{"status":"available","doknr":"OLD288972","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0114.9A2136.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"9 A 2136/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 158,30 EUR \nfestgesetzt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 69, Flurstück 591 \n(früher: 2283/409), in C. , M.------straße 7. Das Grundstück grenzt mit seiner \nsüdwestlichen Seite an die M.------straße und mit seiner südöstlichen Seite an einen \nüberwiegend ca. 5 Meter breiten Privatweg an. Der Weg stellt eine Verbindung zwischen der \nM.------straße und der unterhalb hierzu verlaufenden E. Straße her, die u.a. zur \nC1. Innenstadt führt. Das Grundstück des Klägers, zu dessen Gunsten ein im \nGrundbuch eingetragenes Wegerecht am Privatweg besteht, liegt mit seiner 20 Meter langen, \nder E. Straße zugewandten nordöstlichen Grundstücksseite etwa 68 Meter von dieser \nStraße entfernt. Die über den Privatweg von der E. Straße bis zum Grundstück des \nKlägers zurückzulegende, im oberen Verlauf rechtwinklig abknickende Strecke beträgt knapp \nüber 100 Meter.\n\n4\n\nDer Beklagte zog den Kläger im Jahre 1995 zu Straßenreinigungsgebühren auch für die \nE. Straße heran. Diese Heranziehung hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. \nJuli 1996 - 5 K 3836/95 - mit der Begründung auf, es fehle an dem erforderlichen \nErschließungszusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der E. Straße. \nDie nachfolgende Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung blieb \nerfolglos.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 2. März 2001 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2001 - neben \nweiteren Grundbesitzabgaben - unter Verweis auf eine seiner Ansicht nach geänderte \nRechtsprechung erneut zu Straßenreinigungsgebühren auch für die E. Straße in Höhe \nvon monatlich 25,80 DM (20 Meter Frontlänge x 1,29 DM) heran. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 \nzurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 26. März 2001 Klage gegen die Heranziehung zu \nStraßenreinigungsgebühren für die E. Straße erhoben und zur Begründung ausgeführt, \nauch nach der aktuellen Rechtsprechung entfalle ein Erschließungszusammenhang, wenn \nkeine Sondervorteile durch die Reinigung der Straße eingeräumt würden. Eine solche \nSituation sei in dem früheren gerichtlichen Verfahren für sein Grundstück und dessen \nBeziehung zur E. Straße festgestellt worden. Hieran habe sich zwischenzeitlich nichts \ngeändert. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten vom 2. März 2001 in der Fassung des dazu \nergangenen Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 insoweit aufzuheben, als er damit zu \nStraßenreinigungsgebühren für die E. Straße herangezogen worden ist.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er geltend gemacht, bei den hier gegebenen Entfernungen könne auf \nder Grundlage der neueren Spruchpraxis des beschließenden Senats eine Unterbrechung des \nErschließungszusammenhanges nicht angenommen werden. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben und zur \nBegründung ausgeführt, es komme auch nach der aktuellen Rechtsprechung nicht alleine auf \ndie Entfernungen des Grundstücks zur streitigen Straße, sondern auch auf andere lagebedingte \nUmstände an. Diese stünden hier, wie bereits im Urteil vom 3. Juli 1996 festgestellt, der \nAnnahme einer Erschließungszusammenhanges mit der E. Straße entgegen.\n\n13\n\nMit der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches \nVorbringen zum Vorliegen einer Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die \nE. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger stellt keinen Antrag und trägt ergänzend vor, zur Entscheidung über die \nmaßgeblichen Umstände des Einzelfalles bedürfe es einer Ortsbesichtigung durch den Senat, \nzumal im früheren Verfahren das Rechtsmittel des Beklagten gegen das gleichlautende Urteil \ndes Verwaltungsgerichts ohne weiteres zurückgewiesen worden sei. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 3836/95 sowie der vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\n II.\n\n19\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die zugelassene Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz \n3 VwGO angehört worden.\n\n20\n\nDie zugelassene und im übrigen zulässige Berufung ist begründet.\n\n21\n\nDie Klage ist entgegen dem angegriffenen Urteil abzuweisen, weil sie unbegründet ist. \nDenn der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. März 2001 ist im Hinblick auf die allein angefochtene \nHeranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für die E. Straße rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die streitige Heranziehung sind die §§ 6 Abs. 1, 7 Absätze 1, 2 und 4, \n8 Abs.1 und 9 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt C. in der maßgeblichen Fassung der 19. \nNachtragssatzung vom 22. Dezember 2000 (StrReinGebS). Danach erhebt die Stadt für die \nvon ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren gemäß § 6 \nAbs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 StrReinG NRW (§ 6 Abs. 1 StrReinGebS) nach dem Maßstab \nund den Gebührensätzen des § 7 StrReinGebS. Gebührenpflichtig ist gemäß § 8 Abs. 1 \nStrReinGebS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, von dem die Gebühr nach § 9 \nder erwähnten Satzung durch Bescheid als Jahresgebühr zu erheben ist. \n\n23\n\nAnhaltspunkte für einen Verstoß der vorgenannten Regelungen gegen höherrangige \nVorschriften, namentlich gegen § 6 KAG NRW und § 3 StrReinG NRW, liegen nicht vor. \nInsbesondere stellt der in § 7 Abs. 1 StrReinGebS bestimmte modifizierte Frontmetermaßstab \neinen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar und begegnet dessen einheitliche \nAnwendung auf Straßengruppen mit unterschiedlichen Reinigungsleistungen keinen \nBedenken, zumal für die jeweiligen Straßengruppen - wie hier durch § 7 Abs. 4 StrReinGebS \n- unterschiedliche Gebührensätze festgelegt sind.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -. \n\n25\n\nEbenso wenig drängt sich auf, dass diese verschiedenen Gebührensätze unwirksam sein \nkönnten. Darauf gerichtete Einwände hat der Kläger auch nicht erhoben, so dass kein Anlass \nzu einer weitergehenden Prüfung besteht. \n\n26\n\nIn Anwendung der erwähnten satzungsrechtlichen Vorschriften hat der Beklagte den \nKläger zutreffend zu Gebühren für die Reinigung der E. Straße herangezogen. Der \nKläger ist (auch) insofern Gebührenschuldner und verwirklicht den Gebührentatbestand. \nDenn sein Grundstück wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (auch) von \ndieser durch die Stadt gereinigten Straße gemäß § 5 StrReinGebS erschlossen, der mit dem \nBegriff des Erschlossenseins aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW übereinstimmt. Eine \nstraßenreinigungsrechtliche Erschließung in jenem Sinne ist dann gegeben, wenn von der \ngereinigten Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht \nund dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen \nGrundstücksnutzung eröffnet wird. \n\n27\n\nVgl. zur ständigen Senatsrechtsprechung zuletzt etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. \nMai 2002 - 9 A 4231/01 -, vom 23. Juni 2003 - 9 A 1322/03 -, vom 17. Juli 2003 - 9 A \n3207/02 - und vom 26. September 2003 - 9 A 4260/01 -.\n\n28\n\nSoweit ein Grundstück erst über einen von der gereinigten öffentlichen Straße \nabzweigenden Privatweg zu erreichen ist, ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die private \nZuwegung nach den gesamten Umständen des Einzelfalles eventuell den \nErschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. Dies ist etwa dann \nanzunehmen, wenn das Grundstück von der jeweiligen öffentlichen Straße so weit entfernt ist, \ndass von einem durch die Reinigung gewährten Sondervorteil für den Grundstückseigentümer \nnicht mehr gesprochen werden kann.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2003, vom 17. Juli 2003 und vom 26. \nSeptember 2003, jeweils a.a.O.\n\n30\n\nAn der Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die E. Straße im \nausgeführten straßenreinigungsrechtlichen Sinne besteht kein Zweifel. Unbeschadet dessen, \ndass das Grundstück unmittelbar an die M.------straße grenzt, besteht auch von der E. \nStraße aus über den hiervon abzweigenden Privatweg eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit \nzum Grundstück des Klägers. Diese Zugangsmöglichkeit ist über das im Grundbuch \neingetragene Wegerecht rechtlich abgesichert und eröffnet in eigenständiger Weise \nentsprechende Nutzungsmöglichkeiten für das Grundstück des Klägers.\n\n31\n\nEs liegen auch keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, der \nPrivatweg vermittle hier keine Erschließung durch die E. Straße, sondern unterbreche \neinen solchen Erschließungszusammenhang vielmehr. Dies lässt sich auch ohne \nDurchführung einer Ortsbesichtigung anhand der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nPlanunterlagen feststellen. Das Grundstück des Klägers liegt lediglich ca. 68 Meter von der \nE. Straße entfernt. Die von dieser Straße über den Privatweg bis zum klägerischen \nGrundstück zurückzulegende Entfernung beträgt nur knapp über 100 Meter. Die genannten \nEntfernungen sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht derart erheblich, dass \nsie schon für sich genommen geeignet wären, eine Unterbrechung des \nErschließungszusammenhanges zu bewirken. Hinzu tritt, dass der Privatweg angesichts seines \nZuschnitts, nämlich insbesondere seiner Breite von überwiegend nicht mehr als 5 Metern und \nseines an zwei Stellen nahezu rechtwinklig abknickenden Verlaufs, ersichtlich nur eine ganz \nuntergeordnete Zubringerfunktion zur E. Straße einerseits und zur M.------straße \nandererseits erfüllt. Diese gänzlich untergeordnete Funktion schließt eine Einstufung des \nPrivatweges als straßenreinigungsrechtlich eigenständig zu betrachtende Erschließungsanlage \naus. Sie lässt die bestimmende und im Vordergrund stehende Erschließungsfunktion der \nbeiden letztgenannten Straßen, mithin also auch jene der E. Straße, unberührt. Auch \nunter diesem Aspekt kann von einer Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges mit \nder E. Straße folglich keine Rede sein.\n\n32\n\nVgl. so für einen vergleichbaren Fall auch: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2000 - \n9 A 25/00 - \n\n33\n\nDie vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil vom 3. Juli 1996 \n- 5 K 3836/95 - für seine gegenteilige Ansicht ansonsten noch herangezogenen Umstände, \nvom klägerischen Grundstück bestünde keine direkte Sichtverbindung zur besagten Straße \nund die postalische Anschrift bzw. Hausnummer sei der M.------straße zugeordnet, geben für \neine Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges ebenfalls nichts her. Die \nUnterbrechung setzt unter dem Aspekt des Fehlens eines durch die Reinigung der öffentlichen \nStraße bewirkten Sondervorteils voraus, dass erschließungsrelevante verkehrliche Umstände - \netwa erhebliche Entfernungen - der Annahme eines solchen Sondervorteils für den jeweiligen \nGrundstückseigentümer ausnahmsweise entgegenstehen. Um derartige erschließungsrelevante \nUmstände handelt es sich bei den erwähnten Gegebenheiten nicht. Das Fehlen einer \nSichtverbindung zur E. Straße und die postalische Zuordnung des Grundstücks zur M.---\n---straße sind mit Blick auf die zur E. Straße eröffnete Zugangsmöglichkeit und den \ninsoweit bewirkten besonderen Reinigungsvorteil für das klägerische Grundstück vielmehr \nohne Belang. \n\n34\n\nSonstige Faktoren, die die Annahme einer Unterbrechung des \nErschließungszusammenhanges mit der E. Straße begründen könnten, sind nicht \nersichtlich. \n\n35\n\nSoweit der Senat in früheren Verfahren das Rechtsmittel des Beklagten zurückgewiesen \nhat, beruhte dies auf den Besonderheiten des damaligen Zulassungsrechts und konnte nicht als \nBestätigung der materiellen Richtigkeit des seinerzeitigen Urteils des Verwaltungsgerichts \nverstanden werden. \n\n36\n\nDie Gebühr für die Reinigung der E. Straße ist auch der Höhe nach zutreffend \nfestgesetzt worden. Die Länge der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StrReinGebS relevanten, \nder E. Straße zugewandten Seite des klägerischen Grundstücks beträgt (mindestens) 20 \nMeter. Die E. Straße fällt nach dem zur Satzung gehörenden \nStraßenreinigungsverzeichnis (§ 3 Abs. 1 StrReinGebS) im hier maßgeblichen Abschnitt in \ndie Reinigungsklasse 21 mit einem Gebührensatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinGebS für \ndas Jahr 2001 von monatlich 1,29 DM/Meter. Dies ergibt die im angefochtenen Bescheid \nfestgesetzte Gebühr von 25,80 DM/Monat. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG und erfolgt in Höhe der streitigen \nJahresgebühr.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-14/9-a-2136-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-14/9-a-2136-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288972","retrieved":"2026-07-09 03:07:48.485807+00:00"}}