{"status":"available","doknr":"OLD288886","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0119.13B97.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-19","aktenzeichen":"13 B 97/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines \nBeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Dezember 2003 wird \nabgelehnt. \n\nDie Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Streitwert wird auf 32.500 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hält unabhängig von der Ankündigung der Antragstellerin in ihrem beim Verwaltungsgericht \ngestellten Prozesskostenhilfeantrag, nach Bekanntgabe des Aktenzeichens des Oberverwaltungsgerichts die \nBegründung vorlegen zu wollen, eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren zum derzeitigen \nZeitpunkt für gerechtfertigt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist entscheidungsreif, ein \nweiteres Abwarten würde auch nicht zu einer anderen Entscheidung führen. \n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren ist \nunbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 \nVwGO, 114 ZPO). Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2003 \nwürde wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen. \n\n4\n\nWie in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ausgeführt, ist eine Beschwerde \ngegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der \nEntscheidung einzulegen und ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a, 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu begründen (§§ 147, 146 Abs. 4 VwGO). \n\n5\n\nEine derartige fristgerechte Beschwerde hat die Antragstellerin bisher nicht geltend gemacht. Vor dem \nHintergrund, dass ein unbemittelter Verfahrensbeteiligter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht \nschlechter gestellt werden soll als ein Beteiligter, der nicht um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nnachsucht, ist aber grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren, wenn ein \nBeteiligter vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe \nbeantragt. Dementsprechend könnte seitens der Antragstellerin noch rechtswirksam Beschwerde eingelegt \nwerden, wenn ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe gewährt und sie unter Gewährung von Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand rechtzeitig eine Beschwerde anhängig machen würde. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der \num Prozesskostenhilfe Nachsuchende innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Gesuch einreicht, um das \nRechtsmittelgericht in die Lage zu versetzen, alsbald über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden und die \nErfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers \nprüfen zu können. Nur wenn der Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles getan, \nwas von ihm zur Wahrung der Frist für ein Rechtsmittel erwartet werden konnte, so dass die Fristversäumnis für \ndie Einlegung des Rechtsmittels unverschuldet ist. Zu einem vollständigen Gesuch auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe gehört dabei gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass ihm eine Erklärung über die persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen sind und die eingeführten PKH-\nVordrucke verwendet werden. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des \nErsten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR \n908/03 -; BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober \n1997 - 11 PKH 11/97 - und vom 24. Juni 1997 - 9 B \n381.97 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n13. Februar 2002 - 7 S 887/01 -, NVwZ-RR 2002, \n788; Hess. VGH, Beschlüsse vom 6. April 2001 \n- 3 UZ 450/01.A -, NVwZ-RR 2001, 806 und vom \n6. November 2002 - 4 TP 1484/02 u. a. -, NVwZ-RR \n2003, 390; OVG Hamburg, Beschluss vom \n6. Oktober 1999 - 4 Bf 46/99 -, NVwZ-RR 2000, 548; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 12 B \n1962/00 - NVwZ-RR 2001, 612. und vom 14. März \n2000 - 22 E 142/00 -, NVwZ-RR 2001, 144.\n\n7\n\nDieser Verpflichtung zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags einschließlich der \nzugehörigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist, \ndie nach der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 30. Dezember 2003 am 13. Januar 2004 \nablief, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Dieses Versäumnis wird nicht deshalb hinfällig, weil die \nFrist zur Begründung der Beschwerde noch bis einschließlich 30. Januar 2004 läuft. In Frage steht die Frist zur \nEinlegung der Beschwerde und nicht die sekundäre Frist zur Begründung der Beschwerde. Dementsprechend \nkann sich die Wertung, ob ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch gestellt worden ist, nur daran orientieren, \nob dies innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, hier der Beschwerde, erfolgt ist. \n\n8\n\nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zu beanstanden sein und das Begehren der Antragstellerin, eine in \nihrem Sinne positive Entscheidung zu erhalten, keinen Erfolg haben dürfte. \n\n9\n\nBezüglich der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist der Prozesskostenhilfeantrag der \nAntragstellerin ohne Relevanz, weil ein Beschwerdeverfahren gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung \ngerichtsgebührenfrei ist. Der Senat wertet deshalb das Vorbringen der Antragstellerin in deren Interesse als \nBeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts und ändert im Rahmen des § 25 Abs. 2 \nSatz 2 GKG den Streitwert auf den aus dem Tenor ersichtlichen Wert. Die Streitwertfestsetzung ist zwar unter \nBerücksichtigung des früher für die Erteilung bzw. den Widerruf der ärztlichen Approbation angenommenen \nWertes von 130.000 DM richtig ermittelt worden. Der Senat nimmt jedoch in den nach der Währungsumstellung \nvon Deutsche Mark auf Euro anhängig gewordenen Verfahren dieser Art aus Gründen der Praktikabilität einen \nStreitwert von 65.000 EUR für Hauptsacheverfahren an. Dieser Wert ist für das vorliegende Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert \nergibt. Eine weitere möglicherweise von der Antragstellerin erstrebte Reduzierung des Streitwerts kommt danach \nnicht in Betracht. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-19/13-b-97-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-19/13-b-97-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288886","retrieved":"2026-07-09 03:07:40.646992+00:00"}}