{"status":"available","doknr":"OLD289001","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0113.10B1811.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-13","aktenzeichen":"10 B 1811/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Juni 2003 in der Fassung des \nNachtrags vom 14. November 2003, die die Errichtung eines Wohngebäudes mit \nsechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 0013, Flurstück \n438, zum Gegenstand hat, gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch \ndem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.\n\n4\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die \nstreitbefangene Baugenehmigung in Bezug auf nachbarrelevante Regelungen weder \nunvollständig noch unbestimmt ist.\n\n5\n\nDie genauen Inhalte der Baugenehmigung und des Nachtrags zur \nBaugenehmigung ergeben sich aus den Bauvorlagen, die jeweils durch Grünstempel \nals den Genehmigungen zugehörig gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für die \njeweils eingereichten Lagepläne, wobei der zum Nachtrag gehörende Lageplan den \nzur ursprünglichen Baugenehmigung gehörenden Lageplan hinsichtlich der \nzusätzlich dargestellten Abstandflächen ergänzt. Die Abstandflächenberechnungen \nselbst sind nicht zum Gegenstand der Genehmigungen gemacht worden. \nUnstimmigkeiten zwischen den Lageplänen und den Bauzeichnungen, die sich zu \nLasten der Antragsteller auswirken könnten, vermag der Senat nicht zu \nerkennen.\n\n6\n\nDas mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben ist den \nAntragstellern gegenüber nicht rücksichtslos. \n\n7\n\nInsbesondere ergibt sich eine solche Rücksichtslosigkeit nicht aus der geplanten \n- bezogen auf die N. straße - traufenständigen Errichtung des Vorhabens. Das in \n§ 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Merkmal des Sicheinfügens und das darin zugleich \nverankerte Gebot der Rücksichtnahme beziehen sich nur auf die Art und das Maß \nder baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll. Die Ausrichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück nach Trauf- oder \nGiebelseite ist hingegen kein Merkmal, von dem abhängt, ob sich ein Vorhaben in \ndie Eigenart der näheren Umgebung einfügt und ist daher unter \nRücksichtnahmegesichtspunkten für sich genommen ohne Belang.\n\n8\n\nWas das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, angeht, erweist sich das Vorhaben ebenfalls nicht als rücksichtslos. Das \ngeplante Wohnhaus hat - von der N. straße aus gesehen - eine um etwa 4 m \ngeringere Bautiefe als Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen. Auch die \nFirsthöhe des geplanten Wohnhauses ist um 2 m niedriger als die des \nNachbargebäudes. Von einer \"erdrückenden Wirkung\" des Neubaus kann daher trotz \nseines Bauvolumens und seiner grenznahen Anordnung auf dem Baugrundstück \nnicht die Rede sein. Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der \n\"erdrückenden Wirkung\" ist für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen ein \nGebäude wegen seiner Ausmaße, wegen seiner Baumasse oder seiner massiven \nGestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es \ndiesem förmlich \"die Luft nimmt\". Dabei kann das Verhältnis des Neubaus zu einer \nbereits vorhandenen Nachbarbebauung von wesentlicher Bedeutung sein.\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, \nBRS 38 Nr. 186 = BauR 1981, 354.\n \nAllerdings ist eine \"erdrückende Wirkung\" regelmäßig von vornherein zu verneinen, \nwenn - wie hier - das zu schützende Grundstück ebenfalls mit einem Gebäude \nbebaut ist, das sich hinsichtlich Höhe und Bauvolumen nicht wesentlich von dem \nNeubau unterscheidet oder diesen sogar übertrifft.\n\n9\n\nDie Befürchtungen der Antragsteller, durch die grenznahe Errichtung des \nVorhabens würden den späteren Bewohnern des Nachbargrundstücks \nEinblickmöglichkeiten in ihre eigenen Wohnräume eröffnet, lassen keinen Verstoß \ngegen das Rücksichtnahmegebot erkennen. Im unbeplanten Innenbereich gibt es \nregelmäßig keinen eigenständigen Schutz vor Einblicknahme, der subjektive Rechte \ndes Nachbarn begründen würde.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 1996 \n- 10 B 1150/96 -.\n\n11\n\nInsoweit muss sich der Nachbar - wie auch im Hinblick auf Besonnung und \nBelichtung seines Grundstücks - mit dem Abstand begnügen, den die \nlandesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst \nfür eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung Sorge tragen. \n\n12\n\nEinen Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW vermag \nder Senat bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen.\n\n13\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nFlächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen), wobei unter \n\"Außenwänden\" die äußeren Begrenzungen eines Gebäudes zu verstehen sind, die \nweder Dach noch Fußboden darstellen.\n\n14\n\nAbstandflächenrechtlich sind hier die Brüstung der auf der Rückseite des \nNeubauvorhabens geplanten östlichen \"Dachloggia\", ihr Abschluss zum Dach sowie \ndie seitliche Begrenzung des auf derselben Seite vorgesehenen und am nächsten \nzum Grundstück der Antragsteller gelegenen Dachaufbaus im Bereich des so \ngenannten Spitzbodens zu betrachten. Nur hinsichtlich dieser Bauteile wird mit der \nBeschwerde die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel \ngezogen, wonach das Vorhaben der Beigeladenen keine Abstandflächenvorschriften \nzu Lasten der Antragsteller verletze. Diese Zweifel sind jedoch nicht begründet.\n\n15\n\nOb die vorderen beziehungsweise seitlichen äußeren Begrenzungen eines auf \neiner geneigten Dachfläche errichteten Dachaufbaus die Einhaltung eigener \nAbstandflächen erforderlich machen oder jedenfalls bei der Berechnung der vor den \nAußenwänden des Gebäudes einzuhaltenden Abstandflächen berücksichtigt werden \nmüssen, hängt davon ab, wie sie im Einzelfall bei wertender Betrachtung rechtlich zu \nqualifizieren sind. \n\n16\n\nWeniger differenzierend noch OVG NRW, Urteil \nvom 21. August 1995 - 10 A 3139/91 -.\n\n17\n\nIst der fragliche Dachaufbau bloßer Bestandteil des Daches, auf dem er errichtet \nist, machen seine äußeren Begrenzungen - einschließlich etwaiger Fensterfronten - \ndie Einhaltung eigener Abstandflächen nicht erforderlich. Allenfalls kann in einem \nsolchen Fall der Dachaufbau - allein oder zusammen mit weiteren Dachaufbauten - \ndazu führen, dass die Höhe des Daches bei der Bemessung der Tiefe der \nAbstandfläche zu berücksichtigen ist, die vor der darunter liegenden Außenwand von \nBebauung freigehalten werden muss. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 \nBauO NRW. \n\n18\n\nBei der Berechnung des Maßes H (§ 6 Abs. 4 Satz 6 BauO NRW) ist nach dieser \nVorschrift zur Wandhöhe - unter anderem - die Höhe von Dächern mit einer \nDachneigung von nicht mehr als 45° zu einem Drittel hinzuzurechnen, wenn auf \nihnen Dachgaupen oder Dachaufbauten errichtet sind, deren Gesamtbreite je \nDachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt. \nDaraus folgt, dass Dachgaupen und (sonstige vergleichbare) Dachaufbauten in \ndiesem Sinne als bloße Dachbestandteile abstandflächenrechtlich neutral sind und \nselbst nicht - auch nicht, wenn ihre Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte \nder darunter liegenden Gebäudewand beträgt - mit ihren konkreten Abmessungen \nbei der Berechnung des Maßes H Berücksichtigung finden. Dies gilt auch hinsichtlich \nder seitlichen äußeren Begrenzungen dieser Dachaufbauten. Es wäre ein nicht \naufzulösender Wertungswiderspruch, die regelmäßig parallel zur Traufe angeordnete \nFront von Dachaufbauten gegenüber den seitlichen äußeren Begrenzungen zu \nprivilegieren, obwohl diese Front wegen ihrer Ausmaße und der dort - jedenfalls bei \nDachgaupen - eingebauten Fenster die durch die Abstandflächenvorschriften \ngeschützten Belange regelmäßig sehr viel intensiver zu beeinträchtigen vermag. \nDass sich Dachaufbauten, je nach der Himmelsrichtung, in der sie - vom \nNachbargrundstück aus gesehen - angeordnet sind, unter Umständen stärker auf die \nBesonnung und Belichtung der seitlich angrenzenden Grundstücke auswirken \nkönnen als auf die Besonnung und Belichtung des traufseitig gegenüberliegenden \nGrundstücks, ändert daran nichts. Dabei ist zu beachten, dass die \nabstandflächenrechtlichen Wirkungen des Baukörpers, soweit er oberhalb der \nTrauflinie liegt, im Regelfall ohnehin über die teilweise Einbeziehung der \nGiebelflächen in die Berechnung der zu den seitlich angrenzenden Grundstücken \neinzuhaltenden Abstände Berücksichtigung finden. Zwar können die Abstände bei \nAnwendung des so genannten Schmalseitenprivilegs gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO \nNRW verkürzt sein, doch lässt sich auch daraus keine unterschiedliche Behandlung \nder vorderen und seitlichen äußeren Begrenzungen von Dachaufbauten herleiten, da \ndas Schmalseitenprivileg ebenso für die Traufseite eines Gebäudes in Anspruch \ngenommen werden kann. Der Umstand, dass bezüglich der traufseitig \neinzuhaltenden Abstandfläche die Höhe des Daches zu einem Drittel in die \nBerechnung der Abstandflächentiefe einfließt, wenn auf dem Dach Dachgaupen oder \nDachaufbauten errichtet sind, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte \nder darunter liegenden Außenwand beträgt, erfordert - sofern ein solcher Fall \ngegeben ist - keine entsprechende Berücksichtigung der äußeren seitlichen \nBegrenzungen der Dachaufbauten bei der Berechnung der jeweils giebelseitig \neinzuhaltenden Abstandflächen. Zum einen hat - wie oben ausgeführt - der \nBaukörper oberhalb der Trauflinie in die Berechnung der giebelseitig einzuhaltenden \nAbstandflächen im Regelfall bereits Eingang gefunden, zum anderen berührt die \nBreite der Dachaufbauten auf der Traufseite die Belange der Eigentümer der seitlich \n- giebelseitig - angrenzenden Grundstücke in keiner Weise. \n\n19\n\nKommt es mithin für die Beantwortung der Frage, ob die seitlichen äußeren \nBegrenzungen von Dachaufbauten im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW \neigene Abstandflächen auslösen, nicht auf ihre Breite im Verhältnis zu der darunter \nliegenden Außenwand an, braucht hier nicht entschieden zu werden, inwieweit bei \nder Berechnung der Gesamtbreite der Dachaufbauten auf der südöstlichen \nDachfläche des Neubauvorhabens auch die Dacheinschnitte mit zu berücksichtigen \nsind.\n\n20\n\nDie vorstehenden Überlegungen gelten allerdings nur für Dachgaupen - die von \nder Rechtsprechung als Dachaufbauten für stehende Fenster definiert werden, \nwelche gegenüber der darunter liegenden Außenwand zurückspringen und mit allen \nihren Teilen auf der Dachfläche errichtet sind - und (sonstige vergleichbare) \nDachaufbauten, die sich unter die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW \nsubsumieren lassen. \n\n21\n\nOb ein Bauteil im Einzelfall ein Dachaufbau im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 \nBauO NRW ist, hängt davon ab, ob er bei wertender Betrachtung (noch) als \nBestandteil des Daches anzusehen ist oder ob er als weitgehend selbstständiger \nBauteil in Erscheinung tritt. Als mögliche Kriterien für die vorzunehmende Wertung \nkommen beispielsweise in Betracht: die Unterordnung des Dachaufbaus nach \nAusmaß und Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion des Dachaufbaus und \nder Umfang der zusätzlichen Auswirkungen, die der Dachaufbau auf die durch die \nAbstandflächenvorschriften geschützten Belange haben kann. Ein derart \neingeschränktes Verständnis des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW ergibt sich aus \ndem Regelungszusammenhang der Abstandflächenvorschriften und ist geboten, um \nMissbrauch zu verhindern. Ansonsten wäre auch ein Dachaufbau, der der Definition \nder Dachgaupe lediglich formal entspricht, weil er geringfügig gegenüber der \ndarunter liegenden Außenwand zurücktritt und mit seiner oberen äußeren \nBegrenzung unterhalb der Höhe des Firstes bleibt, abstandflächenrechtlich \nbevorzugt zulässig, obwohl er in Wirklichkeit von seinen Ausmaßen, seiner Funktion \nund seinen Wirkungen einem Staffelgeschoss gleicht, dessen äußere Begrenzungen \nbei der Berechnung des Maßes H höhenmäßig voll in Ansatz gebracht werden \nmüssten. \n\n22\n\nErweist sich danach ein Dachaufbau als ein vom Dach losgelöster \nselbstständiger Bauteil, sind seine äußeren Begrenzungen - einschließlich etwaiger \nFensterfronten - regelmäßig als Außenwände oder als Teil von Außenwänden des \nGebäudes anzusehen, die eigene Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW auslösen. \n\n23\n\nDer hier in Rede stehende Dachaufbau ist eine Dachgaupe im vorstehenden \nSinne, die bei wertender Betrachtung der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 \nBauO NRW unterfällt und mithin zu keiner Seite die Einhaltung eigener \nAbstandflächen bedingt. Die Dachgaupe erscheint mit ihren Ausmaßen von 2 m \nBreite und maximal 1,60 m Wandhöhe sowohl von der Traufseite als auch von der \nGiebelseite aus gesehen als untergeordneter Bestandteil der etwa 120 qm großen \nsüdöstlichen Dachfläche des Neubauvorhabens und tritt weder im Hinblick auf eine \nbesondere Funktion noch durch ihr Bauvolumen als selbstständiger Bauteil hervor. \nDies gilt auch, wenn man sie zusammen mit den drei übrigen Dachaufbauten \ngleichen Ausmaßes und den beiden Dacheinschnitten betrachtet. Bei der Sicht von \nder Giebelseite aus ist dabei zu berücksichtigen, dass die Dachaufbauten in der \nTiefe gestaffelt sind. Wesentliche Beeinträchtigungen des Grundstücks der \nAntragsteller, denen nicht schon mit der teilweisen Berücksichtigung der Giebelfläche \nbei der Abstandflächenberechnung Rechnung getragen worden ist, vermag der \nSenat nicht zu erkennen.\n\n24\n\nAuch der obere Abschluss der die \"Dachloggia\" zum Gebäudeinneren \nabschließenden Wand zum Dach, der geringfügig aus der Dachhaut herausragt, ist \nals Bestandteil des Daches anzusehen und daher abstandflächenrechtlich ohne \neigenständige Bedeutung. Was die Brüstung der \"Dachloggia\" angeht, ist die \nBaugenehmigung so auszulegen, das ihr oberer Abschluss eine Höhe von 67,78 m \nüber NN nicht überschreiten darf. Die entsprechende Vermaßung in den \nBauzeichnungen findet sich auch in den Abstandflächenberechnungen (T 14) wieder. \nSofern die Bauzeichnungen Brüstungselemente darstellen, die über die besagte \nHöhe hinausgehen, handelt es sich um gestalterische Details, die nicht Gegenstand \nder Baugenehmigung sind.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGVG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-13/10-b-1811-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-13/10-b-1811-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289001","retrieved":"2026-07-09 03:07:50.691215+00:00"}}