{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0109.6A2026.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2004-01-09","aktenzeichen":"6 A 2026/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig \nverworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.752,73 EUR \nfestgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Begründung des \nZulassungsantrags ist entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 und 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987 \n- VwGO -) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen \nUrteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht worden; die \nVoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 \nVwGO liegen nicht vor.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 2. April 2 zugestellt. Die \nBegründungsfrist von zwei Monaten endete damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung und den §§ 187 Abs. 1, \n188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ablauf des 3. Juni 2 , einem \nMontag. An diesem letzten Tag der Frist ging der an das Oberverwaltungsgericht \nadressierte und den Zulassungsantrag begründende Schriftsatz bei dem \nOberverwaltungsgericht ein. Die Zwei-Monats-Frist wird hierdurch aber nicht \ngewahrt, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO die \nBegründung bei dem Verwaltungsgericht einzureichen ist. Die Anwendung dieser \nRegelung, deren Nichteinhaltung grundsätzlich zur Unzulässigkeit des \nZulassungsantrags führt, ist verfassungsrechtlich auch dann unbedenklich, wenn die \nGerichtsakten mit dem Zulassungsantrag von dem Verwaltungsgericht bereits vor \nAblauf der Begründungsfrist an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet werden \nund die Beteiligten dann von dort eine Eingangsmitteilung erhalten, ihnen also das \nAktenzeichen mitgeteilt wird und Hinweise zum Schriftverkehr gegeben werden.\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 728; so auch \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Mai 2003 \n- 17 A 1400/02 - und Beschluss vom 19. September \n2002 \n- 14 A 2568/02 -, zitiert nach juris Rechtsprechung \nNr. MWRE202011207; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom \n12. November 2003 - 12 ZB 03.2145 -, zitiert nach \njuris Rechtsprechung Nr. MWRE119980300; \nOberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-\nVorpommern (OVG Meckl.-Vorp.), Beschluss vom \n5. August 2003 - 1 L 6/03 -, zitiert nach juris \nRechtsprechung Nr. MWRE118830300; \nOberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19. \nDezember 2002 - 8 N 155.02 -, zitiert nach juris \nRechtsprechung Nr. MWRE105970300.\n\nDer von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nhat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 \nVwGO daran gehindert, die Begründungsfrist durch Einreichung eines Schriftsatzes \nbei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzuhalten.\n\nUnverschuldet ist eine Fristversäumnis nur dann, wenn der Betroffene sein \nMöglichstes zur Fristwahrung getan, also die von ihm unter den gegebenen \nUmständen zu erwartende, ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat.\n\nVgl. etwa Bier in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: 9. \nErgänzungslieferung (September 2003), Rn. 19 zu § 60 \nVwGO.\n\nDabei muss er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § \n173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die ihm zumutbare Sorgfalt nicht \nangewendet. Er durfte nicht alleine aufgrund der Eingangsmitteilung des \nOberverwaltungsgerichts vom 2 davon ausgehen, dass er die Begründung \nnunmehr (auch) dort einreichen könne. Die Eingangsmitteilung enthielt keine \nAussagen zur Einreichung der Begründung des Zulassungsantrags. Angesichts der \nklaren gesetzlichen Regelung und des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung \nkonnte sie deshalb nicht so ausgelegt werden, wie dies hier wohl geschehen ist. \nJedenfalls hätten sich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Zweifel aufdrängen \nmüssen, die er etwa durch eine Nachfrage bei dem Oberverwaltungsgericht hätte \nbeseitigen können, zumal dies zeitlich ohne weiteres möglich war, da die \nEingangsmitteilung bei ihm am 16. Mai 2 eingegangen, die Begründungsfrist aber \nerst am 3. Juni 2 \n abgelaufen ist.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September \n2002, am angegebenen Ort (a. a. O.); Bay. VGH, \nBeschluss vom 23. Januar 2003 - 20 ZB 02.1325 -, \nzitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE \n104450300, und Beschluss vom 20. September 2002 \n- 7 ZB 02.1219-, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. \nMWRE 110250200; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss \nvom 5. August 2003, a. a. O.\n\nEine Wiedereinsetzung ist auch nicht zur Wahrung des Anspruchs der Klägerin \nauf ein faires Verfahren zu gewähren. Denn sie konnte nicht darauf vertrauen, dass \nder Schriftsatz vom 3. Juni 2 noch fristgerecht an das Verwaltungsgericht \nweitergeleitet werden würde.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001 - 1 \nBvR 2147/00 -, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. \nKVRE298810101, Beschluss vom 20. Juni 1995 \n- 1 BvR 166/93 -, Neue Juristische Wochenschrift \n1995, 3173, 3175; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluss vom 15. Juli 2003 - 4 B 83/02-, \nzitiert nach juris Rechtsprechung Nr. WBRE \n410010061.\n\nAus dem Gebot eines fairen Verfahrens ergibt sich lediglich die Verpflichtung zur \nWeiterleitung eines fristwahrenden Schriftsatzes an das zuständige Gericht im Zuge \ndes \"ordentlichen Geschäftsgangs\". Dies bedeutet, dass das Gericht, bei dem der \nSchriftsatz eingeht, keine Eilmaßnahmen zu ergreifen hat. Es muss weder die Partei \ndurch Telefonat oder Telefax auf ihren Irrtum hinweisen, noch muss es den \nSchriftsatz selbst per Telefax an das zuständige Gericht weiterleiten. \n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Januar 2001 \nund vom 20. Juni 1995, a. a. O.; BVerwG, Beschluss \nvom 15. Juli 2003, a. a. O.\n\nDa der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am letzten Tag der \nBegründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, hätte dieser das \nVerwaltungsgericht bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang frühestens \nam folgenden Tag, dem 4. Juni 2 , und damit verspätet erreicht. Von einer \nWeiterleitung konnte daher abgesehen werden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-09/6-a-2026-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-09/6-a-2026-02","retrieved":"2026-10-28 15:53:28.992636+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2004-01-09/6-a-2026-02","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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