{"status":"available","doknr":"OLD288885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0119.14B2370.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-19","aktenzeichen":"14 B 2370/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller zur Wiederholung des \nmündlichen Teils der zweiten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zum Frühjahr \n2004 zuzulassen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten unter Änderung der \nWertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers auf Zulassung zur erneuten Ablegung des mündlichen Teils der \nÄrztlichen Vorprüfung in der zweiten Wiederholung zu Unrecht abgelehnt.\n\n3\n\nI. Es besteht ein Anordnungsgrund, denn der Antragsteller hat glaubhaft \ngemacht, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Regelung wesentliche Nachteile \ndrohen. Der Antragsteller hat nach der ÄAppO keine weitere \nWiederholungsmöglichkeit für die Ärztliche Vorprüfung, weil die streitige \nPrüfungsentscheidung bereits die 2. Wiederholung dieser Prüfung betrifft. Er ist \ndeshalb, um sein Studium fortsetzen zu können, darauf angewiesen, dass diese \nPrüfung, bei der er im schriftlichen Teil ein \"Ausreichend\" erreicht hat, auch bezüglich \ndes mündlichen Teils und damit insgesamt als bestanden bewertet wird. Da mit einer \nrechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in absehbarer Zeit zu \nrechnen ist, drohen dem Antragsteller, auch wenn er in der Hauptsache obsiegt, \nohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wesentliche zeitliche Nachteile bei \nseiner beruflichen Ausbildung, die später nicht wieder ausgeglichen werden können \nund die ihn deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG erheblich treffen. Diese \nNachteile rechtfertigen es, die Hauptsache jedenfalls insoweit vorwegzunehmen, als \nes darum geht, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die Prüfung alsbald zu \nwiederholen, um im Falle des Bestehens sein Studium jedenfalls vorläufig fortsetzen \nzu können.\n\n4\n\nDa bereits aus diesen Erwägungen ein Anordnungsgrund folgt, kann \ndahinstehen, ob für die hier begehrte Zulassung zur isolierten Wiederholung des \nmündlichen Teils der Prüfung innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO in \nder gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO idF. vom 27. Juni 2002 (BGBl. I, 2405) - \nÄAppO n.F. - auf den Antragsteller noch anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 14. Juli 1987, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes \nvom 27. April 2002 - ÄAppO a.F. - ein Anordnungsgrund auch deshalb gegeben ist, \nweil bei einer erst im Hauptsacheverfahren ergehenden ihm günstigen Entscheidung \nwegen der dann gegeben Überschreitung dieser Frist der Antragsteller nicht nur den \nmündlichen Teil der Prüfung, sondern auch deren schriftlichen Teil, den er erfolgreich \nabgelegt hat, wiederholen müsste.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1995 \n- 22 B 2176/95 -, NWVBl. 1996, 132 = WissR 29, \n274.\n\n5\n\nII. Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung, \nweil diese am 27. März 2003 verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden ist. Die \nBegründung der Prüfungsentscheidung ist - wie vom Antragsteller auch im \nBeschwerdeverfahren gerügt - nicht entsprechend den rechtlichen Vorgaben des \n§ 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. erfolgt oder jedenfalls - mit nachteiligen Folgen für die \nRechtsschutzgewährung - nicht entsprechend protokolliert worden.\n\n7\n\n1. Nach § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. sind bei der nach Satz 4 der Bestimmung \nerfolgenden Mitteilung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung durch den \nVorsitzenden der Prüfungskommission bei den Noten \"mangelhaft\" und \n\"ungenügend\" \"die Gründe\" anzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen.\n\n8\n\nDer Senat versteht diese Regelung dahin, dass sie zum einem bestimmt, dass \neine Begründung der Entscheidung mündlich zu erfolgen hat, und zum anderen, \ndass diese mündliche Begründung protokolliert werden muss. Die Bestimmung \nenthält somit zwei verschiedene Elemente: eine Regelung zur Begründung und eine \nweitere zu deren Dokumentation in der Niederschrift. Allein dieses Verständnis \nentspricht dem Wort \"Niederschrift\", das in der Bestimmung verwendet wird. \nNiederschrift ist ihrem Wesen nach Aufzeichnung, ist Dokumentation eines \nstattfindenden Geschehens. \"Gründe\" in einer Niederschrift aufnehmen bedeutet \ndeshalb, mündlich dargelegte Gründe in der Niederschrift festzuhalten.\n\n9\n\nVorliegend ist unklar, ob entsprechend verfahren worden ist. Die Niederschrift \nüber die Prüfung enthält unter der Rubrik: \"Sonstige Bemerkungen (ggf. Gründe für \ndas Nichtbestehen der Prüfung)\" lediglich den Satz: \"Mangelhafte Kenntnisse in allen \nangesprochenen Themenbereichen beider Fächer\". In dieser Form wird nicht \ndeutlich, ob damit das wiedergegeben werden soll, was in der mündlichen \nBegründung gesagt worden ist, mit diesem Satz also die mündlich gegebene \nBegründung inhaltlich protokolliert werden soll, oder ob eine solche \nProtokollierungsabsicht nicht besteht, mit dem Satz vielmehr eine - eigene - \nschriftliche Begründung der Note gegeben werden soll.\n\n10\n\n2. Versteht man entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. den \nangeführten Passus der Niederschrift als Protokollierung der mündlich gegebenen \nBegründung, so ist, da diese Protokollierung in einer öffentlichen Urkunde erfolgt ist, \ndurch diese Niederschrift gemäß §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO - mangels eines \nGegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO - voller Beweis dafür erbracht, was Inhalt \nder mündlichen Begründung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission \ngewesen ist, nämlich dass Grund für die Note \"mangelhaft\" \"mangelhafte Kenntnisse \nin allen angesprochenen Themenbereichen beider Fächer\" gewesen ist.\n\n11\n\nEine solche \"Begründung\" genügt jedoch nicht den Anforderungen, die § 15 \nAbs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. an die Begründung der Note stellt. Sie enthält vielmehr, \nworauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, überhaupt keine Begründung, \nsondern eine Tautologie: Die Prüfungsleistung ist mangelhaft, weil der Prüfling \nmangelhafte Kenntnisse gezeigt hat. Das Werturteil \"mangelhaft\" wird mit dem \nWerturteil \"mangelhaft\" \"begründet\".\n\n12\n\nDie Begründung des in der Note zum Ausdruck kommenden \nprüfungsspezifischen Werturteils kann ihrem Wesen nach nicht durch ein \nebensolches Werturteil erfolgen, sondern muss auf die fachlichen Qualitäten und \nDefizite der Prüfungsleistung bezogen sein, muss ausführen, welche konkrete \nLeistung oder welche konkreten Mängel der Prüfungsleistung für die Bewertung \nmaßgebend waren. Wenn § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. beim Prüfungsversagen \neine Begründung der Note verlangt, so muss diese Begründung deshalb die \nkonkreten fachlichen Defizite anführen, die die Prüfer zur Vergabe ihrer Note \nveranlasst haben. Dem entspricht auch, dass § 15 Abs. 8 ÄAppO n.F. nunmehr für \ndie Niederschrift über die mündlichen Prüfungen die Aufnahme der das \nPrüfungsergebnis \"tragenden Gründe\" vorschreibt. Darunter kann nur die Angabe der \nkonkreten fachlichen Qualitäten oder Mängel der Prüfungsleistung verstanden \nwerden, die für die vergebene Note entscheidend waren. Dem entspricht im Übrigen \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Schwerpunkt der \nprüfungsrechtlichen Begründungspflicht \"bei den fachspezifischen Inhalten der \nPrüfung\" liegt.\nVgl. das bereits vom Verwaltungsgericht in anderer \nHinsicht angeführte Urteil des BVerwG vom 8. \nSeptember 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 = \nNJW 1996, 2670 = DVBl 1996, 436.\n\n13\n\nDer Senat vermag sich deshalb auch nicht der Auffassung des Hessischen VGH\n- Beschluss vom 8. August 1995 - 6 TG 830/95 -, \nDVBl 1995, 1364 -\n\n14\n\nanzuschließen, der die Ausführung \"Mangelhafte Grundkenntnisse, insbesondere \nim Bereich der Biochemie\" als hinreichende Dokumentation der Prüferbewertung \nangesehen hat. Dasselbe gilt für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das den \nangeführten Satz der Niederschrift deshalb dem Begründungserfordernis genügend \nansieht, weil die Prüfer darin deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, \"dass sie die \nKenntnisse des Antragstellers zu den geprüften Themenkomplexen für nicht \nausreichend halten\". Eine Begründung der Note hätte verlangt, dass die Prüfer \ndargelegt hätten, wegen welcher fachlichen Mängel, also \"warum\" (und nicht nur \n\"dass\") sie die gezeigten Kenntnisse nicht für ausreichend erachteten.\n\n15\n\nDass die Prüfer in ihren Stellungnahmen vom 20. Mai 2003 und 4. August 2003 \nkonkretere, auf die Antworten des Antragstellers bei der Prüfung abstellende \nBegründungen (auf der Grundlage einer Darstellung des Prüfungsgeschehens, deren \nRichtigkeit vom Antragsteller bestritten wird) für ihre Benotung gegeben haben, \nändert an dem maßgeblichen rechtlichen Mangel nichts. § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO \na.F. schreibt die Begründung für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des \nPrüfungsergebnis-\n\nses vor. Wenn Begründungen, wie hier, erst knapp 2 Monate und mehr als 4 Monate \nnach der mündlichen Prüfung gegeben werden, wird im Übrigen auch das Ziel der \nBegründungspflicht, nämlich bei mündlichen Prüfungen im Interesse eines effektiven \nRechtsschutzes eine zeitnahe Klärung streitiger Punkte zu ermöglichen, völlig \nverfehlt.\n\n16\n\n3. Geht man dagegen davon aus, dass der Satz der Niederschrift zu den \n\"mangelhaften Kenntnissen\" nicht die \"Niederschrift\" der gegebenen mündlichen \nBegründung enthält, sondern eine eigene - nach dem Gesagten unzureichende - \nschriftliche \"Begründung\", so fehlt es an der durch § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. \nvorgeschriebenen Aufnahme der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission \ngegebenen mündlichen Begründung in die Niederschrift. Auch dies führt hier zur \nFehlerhaftigkeit der durchgeführten Prüfung und zu einem Anspruch des \nAntragstellers auf deren Wiederholung.\n\n17\n\nWelche Begründung der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Note \n\"mangelhaft\" des Antragstellers mündlich nach der Prüfung gegeben hat, ist \nanderweitig aus den Akten nicht zu entnehmen und wird von den Beteiligten auch \nnicht dargelegt. Ob diese Begründung vom Inhaltlichen her überhaupt als \nhinreichend angesehen werden konnte oder ob sie sich wie die \"Begründung\" in der \nNiederschrift in einer Leerformel erschöpfte, kann deshalb nicht beurteilt werden. \nDoch kommt es auf die Klärung dieser Frage nicht an. Denn selbst wenn die \nmündlich gegebene Begründung dem Begründungserfordernis inhaltlich genügt \nhätte, ist hier den Anforderungen des § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. nicht \ngenügt.\n\n18\n\nDie Regelung über die Aufnahme der Gründe für die Note in die Niederschrift ist \neine spezielle normative Ausgestaltung der Form der Begründung der \nPrüfungsentscheidung. Sie dient dem Schutz des Prüflings. Das Informationsrecht \ndes Prüflings verlangt zwar nach der angeführten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 nicht zwingend, dass die \nBekanntgabe der Gründe für die Bewertung einer mündlichen Prüfung schriftlich \nerfolgt, vielmehr kann, soweit eine spe-\n\nzielle Regelung fehlt, die Begründung je nach den Umständen des Einzelfalles nach \nForm, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt unterschiedlich erfolgen. Hier aber hat der \nNormgeber einen bestimmten Zeitpunkt und eine bestimmte Form der Begründung \nfestgesetzt, nämlich mündlich bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung mit \nAufnahme dieser Gründe in die Niederschrift über die Prüfung. Wird die mündlich \nbekannt gegebene, inhaltlich genügende Begründung in die Niederschrift \naufgenommen, so ermöglicht sie dem Prüfling, auf der Basis der dort \nwiedergegebenen fachlichen und prüfungsspezifischen Erwägungen der Prüfer \nkonkrete Kritik anzubringen oder weitere Klarstellungen zu verlangen, um seine \nRechte zu wahren. Die Regelung über die in der Niederschrift zu dokumentierende \nBegründung ist deshalb eine das aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG folgende \nBegründungsgebot konkretisierende Schutznorm für den Prüfling. Wird ihr nicht \ngenügt, so liegt ein Verstoß gegen das einfachrechtlich ausgestaltete \nBegründungsgebot vor, selbst wenn die mündliche Begründung inhaltlich unter \nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgereicht hätte, den genannten \nGrundrechten Rechnung zu tragen. Eine Prüfung ist nicht erst dann rechtswidrig, \nwenn durch sie Grundrechte des Prüflings verletzt werden, sondern auch schon \ndann, wenn sie gegen einfachrechtliche, dem Schutz des Prüflings dienende Normen \nverstößt.\n\n19\n\nIII. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass dem Antragsteller, sollte er bei \nder Wiederholung der mündlichen Prüfung ein \"Ausreichend\" oder eine bessere Note \nerhalten, lediglich ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der Prüfung \nauszuhändigen ist, solange der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht zugunsten des \nAntragstellers entschieden oder sonst zu seinen Gunsten beendet worden ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die auf §§ 20 Abs. 3, 14 \nAbs. 1 Satz 1 GKG beruhende Wertfestsetzung entspricht der Praxis des Gerichts \nbei einstweiligen Regelungen betreffend Ärztliche Vorprüfungen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2003 - \n14 B 828/03 -; vom 6. Mai 2002 - 14 B 622/02 -, \nWissR 35,363; vom 9. August 2001 - 14 B 1026/01 - \nund vom 26. September 1995 - 22 B 2176/95 -.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-19/14-b-2370-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-19/14-b-2370-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288885","retrieved":"2026-07-09 03:07:40.547627+00:00"}}