{"status":"available","doknr":"OLD288937","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0115.16A538.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"16 A 538/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen \ndes allein geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht vorliegen. Es spricht vielmehr \nÜberwiegendes für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nDer Klage ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schon deshalb der Erfolg zu versagen, \nweil über den wesentlichen Streitpunkt, nämlich die im verfahrensrelevanten Zeitraum \n(abstrakt) angemessenen Unterkunftskosten bzw. die daraus folgende sozialhilferechtliche \nUnangemessenheit der damaligen Wohnung der Klägerin bereits eine bestandskräftige und \ndamit die Beteiligten bindende Entscheidung bestehen dürfte. Da die Möglichkeit, durch sog. \nGrundlagenbescheide für einen längeren, über den jeweils anstehenden Bewilligungsmonat \nhinausweisenden Zeitraum vorab Teilregelungen zu treffen, insbesondere über das Vorliegen \nbzw. Nichtvorliegen dauerhafter Hilfevoraussetzungen oder über invariable Bestandteile der \nHilfeberechnung, im Grundsatz\n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2000 \n- 22 A 285/98 -, DVBl. 2001, 580 = ZFSH/SGB \n2001, 602, - 22 A 1305/98 -, FEVS 52, 138 \n= ZFSH/SGB 2001, 94, und - 22 A 207/99 -, FEVS \n52, 167 = NVwZ-RR 2001, 244 = NWVBl. 2001, 143; \nferner Urteil vom 28. September 2001 \n- 16 A 5644/99 -, FEVS 53, 310 = ZFSH/SGB \n2002, 217,\n\n5\n\nund auch speziell im Hinblick auf die Berechnung der angemessenen \nUnterkunftskosten\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 \n- 12 A 4923/99 -, NVwZ-RR 2002, 441 = ZFSH/SGB \n2002, 406,\n\n7\n\nanerkannt ist, kommt es vorliegend vor allem darauf an, ob in der durch \nWiderspruchsbescheid vom 3. April 1997 bestätigten Verfügung des Beklagten vom \n17. Dezember 1996, gegen die nachfolgend nicht Klage erhoben worden ist, ein solcher \nGrundlagenbescheid erblickt werden kann. Der Bescheid vom 17. Dezember 1996, dem keine \nklare Trennung zwischen dem eigentlichen Verfügungssatz (Tenor) und der Begründung \nzugrunde liegt, bringt jedenfalls zum Ausdruck, dass für die Klägerin eine Wohnungsgröße \nvon (höchstens) 45 qm und darauf basierend eine Kaltmiete von (höchstens) 427,50 DM \nangemessen sei und dass ab dem 1. März 1997 nur noch der genannte Betrag als Kaltmiete \nbzw. auf die genannte Wohnungsgröße (herunter)gerechnete Heiz- und Nebenkosten \nanerkannt würden. Zweifel an einer bescheidmäßigen Festschreibung ergeben sich allenfalls \ndaraus, dass der Beklagte selbst in der Folgezeit von keiner bestandskräftigen Regelung über \ndie anerkennungsfähigen Unterkunftskosten ausgegangen zu sein scheint, sondern lediglich \nvon einer der Klägerin diesbezüglich erteilten \"Belehrung\" spricht.\n\n8\n\nUnabhängig vom Vorstehenden folgt die Rechtmäßigkeit der Versagung von ergänzender \nHilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls daraus, dass die der Klägerin im klagegegenständlichen \nZeitraum tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten zumindest in dem Umfang, in dem sie \nzusammen mit dem regelsatzbemessenen Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt die Einkünfte \nder Klägerin überstiegen, unangemessen waren. Der Senat kann an dieser Stelle offen lassen, \nob die Unangemessenheit der Unterkunftskosten insgesamt schon daraus folgt, dass die zum \n1. Mai 1997 angemietete Wohnung C. straße in L. hinsichtlich der Wohnfläche die \nzutreffend mit 45 qm zugrundegelegte Grenze überschritten hat.\n\n9\n\nSo unter Bezugnahme auf den sog. \nBedarfsdeckungsgrundsatz mit beachtlichen \nGründen Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 585 und 657 \n(662 ff.).\n\n10\n\nVon einer zu großen Wohnung ist jedenfalls auch unter Berücksichtigung der \ngesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und der damit - auch nach ärztlicher \nEinschätzung - einhergehenden Notwendigkeit einer nächtlichen Anwesenheit nahestehender \nPersonen auszugehen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die ihr beistehende Person \nim Bedarfsfall im Wohnzimmer nächtige, während sie selbst das Schafzimmer benutze. Schon \ndaraus geht hervor, dass es zur Sicherstellung der gesundheitlichen Belange ausreicht, dass \nzwei Wohnräume vorhanden sind, es aber nicht wesentlich auf die Gesamtgröße der \nWohnung ankommt. Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass auch Wohnungen in der \nGrößenordnung bis 45 qm häufig, wenn nicht sogar überwiegend zwei größere, die \nAufstellung von Liegemöglichkeiten ermöglichende getrennte Räume aufweisen.\n\n11\n\nMusste sich die Klägerin demzufolge mit einer Wohnung von allenfalls 45 qm zufrieden \ngeben, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils selbst dann \nnicht aufkommen, wenn im Sinne einer \"Produkttheorie\"\n\n12\n\nvgl. Rothkegel, aaO (665),\n\n13\n\nauch - gegebenenfalls korrigierend - der Mietzins pro qm Wohnfläche in den Blick zu \nnehmen wäre. Ein für sich betrachtet angemessener qm-Preis würde bei gleichzeitiger \nÜberschreitung der angemessenen Unterkunftsgröße nach der \"Produkttheorie\" allenfalls \ndann zur Annahme insgesamt angemessener Unterkunftskosten führen, wenn der qm-Preis so \n(ungewöhnlich) niedrig wäre, dass er die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße \nkompensierte. Vorliegend könnte selbst dann, wenn wegen der Anfang 1998, also wenige \nMonate nach dem Ende des vorliegend zu würdigenden Hilfezeitraums (7. Juli 1997 bis \n31. Oktober 1997), erfolgten Veröffentlichung eines neuen Mietspiegels mit insgesamt \nhöheren Mietpreisen, ein großzügigerer Maßstab für den angemessenen qm-Preis als im \nangefochtenen Urteil zugrundezulegen wäre, wegen der Überschreitung der angemessenen \nUnterkunftsgröße gleichwohl nicht von einer insgesamt noch angemessenen Unterkunft \nausgegangen werden. Selbst wenn der von der Klägerin vorgelegte Mietspiegel vom Januar \n1998 angewandt und weiter davon ausgegangen wird, dass die Klägerin Anspruch auf \nentweder eine Altbauwohnung (bis 1948) mit (Zentral-)Heizung und Bad oder Dusche in der \nWohnlage C (der dritthöchsten von vier Kategorien) oder auf eine entsprechend ausgestattete \nneuere Wohnung (bis 1962) in der Wohnlage D hat und die vorgesehenen Richtwerte um die \njeweils maximalen Aufschläge für Kleinwohnungen (10%) und Wohnungen mit Aufzug \n(0,60 DM) pro qm erhöht werden, hätte sie die demnach zu entrichtenden Mieten von \n423 DM bis (äußerstenfalls) 536,85 DM aus ihrem laufenden Einkommen bestreiten können \nund keiner ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt bedurft.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-15/16-a-538-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-15/16-a-538-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288937","retrieved":"2026-07-09 03:07:44.987575+00:00"}}