{"status":"available","doknr":"OLD288882","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0119.1B2074.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-19","aktenzeichen":"1 B 2074/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n483,99 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und den Anforderungen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO genügend begründete Beschwerde hat in der Sache keinen \nErfolg. \n\n3\n\nDie von der Antragsgegnerin dargelegten Einwände gegen die Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses, auf deren Prüfung sich das beschließende Gericht nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, begründen nicht dessen Änderung. \nSie rechtfertigen kein anderes Ergebnis der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmenden Interessenabwägung.\n\n4\n\nEntscheidendes Gewicht erlangt dabei, dass die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Ruhensregelung als völlig offen zu bewerten ist und die danach \nerforderliche allgemeine Interessenabwägung in Ansehung der sich aus § 80 Abs. 1 \nVwGO ergebenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten des \nAntragstellers ausfällt. \n\n5\n\nHierfür sind die folgenden Gesichtspunkte maßgeblich: \n\n6\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Begriff des \nBeschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 69 d Abs. 2 BeamtVG erfasse nur - vom \nAntragsteller nicht ausgeübte - abhängige Beschäftigungen, nicht aber - vom \nAntragsteller vorgenommene - selbstständige Tätigkeiten, trägt die Schlussfolgerung \nnicht, dass schon deshalb die angefochtene Ruhensregelung rechtswidrig sein \nmüsse. Denn der genannten Bestimmung ist eindeutig zu entnehmen, dass dann, \nwenn zum Stichtag (1. Januar 2001) schon kein Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 69 \nd Abs. 2 BeamtVG vorgelegen hat, die Neuregelung in § 66 Abs. 7 BeamtVG und \ndamit die Ruhensregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG unmittelbar zur Anwendung \ngelangen müssen. Die Ruhensregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG, wonach die \nVersorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages ruhen, um den sie und \ndas Einkommen die Höchstgrenze übersteigen, wenn ein Beamter im einstweiligen \nRuhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 7 bezieht (d. h. u. a. \nErwerbseinkommen aus selbständiger Arbeit), das nicht Verwendungseinkommen \nist, ist auf der Grundlage des § 66 Abs. 7 BeamtVG seit dem 1. Januar 2001 \nentsprechend für Wahlbeamte - wie den Antragsteller - anwendbar. Die \nVoraussetzungen für die zeitlich und materiell begrenzte Weitergeltung der \nbisherigen Anrechnungsregelung für Wahlbeamte aus § 53 a BeamtVG in der bis \nzum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2007 sind in § \n69 d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (abschließend) geregelt. Die Anwendbarkeit der \nAltfassung des § 53 a BeamtVG ist also eindeutig davon abhängig, dass zum \nStichtag ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Vorschrift vorliegt und \nunverändert fortgeführt wird. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, findet das \nneue Recht Anwendung, mithin auch die Anrechnungsregelung aus § 66 Abs. 7 \ni.V.m. § 53 Abs. 10 BeamtVG. \n\n7\n\nAus diesen Überlegungen lässt sich indes nicht herleiten, dass damit zugleich die \nangefochtene Ruhensregelung offensichtlich rechtmäßig ist. Denn der vom \nVerwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ausgangspunkt, § 69 d \nAbs. 2 BeamtVG setze - andere, namentlich selbständige Tätigkeiten ausschließend \n- voraus, dass der betreffende Ruhestandsbeamte zum Stichtag in einem \nabhängigen Beschäftigungsverhältnis, etwa z.B. in einem Beamtenverhältnis, einem \nvergleichbaren Arbeitsverhältnis oder in einem anderen privaten Dienstverhältnis \ngestanden habe, wird sich voraussichtlich im Verfahren zur Hauptsache als \nunzutreffend erweisen. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses dürfte nämlich \nim konkreten Regelungszusammenhang in einem weiteren Sinne zu verstehen sein \nund zugleich auch ehemalige Wahlbeamte erfassen, die - wie der Antragsteller - zum \nStichtag selbständig berufstätig waren. Insoweit spricht vieles dafür, dass die \nRegelung des § 53 a BeamtVG auch für Wahlbeamte weiter gelten soll, wenn deren \nabhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit fortdauert. Ein solches \nVerständnis des § 69 d Abs. 2 BeamtVG erschließt sich vor allem daraus, dass der \nGesetzgeber in anderen vergleichbaren Regelungszusammenhängen, wie etwa in \nder Übergangsregelung des § 69 a Nr. 2 BeamtVG den Begriff des \nBeschäftigungsverhältnisses nicht nur beschränkt auf eine abhängige Beschäftigung \nverwendet. Denn die tatbestandliche Voraussetzung für die weitergehende \nAusnahme unter lit. c) der entsprechenden Nr. 2 des § 69 a BeamtVG, dass eine \nbestehende Beschäftigung oder Tätigkeit andauert, knüpft unmittelbar an den \nTatbestand an, der mit dem Beschäftigungsverhältnis in Nr. 2 erfasst wird. Gemeint \nist in diesem Regelungszusammenhang also der Fortbestand des in Nr. 2 Satz 1 \ngenannten \"Beschäftigungsverhältnisses\". Denn die Erwähnung der (selbständigen) \n\"Tätigkeit\" neben der (unselbständigen) \"Beschäftigung\" in § 69 a Nr. 2 lit. c) \nBeamtVG ergäbe keinen Sinn, wenn die selbständige Tätigkeit nicht schon von dem \nBegriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Übergangsregelung des § 69 a Nr. 2 \nBeamtVG umfasst wäre, zu der § 69 a Nr. 2 lit. c) BeamtVG eine abweichende \n\"Maßgabe\" enthält. Es kann deswegen mit Blick auf den engen systematischen \nZusammenhang der hier in Rede stehenden Vorschriften davon ausgegangen \nwerden, dass auch der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 69 d Abs. 2 \nBeamtVG die \"Beschäftigung oder Tätigkeit\" eines Ruhenstands(-Wahl-)beamten \nzum Inhalt hat. Auch an anderer Stelle bezieht der Gesetzgeber bei der \nWortverknüpfung \"Beschäftigungsverhältnis\" den Begriff der \"Tätigkeit\" nicht ein, \nwährend er ohne den Zusatz \"Verhältnis\" das Begriffspaar \"Beschäftigung oder \nTätigkeit\" wählt (vgl. § 53 a Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2000 \ngeltenden Fassung, §§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 und Nr. 2 d, 69 c Abs. 4 Satz 1 \nBeamtVG). Dem entspricht es auch, wenn es in den Gesetzesmaterialien zum \nRegelungsinhalt der vorliegend streitigen Übergangsregelung des § 69 d Abs. 2 \nBeamtVG heißt, die Regelung schaffe \"in Ergänzung zu der Neuregelung des \nHinzuverdienstes für Wahlbeamte auf Zeit durch § 66 Abs. 7 eine \nÜbergangsregelung.\" Danach werde für Wahlbeamte auf Zeit, die vor dem 1. Januar \n2001 in den Ruhestand getreten sind, die bisherige Sonderregelung des § 53 a \nBeamtVG über die Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die \nVersorgungsbezüge bis zum 31. Dezember 2007 beibehalten. \n\n8\n\nVgl. BT-Drucks. 14/4231.\n\n9\n\nDer Gesetzgeber hatte also die Anrechnung von Erwerbseinkommen im Auge \nohne Differenzierung zwischen Wahlbeamten, die Erwerbseinkommen aus einer \n(selbständigen) Tätigkeit erzielen und solchen, die Einkommen aufgrund einer \n(abhängigen) Beschäftigung beziehen, die auch in § 53 a BeamtVG in der bis zum \n31. Dezember 2000 gültigen Fassung in dieser Form nicht enthalten war.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 \nC 26.96 -, DÖV 1998, 207.\n\n11\n\nWird aber dieses Verständnis der Norm zugrunde gelegt, so hängt die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Ruhensregelung - bei unterstellter \nVerfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften - entscheidend davon ab, ob \nder Antragsteller seine am 1. Januar 2001 ausgeübte (selbständige) Tätigkeit im \nSinne der Übergangsvorschrift unverändert fortführt oder ob sich mit seinem \nAusscheiden aus seiner bisherigen Partnerschaftsgesellschaft zum 31. Dezember \n2002 oder mit der Aufnahme in eine neue Partnerschaftsgesellschaft im Juli 2003 \neine wesentliche Änderung eingetreten ist. \n\n12\n\nOb eine wesentliche Änderung einer Beschäftigung oder Tätigkeit erfolgt, ist \ndabei nicht nur vom unveränderten Beschäftigungsinhalt im weiteren Sinne \nabhängig, sondern entscheidend auch von dem konkreten rechtlichen und \nwirtschaftlichen Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigung und/oder Tätigkeit \nausgeübt wird. Der Gesetzgeber hat vergleichbar mit der Übergangsregelung aus § \n69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 BeamtVG, \n\n13\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18. September \n1997 - 2 C 35.96 -, BVerwGE 105, 226,\n\n14\n\nAnlass zum Vertrauensschutz für denjenigen Ruhestandsbeamten gesehen, der \nsich mit dem Eingehen einer abhängigen Beschäftigung oder der Begründung einer \nselbständigen Erwerbstätigkeit festgelegt hat und sich aus dieser Festlegung \nmöglicherweise nur schwer oder unter erheblichen wirtschaftlichen/finanziellen \nNachteilen lösen kann. Dieser Anlass für Vertrauensschutz entfällt, wenn die \naufgenommene Tätigkeit oder Beschäftigung endet. Demgegenüber sind \nSachverhalte nicht schutzwürdig, die in Ansehung der geänderten Rechtslage \nneuere Dispositionen hinsichtlich Beschäftigung und/oder Tätigkeit betreffen, welche \nihrem Charakter nach eine Abkoppelung von früher getroffenen schutzwürdigen, weil \nz. B. Vermögensdispositionen betreffenden Entscheidungen enthalten, d. h. im \nGrunde einen wirtschaftlichen und rechtlichen Neubeginn beinhalten.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2002 \n- 1 A 4384/01 -.\n\n16\n\nOb ein solcher Neubeginn im Ausscheiden des Antragstellers aus seiner \nRechtsanwaltspartnerschaft zum 31. Dezember 2002 oder in seinem späteren Eintritt \nin eine weitere (Schein-)Partnerschaft gelegen hat, muss im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens offen bleiben. Denn eine entsprechende Bewertung des \nSachverhalts ist auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände \nweder hinreichend verlässlich zu treffen, noch auszuschließen. Insoweit bedürfen \nnamentlich die rechtlichen/wirtschaftlichen Grundlagen der bis zum 31. Dezember \n2002 andauernden Partnerschaftsgesellschaft, der der Antragsteller angehörte, \nnäherer Überprüfung. Dies erfordert ggf. zugleich eine weitergehende Prüfung und \nEinschätzung - und dies gilt zugleich auch für die vom Antragsteller seit Juli 2003 \neingegangene Partnerschaft -, ob eine interne Abrede, dass die Partnerschaft nur im \nAußenverhältnis Geltung beanspruchen soll (sog. Scheinpartnerschaft) im \ngegebenen Zusammenhang Relevanz besitzt. Eine endgültige Entscheidung und \nEinschätzung ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. \n\n17\n\nBei der nach alledem erforderlichen (offenen) allgemeinen Interessenabwägung \nerlangt die Wertentscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 1 VwGO ein \nbesonderes Gewicht. Danach haben Widerspruch und Klage gegen Regelungen \nüber das Ruhen von Versorgungsbezügen regelmäßig aufschiebende Wirkung. \nBesondere diese Wertentscheidung überwiegende öffentliche Interessen an einer \nsofortigen Vollziehung der Ruhensregelung im Falle des Antragstellers sind nicht \nfestzustellen. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung weiter angeführten Gründe zeigen solche Interessen nicht \neinmal im Ansatz auf, ohne dass im vorliegenden Zusammenhang zu entscheiden \nwäre, ob diese überhaupt den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO gerecht werden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das angeführte öffentliche \nInteresse an einer geordneten Haushaltswirtschaft als auch im Hinblick auf das \nInteresse, die vorgesehene Einkommensanrechnung - so sie sich im \nHauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen sollte - sicherstellen zu können, \nzumal angesichts der geringen Höhe des derzeit streitigen Ruhensbetrages auch \nunter Berücksichtigung der möglichen Verfahrensdauer nicht zu befürchten steht, \ndass eine spätere Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ausgeschlossen \nwäre.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-19/1-b-2074-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69d","ref_norm":"69d","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-19/1-b-2074-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288882","retrieved":"2026-07-09 03:07:40.292461+00:00"}}