{"status":"available","doknr":"OLD288913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0116.9A4608.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"9 A 4608/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.874,40 Euro (= früher \n3.666,00 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer im Mittelpunkt des Zulassungsvorbringens stehende Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht \nvor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der \nEntscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht \nausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder \nSachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses begründen. Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht mit der Begründung, \nder Klägerin stehe eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW für die hier \nmaßgebliche Amtshandlung - Erteilung einer Baugenehmigung - in Bezug auf einen \nKindergarten nicht zu. \n\n4\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW sind von Verwaltungsgebühren befreit u.a. die \nKirchen, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im \nSinne des § 54 AO dient. Nach § 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, \nwenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des \nöffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu den kirchlichen Zwecken in diesem Sinne \ngehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern \nund kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von \nGeistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des \nAndenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der \nGeistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für \ndiese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen (§ 54 Abs. 2 AO). \n\n5\n\nDer Vortrag der Klägerin greift nicht durch, zu diesen unmittelbar der Durchführung \nkirchlicher Zwecke dienenden Zwecken zählten auch Amtshandlungen, die im \nZusammenhang mit baulichen Maßnahmen an konfessionellen Kindergärten anfielen. Nach \nder einschlägigen Rechtsprechung,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September \n1975 - II A 251/74 -, bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 10. Juni 1977 - VII B 153.75 -, \nBuchholz 401.8 Nr. 5; ferner: OVG NRW, Urteil \nvom 22. Januar 1979 - II A 1065/78 -,\n\n7\n\nauf deren Inhalt bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, ist eine solche Annahme \nnicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden \nAusführungen im Urteil erster Instanz Bezug genommen werden. \n\n8\n\nDie Argumente, mit denen die Klägerin im Zulassungsantrag diese Rechtsprechung \nanzugreifen versucht, erweisen sich bereits bei der im Zulassungsverfahren gebotenen \nPrüfung als nicht tragfähig. \n\n9\n\nDie Klägerin meint, die auf der o.a. obergerichtlichen Rechtsprechung basierende Ansicht \ndes Verwaltungsgerichts gehe fehl, konfessionelle Kindergärten dienten der Vermittlung von \nBildungswerten, wie sie jedenfalls zu wesentlichen Teilen auch in anderen - öffentlichen oder \nprivaten - Kindergärten erfolge. Sie beruhe auf der falschen Auffassung, religiöse Bildung \nund Erziehung ließen sich von derjenigen allgemeiner Art abgrenzen. In konfessionellen \nKindergärten stelle die religiöse Erziehung und Wertevermittlung anders als in anderen \nEinrichtungen gerade keinen eigenständigen Lernbereich (etwa im Sinne einer \nReligionsstunde) dar, sondern sei Gegen- stand einer ganzheitlichen Gesamterziehung nach \ndem christlichen Menschenbild. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.\n\n10\n\n§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW beschränkt die Gebührenbefreiung der Kirchen auf die in \n§ 54 Abs. 2 AO beispielhaft angesprochenen typisch kirchlichen Bereiche im engeren \nSinne,\n\n11\n\nvgl. Susenberger, Gebührengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 2000, § 8 \nRdn.9 ff.; ferner: OVG NRW, Urteile vom \n15. September 1975 und 22. Januar 1979, jeweils \na.a.O.,\n\n12\n\nd.h. solche, die die Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und die \nGlaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen betreffen.\n\n13\n\nVgl. Burghartz, Gebührengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen - Verwaltungskostengesetz -, \nKommentar, 1972, § 8 Rdn. 4.\n \nBei Einrichtungen, in denen daneben Aufgaben allgemeiner Art wahrgenommen \nwerden, ist daher für die Frage der Gebührenbefreiung entgegen der Auffassung der \nKlägerin maßgeblich, ob bei der Aufgabenerfüllung die Verkündigung bestimmter \nGlaubenswahrheiten und die Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen \nAusdrucksformen im Vordergrund steht. Andernfalls wäre jedwede Amtshandlung, \ndie im Bereich kirchlicher Aufgabenwahrnehmung anfiele, gebührenfrei, weil die \nAufgabenwahrnehmung immer auch vom kirchlichen Selbstverständnis getragen sein \nwird. Dies entspräche aber nicht der gesetzgeberischen Intention. Für eine \nPrivilegierung der Kirchen besteht kein sachlicher Anlass, soweit sie Aufgaben \nerfüllen, die in gleicher Weise von anderen - nicht gebührenbefreiten - \nOrganisationen wahrgenommen werden (können). Letzteres ist bei gemeinnützigen \nund mildtätigen Betätigungen etwa im Rahmen der allgemeinen Bildung und sozialen \nBetreuung in Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern der Fall. Das gilt auch \ndann, wenn sie von den Kirchen auf der Grundlage des jeweiligen Glaubens in der \nbesonderen Ausprägung durch diesen erfolgen.\n\n14\n\nVgl. Susenberger, a.a.O. \n\n15\n\nAuch in konfessionellen Kindergärten findet ganz überwiegend eine allgemeine \nBetreuung, Bildung und Erziehung der Kinder statt. Bereits das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend darauf hingewiesen, dass Kindergärten ungeachtet ihrer Trägerschaft und \nAusrichtung vorrangig einen allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen haben, \nwie er sich aus § 22 SGB VIII und § 2 Abs. 1 GTK NRW ergibt. Danach soll u.a. in \nKindergärten durch Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes seine Entwicklung zu \neiner eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. \n\n16\n\nEs spricht zunächst nichts dafür, dass sich in konfessionellen Einrichtungen die Betreuung \nin Form der Versorgung der und Aufsicht über die Kinder wesentlich von derjenigen in \nanderen Einrichtungen unterscheidet. Auch die Klägerin trägt substantiell nichts dergleichen \nvor. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Bildung und Erziehung der betreuten Kinder.\n\n17\n\nIn allen Kindergärten werden Kinder in Gemeinschaft mit anderen ihrem jeweiligen Alter \nentsprechend durch Gruppen- oder Einzelarbeit angeregt und motiviert zu erlernen und \neinzuüben, was für die Entwicklung und Entfaltung ihrer Gaben und Kräfte in geistig-\nseelischer und körperlicher Hinsicht sowie für ein gedeihliches Zusammenleben in Familie \nund Gesellschaft nötig ist. Dies geschieht in vielerlei Form, wie etwa durch freie und \nangeleitete Spiele (auch Rollenspiele zur Stärkung des Sozialverhaltens), Sprachförderung \nund -pflege, Konzentrations-, Selbstbehauptungs- und Konfliktlösungstraining, Gesundheits- \nund Bewegungserziehung, rhythmisch-musikalische Betätigung, hauswirtschaftliche \nÜbungen, Werken und bildhaftes Gestalten. \n\n18\n\nDiese auch in konfessionellen Kindergärten stattfindende allgemeine Bildung und \nErziehung überwiegt die dort gleichfalls erfolgende spezifisch religiöse Früherziehung. \nLetztere - z.B. in Gestalt von gemeinschaftlichen Gebeten, Bibellesungen, Singen geistlicher \nLieder, Vorlesen religiöser Bücher, Vorhandensein christlicher Symbole sowie Feiern \nbestimmter Riten (wie einem St.-Martins-Zug) und Feste wie Weihnachten, Ostern und \nPfingsten - stellt nur einen relativ geringen Teilaspekt der dargestellten Gesamtaufgabe der \nBildung und Erziehung von Kindergartenkindern dar. Dass aus der Sicht der Kirche in \nkonfessionellen Kindergärten eine „ganzheitliche\" Erziehung und Bildung in Orientierung am \nEvangelium und damit am christlichen Menschenbild erfolgt und deshalb u.a. besondere \nAnforderungen an die Erzieher gestellt werden, ändert daran nichts. Objektiv betrachtet \nüberwiegt ungeachtet einer spezifisch christlichen Prägung der Kindergartenarbeit der Bereich \nder allgemeinen Bildung und Erziehung. So stellen etwa Spiel- und Sprachförderung, \nKonzentrationstraining, Bewegungserziehung, Werken und Malen ganz offenkundig keine \nVerkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und keine Glaubensbetätigung in spezifisch \nkirchlichen Ausdrucksformen dar, mögen sie auch in einem christlich geprägten Umfeld \ndurch entsprechend ausgebildete Erzieher erfolgen. Die Erziehung und Bildung in \nkonfessionellen Kindergärten stellt sich daher auch nicht insgesamt oder überwiegend als \n„Erteilung von Religionsunterricht\" im Sinne von § 54 Abs. 2 AO in Form religiöser \nFrüherziehung dar. Auf die weiteren vom Verwaltungsgericht angesprochenen Aspekte - \nAufnahme von Kindern anderer Konfessionen und die Nichterkennbarkeit einer spezifisch \nreligionspädagogischen Ausbildung des Erziehungspersonals - kommt es danach für den \nAusgang des Rechtsstreits nicht an. \n\n19\n\nAus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV, auf den die Klägerin sich beruft, folgt \nkeine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, Gebührenbefreiung auch für den Bereich der \nBauvorhaben der Kirchen im Bereich der allgemeinen Bildung und sozialen Betreuung zu \ngewähren.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1977, \na.a.O., und OVG NRW, Urteil vom 15. September \n1975, a.a.O.\n\n21\n\nAus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Sache entgegen der Auffassung der Klägerin \nnicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) besitzt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, \nhöchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im \nBerufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf. Wie \ndargelegt, bedarf es zur Klärung der angesprochenen Fragestellungen nicht der Durchführung \neines Berufungsverfahrens. Sie lassen sich vielmehr ohne Weiteres aus dem Gesetz und \nanhand der bereits vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten.\n\n22\n\nDie Zulassung der Berufung wegen der schließlich geltend gemachten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in \nBetracht, weil der Zulassungsantrag insoweit bereits nicht dem Darlegungserfordernis des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Wer sich auf den genannten Zulassungsgrund beruft, \nmuss geltend machen, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht \nsignifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden \nStreitfälle unterscheidet. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, denn die \nKlägerin macht lediglich Ausführungen zu einzelnen Begründungselementen des \nVerwaltungsgerichts und stellt dem ihre - hiervon abweichenden - Auffassungen entgegen. \nDass die Rechtssache wegen der in diesem Zusammenhang angesprochenen Fragen \n\"besonders\" schwierig sein könnte, ist damit nicht dargelegt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n24\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-16/9-a-4608-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-16/9-a-4608-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288913","retrieved":"2026-07-09 03:07:42.979686+00:00"}}