{"status":"available","doknr":"OLD288999","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0113.10B1353.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-13","aktenzeichen":"10 B 1353/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 9 K 2852/03 \nVerwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die dem Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigungen des Antragsgegners vom 21. November 2001 und 22. \nNovember 2002, diese in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 17. Dezember \n2002, wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigungen die Ein- bzw. Ausfahrt \nzu bzw. von den jeweils genehmigten Stellplätzen über die Straße Am \nL. zulassen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.250,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers, deren Begründung den Anforderungen \ndes § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, hat Erfolg. Sein Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. Dabei versteht der Senat den zur \nEntscheidung gestellten Antrag der Beschwerde so, dass ausschließlich die \nErrichtung und Nutzung einer Ein- und Ausfahrt zu den genehmigten Stellplätzen von \nder Straße Am L. angegriffen werden soll, nicht aber die Einrichtung und \nNutzung der von der I. straße aus erschlossenen Stellplätze selbst. \n\n3\n\nDie im Rahmen der §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO anzustellende \nInteressenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug \nder streitigen Baugenehmigungen in dem von ihm sinngemäß beantragten und im \nTenor bezeichneten Umfang verschont zu bleiben, das Interesse des Beigeladenen \nan der sofortigen und vollständigen Ausnutzung der ihm erteilten \nBaugenehmigungen überwiegt. Dies ergibt sich aus einer unabhängig von den \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmenden \nFolgenabwägung. Auf diese ist abzustellen, weil sich die Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens bei einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilen lassen. \nOb der Antragsteller mit seiner Klage die konkret begehrte Aufhebung der \nangefochtenen Baugenehmigungen erreichen kann, lässt sich gegenwärtig nicht \nausreichend sicher feststellen.\n\n4\n\nBei letzterer Bewertung ist von Belang, dass derzeit ungeklärt ist, ob der \nAntragsteller nach der von ihm bestrittenen Behauptung des Beigeladenen von den \nhier fraglichen Vorhaben insbesondere mit der Erschließung über die Straße Am \nL. im Vorfeld unterrichtet war und die Geltendmachung nachbarlicher \nAbwehrrechte insoweit möglicherweise treuwidrig ist. Dieser vom Verwaltungsgericht \nim angefochtenen Beschluss offen gelassenen Frage wird gegebenenfalls im \nHauptsacheverfahren nachzugehen sein. Ferner hängt die Beantwortung der Frage, \nob der Antragsteller durch die Nutzung der Stellplätze u. a. in Gestalt der Ein- bzw. \nAusfahrt zu bzw. von den fraglichen 13 (nach der Baugenehmigung vom 21. \nNovember 2001) bzw. 18 (nach der Baugenehmigung vom 22. November 2002) \nStellplätzen für den Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetrieb des Beigeladenen \nüber die Straße Am L. unzumutbar im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW \nbeeinträchtigt wird, von einer im Hauptsacheverfahren durchzuführenden \numfassenden Bestandsaufnahme der örtlichen Gegebenheiten ab. Die konkrete \nbauliche Situation der Örtlichkeit ist entscheidend dafür, ob die Benutzung von \nStellplätzen die Umgebung unzumutbar stört. Dabei bedarf es u. a. näherer \nAufklärung, welche Einwirkungen die Bewohner des durch die Parkplatznutzung \nbetroffenen Bereichs dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.\n\n5\n\nDie wegen der nach alledem offenen Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Gunsten des \nAntragstellers aus und hat die beantragte teilweise Aussetzung der Vollziehung der \ninsoweit teilbaren Baugenehmigungen zur Folge. Bei der in diesem Rahmen \nanzustellenden Bewertung der gegenläufigen Interessen fällt zum einen ins Gewicht, \ndass derzeit mehr für als dagegen spricht, dass jedenfalls die Stellplatzab- bzw. -\nzufahrt unmittelbar entlang der Längsseite des Wohnhauses des Antragstellers und \nentlang der gesamten, rund 43 m langen östlichen Grenze seines Grundstücks dem \nAntragsteller nicht mehr zumutbar im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW ist. Zum \nanderen ist zu berücksichtigen, dass dem Beigeladenen neben dem streitigen \nErschließungsweg eine weitere Stellplatzab- bzw. zufahrt über die I. straße zur \nVerfügung steht. Die Beschränkung auf diese Aus- bzw. Einfahrtmöglichkeit bis zu \neiner abschließenden Entscheidung in der Hauptsache ist für den Beigeladenen \nweniger belastend als die Beeinträchtigungen, die der Antragsteller bei einer \nNutzung der streitigen Zu- bzw. Abfahrt über die Straße Am L. hinnehmen \nmüsste.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-13/10-b-1353-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-13/10-b-1353-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288999","retrieved":"2026-07-09 03:07:50.534601+00:00"}}