{"status":"available","doknr":"OLD288853","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0120.15B1439.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"15 B 1439/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.755,45 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem \nAntrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten \nGründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nstattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nerforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im \nHauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen \naufgehoben wird. \n\n3\n\nDer vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, eine erstmalige Herstellung \nder Straße habe bislang nicht stattgefunden, weil die C. straße im Außenbereich \nverlaufe, führt nicht überwiegend wahrscheinlich zur Aufhebung des angegriffenen \nBescheides. Richtig ist zwar, dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes (KAG NRW) bei den dem öffentlichen Verkehr \ngewidmeten Straßen vorrangig das Baugesetzbuch anzuwenden ist und damit, \nsoweit eine erstmalige Herstellung in Rede steht, das Erschließungsbeitragsrecht \nnach dem § 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) anwendbar ist. Danach setzt der \nBegriff einer Erschließungsanlage hier gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB voraus, \ndass es sich um eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße handelt. Zum Anbau \nbestimmt ist die C. straße , deren anliegende Flächen nicht überplant sind, gemäß \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur, wenn die erschlossenen Flächen innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Nach dem eingereichten Kartenmaterial \nerscheint es jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass die Bebauung der C. straße \n, die sich vor allem südlich der Straße und an den auf die C. straße mündenden \nStraßen P. -I. -Straße und B. -C. -Straße erstreckt, innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Damit dürfte die C. straße als im \nWesentlichen einseitig anbaubare Straße einzustufen sein und kann daher den \nCharakter einer Erschließungsanlage tragen. Die Beurteilung des Gebietes im \nEinzelnen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n4\n\nEs ist weiter wahrscheinlich, dass die C. straße vor dem hier in Rede \nstehenden Ausbau 1998/1999 bereits endgültig hergestellt war. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass sich die Frage der endgültigen Herstellung nicht alleine nach \nden vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Rechtsvorschriften, hier \ndem Ortsstatut betreffend die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen \nund Plätzen in der Gemeinde X. vom 21. Februar 1908 und der \nPolizeiverordnung für die Gemeinde X. vom gleichen Tage, richtet. Vielmehr \nbeurteilt sich die Frage, erstmaliger endgültiger Herstellung nach der Fertigstellung \nder einzelnen Teileinrichtungen. Eine einmal endgültig hergestellte Teileinrichtung \nkann durch Änderungen vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage in \nihrer Gesamtheit nicht wieder in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1968 \n- IV C 82.67 -, BVerwGE 31, 90 (92 f.); Urteil vom \n22. Januar 1971 - IV C 60.69 -, BVerwGE 37, 99 \n(100); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n6. Aufl., § 2 Rn. 31.\n\n6\n\nDanach dürften die Teileinrichtungen Fahrbahn und Entwässerungsanlage \nbereits unter Geltung des Ortsstatuts entgültig hergestellt worden sein. Zwar enthält \ndas Ortsstatut selbst keine Fertigstellungsmerkmale, jedoch verweist es in § 2 Satz 2 \nauf die Fertigstellungsmerkmale einer polizeilichen Bestimmung, hier die \nPolizeiverordnung vom 21. Januar 1908. \n\n7\n\nVgl. zur Bedeutung einer Verweisung des \nOrtsstatuts auf baupolizeiliche Bestimmungen Arndt, \nDie \"vorhandenen Erschließungsanlagen\" i.S.v. § \n180 Abs. 2 BBauG, KStZ 1984, 121 (122). \n\n8\n\nDemnach kommt es nicht darauf an, dass § 3 der Polizeiverordnung die \nBegrenzung einer zum Anbau bestimmten Straße durch zwei vorhandene öffentliche \nStraßen fordert. Dies wäre lediglich erforderlich, um bereits die Fertigstellung der \nAnlage insgesamt nach altem Recht feststellen zu können. Soweit § 2 der \nPolizeiverordnung eine Breite der Bürgersteige von 2,5 m fordert, sind diese im \nvorliegenden Fall nicht unter Geltung des Ortsstatuts geschaffen worden. Jedoch ist \nes nach dem vorliegenden Bildmaterial überwiegend wahrscheinlich, dass \nhinsichtlich des einseitigen Gehweges die Herstellungsmerkmale des § 7 Abs. 2 der \nErschließungsbeitragssatzung der Gemeinde X. vom 15. Juni 1961 erfüllt \nsind, die eine Mindestbreite wie das Ortsstatut nicht vorsah. Gleiches gilt nach § 7 \nAbs. 1 Nr. 2 der Satzung für die 1968/1969 installierte Beleuchtungsanlage.\n\n9\n\nDa somit für die Frage der endgültigen Herstellung einzelner Teileinrichtungen \nunterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, kommt es nicht auf die von \nder Beschwerde problematisierte Frage an, ob von einer Ausnahmegenehmigung \nnach § 6 der Polizeiverordnung von der vorgeschriebenen Gehwegbreite \nausgegangen werden kann, wie es das Verwaltungsgericht getan hat. Ebenso ist \nunerheblich, dass der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde X. vom \n17. März 1960 indiziert, dass eine Beleuchtung zum damaligen Zeitpunkt nur \nteilweise vorhanden und damit noch nicht endgültig hergestellt war. Aus dem \ngleichen Grunde spielen die Frage der Übernahme der seinerzeitigen V. straße \ndurch die Gemeinde X. , die Regelung der Unterhaltung und die lange \nBeibehaltung des ursprünglichen Zustandes für die Frage der endgültigen \nHerstellung einzelner Teileinrichtungen keine Rolle. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-20/15-b-1439-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-20/15-b-1439-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288853","retrieved":"2026-07-09 03:07:37.794542+00:00"}}