{"status":"available","doknr":"OLD288883","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0119.22B2111.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-19","aktenzeichen":"22 B 2111/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Vorbringen des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 20. Oktober und 14. \nNovember 2003 gibt keinen Anlass, die im Rahmen der Interessenabwägung \nmaßgeblich berücksichtigten prognostizierten Erfolgsaussichten des \nNachbarwiderspruchs in Frage zu stellen, dass die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung Nr. 00060/02 vom 23. Oktober 2002 in der Fassung des \nÄnderungsbescheids vom 14. August 2003 keine Nachbarrechte des Antragstellers \nverletzt.\n\n3\n\nDie Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August \n2003 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. \nDas Baugrundstück liegt im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit \nrichtet sich nach § 35 BauGB. Als nachbarschützende Vorschrift kommt zugunsten \ndes Antragstellers allein das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Der Eigentümer \neines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten ansässigen \nBetriebes hat keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich \nplanungsrechtlich unzulässiges Nachbarvorhaben.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B \n38.99 -, BRS 62 Nr. 189.\n\n5\n\nDies gilt entsprechend in den Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, in denen \nöffentliche Belange einem im Außenbereich geplanten Vorhaben im Sinne des § 35 \nAbs. 1 Nr. 6 BauGB in der Regel entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen \nim Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an \nanderer Stelle - hier in einer Konzentrationszone - erfolgt ist. \n\n6\n\nMit seiner Auffassung, dass entgegen den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts keine Vermessungen von drei Referenzanlagen vorlägen, irrt \nder Antragsteller. Das durch den Änderungsbescheid vom 14. August 2003 \nBestandteil der Baugenehmigung gewordene schalltechnische Gutachten des \nIngenieurbüros S. & I. vom 4. August 2003 enthält in seiner Anlage eine 28-\nseitige Zusammenfassung der F. X. F. , in der die Ergebnisse aus drei \nGeräuschmessungen bei Nennleistungsbetrieb an verschiedenen H. X. F. T. \n- frühere Bezeichnung: F. X. T. - dargestellt und eine Bestimmung der \nSchallemissions-Parameter aus diesen Einzelmessungen vom 12. Juli 2002 durch \ndie X. - D. GmbH enthalten sind. Dass für den schallreduzierten Betrieb eine \nVermessung von drei Referenzanlagen vorliege, wird vom Verwaltungsgericht nicht \nunterstellt. Auch das schalltechnische Gutachten vom 4. August 2003 geht von nur \neiner bei schallreduziertem Betrieb vermessenen Referenzanlage aus, wie sich aus \nder Berücksichtigung eines höheren Unsicherheitswertes für die \nProduktserienstreuung bei schallreduziertem Betrieb (1,2 dB(A) Serienstreuung) \ngegenüber dem Normalbetrieb (0,5 dB(A) Serienstreuung) ergibt. \n\n7\n\nDie Bestimmung der Schallemissions-Parameter bezieht sich u.a. auch auf \nAnlagen mit einer Nabenhöhe von 100 m. Anhaltspunkte dafür, dass sich der \nReferenzschallleistungspegel bei 95 % der Nennleistung in Abhängigkeit von der \nNabenhöhe verändert, bestehen - entgegen der Annahme des Antragstellers - nicht. \nIn den Materialien Nr. 63 - Windenergieanlagen und Immissionsschutz - des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen wird hierzu auf Seite 8 ausdrücklich \nausgeführt, dass nach Erreichen der elektrischen Nennleistung keine weitere \nErhöhung der Schallemission in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit auftrete, \nwas dazu führe, dass die maximale Schallemission derartiger Anlagen in der Regel \nunabhängig von der Masthöhe sei. \n\n8\n\nDer Einwand des Antragstellers gegen die Vermessung der Referenzanlagen bei \neiner Windgeschwindigkeit von 8,4 m/s in 10 m Höhe, bei der die Anlage 95 % ihrer \nNennleistung erreicht, greift nicht durch. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf \nhin, dass für die Prognose der Schallleistungspegel bei Nennleistung maßgeblich ist, \nwenn der Betrieb der Anlage nicht von vornherein auf eine geringere Leistung \nbeschränkt werden soll. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 18. November 2002 \n- 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 -. \n\n10\n\nDies besagt aber nicht, dass die Prognose nur durch Messung an der \nReferenzanlage bei Nennleistungsbetrieb angestellt werden kann. Nach den \nEinschätzungen von Sachverständigen ergeben sich reproduzierbare und \nrepräsentative Emissionswerte, die als Eingangsdaten für \nSchallimmissionsprognosen geeignet sind, bei der Vermessung von \nWindenergieanlagen nach dem Verfahren der DIN EN 61400-11 \n\"Windenergieanlagen, Teil 11: Schallmessverfahren\" in Verbindung mit \nKonkretisierungen, die in den \"Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil \n1: Bestimmung der Schallemissionswerte\", herausgegeben von der \nFördergesellschaft Windenergie e.V., festgelegt sind. Die Anwendung dieser \nRegelwerke hat unter anderem der Länderausschuss für Immissionsschutz auf \nseiner 99. Sitzung im Mai 2000 \nempfohlen. Eine entsprechende Festlegung enthält der Windenergie-Erlass des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2002. Dieses Verfahren ermöglicht die \nErmittlung von akustischen Daten im Bereich von Windgeschwindigkeiten zwischen 6 \nm/s und 10 m/s in 10 m Höhe über Grund. Die nach dieser Richtlinie ermittelten \nDaten gelten nach dem aktuellen Erkenntnisstand als hinreichende Näherung für die \nerzeugten Geräuschimmissionen im Nennleistungsbereich, bei dem die höchsten \nBeurteilungspegel im Sinne der TA Lärm auftreten.\n\n11\n\nVgl. die bereits zitierten Materialien Nr. 63 des \nLandesumweltamtes Seite 8 und 13.\n\n12\n\nDie Festlegung der Vermessung der Anlage bei (nur) 95 % der Nennleistung \nsteht nicht in Widerspruch zu Nr. 1.2 Buchst. a) des Anhangs zur TA Lärm, nach der \nzur Bestimmung der durch die Anlage verursachten zusätzlichen Schallimmissionen \ndiejenige bestimmungsgemäße Betriebsart zu Grunde zu legen ist, die in ihrem \nEinwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel erzeugt. Denn als hinreichende \nNäherung für die im Nennleistungsbereich erzeugten Geräuschemissionen sind die \nbei nur 95 % der Nennleistung gemessenen Schallemissionen mit denen im \nNennleistungsbetrieb vergleichbar. Bei der Erstellung einer Lärmprognose können \ndie bekannten geringfügigen Abweichungen spätestens bei den im Rahmen der \nPrognose \"auf der sicheren Seite\" vorzunehmenden Sicherheitszuschlägen \nberücksichtigt werden. Gegen die Vermessung der Referenzanlagen bei nur 95 % \nder Nennleistung bestehen daher jedenfalls im vorliegenden vorläufigen \nRechtsschutzverfahren keine durchgreifenden Bedenken. \n\n13\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, auch nach Erreichen der elektrischen \nNennleistung steige die Schallemission mit zunehmender Windgeschwindigkeit \nweiter an, hat der Antragsteller dies jedenfalls für die vom Beigeladenen projektierte \nWindenergieanlage nicht hinreichend dargelegt. Die dazu vorgelegte Unterlage \n(Anlage A 5 des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers \nvom 5. Mai 2003 im Verfahren 22 B 1608/03) stützt die Auffassung des Antragstellers \nnicht. Es handelt sich um eine Darstellung des Landesumweltamtes NRW (\"Folie \n19\"), in der ein \"untypisches, aber serienmäßiges Verhalten\" einer pitch-gesteuerten \nAnlage beschrieben wird, bei dem nach Erreichen der Nennleistung die Drehzahl bei \nhohen Windgeschwindigkeiten weiter erhöht wird (\"Der Schallpegel steigt sprunghaft \nan.\"). Für den Aussetzungsantrag ist mit dieser Folie nichts gewonnen, weil sie einen \nuntypischen Ausnahmefall betrifft, der nach der weiteren Eintragung bei der Planung \nberücksichtigt werden muss und damit offensichtlich beherrschbar ist, zumal die \nErhöhung der Drehzahl, die bei hohen Windgeschwindigkeiten auch nach Erreichen \nder Nennleistung zu einem sprunghaften Anstieg der Schallpegel führen soll, durch \ndie Pitch-Steuerung gerade unterbunden werden soll. Davon abgesehen deutet eine \nhandschriftliche Eintragung auf der Folie darauf hin, dass es sich ohnehin um die \nAnlage eines anderen Herstellers handelt. Außerdem ändert der vom \nLandesumweltamt NRW in der Folie 19 erörterte Ausnahmefall nichts daran, dass \ndiese Behörde in den bereits zitierten Materialien Nr. 63 die Pitch-Steuerung als \nanerkannte Technik der Geräuschbegrenzung beschreibt (a.a.O. S. 8 f.).\n\n14\n\nDie Behauptung des Antragstellers, nach Erkenntnissen des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen sei eine Überschreitung der \nBeurteilungspegel in der Nachtzeit bei denselben Bedingungen gegenüber der \nTagzeit von bis zu 1 dB(A) möglich, wie sich aus der Anlage A 6 - Folie 26 - des oben \ngenannten Schriftsatzes ergebe, lässt keine Überschreitung des Nachtwerts von 45 \ndB(A) am Wohnhaus des Antragstellers erwarten. Zunächst einmal ist kein Grund \ndafür ersichtlich, dass die Emissionen einer Windenergieanlage bei gleichen \nmeteorologischen Bedingungen während der Nacht größer sind als tagsüber. Die \ngemessenen Schallemissionswerte der Referenzanlage können daher der \nBerechnung der Schallprognose unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erhebung zugrunde \ngelegt werden. Diese Schallprognose beruht auf der DIN ISO 9613-2, die ein \nVerfahren zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien \nfestlegt, mit dem die Pegel von Geräuschimmissionen in einem Abstand von \nverschiedenen Schallquellen vorausberechnet werden können. Dabei wird von \nschallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen in Mitwindrichtung oder - \ngleichwertig - bei gut entwickelter, leichter Bodeninversion ausgegangen, wie sie \nüblicherweise nachts auftritt (vgl. Abschnitt 1 \"Anwendungsbereich\" der DIN ISO \n9613-2). Damit hat diese Normierung gerade die günstigere Schallausbreitung zur \nNachtzeit im Blick. \n\n15\n\nDer Einwand des Antragstellers, die Bezeichnung \"ca. 1.000 kW\" in Nr. 10 der \nBaugenehmigung vom 23. Oktober 2002 sei unbestimmt, führt nicht zur \nRechtswidrigkeit dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen das \nBestimmtheitserfordernis. Denn nach dieser Bestimmung ist die Steuerung der \nAnlage so zu programmieren und gegen Eingriffe zu sichern, dass die Anlage \nwährend der Nacht einen Schallleistungspegel von max. 100 dB(A) nicht \nüberschreiten kann. Erläuternd wird lediglich ausgeführt, dass diese \nSchallleistungsbegrenzung einer Leistung der Anlage von ca. 1.000 kW entspricht. \nSodann wird der Beigeladenen zur Auflage gemacht, einen Nachweis des \nAnlagenbauers über die Art und Weise der Realisierung und die entsprechende \nProgrammierung der Anlagensteuerung dem Antragsgegner und dem Staatlichen \nUmweltamt Krefeld vor Inbetriebnahme vorzulegen. Damit ist eine hinreichend \nbestimmte Überwachung der Anlage gefordert und sichergestellt. Denn für die \nSchallimmissionsprognose ist nicht die Festschreibung einer Leistungsreduzierung, \nsondern die Festschreibung der Schallemissionen der Anlage des Nachts auf 100 \ndB(A) entscheidend.\n\n16\n\nDer Annahme, dass der Schallleistungspegel von 100 dB(A) durch eine \nLeistungsbegrenzung der Anlage auf ca. 1.000 kW eingehalten werden kann, hält \nder Antragsteller zwar die Ergebnisse der Einzelmessungen bei Normalbetrieb \nentgegen. Dabei verkennt er aber, dass bei pitch-gesteuertem (Nacht-)Betrieb - je \nnach Anlagentyp - eine Geräuschminderung von bis zu 4 dB(A) im Verhältnis zum \nNennleistungsbetrieb erzielt werden kann,\n\n17\n\nvgl. Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, \na.a.O., Seite 12.\n\n18\n\nBestätigt wird dies durch den Messbericht Nr. 25574-1.003 der Firma L. D. F. \nüber die Ermittlung der Schallemissionen der typgleichen Windenergieanlage F. \nTyp F. bei vier verschiedenen Einstellungen mit schalloptimiertem Betrieb am \nStandort \"Windpark D. - I. \". Danach beruht die Schallreduzierung bei pitch-\ngesteuertem Betrieb zum einen auf der Reduzierung der induzierten \nBlattspitzenwirbel auf Grund der Drehzahlbegrenzung, zum anderen darauf, dass \ndas Rotorblatt wegen der variablen Blattwinkeleinstellung \"turbulenzarm\" umströmt \nund damit \"leiser\" wird. Demzufolge wurde bei einer schallreduzierten Einstellung der \nAnlage auf 1000 kW ein Schallleistungspegel von 100 dB(A) bei 95 % des \nheruntergeregelten \"Nenn-\"Leistungswertes Leistung gemessen.\n\n19\n\nAuch die in der Nebenbestimmung Nr. 10 enthaltene Programmieranweisung ist \nhinreichend bestimmt. Da ein Nachweis über die Art und Weise der Realisierung und \ndie entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung vorab vorzulegen ist, \nversteht es sich von selbst, dass diese Auflage nicht bereits durch die bloße \nÜbergabe der Unterlagen erfüllt ist, sondern nur dann, wenn sich diesen Unterlagen \nentnehmen lässt, dass ihr Zweck, der ausschließlich schallreduzierte Betrieb der \nWindenergieanlage bei Nacht bis zu Emissionen von 100 dB(A), gesichert ist. Diese \nSicherung soll ersichtlich ein jederzeitiges Umschalten der Anlage auf den \nNormalbetrieb für die Nacht verhindern. Begründete Zweifel, dass eine \ndahingehende Programmierung der Anlage nicht möglich ist, werden vom \nAntragsteller nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich \n\n20\n\nDurch diese Programmierung der Anlage ist nach den vorliegenden \nGenehmigungsunterlagen auch hinreichend gewährleistet, dass es von der \nInbetriebnahme der Anlage an zu keiner Überschreitung des Grenzwertes von 45 \ndB(A) des Nachts am Wohnort des Antragstellers kommt. Die \nGenehmigungsfähigkeit der Anlage wird daher nicht unzulässigerweise in das \nÜberprüfungsverfahren nach Inbetriebnahme der Anlage verschoben. Dieses sichert \ndie Prognose lediglich ab. Die Baugenehmigung erfasst ausschließlich den \ngenehmigten Betrieb. Daher kann im Genehmigungsverfahren nicht die Sorge des \nAntragstellers berücksichtigt werden, dass ihm in einem auf ordnungsbehördliches \nEinschreiten gerichtetes Verfahren die Beweislast dafür obliegt, dass der Betreiber \ndie Genehmigung nicht einhält.\n\n21\n\nDa die Auflagen 9 und 10 der Baugenehmigung bewirken, dass in jedem Fall \nbeim schallreduzierten Betrieb des Nachts der prognostizierte Beurteilungspegel \nauch unter Berücksichtigung eines emissionsseitigen Zulasgs von 2,5 dB(A) für die \nobere Vertrauensbereichsgrenze am Immissionspunkt 8, dem Wohnhaus des \nAntragstellers, deutlich unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 60 bzw. \n45 dB(A) liegen wird, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass \ndie in Auflage Nr. 12 gesetzte Frist von einem Jahr für Immissionsmessungen zu \nseinen Lasten zu großzügig bemessen sei. \n\n22\n\nWas die Schattenwurfproblematik angeht, liegt der Baugenehmigung ein \nSchattenwurfgutachten des Planungsbüros T. vom 6. August 2003 zu Grunde. \nZur Umsetzung der Ergebnisse dieses Gutachtens enthält die angegriffene \nBaugenehmigung Nebenbestimmungen, wonach durch eine geeignete \nAbschalteinrichtung \nüberprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden muss, dass die Schattenwurf-\nImmissionen der genehmigten sowie der beiden bereits vorhandenen \nWindkraftanlagen insgesamt an den im Einwirkungsbereich der Windkraftanlage \ngelegenen Grundstücken mit Wohnbebauung - wozu auch das Grundstück des \nAntragstellers gehört - tatsächlich 8 h/a und 30 min/d nicht überschreiten. Warum die \nFestschreibung in der Baugenehmigung, dass die Anlage mit einer näher \nbeschriebenen Abschaltautomatik auszurüsten und zu betreiben ist, nicht ausreicht, \nwird vom Antragsteller nicht dargelegt. Bei einem Betreiben der Windkraftanlage im \ngenehmigten Umfang gewährleistet sie gerade, dass eine Dokumentation der Dauer \ndes Schattenschlages an einzelnen Tagen durch den Antragsteller entbehrlich \nbleibt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-19/22-b-2111-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-19/22-b-2111-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288883","retrieved":"2026-07-09 03:07:40.380042+00:00"}}