{"status":"available","doknr":"OLD289072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0108.1A1917.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"1 A 1917/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 220,53 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden \ngrundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), soweit sie überhaupt \nhinreichend dargelegt wurden, nicht greifen.\n\n3\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO sind nur solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg \nhätte. Derartige Zweifel sind auf der Grundlage des Antragsvorbringens hier nicht \nersichtlich. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht tragend darauf \ngestützt, dass die von der Zahnärztin Dr. C. -I. für die Herstellung einer \nTeilkrone sowie von zwei Inlays im Wege des sog. Cerec-Verfahrens in der \nRechnung vom 16. September 1999 angesetzten (Selbst-)Kosten einer für die \nÜberprüfung der Angemessenheit der entstandenen Aufwendungen benötigten \nnachvollziehbaren Bemessungs- bzw. Berechnungsgrundlage der angesetzten \nBeträge entbehrten. Das Zulassungsvorbringen des Klägers stellt die Richtigkeit \ndieser Auffassung nicht durchgreifend in Frage. \n\n5\n\nSoweit dieses Vorbringen sich - u. a. gestützt auf bestimmte amtsgerichtliche \nEntscheidungen - mit der Frage einer beihilferechtlichen Anerkennung und \nErstattungsfähigkeit bzw. der medizinischen Notwendigkeit der in Rede stehenden, in \neinem speziellen Verfahren vom jeweiligen Zahnarzt selbst erbrachten \nzahntechnischen Leistungen befasst, wird dabei verkannt, dass das \nVerwaltungsgericht - anders als noch der Widerspruchsbescheid - insoweit die \nbeihilferechtliche Anerkennungs- und Abrechnungsfähigkeit dem Grunde nach \ngerade nicht in Zweifel gezogen hat. Die vom Kläger darüber hinaus \nangesprochenen Fragen der Umsatzsteuerpflicht sowie überhaupt die \nsteuerrechtliche Einordnung des Cerec-Verfahrens haben im vorliegenden \nbeihilferechtlichen Zusammenhang keine unmittelbare Relevanz. \n\n6\n\nDie in dem Zulassungsvorbringen ferner ohne nähere Begründung aufgestellte \nThese, vom Ausgangspunkt der beihilferechtlichen Anerkennungsfähigkeit des in \nRede stehenden Verfahrens bedürfe es auch keines (besonderen) Nachweises der \nKostenhöhe, trägt ersichtlich nicht, ohne dass es hierzu der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf.\n\n7\n\nDer im Rahmen der Angemessenheitsprüfung (§ 3 Abs. 1 BVO NRW) von \nBeihilfeleistungen als Orientierungsmaßstab dienende § 9 GOZ geht betreffend den \nErsatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen von den \"dem Zahnarzt \ntatsächlich entstandenen angemessenen Kosten\" aus (Hervorhebung durch den \nSenat). Diese Bestimmung erfasst zwar in unmittelbarer Anwendung nur die (an \neinen Dritten wie etwa ein Labor zu erstattenden) Auslagen des Zahnarztes, hat \nentsprechend aber auch dann zu gelten, wenn der Zahnarzt - wie hier - eigene \nzahntechnische Leistungen und die Kosten für das dabei verwendete Material \ngeltend macht. Tatsächlich entstanden sind der Zahnärztin hier nur solche Kosten, \ndie sich auf das von ihr im Falle des Klägers angewendete sog. Cerec-Verfahren \nbeziehen. Eine fiktive Abrechnung von (Mehr-)Kosten, die nicht tatsächlich \nangefallen sind und ausschließlich bei einer anderen Behandlungs- bzw. \nHerstellungsmethode angefallen wären, ist beihilferechtlich dagegen nicht möglich. \nSo kann hier insbesondere nicht (allein) darauf abgehoben werden, welche \nLaborkosten im Falle \"konventionell\" ausgeführter Teilkronen bzw. Inlays als \nzahntechnische Leistungen angefallen wären. Dabei spielt es keine Rolle, dass auch \njene Kosten - wären sie tatsächlich angefallen - grundsätzlich beihilfefähig gewesen \nsein mögen. Besteht nämlich eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen \nVerfahren und ist eines dieser Verfahren (möglicherweise) kostengünstiger - was nur \nan Hand der Kalkulationsgrundlagen für die berechneten Preise überprüft werden \nkann -, so muss die Beihilfe selbstverständlich jedenfalls dann nicht für die fiktiven \nKosten eines Alternativverfahrens aufkommen, wenn tatsächlich das \n(möglicherweise) kostengünstigere Verfahren angewendet wurde. Denn nur die \nAufwendungen für das letztgenannte Verfahren wären in diesem Falle notwendig und \n(grundsätzlich) angemessen.\n\n8\n\nHiervon ausgehend muss die Beihilfefestsetzungsstelle eine ausreichende \nBemessungs- bzw. Berechnungsgrundlage erhalten, um die in einer \nZahnarztrechnung angegebene Höhe der Kosten bestimmter zahntechnischer \nLeistungen, welche nicht durch Rechnung eines Fremdlabors nachgewiesen sind, \nunter den Gesichtspunkten sowohl des tatsächlichen Kostenanfalls als auch der \nAngemessenheit nachvollziehbar prüfen zu können. Dies gilt zumal dann, wenn es \nsich - wie hier - um ein noch relativ neues und/oder eher selten angewendetes \nVerfahren handelt, für das bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheidung des \nBeihilfeantrags bzw. der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers noch keine \ngesicherten Erfahrungswerte vorgelegen haben. Das Verwaltungsgericht hat diese \nAnforderungen zu Recht auch aus einer entsprechenden Wertung des \nRegelungsgehaltes des § 10 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Sätze 4 und 5 GOZ hergeleitet. \n\n9\n\nIn der vom Kläger mit dem Beihilfeantrag eingereichten Zahnarztrechnung vom \n16. September 1999 fehlt es demgegenüber an jeglicher näheren Erläuterung der für \n\"Material- und Laborkosten\" betreffend die Cerec-Teilkrone sowie die zwei Cerec-\nInlays angesetzten Beträge, geschweige denn an einer Aufschlüsselung der \nKostenkalkulation für diese durch die Zahnärztin erbrachten zahntechnischen \nLeistungen mitsamt Materialverbrauch. Die schriftliche Auskunft der Zahnärztin vom \n16. November 1999 (\"... bei uns günstiger als im Fremdlabor angefertigte ...\") enthielt \nebenfalls nicht die notwendige Spezifizierung. Im Wesentlichen gilt diese Feststellung \nauch noch für die der Begründung des Zulassungsantrags beigefügt gewesenen \nAnlagen (u. a. Kostenvoranschlag mit Eigenbeleg zu den Materialkosten). Denn dort \nerfolgte lediglich eine - an entsprechende Rechnungen eines Fremdlabors \nangelehnte - Aufgliederung in Einzelpositionen; die für diese Positionen jeweils \nangesetzten \"Preise\" sind in kalkulatorischer Hinsicht aber nach wie vor nicht, auch \nnicht in den Grundzügen näher erläutert. Außerdem fehlt es an jeglicher Erläuterung, \nwarum hier deutlich günstigere (End-)Preise (297,48 EUR statt 1.140,00 DM) für die \nin Rede stehenden Materialkosten ausgewiesen sind als in der dem \nBeihilfefestsetzungsverfahren zugrunde liegenden Zahnarztrechnung vom 16. \nSeptember 1999. Auf all dies geht die Zulassungsschrift nicht ein. \n\n10\n\n2. Die Grundsatzrüge greift ebenfalls nicht. Die vom Kläger am Ende der \nZulassungsschrift aufgeworfene Frage, \"ob Cerec-Kosten als beihilfefähig anerkannt \nwerden\", ist viel zu allgemein gehalten und zielt an den entscheidungserheblichen \nFallfragen vorbei. Wie bereits dargelegt, hat das Verwaltungsgericht die \ngrundsätzliche Beihilfefähigkeit der hier in Rede stehenden Behandlungs- bzw. \nHerstellungsmethode nicht in Zweifel gezogen. Soweit als Bestandteil der \nBegründung des Zulassungsantrags auch im Zusammenhang mit seiner angeblichen \ngrundsätzlichen Bedeutung die Frage der Erforderlichkeit eines Kostennachweises \nmit angesprochen wird - ob dies den Darlegungsanforderungen genügt, kann dabei \ndahinstehen -, kann an dieser Stelle entsprechend auf die obigen Ausführungen des \nSenats zum Zulassungsgrund der \"ernstlichen Zweifel\" Bezug genommen werden. \nDer vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, im Rahmen eines Berufungsverfahrens \nweitergehende allgemeine Kriterien rechtsgrundsätzlicher Natur aufzustellen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-08/1-a-1917-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-08/1-a-1917-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289072","retrieved":"2026-07-09 03:07:56.934615+00:00"}}