{"status":"available","doknr":"OLD289047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0109.7B2482.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-09","aktenzeichen":"7 B 2482/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage \nzu stellen, dass nach summarischer Prüfung kein Anspruch der Antragsteller auf \nordnungsbehördliches Einschreiten gegen die ohne Baugenehmigung errichtete streitige \nMobilfunkanlage der Beigeladenen besteht.\n\n4\n\nAuf die mit der Beschwerde erneut aufgeworfene Frage, ob die streitige Anlage \nbaugenehmigungspflichtig oder gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW in der \nFassung des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 22. Juli 2003 (GV. \nNRW. S. 434) baugenehmigungsfrei ist, kommt es im vorliegenden Baunachbarstreit \nschon deshalb nicht an, weil die Antragsteller daraus, dass die Anlage formell illegal \nerrichtet wäre, keine nachbarlichen Abwehrrechte herleiten könnten.\n\n5\n\nDass die Anlage nicht den Regelungen des landesrechtlichen Abstandrechts \nunterliegt und den Antragstellern deshalb unter abstandrechtlichen Aspekten kein \nAbwehrrecht gegen die streitige Anlage zusteht, hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend unter Verwertung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats näher \ndargelegt. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderweitigen Wertung keinen \nAnlass, insbesondere kommt der streitigen Anlage nicht etwa eine gebäudegleiche \nWirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW zu. Nach dem dem Senat \nvorliegenden Lichtbildmaterial, das die das Dach des Hauses S. straße 6 um knapp \n10m überragende Anlage aus verschiedenen Blickwinkeln anschaulich wiedergibt, \nscheidet ein nennenswerter Schattenwurf der Anlage offensichtlich aus. Ebenso \nwenig kann die Rede davon sein, dass von ihr eine \"optische Beengung\" und damit \neine \"erdrückende und erschlagende Wirkung\" ausgeht.\n\n6\n\nIn bauplanungsrechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht ein nachbarliches \nAbwehrrecht der Antragsteller unter dem Aspekt des \nGebietgewährleistungsanspruchs\n\n7\n\n- vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110 -\n\n8\n\nverneint. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen jedenfalls im \nErgebnis nicht in Frage gestellt.\n\n9\n\nAllerdings tritt die Beschwerde mit durchaus beachtlichen Einwänden der \nWertung des Verwaltungsgerichts entgegen, bei dem Heizungs- und Sanitärbetrieb \nder Antragsteller auf dem der streitigen Anlage unmittelbar benachbarten Grundstück \nS. straße 8 handele es sich um einen die Wohnruhe der näheren Umgebung \nstörenden Handwerks- und/oder Gewerbebetrieb, der nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist. Letztlich \nkann die abschließende Bewertung des Charakters der maßgeblichen Umgebung \ndes im unbeplanten Innenbereich errichteten streitigen Vorhabens jedoch \ndahinstehen. Zugunsten der Antragsteller kann unterstellt werden, dass ihr \nWohnhaus wie auch die streitige Mobilfunkanlage in einem faktischen allgemeinen \nWohngebiet liegt, weil die in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandenen \nwohnfremden Nutzungen - neben dem Heizungs- und Sanitärbetrieb etwa ein \nDentallabor, eine Gärtnerei und ein Beherbergungsbetrieb - jedenfalls \nausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Selbst dann ergäbe sich \nnoch kein Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller, der für sie unabhängig \nvon den konkreten Auswirkungen der streitigen Mobilfunkanlage auf ihr \nWohngrundstück Abwehrrechte gegenüber dieser Anlage deshalb begründet, weil \nsie in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist. Für eine solche Unzulässigkeit \nliegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Anhalt vor.\n\n10\n\nDass die streitige Anlage in dem - hier unterstellten - faktischen allgemeinen \nWohngebiet allgemein zulässig ist, scheidet allerdings offensichtlich aus. Zu den \nnach § 4 Abs. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen \nbaulichen Anlagen gehört eine Mobilfunkanlage nicht. Ebenso wenig handelt es sich \nbei der Sendeanlage eines Mobilfunkbetreibers, die - wie hier - nicht nur dem \nNutzungszweck des Baugebiets dient, um eine im allgemeinen Wohngebiet nach § \n14 Abs. 1 BauNVO generell zulässige untergeordnete Nebenanlage. \n\n11\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 \n- 4 B 3.99 - BRS 62 Nr. 82.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde spricht jedoch alles dafür, dass die \nstreitige Anlage in dem - hier unterstellten - faktischen allgemeinen Wohngebiet \nausnahmsweise zulässig ist, so dass schon deswegen - unabhängig davon, ob die \nAusnahme konkret beantragt oder erteilt ist - im Gebietsgewährleistungsanspruch \nausscheidet.\n\n13\n\nIn Betracht kommt zum einen eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 14 Abs. 2 \nSatz 2 BauNVO 1990, nämlich wenn die streitige Mobilfunkanlage als der \nVersorgung der Baugebiete dienende \"fernmeldetechnische Nebenanlage\" zu werten \nsein sollte.\n\n14\n\nDie höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob Mobilfunkanlagen \nfernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne der genannten Vorschrift sind,\n\n15\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 \n- 4 B 3.99 - BRS 62 Nr. 82, der sich nur zu § 14 Abs. \n1 Satz 1 BauNVO sowie zu § 14 Abs. 2 BauNVO in \nden vor 1990 geltenden Fassungen verhält,\n\n16\n\nist in der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet \nworden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof\n\n17\n\n- Beschluss vom 8. Juli 1997 - 14 B 93.3102 - \nBRS 59 Nr. 181 -\n\n18\n\nhat maßgeblich darauf abgestellt, dem Verordnungsgeber müsse bei der Neufassung \ndes § 14 BauNVO im Jahre 1990 vor Augen gestanden haben, dass im Zuge des \nFortschritts auf dem Gebiet der Fernmeldetechnik fernmeldetechnische Anlagen \nzunehmend Sendeanlagen mit umfassen, und hieran anknüpfend sogar ein \nFernmeldedienstgebäude mit 50 m hoher Sendefunkanlage für Richtfunk und \nMobilfunk als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 \nBauNVO 1990 angesehen. Demgegenüber hat der Hessische \nVerwaltungsgerichtshof\n\n19\n\n- Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 - \nBRS 62 Nr. 83 -\n\n20\n\neine knapp 8 m hohe, auf dem Dach eines Hauses angebrachte Mobilfunkanlage \nnicht als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 \nBauNVO, sondern als Hauptanlage angesehen, und zwar als nicht störenden \nGewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. In der von der Beschwerde \nangeführten Rechtsprechung des 10. Senats des beschließenden Gerichts\n\n21\n\n- Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B \n2417/02 - NWVBl. 2003, 382 -\n\n22\n\nist die Frage, ob die dort streitige Mobilfunkanlage als fernmeldetechnische \nNebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO anzusehen war, \nausdrücklich offen gelassen worden.\n\n23\n\nDer Senat kann diese Frage im vorliegenden Fall gleichfalls offen lassen. Sollte \ndie hier streitige Anlage nicht als ausnahmsweise zulässige fernmeldetechnische \nNebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu werten sein, wäre sie \nersichtlich jedenfalls als nicht störende gewerbliche Anlage im Sinne von § 4 Abs. 3 \nNr. 2 BauNVO in dem - hier unterstellten - faktischen allgemeinen Wohngebiet \nausnahmsweise zulässig.\n\n24\n\nDass Sendeanlagen eines Mobilfunkbetreibers gewerbliche Nutzungen sind, \nunterliegt keinem Zweifel.\n\n25\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli \n2002 - 7 B 924/02 - BRS 65 Nr. 158 und vom 29. \nApril 2002 - 10 B 78/02 - BRS 65 Nr. 202; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar \n2002 - 8 S 2748/01 - BRS 65 Nr. 157; \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar \n2002 - 1 MA 4216/01 - BRS 65 Nr. 203; HessVGH, \nBeschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3639/00 - \nBRS 63 Nr. 174.\n\n26\n\nNäherer Betrachtung bedarf allerdings die - von der Beschwerde mit eingehenden \nDarlegungen verneinte - Frage, ob es sich bei der streitigen Anlage um eine \"nicht \nstörende\" und damit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet \nausnahmsweise zulässige gewerbliche Nutzung handelt.\n\n27\n\nFür die Beurteilung dieser Frage sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach \ndessen Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen \nAuswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen.\n\n28\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - \n4 B 121.90 - BRS 50 Nr. 58 m.w.N..\n\n29\n\nDabei geht es in erster Linie um die von dem Betrieb einschließlich seines Zu- und \nAbfahrtverkehrs ausgehenden Immissionen auf die benachbarte Wohnbebauung. \nInsoweit beurteilt sich die Gebietsunverträglichkeit nach § 4 BauNVO in erster Linie \nnach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung, die insbesondere zu bejahen ist, \nwenn der betreffende Betrieb eine Unruhe in das Gebiet bringt, die regelhaft \nerhebliche Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte \ngebietsbezogene Wohnruhe darstellt.\n\n30\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C \n1.02 - BRS 65 Nr. 63.\n\n31\n\nBei der Frage, was außer Immissionen noch zu den bei der Prüfung des Merkmals \n\"störend\" zu berücksichtigenden Auswirkungen gehört, darf zum einen der \nbauplanungsrechtliche Charakter der Vorschrift - hier des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - \nnicht vernachlässigt werden. Das Bauplanungsrecht beschränkt sich auf Regelungen \ndes Bodenrechts, das die rechtlichen Beziehungen zum Grund und Boden regelt und \nBestimmungen darüber trifft, in welcher Weise der Eigentümer sein Grundstück \nnutzen darf. Insoweit leistet das Städtebaurecht nicht zuletzt über die Vorschriften, \ndie die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare \nGrundstücksfläche betreffen, zwar auch einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. \nDas städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur so \nweit, wie das BauGB entsprechende Möglichkeiten eröffnet. Gestaltungsregelungen, \ndie nicht den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung \nhaben, stehen nicht dem Bauplanungsrecht, sondern allein dem landesrechtlichen \nBauordnungsrecht offen, das auch zur Wahrung ästhetischer Belange nutzbar \ngemacht werden kann und neben der Abwehr von Verunstaltungen auch eine \npositive Gestaltungspflege mit einschließt.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 \nNB 15.97 - BRS 59 Nr. 19.\n\n33\n\nHieraus folgt, dass das Vorliegen bauplanungsrechtlicher Tatbestandsmerkmale - \nmithin auch des hier interessierenden Merkmals \"störend\" - nicht allein unter rein \ngestalterischen bzw. ästhetischen Aspekten bejaht bzw. verneint werden kann. Dem \nBauplanungsrecht unterfallen die optisch relevanten gestalterischen Wirkungen \nbestimmter baulicher Anlagen nur insoweit, als sie in Beziehung zu städtebaulichen \nKriterien - namentlich dem Merkmal \"Ortsbild\" im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 \nbzw. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - stehen.\n\n34\n\nFür die Eingrenzung der Auswirkungen, die bei der Prüfung des Merkmals \n\"störend\" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen sind, ist zum \nanderen von Bedeutung, dass das genannte Merkmal ausschließlich den \nstädtebaulichen Begriff \"Art der baulichen Nutzung\" näher kennzeichnet, denn die \nRegelungen des ersten Abschnitts der BauNVO verhalten sich nur zur Art der \nbaulichen Nutzung. Zu den Elementen dieses Merkmals gehören die Auswirkungen \nder Dimensionen baulicher Anlagen nicht. Diese sind vielmehr dem städtebaulichen \nBegriff \"Maß der baulichen Nutzung\" zuzuordnen. Demgemäss ist einer gewerblichen \nAnlage nicht etwa schon deshalb die Qualität \"störend\" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO beizumessen, weil sie eine \"erdrückende\" Wirkung etwa auf \nNachbarbebauung ausübt.\n\n35\n\nIn diesem Sinne jedoch Ziegler in Brügelmann, \nKohlhammer-Kommentar zum BauGB, § 1 BauNVO, \nRdNr. 157.\n\n36\n\nDie optischen und/oder ästhetischen Wirkungen baulicher Anlagen, sofern sie \nüberhaupt in den angeführten Grenzen städtebaulich relevant sein können, sind \njedenfalls kein Element des Tatbestandsmerkmals \"Art der baulichen Nutzung\" und \nkönnen deshalb nicht maßgeblich herangezogen werden, um die Eigenschaft eines \nGewerbebetriebs als \"störend\" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu \nbegründen.\n\n37\n\nHiervon ausgehend folgt entgegen dem Beschwerdevorbringen die Eigenschaft \nder streitigen Mobilfunkanlage als \"störend\" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO \nund damit ihre fehlende ausnahmsweise Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet \nnicht schon daraus, dass sie wegen ihrer optischen Auffälligkeit gebietsfremd ist und \nzu einer \"deutlich wahrnehmbaren gewerblichen Überformung\" des - hier \nunterstellten - faktischen allgemeinen Wohngebiets führt. Der insoweit in der von der \nBeschwerde angeführten Rechtsprechung\n\n38\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n2003 - 10 B 2417/02 - NWVBl. 2003, 382 -\n\n39\n\nlediglich erwogene, aber nicht abschließend bejahte Gesichtspunkt einer \ngewerblichen Überformung eines allgemeinen Wohngebiets durch das optische \nErscheinungsbild einer als gewerbliche Nutzung zu wertenden Mobilfunkanlage \nvermag aus den genannten Gründen ihre Eigenschaft als \"störend\" hinsichtlich der \nArt der Nutzung nicht zu begründen. \n\n40\n\nNach dem dem Senat vorliegenden Lichtbildmaterial liegt im übrigen fern, die \noptisch relevanten Auswirkungen der streitigen Mobilfunkanlage als so nachteilig zu \nwerten, dass sie im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Ortsbild \nbeeinträchtigen. Eine abschließende Wertung kann im vorliegenden \nBaunachbarstreit jedoch schon deshalb dahinstehen, weil die Antragsteller aus dem \nVorliegen einer Beeinträchtigung des Ortsbilds keine nachbarlichen Abwehrrechte \nherleiten können.\n\n41\n\nDie Eigenschaft der streitigen Mobilfunkanlage als \"störend\" im Sinne von § 4 \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO kann entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aus \nihren Immissionen - hier namentlich durch Strahlen - hergeleitet werden.\n\n42\n\nInsoweit sind hier die in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte von \nBedeutung. Dafür dass diese Grenzwerte der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG nicht genügen, trägt das Beschwerdevorbringen keine \nhinreichenden Anhaltspunkte vor. Zwar hat der Verordnungsgeber den \nErkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu \nbeobachten und zu bewerten, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu \nkönnen. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber \nkann gerichtlich jedoch erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine \nursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer \nErkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist.\n\n43\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - \n1 BvR 1676/01 - BRS 65 Nr. 178.\n\n44\n\nFür eine solche Feststellung gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Dem dort \nangesprochenen weiteren Forschungsbedarf und den angesprochenen \nUntersuchungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Grenzwertregelungen der 26. \nBImSchV evident untragbar geworden sind.\n\n45\n\nEbenso wenig gibt das Beschwerdevorbringen Anlass, die eingehend begründete \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, der erforderliche Sicherheitsabstand sei nicht \neingehalten, in Frage zu stellen. So hat das Verwaltungsgericht insbesondere auch \ndie zu erwartende künftige bauliche Entwicklung im Einwirkungsbereich der Anlage \nberücksichtigt. Zudem ist in der von den Antragstellern vorgelegten Gutachterlichen \nStellungnahme der O. -J. GmbH vom 18. November 2003 sogar ausdrücklich \nausgeführt, die Antennen der Basisstation seien so platziert, dass \"die Abstände zur \nEinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nach der 26. BImSchV... sicherlich \neingehalten werden\".\n\n46\n\nAus der in der genannten Stellungnahme darüber hinaus angesprochenen \n\"ungünstige\" Platzierung der streitigen Anlage lässt sich keine die Unzulässigkeit der \nAnlage begründende Störqualität herleiten. Im übrigen findet im Bauplanungsrecht \nohnehin keine Alternativenprüfung statt. Erweist sich, dass eine umstrittene Anlage \nam vorgesehenen Standort keine Nachbarrechte verletzt, kann der Nachbar \nAbwehrrechte nicht daraus herleiten, dass er auf seines Erachtens besser geeignete \nAlternativstandorte verweist.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 \nB 97.97 - BRS 59 Nr. 176.\n\n48\n\nSoweit die Antragsteller auf bereits vorhandene Belastungen durch andere \nMobilfunkanlagen - namentlich auf dem Dach des Altenheims an der C. Straße - \nverweisen, geben die von ihnen vorgelegten Unterlagen auch insoweit nichts \nKonkretes dafür her, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV bei Inbetriebnahme der \nstrittigen Anlage jedenfalls im Ergebnis überschritten würden. Im übrigen ist \nanzumerken, dass die vorgelegte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde \nfür Telekommunikation und Post auch alle relevanten Feldstärken von umliegenden \nortsfesten Funkanlagen mit dem standortspezifischen Umfeldfaktor berücksichtigt. \nDass dies hier fehlerhaft geschehen wäre, trägt die Beschwerde selbst nicht vor.\n\n49\n\nDie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die streitige Mobilfunkanlage \nverstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, wird \ndurch das Beschwerdevorbringen ebenso wenig in Frage gestellt. Eine insoweit \nnochmals betonte \"erdrückende oder bedrohende Wirkung\" ist, wie bereits dargelegt, \nnicht erkennbar.\n\n50\n\nSchließlich können die Antragsteller nachbarliche Abwehrrechte auch nicht aus \neventuellen von ihnen behaupteten Verstößen gegen die Mobilfunkvereinbarung \nNRW oder behaupteten Wertminderungen ihres Wohngrundstücks herleiten.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n52\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n53\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-09/7-b-2482-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-09/7-b-2482-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289047","retrieved":"2026-07-09 03:07:54.850292+00:00"}}