastung. Angaben zu diesen Entlastungen fehlen im Vorbringen des Antragstellers \nwie schon oben dargelegt aber vollständig. Dessen einseitige Darstellung seiner \nBelastungen ist deswegen nicht geeignet, den von ihm favorisierten Schluss zu \nstützen, seine Belastung sei - abgesehen von seiner fehlenden Kompetenz für das \nPersonalwesen in der Zentrale - in vollem Umfang wie diejenige eines örtlichen \nPersonalrats der Behörde im Übrigen zu bewerten, so dass entsprechend § 46 \nAbs. 4 Satz 1 BPersVG zwei Freistellungen (601 bis 1000 Beschäftigte) zwingend \nseien. \n\n22\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 \nArbGG nicht anfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-20/1-b-1430-03-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":12},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-20/1-b-1430-03-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288850","retrieved":"2026-07-09 03:07:37.526379+00:00"}}