{"status":"available","doknr":"OLD288881","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0119.4A335.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-19","aktenzeichen":"4 A 335/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bezüglich des Anspruchs \nauf Anerkennung als Asylberechtigter und des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG zuzulassen. In der vom Kläger \nangeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 findet sich nicht der abstrakte Rechtssatz, \ndass ein die Ansprüche aus Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG ablehnender \nBescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nrechtswidrig ist, weil der Bescheid nicht von dem Bediensteten verfasst worden ist, \nder den Asylbewerber zu seinen Asylgründen angehört hat. \n\n3\n\nBezüglich des Anspruchs aus § 53 Abs. 6 AuslG erhebt der Kläger sowohl die \nDivergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG als auch die Grundsatzrüge nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG. \n\n4\n\nDie Divergenzrüge wegen einer angeblichen Abweichung von dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - (NVwZ 2001, 1420 = DVBl \n2001, 1531) greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht, wie auch der Kläger \nerkennt, nicht ausdrücklich mit einem entsprechenden Rechtssatz von irgendeinem \nvom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz \nabgewichen ist. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht konkludent von dieser \nEntscheidung abgewichen. Es hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nausdrücklich seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und richtig erkannt, dass danach \ndem Vollzug der Abschiebung entgegenstehende faktische Hindernisse nicht \nausreichen, um den Schutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer \nAnwendung auszuschließen. Es hat jedoch entgegen der Ansicht des Klägers das \nVerbüßen einer Strafhaft, zu der sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nverhält, als der Zuerkennung des Anspruchs aus § 53 Abs. 6 AuslG in \nverfassungskonformer Anwendung entgegenstehendes rechtliches Hindernis \ngewertet. Damit kann es sich allenfalls um eine die Zulassung der Berufung nicht \nrechtfertigende fehlerhafte Rechtsanwendung handeln. \n\n5\n\nSoweit der Kläger sinngemäß die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage aufwirft, \nob das Verbüßen einer Freiheitsstrafe der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG in \nverfassungskonformer Anwendung wegen Bestehens einer extremen Gefahrenlage \nim Zielstaat entgegensteht, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der \nBerufung. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich ohne weiteres - im Sinne der \nAuffassung des Klägers - im Zulassungsverfahren verneinen, so dass es nicht der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.\n\n6\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil entschieden, dass es \ndes (zusätzlichen) Schutzes durch Zuerkennung des Anspruchs nach § 53 Abs. 6 \nAuslG in verfassungskonformer Anwendung nicht bedürfe, wenn der Asylbewerber \nanderweitig in einer Form tatsächlich vor einer Abschiebung geschützt sei, die dem \nSchutz nach § 53 Abs. 6 AuslG entspricht. Einen solchen gleichwertigen Schutz hat \nes bei lediglich vorübergehenden der Vollstreckung der Abschiebung \nentgegenstehenden faktischen Hindernissen ausdrücklich verneint. Das Einsitzen in \nder Strafanstalt wegen Verbüßens einer Straftat stellt aber lediglich ein \nvorübergehendes faktisches Vollstreckungshindernis und nicht, wie das \nVerwaltungsgericht meint, ein rechtliches Hindernis dar. Dass der einsitzende \nausländische Straftäter nicht in den Zielstaat abgeschoben wird, ist lediglich \n- gleichsam als Reflex seiner Verurteilung - die tatsächliche Folge des Verbüßens der \nStrafhaft. Der Asylbewerber besitzt jedoch keinen rechtlich gesicherten Anspruch \ndarauf, nicht in den Zielstaat abgeschoben zu werden, und somit nicht einen \ngleichwertigen Schutz, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht in der genannten \nEntscheidung z.B. für das Bestehen einer generellen ausländerrechtlichen \nErlasslage oder einer aus individuellen Gründen erteilten Duldung oder eines \nsonstigen verbrieften höherrangigen Bleiberechts annimmt. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-19/4-a-335-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-19/4-a-335-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288881","retrieved":"2026-07-09 03:07:40.211205+00:00"}}