{"status":"available","doknr":"OLD289028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0112.16B2620.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-12","aktenzeichen":"16 B 2620/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag auf Vollstreckungsschutz wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beim \nOberverwaltungsgericht.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten \nBeschwerdegründe beschränkte Überprüfung durch den Senat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) führt nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung.\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, der auf Sozialhilfeleistungen bezogene Rücknahme- und \nErstattungsbescheid des Antragsgegners vom 4. August 2003 sei mangels \nrechtzeitiger Widerspruchseinlegung bestandskräftig geworden. Es trifft zu, dass das \nam 3. September 2003 beim Antragsgegner eingegangene Widerspruchsschreiben \ndes Antragstellers lediglich den gleichfalls am 4. August 2003 erlassenen und \nLeistungen nach dem Wohngeldgesetz betreffenden Rücknahme- und \nErstattungsbescheid des Antragsgegners angreift. Soweit der Antragsteller darauf \nverweist, sowohl die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide als auch das den \nRücknahme- und Erstattungsbescheiden vorausgegangene Anhörungsschreiben des \nAntragsgegners vom 12. Mai 2003 seien stets einheitlich für Leistungen nach dem \nSozialhilferecht und nach dem Wohngeldgesetz ergangen, trifft das im Tatsächlichen \nzu, ändert aber nichts daran, dass es vorliegend allein auf die Rücknahme- und \nErstattungsbescheide des Antragsgegners ankommt und diese Bescheide nun \neinmal getrennt für die Sozialhilfe und das Wohngeld ergangen sind. Wenngleich die \nBescheide am selben Tag und unter demselben Aktenzeichen erlassen worden sind, \nwar doch wegen der unterschiedlichen Bezeichnung des Leistungsgrundes, der \nmehrfach genannten unterschiedlichen Erstattungsbeträge und der getrennten \nZustellung deutlich erkennbar, dass es sich um zwei eigenständige Verwaltungsakte \ngehandelt hat, die demzufolge auch im Hinblick auf etwaige Rechtsbehelfsverfahren \nein unterschiedliches Schicksal haben konnten. Aus der Sicht des Antragsgegners \nkonnte auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller selbst bei flüchtiger \nLektüre der Bescheide die Unterschiedlichkeit und Eigenständigkeit der Bescheide \nerkennen würde, abgesehen davon, dass angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung \nder Regelungen mit einer mehr als nur flüchtigen Lektüre zu rechnen war. Vor \ndiesem Hintergrund konnte der Antragsgegner den auf lediglich einen Rücknahme- \nund Erstattungsbescheid, nämlich den - so wörtlich - \"Rückzahlungsbescheid \nWoGG\", bezogenen Widerspruch lediglich so verstehen, wie es aus dessen Wortlaut \nhervorging. Das Widerspruchsschreiben war auch nicht deshalb anders auszulegen, \nweil ein Vorgehen lediglich gegen die Rücknahme und Erstattungsforderung von \nWohngeld - und nicht zugleich gegen die Rücknahme und Erstattungsforderung von \nSozialhilfe - \"geradezu absurd\" wäre. Denn der Umstand, dass der Antragsteller nicht \nauf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 12. Mai 2003 reagiert hatte, \nkonnte ein Hinweis darauf sein, dass er nicht an einer konsequenten Wahrung seiner \ndiesbezüglichen rechtlichen Belange interessiert war; auch sprach das Ausbleiben \neiner Reaktion des Antragstellers auf die Einstellung der Sozialhilfegewährung \nmöglicherweise dafür, dass er jedenfalls in einem gewissen Umfang die Rücknahme \nder Bewilligungsbescheide und die Erstattung erlangter Leistungen für gerechtfertigt \noder zumindest für nicht angreifbar hielt.\n\n4\n\nSoweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die versäumte Widerspruchsfrist \ndie Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, greift \ndie Beschwerde den angefochtenen Beschluss nicht an, so dass auch der Senat \ndarauf nicht einzugehen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).\n\n5\n\nDer Beschwerde ist auch nicht darin zu folgen, dass der auf Sozialhilfeleistungen \nbezogene Rücknahme- und Erstattungsbescheid nichtig und schon deshalb nicht der \nBestandskraft fähig sei. Der mit dem Beschwerdevorbringen angezogene \nNichtigkeitsgrund gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X ist nicht gegeben. Dass die \nsozialhilferechtliche Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses - auch wenn sie \nerhebliche Beträge umfasst - nicht per se gegen die herrschende Rechts- und \nSozialmoral verstößt, bedarf keiner näheren Ausführungen. Auch die knappe, auf \neine stringente sozialhilferechtliche Subsumtion weitestgehend verzichtende \nBegründung der Rücknahmeentscheidung führt für sich allein betrachtet - das heißt \nohne Einbeziehung der Frage, ob die Rücknahme und das Erstattungsbegehren im \nErgebnis gerechtfertigt waren - nicht zur Annahme eines Sittenverstoßes. Auch in \ndiesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass der Antragsteller auf das \nAnhörungsschreiben des Antragsgegners hin keine eigene Stellungnahme \nabgegeben hat und dies als Anhaltspunkt für eine unstreitige, eingehende \nDarlegungen in den Bescheiden entbehrlich machende Sach- und Rechtslage \ngewertet werden konnte. Schließlich erweist sich auch die konkret getroffene \nSachentscheidung, gemessen an den damals zutageliegenden und auch an den \nzwischenzeitlich geltend gemachten tatsächlichen Gegebenheiten, nicht als \nsittenwidrig. Das würde auch dann gelten, wenn der in § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X \nverwendete Begriff der Sittenwidrigkeit (auch) im öffentlichen Recht über die \ngleichsam klassischen, die gesellschaftlichen Moralvorstellungen im engeren Sinne \nbetreffenden Fallgruppen\n\n6\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 \n- 1 C 26.87 - (\"Peep-Show\"); Roos, in von Wulffen, \nSGB X, Kommentar, 4. Aufl. (2001), § 40 Rn. 16\n\n7\n\nhinaus auch Fälle beträfe, in denen - etwa - behördliche Entscheidungen im \nErgebnis grob fehlerhaft oder ungerecht sind oder die Art und Weise der Begründung \nstaatlicher Anspruchspositionen - Erschleichen, Missbrauch hoheitlicher Befugnisse \netc. - verwerflich anmutet. Ein solcher Fall ist hier nämlich nicht zu erkennen. Dem \nAntragsgegner ist im Ausgangspunkt vielmehr zuzustimmen, wenn er das nach den \nmelderechtlichen Gegebenheiten naheliegende, ihm aber nicht oder jedenfalls nicht \nhinreichend deutlich zur Kenntnis gebrachte mehrjährige Zusammenleben des \nAntragstellers mit anderen Personen, unter anderem einer erwachsenen und daher \ngrundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fähigen Frau, als Umstand \nbewertet hat, der erhebliche Zweifel an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des \nAntragstellers begründete. Dieses Zusammenleben konnte insbesondere als \nernstlicher Hinweis auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft iSv § 122 BSHG \nzwischen dem Antragsteller und Frau S. aufgefasst werden mit der Folge, dass der \nAntragsteller Einkommen oder Vermögen von Frau S. wie eigene Mittel für seinen \nnotwendigen Lebensunterhalt hätte einsetzen müssen. Da eine solche Gemeinschaft \nnicht schon für sich genommen sozialhilferechtlich relevant war, hätte - aus der Sicht \ndes Antragsgegners zur Zeit des Erlasses der Rücknahme- und \nErstattungsbescheide - für den Antragsteller kein Grund bestanden, dem Sozialamt \ngegenüber das Zusammenleben mit Frau S. und deren Tochter zu verschweigen, \nwenn (auch) Frau S. (weitgehend) einkommens- und vermögenslos gewesen \nwäre; daher konnte jedenfalls im Ausgangspunkt aus dem Verschweigen des \naufgrund der melderechtlichen Gegebenheiten anzunehmenden längeren \nZusammenlebens abgeleitet werden, dass dieses Zusammenleben für den \nAntragsteller mit einer der Weitergewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nentgegenstehenden wirtschaftlichen Absicherung verbunden war. Selbst wenn man \nentsprechend der im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nabgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers davon ausgeht, dass \nein Bediensteter des Sozialamts von der Zuzugsanmeldung der Frau S. und deren \nTochter Kenntnis erlangt und der Antragsteller diesem erklärt habe, Frau S. und \ndas Kind seien schon längst wieder abgereist, konnte ein Verdachtsmoment \njedenfalls darin liegen, dass diese beiden Personen auch lange nach diesem \nbehaupteten Gespräch, nämlich im Frühjahr 2003, noch immer unter der Anschrift \ndes Antragstellers gemeldet waren. Dass der Antragsteller Anlass zu der Annahme \ngehabt haben könnte, der Bedienstete des Sozialamts werde von sich aus Frau S. \nund deren Kind abmelden, liegt fern. Abgesehen davon ist auch kaum \nnachzuvollziehen, warum Frau S. und deren Kind überhaupt unter der \nWohnadresse des Antragstellers angemeldet wurden, wenn ohnehin nur ein relativ \nkurzer Besuchsaufenthalt geplant war. Schließlich konnte sich der Antragsgegner in \nseinen Zweifeln an der Sozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers in der Zeit vom \n1. September 2001 bis zum 31.Mai 2003 dadurch bestätigt sehen, dass dieser bis \nzum Erlass der Rücknahme- und Erstattungsbescheide nicht auf das \nAnhörungsschreiben vom 12. Mai 2003 reagiert hat und dass der Antragsteller \nüberdies auch hinsichtlich des Zusammenlebens mit seiner (früheren?) Ehefrau \nN. D. unzutreffende Angaben beim Sozialamt gemacht hat und aus diesem \nGrunde - nach einem Geständnis - wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden ist. \nNach alledem konnte zwar nach Auffassung des Senats schwerlich als gesichert \ngelten, dass der Antragsteller im (gesamten) Zeitraum vom 1. September 2001 bis \nzum 31. Mai 2003 vollständig unabhängig von Sozialhilfe leben konnte; andererseits \nwaren die diesbezüglichen Verdachtsmomente, wie dargelegt, beileibe nicht so \nfernliegend, als dass die Rücknahme- und Erstattungsbescheide sittenwidrig oder \naus einem anderen der in § 40 SGB X genannten Gründe nichtig wären.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller nunmehr hilfsweise sinngemäß beantragt,\n\n9\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, bis zur \nbestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens - betreffend \nRücknahme der Sozialhilfebewilligung für den \nZeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. Mai \n2003 und Erstattung der geleisteten Mittel - die \nZwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom \n4. August 2003 einzustellen,\n\n10\n\nist dieses als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nverstehende\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1995 \n- 24 B 681/95 -\n\n12\n\nBegehren unzulässig, weil hierfür als Eingangsgericht das Verwaltungsgericht \nerster Instanz sachlich zuständig ist (vgl. die §§ 45 bis 48 VwGO); rechtliche \nAnsatzpunkte für eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts - etwa aus \nGründen des Sachzusammenhangs mit der vorliegenden Beschwerde - sind nicht \nersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa bereits in beschwerdefähiger \nWeise über einen die Einstellung der Vollstreckung betreffenden Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung entschieden, sondern hat vielmehr ausgeführt, dass \nein solcher Antrag auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz erst noch gestellt werden \nmüsse. Die weiteren Darlegungen im angefochtenen Beschluss, wonach es für einen \nderartigen Antrag seinerzeit an einem Rechtsschutzbedürfnis oder jedenfalls an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gefehlt habe, sind lediglich als \nabrundende, nicht entscheidungstragende Erwägungen anzusehen und im Übrigen \nauch nicht mit der Beschwerde angegriffen worden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 sowie auf § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-12/16-b-2620-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-12/16-b-2620-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289028","retrieved":"2026-07-09 03:07:53.353709+00:00"}}