{"status":"available","doknr":"OLD289049","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0109.11D116.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-09","aktenzeichen":"11 D 116/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. Flur 21 Flurstück \n25 in der Gemeinde I. -D. , das eine Größe von 2921 m² hat. Im südlichen \nBereich dieses Grundstücks befindet sich das Wohnhaus des Klägers. Derzeit wird \ndas Grundstück nördlich des Wohnhauses über die gesamte Breite von zwei \nHochspannungsleitungen überspannt: In einer Entfernung von 15 m zum Wohnhaus \n- gemessen von der äußersten Hauskante bis zur Trassenmitte - befindet sich \nzunächst die Leitungsachse der 110 kV-Leitung F. - H. , an die sich in einer \nEntfernung von weiteren 28 m die Leitungsachse der 220 kV-Leitung Pkt. X. - \nF. - H. anschließt.\n\n3\n\nIn Abteilung II des Grundbuchs ist seit dem Jahre 1933 für die 220 kV-Leitung \nzugunsten der W. F. X. AG und der \nS. X. F. AG und seit dem Jahre 1955 für die 110 kV-Leitung \nzugunsten der W. F. X. AG ein Recht auf Legung und \nUnterhaltung von Hochspannungsleitungen und in Verbindung damit eine Bau- und \nAufwuchsbeschränkung sowie ein Betretungsrecht eingetragen. Diese Rechte \nwurden mit Grundbucheintragung am 6. Oktober 1998 auf die \"W. F. AG, E. \" \nübertragen, die inzwischen unter dem Namen der Beigeladenen firmiert.\n\n4\n\nZur Ablösung der 220 kV-Netzebene plante die \"W. F. AG, E. \" eine \ndurch die Regierungsbezirke N. und E. führende, insgesamt 42 km lange \n380/110 kV-Freileitung von E. -X. nach H. . Das Vorhaben sollte in \nzwei Bauabschnitten durchgeführt werden. Der zweite, das klägerische Grundstück \nbetreffende Abschnitt sollte eine Trassenlänge von ca. 25 km umfassen, wobei die \nTrassenführung parallel zu der schon vorhandenen 110 kV-Leitung erfolgen sollte. \nDer Minister für X. , N. und U. des Landes O. -X. \nbefürwortete das Vorhaben mit Erlass vom 14. Juni 1995 auf der Grundlage des § 4 \ndes Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 \n(EnergG1935 - RGBl. I, S. 1451; BGBl. III 752-1).\n\n5\n\nFür die Realisierung des Vorhabens standen zunächst zwei \nTrassenvarianten - eine neu zu bauende Südtrasse zwischen V. und \nG. und Weiterführung bis C. und eine Nordtrasse vom Pkt. X. \nbis zur Station H. durch Umbau der vorhandenen 220 kV-Leitung - zur \nAuswahl. Ein Umweltplanungsbüro kam im Dezember 1995 in einer \nUmweltverträglichkeitsstudie zu dem Ergebnis, dass die Nordtrasse wegen \nihrer Kürze vorzuziehen sei. Zudem müssten für sie nur vorbelastete Flächen in \nAnspruch genommen werden. \n\n6\n\nAuf Antrag der \"W. F. AG, E. \" leitete die Bezirksregierung N. \nim Dezember 1995 - federführend auch für den durch den Bezirk E. \nverlaufenden Abschnitt - ein Raumordnungsverfahren nach den §§ 23 a ff. des \nLandesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der \nBekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GVBl. NW, S. 474) für die Planung einer \n380/110 kV-Leitung vom Pkt. X. nach H. und einer 110 kV-\nNetzanbindung im Raum F. /O. ein, das am 19. Juli 1996 mit einer \nraumordnerischen Beurteilung abschloss. Danach ist das Vorhaben mit den \nGrundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Aus \nder Begründung ergibt sich, dass nur die Nordvariante in das \nRaumordnungsverfahren einbezogen wurde, weil diese unter Berücksichtigung \nökologischer und nutzungsbezogener Bewertungsaspekte als günstigere \nVariante eingestuft wurde.\n\n7\n\nFür den zweiten Bauabschnitt gab die \"W. F. AG, E. \" im Juli 1998 \ndie Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans in Auftrag. Nach \ndessen Erstellung im Juli 1999 erteilte die Bezirksregierung N. unter dem \n17. Oktober 2000 die landschaftsrechtliche Genehmigung nach § 6 LG unter \nAuflagen und Nebenbestimmungen.\n\n8\n\nDas Ministerium für X. und N. , F. und Verkehr des Landes \nO. -X. erklärte am 2. Februar 2001 aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 des \nGesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-\nEnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) zugunsten der Beigeladenen für den \nBau und den Betrieb der 380/110 kV-Leitung Pkt. X. - H. , 2. \nBauabschnitt, zwischen dem 110 kV-Abzweig F. und der 380/110 kV-\nStation H. mit einer Trassenlänge von ca. 25 km die Enteignung in dem für \ndie Durchführung des Vorhabens notwendigen Umfang für zulässig. Diese \nZulässigkeitserklärung wurde am 19. März 2001 im Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk E. öffentlich bekanntgemacht.\n\n9\n\nDie Beigeladene führte mit dem Kläger am 7. März und 16. Juli 2001 \nGespräche wegen der geplanten Inanspruchnahme seines Grundeigentums. \nDer Kläger forderte eine \"kleinräumige Verlegung\" der Leitung, um die von ihr \nausgehenden elektrischen und magnetischen Felder auf seinem Grundstück zu \nverringern. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Auf das von der \nBeigeladenen kurz darauf unterbreitete Entschädigungsangebot über DM 3.000 \nging der Kläger nicht ein. In dem Schreiben hatte die Beigeladene nochmals \ndarauf hingewiesen, dass die von ihr berechneten Maximalbelastungen von 0, \n5 kV/m (elektrisches Feld) und ca. 5 µT (=Mikrotesla) (magnetisches Feld) weit \nunterhalb der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte von 5 kV/m bzw. \n100 µT lägen.\n\n10\n\nUnter dem 12. Oktober 2001 stellte die Beigeladene bei der Beklagten zur \nRealisierung des Leitungsvorhabens einen Antrag auf Durchführung der \nEnteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - \nEEG NRW -) vom 20. Juni 1989 (GVBl. NW, S. 366) für das Grundstück des \nKlägers. Der Kläger wurde im Folgenden ordnungsgemäß angehört; Termin zur \nmündlichen Verhandlung wurde auf den 23. Mai 2002 festgesetzt. Mit Schreiben \nvom 19. Mai 2002 konkretisierte der Kläger schriftlich seine Einwendungen. \nDabei kritisierte er vor allem die ausschließliche Zugrundelegung der offiziellen \n- seiner Auffassung nach zu hohen - Grenzwerte und die Außerachtlassung \nsonstiger Forschungsergebnisse. Zudem würden verschiedene Faktoren bei \nder Ermittlung der Strahlenbelastung nicht berücksichtigt. So lägen die \nMaxima der Strahlung nicht in der Trassenmitte, sondern in einem Abstand von \nbis zu 15m von der Trassenmitte aus. Zudem werde die Strahlung durch \nLeitungsdurchhang verstärkt. Schließlich könnten die tatsächlichen \nBetriebsspannungen über der Nennleistung von 380 kV bzw. 110 kV liegen. Des \nweiteren bezweifelte der Kläger die Standfestigkeit der Leitungsmasten, die \ndurch zunehmend auftretende extreme Witterungslagen gefährdet sei. \nZumindest müsse dieser Gesichtspunkt bei der Breite des Schutzstreifens \nberücksichtigt werden. Soweit die Gegenseite auf die Einhaltung der DIN (VDE \n0210 - Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV) \nverweise, sei zu beachten, dass diese vor der Zunahme extremer \nWitterungsereignisse sowie nicht durch eine unabhängige Stelle, sondern \ndurch eine Interessengemeinschaft der Elektroindustrie erstellt worden sei. Um \ndie Belastung zu verringern, forderte der Kläger eine nördliche Verschwenkung \nder Leitung, so dass künftig er selbst sowie der nördliche Nachbar jeweils ca. \n80 m von der Trasse entfernt lägen. Bei der Ablehnung dieser von ihm \nvorgeschlagenen Lösung sei auch unbeachtet geblieben, dass die Dauer der \nStrahlenexposition (20 Jahre) maßgebend für den Ausbruch von Erkrankungen \nsei. Als optimale Lösung sehe der Kläger eine kurzstreckige Verkabelung \nan.\n\n11\n\nAm 23. Mai 2002 fand die mündliche Verhandlung unter Teilnahme des \nlandwirtschaftlichen Sachverständigen I. statt. Die Beigeladene erklärte, \ndass eine kleinräumige Verschwenkung einer Leitung von ihr noch nie \ndurchgeführt worden sei. Im konkreten Fall verursache sie Mehrkosten in Höhe \nvon ca. 250.000 Euro, da statt zwei Tragmasten drei Winkelmasten aufgestellt \nwerden müssten. Im Übrigen müssten hierfür neue - bislang unbelastete - \nGrundstücke in Anspruch genommen werden. Dem hielt der Kläger entgegen, \ndass der im Falle einer Verschwenkung erstmals betroffene Nachbar dann \nimmer noch 50 m von der Leitung entfernt liegen würde. Die Beigeladene \nerklärte des weiteren, dass eine Verkabelung für die Gesamtstrecke ca. 19 \nMio DM Mehrkosten verursachen und ausserdem erhebliche Eingriffe in die \nNatur notwendig machen würde, da Bauwerke und Zuwegungen errichtet \nwerden müssten.\n\n12\n\nDas von der Beklagten eingeholte Wertgutachten des \nSachverständigenbüros I. vom 27. Juli 2002 gelangte zu einem \nEntschädigungsbetrag von insgesamt 1.987,70 Euro.\n\n13\n\nMit dem streitgegenständlichen Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungs-\nbeschluss (künftig: Enteignungsbeschluss) vom 16. September 2002 ließ die \nBeklagte in Bezug auf eine - im Beschluss näher bezeichnete - Teilfläche von \n1.500 m² des Grundeigentums des Klägers zum Bau und Betrieb des 2. \nBauabschnittes der 380/110 kV-Leitung X. -H. die Enteignung in Form einer \ndauernden Beschränkung zugunsten der Beigeladenen zu. Danach ist die \nBeigeladene \"berechtigt, in einem 56 m breiten Grundstücksstreifen (Schutzstreifen) \nHochspannungsleitungen nebst Zubehör auf einem Gestänge zu führen, die dafür \nerforderlichen Masten nebst Zubehör aufzustellen und die Grundstücke zum Zwecke \ndes Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Leitungen jederzeit zu benutzen. \n(...) Die Breite des Schutzstreifens auf dem Grundstück wird dadurch bestimmt, dass \nman die Mastmittelpunkte gradlinig miteinander verbindet und zu dieser gedachten \nLinie im Abstand von 28m gleichlaufende Linien zieht (...).\" Für die Inanspruchnahme \ndes Schutzstreifens wurde eine Entschädigung in Höhe von 1.656,60 EUR nebst \nZinsen ab Zustellung des Beschlusses bis zur ordnungsgemäßen Auszahlung in \nHöhe von 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz jährlich festgesetzt.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 23. September 2002 änderte die Beklagte den \nEnteignungsbeschluss vom 16. September 2002, indem sie die diesem \nBeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung für ungültig erklärte und durch \neine neue ersetzte. Der Berichtigungsbescheid wurde dem Kläger am \n25. September 2002 zugestellt.\n\n15\n\nDer Enteignungsbeschluss lehnt die vom Kläger geforderte \nVerschwenkung bzw. Verkabelung wegen der damit verbundenen zusätzlichen \nKosten ab, die von der Beigeladenen über die Energiepreise an die \nVerbraucher weitergegeben werden müssten. Dies stünde dem Zweck des \nEnergiewirtschaftsgesetzes entgegen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das \nklägerische Grundstück bereits jetzt durch zwei Hochspannungsfreileitungen \nbelastet sei. Die Beigeladene habe sich bei der Trassierung bemüht, eine \nVariante zu wählen, die zu einer größtmöglichen Entfernung der Leitung zum \nWohnhaus führe. Dieses liege künftig nicht mehr innerhalb des \nSchutzstreifens. Schließlich würden auch bei maximaler Auslastung die \ngesetzlich normierten Grenzwerte nicht überschritten.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 7. Oktober 2002 Klage erhoben.\n\n17\n\nDer Kläger trägt vor, die dem angegriffenen Enteignungsbeschluss \nvorangegangene raumordnerische Entscheidung der Beklagten sei \nrechtswidrig. Der Kläger sei als unmittelbarer Trassenanlieger nicht am \nRaumordnungsverfahren beteiligt worden. Die Trassenalternativen - Nord- und \nSüdvariante - seien nicht korrekt bewertet worden, da insbesondere die \nGesundheitsgefährdungen der Trassenanlieger durch die elektrischen und \nmagnetischen Felder sowie die Ozon- und NOx-Auswirkungen nicht \nausreichend berücksichtigt worden seien. Die von möglichen \nMastenumstürzen ausgehenden Gefahren seien nicht untersucht und damit \nauch nicht bewertet worden. Auch bei Einhaltung der DIN-Vorschrift 0210 sei \nein Umsturz bei extremen Witterungslagen nicht ausgeschlossen. Die \n\"tatsächliche Schutzstreifenbreite\" sei größer als im Raumordnungsverfahren \nzugrunde gelegt. Deshalb sei die raumordnerische Entscheidung auf einer \nfalschen Grundlage erfolgt.\n\n18\n\nAuch der Enteignungsbeschluss selbst unterschätze die \nGesundheitsgefahren. Studien und Untersuchungen belegten, dass zwischen \nniederfrequenten Magnetfeldern (0,2 - 0,3 µT) und Krebserkrankungen \n(insbesondere Leukämie für Kinder) ein signifikanter Zusammenhang bestehe. \nDie in der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) \nvom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1966) festgelegten Grenzwerte, die die \nBeklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, seien zu hoch. Von \nseriösen Stellen werde eine drastische Senkung der Werte gefordert. Die \nBeklagte habe bislang nicht objektiv überprüft, ob die Beigeladene die \nGrenzwerte einhalte oder einhalten könne. Es reiche nicht aus, dass die \nBeigeladene dies glaubhaft mache, sie müsse dies beweisen. Im \nEnteignungsverfahren seien ferner die Belastungen durch Ozon und NOx nach \nFertigstellung der geplanten Anlage nicht ausreichend berücksichtigt worden. \nGegen die diesbezüglich von der Beigeladenen angeführte Untersuchung \ndurch die C. AG aus dem Jahre 1988 bestünden erhebliche Bedenken; \ninsbesondere seien bisher lediglich die Auswirkungen auf Pflanzen, nicht aber \nauf Menschen näher untersucht worden. Eine Beseitigung der Gefahr sei nur \ndurch eine Verkabelung oder eine Verschwenkung der Leitung möglich.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nden Enteignungs- und \nEntschädigungsfestsetzungsbeschluss der \nBeklagten vom 16. September 2002 \naufzuheben.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte führt aus, dass die dem Enteignungsbeschluss \nzugrundeliegenden Entscheidungen rechtmäßig seien. Der Kläger habe nicht \nan dem Raumordnungsverfahren beteiligt werden müssen. Auch seien die \nbeiden Trassenvarianten korrekt bewertet worden. Im Hinblick auf \nGesundheitsgefährdungen des Klägers sei die Einhaltung der gesetzlich \nnormierten Grenzwerte der 26. BImSchV wegen deren Objektivität \nentscheidend gewesen. Die Beigeladene habe die Einhaltung dieser \nGrenzwerte auch bei maximaler Auslastung der Leitung versichert und dies \nsowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung begründet und \ndargelegt. Eine im Jahr 1992 auf dem Grundstück des Klägers vorgenommene \nMessung der elektrischen und magnetischen Feldstärken der 110 kV-Leitung \nund der 220 kV-Leitung, die das klägerische Grundstück bereits überspannen, \nhabe ergeben, dass die damals maßgeblichen VDE-Sicherheitsgrenzwerte und \ndie IRPA-Vorsorgegrenzwerte weit unterschritten worden seien. Sie habe sich \nauch ausreichend mit der Gefahr eines Mastbruches auseinandergesetzt, eine \nkonkrete Gefahr aber nicht erkennen können, zumal auf dem klägerischen \nGrundstück gar kein Mast errichtet werde. Der Enteignungszweck habe auch \nnicht auf andere zumutbare Weise durch Verschwenken der Leitung nach \nNorden oder durch Verkabelung erreicht werden können. Beide Alternativen \nwürden immense Mehrkosten verursachen und weitere Eingriffe in die Natur \nerforderlich machen. Ein Verschwenken der Leitung führe außerdem dazu, \ndass die Leitung näher an den nördlichen Grundstücksnachbarn heranrücke. \nDas klägerische Grundstück werde derzeit aber bereits von zwei \nHochspannungsleitungen überspannt und nicht erstmalig für Zwecke der \nEnergieversorgung in Anspruch genommen. Das Wohnhaus des Klägers liege \nvor der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen partiell in dem \nSchutzstreifen der 110 kV-Leitung. Da diese Leitung nunmehr aber demontiert \nund auf das Gestänge der neuen 380-kV-Leitung gelegt werde, die weiter \nnördlich verlaufe, liege das Wohnhaus des Klägers nunmehr außerhalb des \nSchutzstreifens. \n\n24\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nSie trägt vor, die raumordnerische Beurteilung der Bezirksregierung N. \nvom 19. Juli 1996 sei rechtmäßig, da eine Beteiligung Privater im \nRaumordnungsverfahren nicht vorgesehen sei. Sie entfalte gegenüber dem \nVorhabensträger und Dritten auch keine unmittelbare Rechtswirkung. \nHinsichtlich der Breite des Schutzstreifens sei die vom Kläger angestellte \nBerechnung fehlerhaft. Denn die parallel verlaufende 110 kV-Freileitung werde \nnicht erst - wie ursprünglich geplant - im Jahre 2015, sondern zeitgleich mit \ndem Neubau demontiert, so dass deren Schutzstreifen entfalle.\n\n26\n\nEine Verkabelung der Leitung könne der Kläger bereits deswegen nicht \nfordern, weil die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten würden. Gegen die \nerforderliche Zwischenverkabelung würden im übrigen zahlreiche technische \nGründe sprechen (besondere Kabelstromkreise, besondere Freiluftanlagen für \nEndverschlüsse und Überspannungsableiter, herabgesetzte Betriebssicherheit \netc.). Insbesondere entstünden hohe Mehrkosten (ca. 8,5 Mio Euro für die 400-\n500 m lange Teilverkabelung), die den gesetzlichen Anforderungen an eine \npreiswerte und sichere Energieversorgung widersprechen würden. Eine \nLeitungsverschwenkung sei ohne eine deutliche Annäherung der \nLeitungstrasse an andere Wohngebäude und eine Belastung bislang nicht \nbetroffener Grundstücke nicht umzusetzen. \n\n27\n\nDie geplante Freileitung halte auch bei maximaler Auslastung auf dem \nklägerischen Grundstück die Anforderungen der 26. BImSchV ein. So habe \neine Berechnung der maximal möglichen elektromagnetischen Felder der \nHochspannungsfreileitung bei einem Betrieb von zwei 380 kV- und zwei 110 kV-\nStromkreisen in Spannfeldmitte zwischen Mast 112 und Mast 113 und \nZugrundelegung der maximal möglichen Auslastung aller Stromkreise, des \ngrößtmöglichen Leiterseildurchhangs sowie der ungünstigsten \nLeiteranordnung in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden unmittelbar unter \nder Freileitung max. 4,8 kV/m für das elektrische und max. 28,4 µT für das \nmagnetische Feld ergeben. Im Bereich des Wohnhauses des Klägers (seitlicher \nAbstand von ca. 40 Meter zur Trassenachse sowie ca. 40 m außerhalb der \nSpannfeldmitte) habe die Berechnung - ebenfalls bei maximaler Auslastung \nund in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden - max. 0,7 kV/m bzw. max. 5,7 \nµT ergeben. Dabei handele es sich nur um theoretisch mögliche, temporäre \nMaximalwerte. Bei durchschnittlicher Auslastung der Stromkreise und \noptimaler Leiteranordnung ergäben sich Werte, die ca. 25 % niedriger lägen. \n\n28\n\nDie Beigeladene orientiere sich nicht nur an den national festgelegten \nGrenzwerten. Vielmehr verfolge sie auch darüber hinausgehende \nForschungsergebnisse. So habe die internationale Strahlenschutzkommission \n(ICNIRP) eine Empfehlung ausgesprochen und für den dauernden Aufenthalt \nder allgemeinen Bevölkerung in 50-Hz-Feldern Grenzwerte von 5 kV/m für \nelektrische und 100 µT für magnetische Felder genannt. Diese Werte seien \nebenfalls enthalten in der EU-Ratsempfehlung zu elektromagnetischen Feldern \nvom Juli 1999. Nichts anderes ergebe sich aus den jüngsten Empfehlungen der \ndeutschen Strahlenschutzkommission von September 2001, die die neuesten \nstatistischen Studien zur Kinderleukämie einschließe. \n\n29\n\nDie Hochfrequenzfelder, die möglicherweise im unmittelbaren Bereich der \nLeiterseile und Armaturen auftreten könnten, seien nur mit sehr empfindlichen \nMessgeräten ortbar und bezüglich der Einhaltung von Grenzwerten zum \nPersonenschutz nicht relevant. Es würden nur sehr geringe Mengen von Ozon \nund NOx entstehen, die bereits einige Meter neben den spannungsführenden \nSeilen nicht mehr nachweisbar seien. Die Leitung werde nach den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik unter Beachtung aller maßgeblichen \nVorschriften, insbesondere der DIN VDE-Vorschrift 0210, errichtet. Die \nWahrscheinlichkeit eines Mastbruches auch bei außergewöhnlichen äußeren \nEinwirkungen sei als äußerst gering zu betrachten, da in der Norm alle zu \nerwartenden Lastfälle unter extremen äußeren Bedingungen berücksichtigt \nseien. Hochspannungsfreinetze unterlägen im übrigen einer regelmäßigen \nKontrolle, so dass notwendige Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten \nrechtzeitig erkannt und durchgeführt würden, um einen technisch \neinwandfreien Zustand der Leitung und deren Standsicherheit \nsicherzustellen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 17) \nverwiesen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie beim zuständigen Gericht ( § 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) erhobene Klage ist \nzulässig, aber unbegründet. Der Enteignungsbeschluss der Beklagten vom \n16. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( \n113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n33\n\nRechtsgrundlage für die Enteignungsmaßnahme - hier in Gestalt der Auferlegung \neiner persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen - ist § 12 des \nGesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) in \nder Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts \nvom 24. April 1998 (BGBl I S. 730) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 \nund 2 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW) vom \n20. Juni 1989 - GVBl. NW, S. 366 -. \n\n34\n\nDanach ist eine Enteignung zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie \nerfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht \nwerden kann (§ 4 Abs. 1 EEG; vgl. auch Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG). \n\n35\n\nEnteignungsbetroffene Bürger können eine umfassende gerichtliche Überprüfung \nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erwarten. Dabei gelten nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgende Grundsätze: Über die \nInanspruchnahme konkreter Eigentümer ist durch die Feststellung der generellen \nEnteignungszulässigkeit (gemäß § 11 Abs. 1 EnergG 1935 bzw. § 12 Abs. 2 EnWG \n1998) noch nicht entschieden; sie setzt vielmehr die Durchführung des \nlandesrechtlichen Enteignungsverfahrens voraus. In diesem Verfahren hat die \nEnteignungsbehörde umfassend zu prüfen, ob das Vorhaben zum Wohle der \nAllgemeinheit erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. \nSoweit dabei eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden \nöffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen \nerforderlich ist, hat die Behörde die Planung des Vorhabens abwägend \nnachzuvollziehen. Das Gericht hat in einem sich anschließenden \nVerwaltungsstreitverfahren die angefochtene Enteignungsentscheidung zu \nüberprüfen, wobei gewisse Beschränkungen bestehen. So darf das Gericht wertende \nEinschätzungen, Prognosen und Abwägungen nicht durch eigene ersetzen, sondern \nhat sie als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande \ngekommen und in der Sache vernünftig sind .\n\n36\n\nGrundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Januar \n1986 - 4 C 6 und 7.84 - BVerwGE 72, 365 (366 ff.), \nzuletzt bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 11. Juli \n2002 - 4 C 9.00 - BVerwGE 116, 365 (375 ff.).\n\n37\n\nDaran gemessen erweist sich der angegriffene Enteignungsbeschluss als \nrechtmäßig. \n\n38\n\n1. Mit der Entscheidung nach § 11 Abs. 1 EnergG 1935 bzw. § 12 Abs. 1 und 2 \nEnWG 1998 stellt die nach Landesorganisationsrecht zur Energieaufsicht berufene \nBehörde mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde fest, dass das Wohl der \nAllgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für ein \nLeitungsvorhaben g e n e r e l l rechtfertigt. Damit steht die energiewirtschaftliche \nNotwendigkeit des Vorhabens, das realisiert werden soll, dem Grunde nach fest. \n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9/00 - \nBVerwGE 116, 365 (375).\n\n40\n\n2. Der Enteignungsbeschluss ist auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere \nbeschränkt er sich auf eine Belastung des Grundstücks und vermeidet eine \n\"Vollenteignung\" (vgl. § 7 Abs. 1 EEG). \n\n41\n\na) Das dem Enteignungsbeschluss vorangegangene Raumordnungsverfahren ist \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb rechtswidrig, weil er nicht \nbeteiligt wurde. Eine Beteiligung Privater war in § 23 c des Landesplanungsgesetzes \nNordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GVBl. \nNW, S. 474) ebenso wenig vorgesehen, wie nach dem derzeit geltenden Recht (vgl. \nBekanntmachung der Neufassung vom 11. Februar 2001 - GVBl. NW S. 50). \nVielmehr waren (und sind) gemäß § 23 c Abs. 1 Landesplanungsgesetz lediglich \n\"Behörden und Stellen\" zu beteiligen. Für den Kläger ergeben sich hieraus jedoch \nkeine Nachteile, denn die das Raumordnungsverfahren abschließende \nRaumordnerische Beurteilung hat gemäß § 23 f Satz 2 Landschaftsgesetz (alter und \nneuer Fassung) gegenüber Dritten keine unmittelbare Rechtswirkung. \n\n42\n\nSoweit der Kläger darüber hinaus inhaltliche Mängel im Raumordnungsverfahren \ngeltend macht (fehlerhafte Trassenbewertung; Unterschätzung der \nGesundheitsgefahr etc.) wird darauf noch einzugehen sein.\n\n43\n\nb) Der Kläger bemängelt, die \"tatsächliche Schutzstreifenbreite\" sei größer als im \nRaumordnungsverfahren zugrunde gelegt, so dass insbesondere die \nTrassenbewertung im Raumordnungsverfahren fehlerhaft erfolgt sei. Dem ist die \nBeigeladene unter Hinweis auf die geänderte Planung überzeugend \nentgegengetreten. Die Gesamtbreite des Schutzstreifens wird im \nEnteignungsbeschluss auf nur noch 56 m (beidseits der Mastmittellinie jeweils 28,00 \nm) festgesetzt. Nur dieser Wert ist für den Kläger maßgeblich; er entspricht im \nÜbrigen den technischen Bestimmungen der DIN VDE 0210. Der Kläger hat bei \nseiner Gegenrechnung übersehen, dass die bisherige 110 kV-Leitung nicht erst im \nJahre 2015 (wie ursprünglich geplant), sondern zeitgleich mit dem Neubau \ndemontiert und auf das Gestänge der neuen 380 kV-Leitung gelegt werden soll. \nHierdurch entfällt der der 110 kV-Leitung zugeordnete Schutzstreifen. Das \nklägerische Grundstück wird also in geringerem Umfang in Anspruch genommen als \nursprünglich geplant. \n\n44\n\nAus demselben Grund ist auch die Kritik des Klägers bezüglich der \nTrassenbewertung überholt; die (einzigen) Vorteile, die er für die Südtrasse ins Feld \nführt (schmalerer Schutzstreifen durch eine kombinierte Leitung) werden nun auch \ndurch die Nordtrasse ermöglicht.\n\n45\n\nc) Auch das weitere Vorbringen des Klägers zur Trassenführung verhilft der \nKlage nicht zum Erfolg. Die allgemeine Behauptung, eine korrekte Bewertung der \nbeiden Trassenalternativen (Nord- und Südvariante) habe nicht stattgefunden, bleibt \nunsubstantiiert; die Behauptung trifft auch in der Sache nicht zu. Denn die gewählte \nTrassenführung entspricht derjenigen Linienführung, die - nach vorangegangener, \nsorgfältiger Prüfung der beiden Trassenvarianten - dem Raumordnungsverfahren \nund der landschaftsrechtlichen Genehmigung zugrundelag. Dabei durfte - entgegen \nder Auffassung des Klägers - dem Gesichtspunkt der \"Trassenbündelung\" besondere \nBedeutung beigemessen werden. Denn beim Bau verschiedener Freileitungen, die \neine Region durchqueren, drängt sich eine Parallelführung als diejenige \nTrassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet. \n\n46\n\nBVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - \n11 VR 16.95 -, NVwZ 1996, 396 (Leitsatz 1).\n\n47\n\nHier war die Südtrasse gerade deshalb gewählt worden, weil durch die Nutzung \nder vorhandenen 220 kV-Leitung Eingriffe in den Naturhaushalt und das \nLandschaftsbild weitgehend vermieden bzw. zumindest vermindert werden konnten. \nDenn es sollten ausschließlich bereits durch Freileitungen vorbelastete Flächen in \nAnspruch genommen werden (vgl. nur Erläuterungsbericht, S. 35).\n\n48\n\nDie selben Erwägungen gelten, soweit der Kläger eine kleinräumige Verlegung \nder Leitung (Verschwenkung nach Norden) mit dem Argument fordert, auf diese \nWeise würden auch die Nachbargrundstücke gleichmäßig belastet. Auch hier \nverkennt er den - in erster Linie aus dem Bau-, aber auch aus dem Planungsrecht \nbekannten - Gesichtspunkt der \"Vorbelastung von Grundstücken\". Danach ist eine \nGrundstücksnutzung gegenüber einem Vorhaben umso schutzwürdiger, je weniger \nsie durch Störfaktoren bereits tatsächlich vorbelastet ist; umgekehrt wirkt sich eine \nVorbelastung schutzmindernd aus. \n\n49\n\nVgl. z.B. zur Lärmschutzvorbelastung BVerwG, \nUrteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, \n110 (131 f.9 - Frankfurt Startbahn West - sowie \nBVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - \nBVerwGE 87, 332 ff. - Flughafen München II -.\n\n50\n\nZwar gelten die vorgenannten Grundsätze in erster Linie für tatsächliche - dem \nGrundstück aufgrund seiner Lage oder Beschaffenheit anhaftende - sowie für \nplanbedingte Vorbelastungen. Letztlich liegen dem Gedanken der Trassenbündelung \n(s.o.) aber ähnliche Erwägungen zugrunde. Der Eigentümer eines zu Zwecken der \nöffentlichen Energieversorgung vorbelasteten Grundstücks hat keinen Anspruch auf \neine aus seiner Sicht \"gerechtere Lastenverteilung\". Vielmehr stellt es eine \nsachgerechte Auswahlentscheidung dar, wenn bei der Trassenwahl bereits in der \nVergangenheit vorhandene Belastungen erneuert - oder wie hier verstärkt - und \nweitere Eingriffe in Natur und Landschaft auf diese Weise vermieden werden.\n\n51\n\nHier ist das klägerische Grundstück bereits seit 1933 rechtlich mit einer \nentsprechenden Dienstbarkeit und tatsächlich mit der vorhandenen Freileitung \nvorbelastet, während das nördliche Nachbargrundstück, an das die Leitung nach \nAuffassung des Klägers näher heranrücken soll, bisher unbelastet war. Hierauf \nsowie auf die mit einer Verschwenkung verbundenen Mehrkosten in Höhe von ca. \n250.000 Euro hat sowohl der Enteignungsbeschluss als auch die Klageerwiderung \nzu Recht hingewiesen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar dargelegt, dass auch die vom Kläger in einer überreichten Skizze \nbeispielhaft skizzierte Verschwenkung zu Mehrkosten in der genannten Höhe führen \nwürde, da Winkelmasten nicht an beliebiger Stelle gesetzt werden könnten. Zudem \nmüsse bei der vom Kläger geforderten Lösung die bisherige (Alt-) Trasse verlassen \nwerden, was aus naturschutzrechtlichen Gründen gerade vermieden werden \nsolle.\n\n52\n\nd) Ähnlich verhält es sich mit der Forderung des Klägers, die Leitung unterirdisch \nzu verlegen (verkabeln). Wegen der auch hiermit verbundenen Mehrkosten (ca. 8,5 \nMio Euro), der zusätzlichen Eingriffe in die Natur sowie nicht zuletzt wegen \nerheblicher technischer Probleme (Erfordernis besonderer Kabelstromkreise, \nbesonderer Freiluftanlagen für Endverschlüsse und Überspannungsableiter, \nherabgesetzte Betriebssicherheit etc.) wurde der Vorschlag vom Vorhabenträger \nabgelehnt. Die genannten Gründe lassen rechtlich erhebliche Fehleinschätzungen \nnicht erkennen.\n\n53\n\nEbenso VGH Mannheim, Urteil vom \n8. September 1999 - 10 S 1406/98 -, NuR 2000, 455 \n(458) zu einem vergleichbaren Fall.\n\n54\n\ne) Auch die von möglichen Mastenumstürzen ausgehenden Gefahren wurden \nnicht verkannt. Bei dem Leitungsbau wird unstreitig die DIN-Vorschrift VDE 0210 - \nBau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV - eingehalten. \nZwar entfalten technische Regelwerke wie DIN, VDE oder VDI keine rechtliche \nVerbindlichkeit, weil es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen handelt, die im Wege \ndemokratisch legitimierter Rechtsetzung geschaffen sind. Sie können aber im \nRahmen der tatrichterlichen Bewertung als \"Orientierungshilfe\", als \"brauchbarer\" \noder \"grober\" Anhalt herangezogen werden.\n\n55\n\nBVerwG, std. Rspr., vgl. nur Urteil vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 \n(1186); Beschluss vom 27. Januar 1994 - 4 B 16.94 \n- NVwZ-RR 1995, 6; Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 \nB 38.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 290; \nvgl. allgemein zur Handhabung von nichtstaatlichen \nNormwerken Gerhard, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, \nStand: September 2003, § 114 VwGO Nr. 65.\n\n56\n\nVon dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Das Vorbringen des \nKlägers, extreme Witterungsverhältnisse würden nach Aussagen von \nKlimaforschern künftig zunehmen, auch habe es in der Vergangenheit mehrere \nMastumstürze gegeben, bleibt zu vage, um allein hierauf gestützt das genannte \nRegelwerk insgesamt in Frage zu stellen. Der Beigeladene hat in diesem \nZusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass \nHochspannungsfreileitungen einer regelmäßigen Kontrolle unterlägen. \nMöglicherweise sind die geschilderten Vorkommnisse gerade mit einer \nfehlenden Überprüfung der Standsicherheit zu erklären. Auch die vom Kläger \nin der mündlichen Verhandlung erwähnten kriminellen Vorfälle (Ansägen von \nStrommasten) führen zu keiner anderen Bewertung. \n \nf) Schließlich drohen dem Kläger auch keine Gesundheitsgefahren oder erheblichen \nNachteile bzw. Belästigungen, die - ohne dass es noch auf eine Abwägung ankäme - \nder Rechtmäßigkeit einer Enteignung zwingend entgegenstünden. Seine \nBefürchtungen, durch den Betrieb der Leitungen Gesundheitsschäden \ndavonzutragen, sind nach Auffassung des Senats nicht begründet. \n\n57\n\nRechtlicher Maßstab für die Beurteilung des Betriebs ist § 22 Abs. 1 Satz 1 \nBImSchG. Denn die Freileitung ist keine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 \nBImSchG i.V. mit § 1 der 4. BImschV (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG). Die in § 22 Abs. 1 \nSatz 2 BImSchG vorgesehene Beschränkung auf die Abwehr von \nLuftverunreinigungen und Geräuschen greift nicht ein, weil die \nHochspannungsleitung gewerblichen Zwecken dient und im Rahmen wirtschaftlicher \nUnternehmungen Verwendung findet. \n\n58\n\nEbenso VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom \n14. Mai 1996 - 10 S 1/96 - NVwZ 1997, 90 (93) \nm.w.Nachw.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n9. Februar 1996 - 11 VR 46/95 -, NVwZ 1996, 1023 \n(1024) - zu elektromagnetischen Feldern einer \nBahnstromleitung. \n\n59\n\nNach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungspflichtige \nAnlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen \nverhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche \nUmwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet \nsind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die \nAllgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Dabei \ngeht es nach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, ausschließlich \num die Abwehr von Gefahren und erheblichen Nachteilen bzw. Belästigungen, nicht \num Vorsorge. Dies zeigt insbesondere der Vergleich mit § 5 Abs. 1 BImSchG.\n\n60\n\nVgl. hierzu nur Jarass, BImSchG , 5. Aufl. 2002, \n§ 22 Rdnr. 22 m.w.N. \n\n61\n\nSeit Inkrafttreten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. \nBImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) am 1. Januar 1997 gelten \nnormativ festgesetzte Grenzwerte für die Errichtung und den Betrieb von Hoch- und \nNiederfrequenzanlagen. Bei der hier in Rede stehenden Leitung handelt es sich um \neine Niederfrequenzanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a 26. BImSchV, für die § 3 i.V.m. \nAnhang 2 der 26. BImSchV bestimmte Grenzwerte festsetzt. Darüber hinaus \nexistieren Hinweise zur Durchführung der Verordnung, die bundesweit einen \nmöglichst einheitlichen Vollzug sicherstellen sollen.\n\n62\n\nAbgedruckt bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nBand II, Kommentar, Stand Januar 2003; ausführlich \nzur 26. BImSchV Kutscheidt, NJW 1997, 2481 ff.\n\n63\n\nDie Grenzwerte werden vorliegend eingehalten. Die vom Kläger insoweit \ngeäußerten Zweifel sind nicht berechtigt. Die Beigeladene hat zuletzt in ihrem \nSchriftsatz vom 10. Juli 2003 ausführlich erläutert, dass und auf welcher \nGrundlage die Einhaltung der Grenzwerte konkret für das klägerische \nGrundstück berechnet wurde. Dabei hat sie sich hinsichtlich der in der \nVerordnung enthaltenen Rechtsbegriffe (Einwirkungsbereich, höchste \nbetriebliche Auslastung etc.) ausweislich der Erklärung in der mündlichen \nVerhandlung an den vorgenannten Durchführungshinweisen orientiert. In \ndiesen Hinweisen ist z.B. geregelt, dass die \"höchste betriebliche \nAnlagenauslastung\" i.S.d. § 3 Satz 1 26.BImSchV bei Freileitungen und \nErdkabeln der maximale betriebliche Dauerstrom sowie die Nennspannung \nsind (II.3.3 der Richtlinien), so dass die Befürchtung des Klägers, der \nGrenzwertberechnung für sein Grundstück habe eine deutlich niedrigere \nSpannung als die übliche Betriebsspannung - die schon aus \nnaturwissenschaftlichen Gründen stets einer gewissen Schwankungsbreite \nunterliegt - zugrundegelegen, unbegründet ist.\n\n64\n\nAuch hat die Beigeladene überzeugend dargelegt, dass es bei der Frage \nder Abgrenzung landwirtschaftlicher Fläche/Hausgarten allein um die \nFestsetzung der Entschädigung, nicht aber um eine etwaige Überschreitung \nder Grenzwerte ging.\n\n65\n\nDiesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegen getreten .\nSoweit der Kläger die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte als zu niedrig \nangreift und bemängelt, neuere - allerdings nicht im einzelnen vorgelegte - \nForschungsergebnisse seien nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt er die \nGrenzen der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) \nergebenden staatlichen Schutzpflicht. \nDem Verordnungsgeber kommt bei der Erfüllung dieser Pflicht ein weiter \nEinschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, \nkonkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die \nverfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren \nSchutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt \nwerden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen \nhat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich \nsind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben. \nBei komplexen Gefährdungslagen - wie hier bei der Festsetzung von Grenzwerten für \nelektromagnetische Felder -, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen \nErkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber zudem ein angemessener \nErfahrungs- und Anpassungsspielraum zu.\nAusgehend hiervon verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, \nungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur \nDurchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers \nunter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem \naktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des \nVerordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten \nMitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter \ngehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der \nNachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt \nwerden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz \nder Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation \nverfassungsrechtlich untragbar geworden ist.\nBVerfG, std. Rspr , vgl. nur Beschluss vom 28. Februar \n2002 - 1 BvR 1676/01- NJW 2002, 1638 - zu \nHochfrequenzanlagen nach der 26. BimSchV sowie \nBeschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 - \nNJW 1997, 2509 - (mit Anm. Determann, NJW 1997, \n2501) zu Niederfrequenzanlagen. \n\n66\n\nHiervon ist - in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen \nRechtsprechung - derzeit nicht auszugehen. Es existieren keinerlei \nwissenschaftliche Nachweise, die die Grenzwerte der 26. BImSchV, die auf \nEmpfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen \nKommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNERP) sowie der \nDeutschen Strahlenschutzkommission (SSK) beruhen, als völlig unzulänglich \nerscheinen ließen. Zwar sind zukünftige Erkenntnisse, die für die Festsetzung \ngeringerer Grenzwerte sprechen, nicht völlig auszuschließen. Solange ein solcher \nNachweis jedoch nicht erbracht ist, sind die Grenzwerte der 26. BImSchV zu \nbeachten und anzuwenden.\nHessischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 \n- 4 TG 2118/99 - NVwZ 2000, 694; OVG Lüneburg, \nvom 19. Januar 2001 - 1 O 2761/00 - \njurisdokument; Sächsisches OVG, Beschluss vom \n17. Dezember 1997 - 1 S 746/96 - DÖV 1998, 431; \nBayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juli 1997 - 14 B \n93.3102 -, NVwZ 1998, 419.\n\n67\n\nErgänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das \nwissenschaftliche Beratungsgremium des Bundesministeriums für Umwelt, \nNaturschutz und Reaktorsicherheit, die Strahlenschutzkommission (SSK) die \nGrenzwertfestsetzung laufend anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse \nüberprüft.\n\n68\n\nVgl. hierzu die regelmäßigen Empfehlungen der \nSSK, veröffentlicht in deren Schriftenreihe \"Berichte \nder Strahlenschutzkommission\", z.B. Band 44: \nSchutz der Bevölkerung bei Exposition durch \nelektromagnetische Felder (bis 300 GHz).\n\n69\n\nSchließlich werden auch die Belastungen durch Ozon und NOx im \nEnteignungsbeschluss nicht verkannt. Der Beigeladene hat hierzu ausgeführt, dass \ndie Entstehung dieser Stoffe zwar im Bereich der Leiterseile nachgewiesen werden \nkann, allerdings nur mit einer so geringen Konzentration, dass ein Nachweis schon \nnach wenigen Metern Entfernung nicht mehr möglich ist. Hiergegen ist nichts zu \nerinnern.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, \nentspricht nicht der Billigkeit, da sie keinen Antrag gestellt hat und somit kein \nKostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 \nZPO.\n\n71\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-09/11-d-116-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-09/11-d-116-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289049","retrieved":"2026-07-09 03:07:54.940294+00:00"}}