{"status":"available","doknr":"OLD288971","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0114.6B2354.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"6 B 2354/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren \nPrüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), führen nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende \nWirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Bezirksregierung E. vom \nJuli 2 anzuordnen, mit der er seit dem Beginn des Schuljahres 200 /200 teilweise - \nmit 12 Wochenstunden - für ein Jahr an ein H. in I. abgeordnet worden ist, \nabgelehnt. Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen, den \nangefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes stattzugeben.\n\n4\n\nAuch bei Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung lässt \nsich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung nicht \nfeststellen.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat die Gründe für die Abordnung und die angestellten \nErmessenserwägungen in seinem Widerspruchsbescheid ausreichend und \nnachvollziehbar dargelegt. Als ein wesentlicher Grund wird das Bestehen erheblicher \nSpannungen zwischen dem Antragsteller und der Schulleitung des S. -C. -\nH. in C. T. , seiner Stammdienststelle, genannt. Dieser Umstand wird von \ndem Antragsteller nicht bestritten, in der Beschwerdebegründung führt er aus, dass \nes entsprechende \"Diskrepanzen\" gebe und diese der Anlass für die Abordnung \ngewesen seien. Solche innerdienstlichen Spannungen rechtfertigen aber regelmäßig \ndie Abordnung eines der Beteiligten. Die Prüfung und Bewertung, ob das \nSpannungsverhältnis hinreichend gewichtig ist, um eine Abordnung zu veranlassen, \nist Sache des Dienstherrn, dem hierbei ein Einschätzungsspielraum zusteht.\n\n6\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 16. Oktober \n2003 - 6 B 1913/03 -.\n\n7\n\nEine Überschreitung dieses Spielraums ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner \nhat dargelegt, dass das Spannungsverhältnis seit längerer Zeit besteht und die \n(erneute) Abordnung die angespannte Situation entzerren soll. Da sich gerade lang \nandauernde Spannungen regelmäßig negativ auf die Arbeitsleistung aller Beteiligten \nund möglicherweise sogar negativ auf das Betriebsklima insgesamt auswirken, ist \neine Abordnung unter diesen Umständen sachgerecht. \n\n8\n\nDie Rüge des Antragstellers, die gegen ihn von Seiten einzelner Schüler und \nEltern erhobenen Vorwürfe, aus denen sich dann die Spannungen mit der \nSchulleitung entwickelt hätten, seien unzutreffend und hätten von der Schulleiterin im \nRahmen eines Disziplinarverfahrens verfolgt werden müssen, greift nicht durch. Zwar \nwäre es wohl ermessensfehlerhaft, gerade den Beamten abzuordnen, der das Opfer \ndes schuldhaften Verhaltens eines andern am Streit beteiligten Beamten oder eines \nDritten geworden ist.\n\n9\n\nVgl. zur Versetzung: Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE \n26, 65, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. \nWBRE108288309.\n\n10\n\nEs ist aber nicht auszuschließen, dass die gegen den Antragsteller erhobenen \nVorwürfe zutreffen. Hierbei spricht vor allem die erhebliche Anzahl von Konflikten, an \ndenen der Antragsteller beteiligt war und ist, für eine nicht unwesentliche \nMitverantwortung. So ist es nicht nur an der Stammdienststelle, sondern wohl auch \nan dem H. in E. , an welches der Antragsteller im Schuljahr 200 /0 teilweise \nabgeordnet war, zu Beschwerden von Schülern bzw. Eltern wegen des Verhaltens \nund der Unterrichtsweise des Antragstellers gekommen. Angesichts dieser Probleme \nan verschiedenen Schulen dürften die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe \nnicht aus der Luft gegriffen sein und er an den Spannungen mit der Schulleiterin eine \nMitverantwortung tragen. \n\n11\n\nAnders als der Antragsteller meint, haben sich diese Spannungen auch nicht von \nselbst dadurch erledigt, dass er nach seinen Angaben die Schüler, mit denen es \nAuseinandersetzungen gegeben habe, wegen des neuen Schuljahres und der \nVersetzungen ohnehin nicht mehr unterrichtet hätte. Hierbei verkennt der \nAntragsteller, dass durch die Abordnung in erster Linie die Spannungen mit der \nSchulleitung Rechnung getragen werden sollte und insoweit weiterhin ein dienst-\nliches Bedürfnis besteht.\n\n12\n\nAls weiterer Grund für die Abordnung wird in dem Widerspruchsbescheid \naufgeführt, dass der Antragsteller nach der Intervention der Fachaufsicht nur noch in \nder Sekundarstufe I eingesetzt werden könne und es zur Vermeidung einer zu \nstarken Beanspruchung der in der Sekundarstufe II tätigen Lehrer erforderlich sei, \nden Unterrichtseinsatz des Antragstellers auf mehrere Standorte zu verteilen. Auch \ndies ist nicht offensichtlich sachwidrig. Dabei kann die von dem Antragsgegner \nverneinte Frage, ob der Antragsteller den Anforderungen, die in \nfachwissenschaftlicher Hinsicht an Abiturklassen in der Qualifikationsphase zu stellen \nsind, weiterhin gewachsen ist und er damit in der Sekundarstufe II unterrichten kann, \nim Rahmen der vorliegend nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nnicht abschließend geklärt werden. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des \nAntragsgegners in dem bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren \n4 K 4065/02 ist diese Einschätzung jedenfalls nicht von vornherein fehlerhaft.\n\n13\n\nSpricht somit einiges für das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnissen, ist es \nunerheblich, ob der Antragsteller nach dem Personalbedarf seiner Stammdienststelle \nauch dort eingesetzt werden könnte und ein Unterhang bei dem H. in I. \ndurch die Abordnung einer anderen Lehrkraft hätte ausgeglichen werden können. \nDen Ausführungen des Antragsgegners in dem bei dem Verwaltungsgericht \nanhängigen Klageverfahren 4 K 5666/03 ist nicht zu entnehmen, dass die Personal-\nbedarfssituation beider Schulen der ausschlaggebende Grund für die Abordnung \nwar, diese erfolgte lediglich vor diesem Hintergrund an das H. in I. .\n\n14\n\nIst somit die Abordnung nicht offensichtlich rechtswidrig, hat im Rahmen der nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das \nAufschubinteresse des Antragstellers hinter dem Vollzugsinteresse zurückzutreten. \nDa gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für \nden sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel \nausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des \nBeamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders \ngewichtige Gründe auf dessen Seite voraus. \n\n15\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa \nBeschlüsse vom 1. April 1998 - 6 B 500/98 -, vom \n25. Oktober 1999 - 6 B 1818/99 -, vom 20. Oktober \n2000 - 6 B 1372/00 - und vom 10. Dezember 2003 - \n6 B 2286/03 -.\n\n16\n\nDerartige besonders gewichtige Interessen, die eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die Abordnung rechtfertigen \nkönnen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-14/6-b-2354-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-14/6-b-2354-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288971","retrieved":"2026-07-09 03:07:48.404475+00:00"}}